VG Hamburg 6. Kammer, 2021-03-01, 6 E 554/21

6 E 554/21Verwaltungsgericht / Chamber 601.03.2021

Gesamter Gesetzestext

VG Hamburg 6. Kammer — 6 E 554/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-03-01

Aktenzeichen: 6 E 554/21

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Der Antrag der Antragstellerin zu 1) wird abgelehnt.

Hinsichtlich des Antrags der Antragstellerin zu 2) wird das Verfahren eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerinnen jeweils zu 1/2.

Der Streitwert wird auf 66,80 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

1 Nachdem die Antragstellerin zu 2) ihren Antrag zurückgenommen hat, begehrt nur noch die Antragstellerin zu 1) einstweiligen Rechtsschutz gegen einen Gebührenbescheid.

2 Die Antragstellerinnen sind Eigentümerinnen eines bebauten Grundstücks in Eimsbüttel. Mit Bescheid vom 9. Dezember 2020 lehnte die Antragsgegnerin die Erteilung einer Baugenehmigung für dieses Grundstück ab. Mit an die Antragstellerin zu 1), vertreten durch die A. GmbH & Co. KG, gerichtetem Bescheid vom selben Tag setzte sie Gebühren nach der Baugebührenordnung i.H.v. 264,01 EUR fest. Zudem bat die Antragsgegnerin die Antragstellerin zu 1) darum, den Gesamtbetrag bis zum 20. Januar 2021 auf ein Konto der Antragsgegnerin zu überweisen.

3 Gegen den ablehnenden Bescheid wie auch gegen den Gebührenbescheid legten die Antragstellerinnen unter dem 11. Januar 2021, einem Montag, Widerspruch ein.

4 Mit Mahnung vom 1. Februar 2021 forderte die Antragsgegnerin die Antragstellerin zu 1) zur Zahlung des festgesetzten Betrags zuzüglich 0,17 EUR Zinsen und 3,00 EUR Mahngebühren binnen einer Woche auf. Nach Ablauf dieser Frist werde die Vollstreckungszentrale der Antragsgegnerin mit der zwangsweisen Einziehung beauftragt.

5 Mit Schreiben vom 4. Februar 2021 wiesen die Antragstellerinnen die Antragsgegnerin auf § 17 Abs. 3 Gebührengesetz (v. 5.3.1986, HmbGVBl. S. 37, m. spät. Änd. - GebG) hin. Danach führe der von ihnen eingelegte Widerspruch dazu, dass die Gebühr aus dem Gebührenbescheid nicht fällig werde. Die Antragsgegnerin werde gebeten, das Mahnverfahren einzustellen und die Gebühr zu stunden.

6 Nachdem sich die Antragsgegnerin zum Ablauf der von den Antragstellerinnen gesetzten Frist nicht gemeldet hatte, ersuchten die Antragstellerinnen zu 1) und 2) mit Schriftsatz vom 10. Februar 2021 um einstweiligen Rechtschutz. Die Vollstreckung sei unzulässig, weil die Gebührenforderung nicht fällig sei. Dies ergebe sich aus § 17 Abs. 3 GebG. Die Vorschrift verstoße nicht gegen § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO. § 17 Abs. 3 GebG enthalte nur eine Fälligkeitsregelung, während § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO die Vollziehbarkeit regele. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 17 Abs. 3 GebG lägen vor. Der angegriffene Festsetzungsbescheid stehe im Zusammenhang mit dem ablehnenden Sachbescheid vom 9. Dezember 2020. Dies genüge dem Wortlaut. Soweit sich aus den Gesetzgebungsmaterialien etwas Abweichendes ergebe, sei dies nicht maßgeblich, denn die Auslegung richte sich nach dem Wortlaut. Schließlich habe die Verwaltung keine Befugnis zur Normverwerfung sondern müsse sich stets an das geltende Recht halten.

7 Mit Schriftsatz vom 23. Februar 2021 beantragten die Antragstellerinnen bei der Antragsgegnerin explizit die Aussetzung der Vollziehung. Gegenüber dem Gericht nahm die Antragstellerin zu 2) ihren Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes mit Schriftsatz vom gleichen Tag zurück.

8 Die Antragstellerin zu 1) beantragt,

9 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 11. Januar 2021 gegen den Gebührenbescheid vom 9. Dezember 2020 anzuordnen.

10 Die Antragsgegnerin beantragt,

11 den Antrag abzulehnen.

12 Der Antrag sei unbegründet. § 17 Abs. 3 GebG sei nach Art. 31 GG nicht anwendbar, denn er widerspreche § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO, wonach ein Widerspruch gegen einen Gebührenbescheid gerade keine aufschiebende Wirkung habe.

II.

13 Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hat, soweit er noch nicht zurückgenommen worden ist, keinen Erfolg.

14 1. Der Antrag der Antragstellerin zu 1) ist als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung statthaft und auch im Übrigen zulässig.

15 Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist statthaft, wenn ein Antragsteller begehrt, von der Vollziehung eines Verwaltungsaktes einstweilen verschont zu bleiben.

16 Mit dem Gebührenbescheid vom 9. Dezember 2020 setzte die Antragsgegnerin nicht nur Gebühren nach der Baugebührenordnung fest, sondern forderte die Antragstellerin zu 1) auch zur Überweisung der Gebühr auf. Damit enthält der Gebührenbescheid zwei Regelungen: Erstens setzte er eine Gebühr fest und fordert zweitens zur Zahlung dieser Gebühr auf (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 3.6.1983, 8 C 43/81, juris Rn. 19). Mit der Begründung, die Gebühr sei noch nicht fällig geworden, wendet sich die Antragstellerin zu 1) gegen die Zahlungsaufforderung und rügt deren Rechtmäßigkeit. Mit der Zahlungsaufforderung werden Verwaltungsgebühren und damit öffentliche Kosten i.S.v. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Var. 2 VwGO geltend gemacht. Damit entfaltet der gegen den gesamten Gebührenbescheid erhobene Widerspruch, der auch die Zahlungsaufforderung umfasst, von Gesetzes wegen insoweit keine aufschiebende Wirkung. In diesem Fall ist ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO statthaft.

17 Der Zulässigkeit steht § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO nicht entgegen. Danach ist „[i]n den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 [...] der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat“. Ob bereits die im Schreiben vom 4. Februar 2021 enthaltene Bitte der Antragsgegnerin zu 1), das Mahnverfahren einzustellen und die Gebühr zu stunden, einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung i.S.v. § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO darstellt, bedarf hingegen keiner Entscheidung, denn die Antragstellerin zu 1) hat unter dem 23. Februar 2021 zur Klarstellung explizit die Aussetzung der Vollziehung beantragt. Unabhängig davon, dass die Antragsgegnerin darauf bislang nicht reagiert hat, war der Antrag jedenfalls nach § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO entbehrlich, weil die Antragsgegnerin in der Mahnung vom 1. Februar 2021 für den Fall, dass die Antragstellerin zu 1) der Zahlungsaufforderung nicht binnen einer Woche nachkomme, die zwangsweise Einziehung angekündigt hat, mithin also die Vollstreckung im Zeitpunkt der Antragstellung bei Gericht am 10. Februar 2021 drohte.

18 2. Der Antrag ist jedoch unbegründet.

19 Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Dabei trifft das Gericht im Rahmen einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage eine eigene, originäre Ermessensentscheidung unter Abwägung des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Bescheids und des Interesses des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs. Wesentliches Element dieser Entscheidung sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein erforderliche summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, besteht kein Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, bleibt es bei einer allgemeinen Interessenabwägung.

20 Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin zu 1) nicht anzuordnen. Das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt das private Interesse der Antragstellerin zu 1) an der Suspendierung der im Gebührenbescheid enthaltenen Zahlungsaufforderung. Die Zahlungsaufforderung ist nach der gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage voraussichtlich rechtmäßig. Die Höhe der festgesetzten Gebühr greift die Antragstellerin zu 1) nicht an; insoweit sind auch keine die Rechtswidrigkeit begründenden Umstände ersichtlich. Darüber hinaus ist die Zahlung auch fällig. Die mit dem Gebührenbescheid festgesetzte Gebühr ist mit Ablauf der darin festgesetzten Frist, also zum 20. Januar 2021, nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 i.V.m. § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 GebG fällig geworden. § 17 Abs. 3 GebG steht dem nicht entgegen, denn die Norm erfasst nur Festsetzungsbescheide, deren Gebührentatbestand unmittelbar an die dazu ergangene Sachentscheidung anknüpft.

21 Nach § 17 Abs. 1 GebG werden Gebühren grundsätzlich mit der Bekanntgabe der Festsetzung oder, wenn im Festsetzungsbescheid ein abweichender Zahlungstermin genannt ist, zu diesem Termin fällig. Von diesem Grundsatz abweichend wird nach § 17 Abs. 3 GebG die festgesetzte Gebühr bei einem Festsetzungsbescheid, zu dem ein Sachbescheid ergangen und gegen den Sachbescheid Widerspruch eingelegt worden ist, erst mit Bestandskraft des Sachbescheides fällig.

22 Der Wortlaut der Norm ist unergiebig. Aus ihm geht lediglich hervor, dass ein Festsetzungsbescheid „zu einem Sachbescheid“ ergangen sein muss. Welche Beziehung zwischen Festsetzungsbescheid und Sachbescheid vorliegen muss, bleibt damit offen. Es könnte sich um eine bloße zeitliche Nähe bzw. eine inhaltliche Verbindung oder eine enge materiell-rechtliche Verknüpfung handeln.

23 Mit Blick auf die Gesetzessystematik gilt es festzustellen, dass die Vorschrift mit dem Ausdruck, dass ein Festsetzungsbescheid „zu“ einem Sachbescheid ergangen ist, nicht an bestehende gesetzliche Kategorien anknüpft. Auch dieser Aspekt lässt somit keine Erkenntnisse zu.

24 Erst aus dem Sinn und Zweck von § 17 Abs. 3 GebG geht hervor, dass von der Norm allein Festsetzungsbescheide erfasst sind, deren Gebühren unmittelbar an die Sachentscheidung anknüpfen. Ausweislich der Gesetzesbegründung ist die Vorschrift sowohl aus rechtlichen als auch aus praktischen Gründen erforderlich, um in der hamburgischen Verwaltung eine möglichst einheitliche Behandlung der Fälle zu gewährleisten, in denen die Sachentscheidung mit dem Rechtsbehelf des Widerspruchs angegriffen wird, der neben oder gleichzeitig im Zusammenhang mit dieser Entscheidung ergangene Festsetzungsbescheid (Gebührenbescheid) jedoch nicht. Komme dem Widerspruch gegen die Sachentscheidung keine aufschiebende Wirkung zu, könnte - nach Bestandskraft des Festsetzungsbescheids - aus diesem vollstreckt werden. Durch die neue Regelung werde nun ausdrücklich bestimmt, dass der Festsetzungsbescheid erst vollzogen werden dürfe, wenn der Sachbescheid rechtskräftig geworden sei. Dies bedeute, dass der Festsetzungsbescheid bis zur Bestandskraft der Sachentscheidung zu stunden sei. Der sachliche Grund für die Regelung liege darin, dass die Gebührenschuld rechtlich von dem Ausgang der Sachentscheidung abhängig sei. Sie würde nicht bestehen, wenn die Sachentscheidung - aus welchen Gründen auch immer - entfallen würde; so z.B. wenn der Widerspruch in der Sache Erfolg habe. Die Kostenentscheidung teile somit stets das rechtliche Schicksal der Hauptentscheidung (Drucks. 16/2681, S. 8).

25 Nach der Vorstellung des Gesetzgebers soll damit § 17 Abs. 3 GebG Festsetzungsbescheide erfassen, bei denen die Gebührenschuld rechtlich von dem Ausgang der Sachentscheidung abhängig ist, die Gebührenschuld also nicht bestünde, wenn die Sachentscheidung (später) entfiele. Dies ist, um ein Auseinanderfallen von Festsetzungsbescheid und Sachentscheidung zu verhindern, auch sinnvoll. Diese Gefahr besteht aber nicht in allen Fällen, in denen zeitlich zusammen (oder zumindest in der Nähe) mit einem Festsetzungsbescheid ein Sachbescheid ergeht. Denn immer, wenn die mit dem Festsetzungsbescheid erhobene Gebühr auf eine willentliche Inanspruchnahme von Amtshandlungen zurückgeht (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 GebG), also für eine Verwaltungstätigkeit erhoben wird, führt selbst ein erfolgreicher Widerspruch gegen die Sachentscheidung nicht dazu, dass sich die Gebührenschuld als rechtswidrig erweist. So würde ein erfolgreicher Widerspruch gegen eine zunächst ablehnende Sachentscheidung nur dazu führen, dass eine eventuell nach § 12 Abs. 2 Satz 2 GebG wegen Ablehnung ermäßigte Gebühr nunmehr doch voll anfällt.

26 Zu der vom Gesetzgeber beschriebenen Situation, nämlich dass eine Gebührenschuld, die sich aufgrund eines Widerspruchs gegen die Sachentscheidung noch als rechtswidrig erweisen könnte, bereits fällig wird, kann es jedoch nur kommen, wenn sich die Gebührenschuld bei einem erfolgreichen Widerspruch überhaupt verringern würde. Dies ist aber, wie gezeigt, bei Gebührenbescheiden, die an eine bloße Verwaltungshandlung anknüpfen, regelmäßig nicht der Fall. Die Gefahr eines Auseinanderfallens von Festsetzungsbescheid und Sachentscheidung besteht dann nicht. Selbst wenn der Festsetzungsbescheid in Bestandskraft erwächst, während die Sachentscheidung mit einem Widerspruch angegriffen wird, entstehen dem betroffenen Bürger dadurch keine Nachteile. Weder wurde gegen ihn zu Unrecht eine Gebühr festgesetzt noch ist er während eines laufenden Widerspruchs in „Vorleistung“ getreten, denn der Ausgang des Widerspruchs gegen die Sachentscheidung hat in diesen Fällen keinen Einfluss auf das Bestehen (mindestens) der festgesetzten Gebühr.

27 Daneben besteht die Gefahr, dass der Festsetzungsbescheid bestandkräftig wird und aus diesem Grund aus ihm vollstreckt werden kann, während die Sachentscheidung einer möglichen Abänderung im Widerspruchsverfahren mit Folgen für den Festsetzungsbescheid unterliegt nur, wenn nicht auch gegen den Festsetzungsbescheid Widerspruch erhoben wurde. Dies hat der Gesetzgeber auch gesehen, denn § 17 Abs. 3 GebG verschiebt die Fälligkeit der Gebührenschuld nur für den Fall, dass gegen den Sachbescheid Wiederspruch erhoben wird.

28 Vorliegend betrifft der angegriffene Bescheid Gebühren nach Nr. 1.2.2 und Nr. 2.3 der Anlage 1 zur Baugebührenordnung (BauGebO) i.V.m. § 8 Satz 1 GebG. Diese Gebühren werden jeweils für die Vornahme von Amtshandlungen erhoben, die auf eine willentliche Inanspruchnahme zurückgehen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 GebG). Sie werden also nicht für das Ergebnis einer Sachentscheidung (Erteilung einer Baugenehmigung bzw. Befreiung von planungsrechtlichen Festsetzungen) erhoben, sondern für die beantragte Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Erteilung vorliegen. Dies geht auch aus § 6 Abs. 1 BauGebO hervor, wonach diese Gebühren nicht zu erstatten sind, wenn der Antrag zurückgenommen wird. Die Gebührenerhebung erfolgt in diesen Fällen allein für das Handeln der Verwaltung, also unabhängig von einer Sachentscheidung und sogar dann, wenn z.B. aufgrund der Antragsrücknahme gar keine Sachentscheidung getroffen wird. Für dieses Verständnis spricht auch § 12 Abs. 2 GebG. Nach Satz 1 ermäßigt sich die vorgesehene Gebühr um die Hälfte, wenn ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung zurückgenommen wird, nachdem mit der sachlichen Bearbeitung begonnen, die Amtshandlung aber noch nicht beendet ist. Nach Satz 2 ermäßigt sich die vorgesehene Gebühr um ein Viertel, wenn ein Antrag aus einem anderen Grund als dem der Unzuständigkeit ganz oder überwiegend abgelehnt wird.

29 Dass in dem konkreten Gebührenbescheid vom 9. Dezember 2020 steht, dieser sei „für den ablehnenden Bescheid“ ergangen, steht dem Ergebnis nicht entgegen. Eine Gebührenerhebung allein für die Ablehnung wäre nämlich rechtswidrig, denn sie findet keine Grundlage im Gesetz. Der Gebührenbescheid ist vielmehr dahingehend zu verstehen, dass der Bescheid anlässlich der ablehnenden Sachentscheidung ergangen ist. Erst in diesem Zeitpunkt konnte (für die Antragstellerin zu 1) vorteilhaft) die Ermäßigung nach § 12 Abs. 2 Satz 2 GebG berücksichtigt werden. Dies ändert nichts daran, dass die Erfüllung des Gebührentatbestandes nicht auf der Ablehnung, sondern auf der von den Antragstellerinnen veranlassten Prüfung der Baugenehmigung beruht.

30 Vor diesem Hintergrund kommt es auf die von der Antragsgegnerin aufgeworfene Frage einer Unvereinbarkeit von § 17 Abs. 3 GebG mit § 80 Abs. 2 VwGO vorliegend nicht an, weil bereits der Anwendungsbereich von § 17 Abs. 3 GebG nicht eröffnet ist.

III.

31 Bezüglich der Antragstellerin zu 2) ist das Verfahren in entsprechender Anwendung nach § 92 Abs. 3 VwGO aufgrund der Antragsrücknahme einzustellen.

IV.

32 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO.

33 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist dieser für die Hauptsache anzunehmende Wert regelmäßig auf ein Viertel zu reduzieren (vgl. Ziff. 1.5 der das Gericht nicht bindenden, aber sachgerechten Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

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