LG Hamburg 2. Kammer für Handelssachen, 2017-06-23, 402 HKO 25/16

402 HKO 25/16Kantonsgericht23.06.2017

Regest

1. Transportunternehmen, die ihren Kunden unter anderem Beförderungsleistungen auf der Schiene anbieten, können von der Vermieterin von Waggons Zahlung von Schadensersatz aufgrund eines Mietvertrages über geschlossene Waggons verlangen, wenn während der Transporte in einige Waggons sogenannter Flugschnee eingedrungen ist und auf den Verpackungen der transportierten Waren (hier: Waschmaschinen, Spülmaschinen und Trockner) Nässe verursacht hat, weil die Waggons Undichtigkeiten aufwiesen. In einem solchen Fall ist Schadensersatz gemäß § 536a BGB wegen eines bei Übergabe der Mietsache vorhandenen Mangels zu leisten.(Rn.29) 2. Der Absender darf erwarten, dass das Transportmittel „gedeckter Waggon“ so dicht ist, dass es auch bei Auftreten von Flugschnee ausreichenden Schutz gegen eine Vernässung bildet.(Rn.30) 3. Es gibt Maßnahmen, die sicherstellen, dass keine Nässe in die Waggons eindringt.(Rn.31) 4. Die Vermieterin der Waggons kann sich weder auf einen Haftungsausschluss noch auf eine Haftungsbegrenzung auf drei Monatsmieten pro Waggon nach ihren AGB berufen, wenn es an einer wirksamen Einbeziehung der AGB in den Vertrag fehlt.(Rn.34) Verfahrensgang nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 13. Zivilsenat, 24. April 2020, 13 U 131/19, Urteil nachgehend BGH, 14. April 2021, XII ZR 47/20, Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen

Gesamter Gesetzestext

LG Hamburg 2. Kammer für Handelssachen — 402 HKO 25/16 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2017-06-23

Aktenzeichen: 402 HKO 25/16

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2017:0623.402HKO25.16.00

Dokumenttyp: Urteil

Orientierungssatz

  1. Transportunternehmen, die ihren Kunden unter anderem Beförderungsleistungen auf der Schiene anbieten, können von der Vermieterin von Waggons Zahlung von Schadensersatz aufgrund eines Mietvertrages über geschlossene Waggons verlangen, wenn während der Transporte in einige Waggons sogenannter Flugschnee eingedrungen ist und auf den Verpackungen der transportierten Waren (hier: Waschmaschinen, Spülmaschinen und Trockner) Nässe verursacht hat, weil die Waggons Undichtigkeiten aufwiesen. In einem solchen Fall ist Schadensersatz gemäß § 536a BGB wegen eines bei Übergabe der Mietsache vorhandenen Mangels zu leisten.(Rn.29)

  2. Der Absender darf erwarten, dass das Transportmittel „gedeckter Waggon“ so dicht ist, dass es auch bei Auftreten von Flugschnee ausreichenden Schutz gegen eine Vernässung bildet.(Rn.30)

  3. Es gibt Maßnahmen, die sicherstellen, dass keine Nässe in die Waggons eindringt.(Rn.31)

  4. Die Vermieterin der Waggons kann sich weder auf einen Haftungsausschluss noch auf eine Haftungsbegrenzung auf drei Monatsmieten pro Waggon nach ihren AGB berufen, wenn es an einer wirksamen Einbeziehung der AGB in den Vertrag fehlt.(Rn.34)

Verfahrensgang

nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 13. Zivilsenat, 24. April 2020, 13 U 131/19, Urteil nachgehend BGH, 14. April 2021, XII ZR 47/20, Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen

Tenor

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1) einen Betrag in Höhe von 22.806,70 € nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank auf einen Betrag in Höhe von 18.774,70 € seit dem 12.3.2016 und auf einen Betrag in Höhe von 4.032,- € seit dem 22.04.2017 zu bezahlen.

  2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 2) einen Betrag in Höhe von EUR 89.860,54 € nebst Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 12.03.2016 zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Gerichtskosten tragen die Beklagte zu 88 % und die Klägerin zu 2) zu 12 %. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1) voll und die der Klägerin zu 2) zu 85 %. Die Klägerin zu 2) trägt 12 % der außergerichtlichen Kosten der Beklagten. Im Übrigen tragen die Klägerin zu 2) und die Beklagte ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist für die Klägerinnen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages, für die Beklagte hinsichtlich der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin zu 2) kann die Vollstreckung durch die Beklagte hinsichtlich der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1 Die Klägerinnen begehren von der Beklagten Schadensersatz auf der Grundlage eines Mietvertrages.

2 Die Klägerin zu 1) bietet ihren Kunden als Transportunternehmen unter anderem Beförderungsleistungen auf der Schiene an. Sie mietete bei der Beklagten geschlossene Waggons des Typs Habiis-8 an, um für die BSH B. und S. H. GmbH („BSH“) in der Zeit vom 29.11.2010 bis 27.12.2010 Waren von L., P., nach N. zu transportieren.

3 Bei den transportierten Waren handelte es sich um sog. „weiße Ware“, das heißt Waschmaschinen, Spülmaschinen und Trockner. Diese waren lediglich in ihrer für den späteren Verkauf bestimmten Originalverpackung verpackt und auf Paletten in die Waggons verladen worden.

4 Die Klägerin zu 2) legt einen Zahlungsbeleg vom 14.01.2016 vor, nachdem sie an die Prozessbevollmächtigten der Gegenseite 81.558,64 € überwies (Anlage K 11). Weiter legt sie Zahlungsbelege vom 1.2.2016 über 13.947,10 € betreffend die Rechtsanwaltskosten zweiter Instanz (Anlage K 7) und die Kostenaufstellung hinsichtlich der Anwaltskosten erster Instanz über 9.923,00 € (Anlage K 4) vor.

5 Die Klägerinnen behaupten, während der Transporte sei in einige Waggons sogenannter Flugschnee eingedrungen habe auf den Verpackungen der transportierten Waren Nässe verursacht. Von insgesamt 78.005 beförderten Geräten hätten infolgedessen 3.939 Geräte aussortiert, ausgepackt und wieder neu verpackt werden müssen.

6 Die Klägerinnen behaupten, der Schnee habe nur deshalb in die Waggons eindringen können, weil die Waggons Undichtigkeiten aufgewiesen hätten. Der Beklagten sei bekannt gewesen, dass in den Waggons „weiße Ware“ transportiert werden sollte.

7 Diesem Verfahren ist ein Rechtsstreit vor dem Landgericht Hamburg, Kammer 3 für Handelssachen, vorangegangen, in dem die Schwestergesellschaft der B., die B1 S. G. D. Sp. Z.o.o. gemeinsam mit ihrem Warentransportversicherer Schäden in Höhe von PLN 543.017,14 gegenüber der Klägerin zu 1) sowie ihrer polnischen Schwestergesellschaft, der C. L. Sp.z.o.o geltend gemacht hatte. In erster Instanz verurteilte das Gericht die dortigen Beklagten unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens der Klägerinnen gesamtschuldnerisch zu einer Zahlung in Höhe von PLN 344.097,18 und wies die Klage im Übrigen ab. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, die dortige Beklagte zu 1) als vertraglicher Beförderer und die dortige Beklagte zu 2) als ausführender Frachtführer hätten für den Schaden, der an dem Transportgut durch den in die Waggons eingedrungenen Schnee und die damit verbundene Nässe in der Zeit von der Übernahme bis zur Ablieferung beschädigt wurde, einzustehen. Das Gericht hat zu Lasten der dortigen Klägerinnen einen Mitverschuldensanteil berücksichtigt, da die dortige Klägerin zu 2) gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen habe. Sie habe es unterlassen, nachdem sie nach dem ersten Transport wusste, dass es zu Beschädigungen durch in die Waggons eingetretenen Schnee gekommen war, die Ware durch die Anbringung einer Folie von oben zu schützen. Dies führe für die dem ersten Transport nachfolgenden Transporte zu einem Mitverschuldensanteil von 50 %.

8 Die Beklagte war dem Rechtsstreit auf Seiten der dortigen Beklagten zu 1), der hiesigen Klägerin zu 1), beigetreten. Die hiesige Klägerin zu 1) (Beklagte zu 1) im Vorprozess) und die Beklagte (Nebenintervenientin auf Beklagtenseite im Vorprozess) haben ihre gegen das Urteil eingelegten Berufungen nach Hinweis des Berufungsgerichts im Termin vom 22.10.2015 (Blatt 529 der BeiA) zurückgenommen (Blatt 538, 542 der BeiA).

9 Die Klägerin zu 1) begehrt Erstattung des Selbstbehalts in Höhe von 18.774,70 €, gezahlter Gerichtskosten erster Instanz in Höhe von 1.500,00 € sowie der Gerichtskosten für die Berufungsinstanz in Höhe von 2.532,00 €.

10 Die Klägerin zu 2) begehrt Erstattung der in Höhe von insgesamt 105.428,64 € geleisteten Zahlungen.

11 Die Klägerinnen beziffern den Erstattungsanspruch von insgesamt 128.235,34 € wie folgt:

12 | | | | --- | --- | | - EUR 78.496,43 | Hauptforderung | | - EUR 16.024,11 | Zinsen | | - EUR 5.812,80 € | Gerichtskosten | | - EUR 1.500,00 € | seitens der Klägerin zu 1) geleistete Gerichtskosten (Anlage K 3) | | - EUR 2.532,00 € | Gerichtskosten zweiter Instanz | | - EUR 13.947,00 | Anwaltskosten der hiesigen Klägerin zu 1) in zweiter Instanz | | - EUR 9.923,00 | Anwaltskosten der hiesigen Klägerin zu 1) in erster Instanz. |

13 Die Klägerinnen beantragen,

14 1. Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 1) einen Betrag in Höhe von 22.806,70 € nebst Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank auf einen Betrag in Höhe von 18.774,70 € seit dem 12.3.2016 und auf einen Betrag in Höhe von 4.032,- € seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

15 2. Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 2) einen Betrag in Höhe von EUR 105.427,74 nebst Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 12.03.2016 zu bezahlen.

16 Die Beklagte beantragt,

17 die Klage abzuweisen.

18 Die Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation der Klägerin zu 2.

19 Sie bestreitet das Vorliegen eines Mangels an der Mietsache.

20 Es stelle keinen Mangel eines Waggons dar, wenn sog. Flugschnee mit der Umgebungsluft durch das Belüftungssystem, das sogenannte Labyrinth-System, in das Waggoninnere eindringen kann.

21 Sie erklärt, das Eindringen von Flugschnee sei nicht schadensursächlich gewesen. Offensichtlich seien aufgrund des Einsatzes der streitgegenständlichen Waggons in der Zeit von April 2010 bis Dezember 2010 Schäden in Form von Löchern an den Waggons eingetreten (Zeugnis K., S.), welche das Eindringen von Flugschnee begründet hätten (Sachverständigengutachten).

22 Die Beklagte beruft sich auf einen Haftungsausschluss gemäß ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Weiter beruft sich die Beklagte auf eine Haftungsbegrenzung auf drei Monatsmieten pro Waggon nach ihren AGB.

23 Die Beklagte trägt vor, ihre Haftung sei gemäß § 536b BGB ausgeschlossen, da die Klägerin zu 1) bereits bei Abschluss des Mietvertrages Kenntnis davon gehabt habe, dass in äußerst seltenen Fällen Flugschnee entstehen kann und dieser grundsätzlich dazu geeignet ist, in geschlossene Waggons einzudringen. Die Klägerin zu 1) habe im Vorprozess entsprechend vorgetragen.

24 Ein Schadensersatzanspruch sei ferner ausgeschlossen, da sich die Klägerin zu 1) im Annahmeverzug hinsichtlich der Reparaturmaßnahmen befunden habe. Die Beklagte habe, nachdem die Klägerin zu 1) am 1.12.2010 eine „Undichtigkeit“ der Waggons meldete eine schnelle Problemlösung erarbeitet. Sie habe vorgeschlagen, an den Unterseiten der Labyrinth-Profile Wellpappe anzubringen (Anlage B 3 der BeiA). Die Klägerin zu 1) habe diese Problemlösung verworfen.

25 Hinsichtlich des weiteren Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

26 Die zulässige Klage ist überwiegend auch begründet.

27 Die Beklagte ist der Klägerin zu 1) in Höhe von 22.806,70 € und der Klägerin zu 2) in Höhe von 89.860,54 € zur Leistung von Schadensersatz aufgrund des Mietvertrages betreffend geschlossene Waggons des Typs Habiis-8 verpflichtet.

28 Die Klägerinnen sind aktivlegitimiert; die Klägerin zu 1) als Mieterin, die Klägerin zu 2) aufgrund der Ermächtigung der an der Versicherungspolice (Anlage K 8) beteiligten Versicherer (Anlagenkonvolut K 9).

29 Die Beklagte hat den Klägerinnen Schadensersatz gemäß § 536a BGB wegen eines bei Übergabe der Mietsache vorhandenen Mangels zu leisten. Dass den überlassenen Waggons bei Übergabe ein Mangel anhaftete folgt aus den Feststellungen in dem vorangegangenen Verfahren. Dabei erstreckt sich der Umfang der Bindungswirkung gemäß § 68 ZPO über die Wirkung der Nebenintervention nicht nur (wie die Rechtskraft) auf den Entscheidungssatz, sondern auch auf den beurteilten Tatsachenkomplex und damit auf deren tatsächliche und rechtliche Grundlagen, umfasst also auch die tragenden Feststellungen des Ersturteils, die sogenannten „Entscheidungselemente“ (Zöller-Vollkommer, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 68 Rn 9).

30 Aufgrund des Vorprozesses steht fest, dass die Mietsache bei Übergabe an die Mieterin mangelhaft war. Das Gericht des Vorprozesses ist zu der Überzeugung gelangt, dass sogenannter Flugschnee in die Waggons eingedrungen ist und den Schaden verursacht hat (Seite 8 des Urteils vom 3.09.2014, Blatt 354 der BeiA). Aus dem Urteil des Vorprozesses ergibt sich auch, dass die Undichtigkeit einen Mangel darstellte. In dem Urteil heißt es, der Absender dürfe erwarten, dass das Transportmittel „gedeckter Waggon“ so dicht ist, dass es auch bei Auftreten von Flugschnee ausreichenden Schutz gegen eine Vernässung bildet (Seite 10 des Urteils vom 3.09.2014, Blatt 356 d BeiA). An diese Feststellung ist die Kammer gemäß § 68 ZPO gebunden.

31 Der Mangel, nämlich die nicht hinreichende Dichtigkeit der Waggons, war auch bereits bei Übergabe der Mietsache vorhanden. Denn eine Abdichtung der Waggons gegen Flugschnee war vor Übergabe der Waggons an die Klägerin zu 1) nicht erfolgt. Dies ergibt sich aus den Feststellungen in dem vorangegangenen Verfahren zur Vermeidbarkeit des Eindringens von Flugschnee. Das Gericht geht davon aus, dass es Maßnahmen gibt, die sicherstellen, dass keine Nässe in die Waggons eindringt (Seite 9 des Urteils vom 3.09.2014, Blatt 355 d BeiA). Dass die Waggons bei Übergabe an die Mieterin gegen das Eindringen von Flugschnee gesichert waren, trägt die Beklagte nicht vor.

32 Davon, dass sich das Fehlen von Sicherungsmaßnahmen nicht ausgewirkt habe, sondern das Eindringen von Flugschnee darauf zurückzuführen sei, dass die Waggons während der Mietdauer schadhaft geworden wären, ist nicht auszugehen. Der Vortrag der Beklagten zu angeblichen Löchern, welche während der Mietzeit entstanden sein sollen, erfolgt ins Blaue hinein. Dies gilt auch, soweit die Beklagte sich den Vortrag der Klägerin in dem vorangegangenen Verfahren zum Vorhandensein von Löchern und nicht richtig schließenden Türen zu Eigen macht. Denn jener Vortrag war, wie die Beklagte monierte (Seite 4 des Schriftsatzes vom 8.08.2012, Blatt 141 der BeiA), seinerseits nicht schlüssig.

33 Das Vorhandensein von die Dichtigkeit beeinträchtigenden Schadstellen findet in den zur Akte gereichten Prüfprotokollen keine Bestätigung. Löcher und Risse sind lediglich betreffend den Innenzustand (Schiebewand) dokumentiert. Betreffend die Stirnwand, feste Seitenwände, Mittelportal, Zwischensäulen und Dachträger ist dagegen die Antwortmöglichkeit „ja“ hinsichtlich des Textes „keine Durchstoßungen, keine groben Verformungen, keine Verformungen die die Funktion und Dichtigkeit beeinträchtigen“ gewählt worden (Anlagenkonvolut B 12).

34 Die Beklagte kann sich weder auf einen Haftungsausschluss noch auf eine Haftungsbegrenzung auf drei Monatsmieten pro Waggon nach ihren AGB berufen. Es fehlt an einer wirksamen Einbeziehung der AGB in den Vertrag. Dies gilt auch dann wenn dem Angebot mit Email vom 27.01.2010 (Anlage B 2) die AGB der Beklagten beigefügt waren. Denn aufgrund dieses Angebots ist es nicht zu einem Vertragsschluss gekommen. Das Angebot ist nicht innerhalb der zu erwartenden Frist angenommen worden; § 147 II BGB. Nach dem eigenen Vortrag der Beklagten soll der Auftrag erst erteilt worden sein, nachdem im April 2010 Waggons zu Testzwecken zur Verfügung gestellt worden waren.

35 Die Haftung der Beklagten ist nicht gemäß § 536b BGB ausgeschlossen, wonach dem Mieter ein Anspruch auf Schadensersatz nicht zusteht, wenn er den Mangel der Mietsache bei Vertragsschluss kennt oder ihm der Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist. Aus dem Vortrag der Klägerin zu 1) im Vorprozess ergibt sich nicht, dass sie die Undichtigkeit der Waggons kannte. Ihr Vortrag betrifft zum einen das Weiterbeladen nach dem ersten Schadensfall, also nicht eine Kenntnis bei Übernahme der Waggons (Seite 12 des Schriftsatzes vom 26.3.2012, Blatt 73 der BeiA) zum anderen generell die Gefahren von Flugschnee und eine Verpackungsobliegenheit des Absenders, jedoch nicht einen Mangel der konkreten Waggons bei Übernahme der Waggons (Seite 5 des Schriftsatzes vom 9.5.2012, Blatt 108 der BeiA).

36 Es bestand auch keine grobfahrlässige Unkenntnis seitens der Klägerin zu 1). Vielmehr wäre die Vorstellung der Klägerin zu 1), ein Eindringen von Flugschnee sei ausgeschlossen, nicht grob fahrlässig. Aus den Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil ergibt sich, dass es sich bei dem Eindringen von Flugschnee nicht um ein Ereignis handelt, dass nicht verhindert werden kann. Dort heißt es, es könne sichergestellt werden, dass kein Flugschnee in einem Maße eindringen kann, dass es zu Schäden kommt (Seite 9 des Urteils vom 3.09.2014, Blatt 355 dA).

37 Ein Schadensersatzanspruch ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil sich die Klägerin zu 1) im Annahmeverzug hinsichtlich der Reparaturmaßnahmen befunden hätte, da nach dem Ergebnis des Vorprozesses die Beklagte keine geeigneten Maßnahmen angeboten, sondern sich der Vorschlag der Beklagten später als unzureichend erwiesen hatte (Seite 12 des Urteils vom 3.09.2014, Blatt 358 dA)

38 Die Beklagte hat insgesamt eine Erstattung in Höhe von insgesamt 112.667,24 € zu leisten, nämlich an die Klägerin zu 1) eine Erstattung des seitens der Klägerin zu 1) geleisteten Selbstbehalts von 18.774,70 €, der für die erste Instanz gezahlten Gerichtskosten von 1.500,00 € sowie der Gerichtskosten der zweiten Instanz in Höhe von 2.532,00 €, mithin insgesamt 22.806,70 €. Der Klägerin zu 2) hat die Beklagte insgesamt 89.860,54 € zu erstatten, nämlich die geleistete Zahlung in Höhe von 81.558,64 € (Anlage K 11) betreffend die Hauptforderung von 78.496,43 €, Zinsen in Höhe von 16.024,11 € sowie Gerichtskosten in Höhe von 5.812,80 € abzüglich des von der Klägerin zu 1) geleisteten Selbstbehalts. Von den in Höhe von 13.947,00 € geltend gemachten Kosten der Prozessvertretung in der zweiten Instanz kann die Klägerin zu 2) lediglich 4.704,40 € erstattet verlangen, von den Rechtsanwaltskosten der ersten Instanz, welche in Höhe von 9.923,00 € begehrt werden, lediglich 3.597,50 €.

39 Weitere Erstattung von Anwaltskosten kann die Klägerin zu 2) nicht verlangen. Es besteht insoweit lediglich ein Erstattungsanspruch bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren (Palandt-Grüneberg, BGB, 76. Aufl. 2017, § 249 Rn 57). Dies ist für die erste Instanz nach einem Streitwert von 124.793,00 € (Blatt 348 der BeiA) bei 2,5 Gebühren ein Betrag in Höhe von 3.597,50 € (1 Gebühr nach der bis zum 31.7.2013 geltenden Tabelle beträgt 1.431,00 €). Für die zweite Instanz ergeben sich nach einem Streitwert von 128.644,30 € (Blatt 547 R der BeiA) bei 2,8 Gebühren insgesamt 4.704,40 € (1 Gebühr: 1.673,00 €).

40 Verzugszinsen können die Klägerin zu 1) und die Beklagte zu 2) seit dem 12.03.2016 verlangen, nachdem die Beklagte innerhalb der bis zum 11.03.2016 gesetzten Frist keine Zahlung geleistet hat.

41 Hinsichtlich des mit der Klagerweiterung geltend gemachten Betrages kann die Klägerin zu 1) Zinsen ab dem 22.04.2017 verlangen, nachdem die Klage im Termin vom 21.04.2017 erweitert worden ist.

42 Der Höhe nach stehen den Klägerinnen Verzugszinsen lediglich in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB zu, da es sich bei dem Erstattungsanspruch nicht um eine Entgeltforderung gemäß § 288 II BGB handelt.

43 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 I, 100 II ZPO. Bei der Kostenverteilung war die unterschiedliche Beteiligung der Klägerinnen an dem Gesamtstreitwert zu berücksichtigen sowie, dass das Unterliegen auf der Klägerseite die Klagforderung der Klägerin zu 2) betrifft. Den Gesamtstreitwert betrachtend unterliegt die Beklagte zu 88%, die Klagforderung nur der Klägerin zu 2) betrachtend zu 85 %.

44 Die Entscheidung betreffend die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO bzw. § 709 ZPO.

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