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612 KLs 9/20•LG Hamburg 12. Große Strafkammer, 2020-07-07, 612 KLs 9/20
612 KLs 9/20Kantonsgericht07.07.2020
1. Sowohl die Vielzahl der vom Angeklagten vorrätig gehalten und verkauften Substanzen als auch die Vielzahl der Lieferanten und Erwerber erforderten ein nicht unerhebliches Maß an Professionalität, Organisation und Bestands- und Verkaufskontrolle. Es ist schlechterdings nicht vorstellbar, dass der Angeklagte sich den erheblichen persönlichen Risiken ausgesetzt haben könnte, die in seinem behaupteten „system- und planlosen“ Vorgehen und in der daraus resultierenden Gefahr von Unregelmäßigkeiten gelegen hätten. Insbesondere hätte der Angeklagte befürchten müssen, dass seine Lieferanten eine Aufklärung der Unregelmäßigkeiten verlangt und Schulden – gegebenenfalls auch unter Einsatz von Zwangsmitteln – eingetrieben hätten.(Rn.50) 2. Für den Organisationsgrad des Angeklagten und eine gewisse Professionalität spricht, dass er von den in seinem Mobiltelefon „Huawei“ geführten und gespeicherten Auflistungen von insgesamt rund 70 verschiedenen Namen bzw. Personenbezeichnungen zusätzlich Lichtbilder fertigte und diese ausweislich der in Augenschein genommenen Lichtbilder auf seinem Tablet-PC abspeicherte und sie somit zusätzlich gegen Datenverlust sicherte. Auch der Umstand, dass der Angeklagte für den Kontakt zu seinen Abnehmern nicht das Mobiltelefon „Huawei“, das er in seiner Einlassung als sein „privates Handy“ bezeichnet hat, sondern das weitere, ebenfalls sichergestellte Mobiltelefon „Energizer“ nutzte, belegt, dass der Angeklagte planvoll und mit Bedacht vorgegangen ist und keineswegs so unprofessionell und unstrukturiert wie von ihm selbst behauptet.(Rn.52) 3. Insbesondere mit Blick auf die bisherige Unbestraftheit des Angeklagten und seine im Verhältnis zu seinen Lieferanten untergeordnete Position ist es angemessen, die Tat als minder schweren Fall zu werten und den Ausnahmestrafrahmen des § 30a Abs. 3 BtMG zur Anwendung zu bringen.(Rn.87) Verfahrensgang nachgehend BGH, 8. Dezember 2020, 5 StR 495/20, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2020-07-07
Aktenzeichen: 612 KLs 9/20
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2020:0707.612KLS9.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 29 Abs 1 S 1 Nr 1 BtMG, § 29 Abs 1 S 1 Nr 3 BtMG, § 29a Abs 1 BtMG, § 30 Abs 2 BtMG, § 30a Abs 2 Nr 2 BtMG ... mehr
Sowohl die Vielzahl der vom Angeklagten vorrätig gehalten und verkauften Substanzen als auch die Vielzahl der Lieferanten und Erwerber erforderten ein nicht unerhebliches Maß an Professionalität, Organisation und Bestands- und Verkaufskontrolle. Es ist schlechterdings nicht vorstellbar, dass der Angeklagte sich den erheblichen persönlichen Risiken ausgesetzt haben könnte, die in seinem behaupteten „system- und planlosen“ Vorgehen und in der daraus resultierenden Gefahr von Unregelmäßigkeiten gelegen hätten. Insbesondere hätte der Angeklagte befürchten müssen, dass seine Lieferanten eine Aufklärung der Unregelmäßigkeiten verlangt und Schulden – gegebenenfalls auch unter Einsatz von Zwangsmitteln – eingetrieben hätten.(Rn.50)
Für den Organisationsgrad des Angeklagten und eine gewisse Professionalität spricht, dass er von den in seinem Mobiltelefon „Huawei“ geführten und gespeicherten Auflistungen von insgesamt rund 70 verschiedenen Namen bzw. Personenbezeichnungen zusätzlich Lichtbilder fertigte und diese ausweislich der in Augenschein genommenen Lichtbilder auf seinem Tablet-PC abspeicherte und sie somit zusätzlich gegen Datenverlust sicherte. Auch der Umstand, dass der Angeklagte für den Kontakt zu seinen Abnehmern nicht das Mobiltelefon „Huawei“, das er in seiner Einlassung als sein „privates Handy“ bezeichnet hat, sondern das weitere, ebenfalls sichergestellte Mobiltelefon „Energizer“ nutzte, belegt, dass der Angeklagte planvoll und mit Bedacht vorgegangen ist und keineswegs so unprofessionell und unstrukturiert wie von ihm selbst behauptet.(Rn.52)
Insbesondere mit Blick auf die bisherige Unbestraftheit des Angeklagten und seine im Verhältnis zu seinen Lieferanten untergeordnete Position ist es angemessen, die Tat als minder schweren Fall zu werten und den Ausnahmestrafrahmen des § 30a Abs. 3 BtMG zur Anwendung zu bringen.(Rn.87)
Verfahrensgang
nachgehend BGH, 8. Dezember 2020, 5 StR 495/20, Beschluss
2 (zwei) Jahren und 9 (neun) Monaten
verurteilt.
Die Einziehung von Taterträgen in Höhe von 300 EUR wird angeordnet.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Angewendete Vorschriften: §§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3, 29a Abs. 1, 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG, 95 Abs. Nr. 4 AMG, 52 Abs. 2 Nr. 1 WaffG, 52, 73 StGB.
I.
1 Der zur Tatzeit 40-jährige Angeklagte wurde im Jahr 1981 in D. in T. geboren und ist deutscher Staatsangehöriger. Er wuchs zunächst als Einzelkind zwei Jahre im gemeinsamen Haushalt seiner beiden Eltern in T. auf. Nachdem es zwischen diesen jedoch vermehrt zu Streitigkeiten gekommen war, verließ die aus der U. stammende Mutter des Angeklagten dessen Vater und zog zurück in ihr Heimatland, wobei sie den Angeklagten mitnahm. In der Folgezeit lebte der Angeklagte bei seiner Mutter. Zu seinem Vater, der nach Deutschland übersiedelte und den Aufenthaltsort des Angeklagten nicht kannte, hatte der Angeklagte in den nächsten Jahren keinerlei Kontakt.
2 Nachdem seine Mutter im Jahr 1995 verstorben war, lebte der Angeklagte zunächst bei einer Tante, die allerdings ebenfalls verstarb. Im Jahr 1996 holte sein Vater, der mittlerweile Kenntnis vom Aufenthaltsort des Angeklagten erlangt hatte, ihn zu sich nach Deutschland. Dort lebte der Angeklagte, der zunächst kein Deutsch sprach und auch in der Folgezeit an keinem Sprachkurs teilnahm, gemeinsam mit einem Halbbruder und zwei Stiefschwestern in der Familie seines Vaters, der zwischenzeitlich erneut geheiratet hatte.
3 Der Angeklagte, der in der U. bis zur achten Klasse die Schule besucht hatte, ging in Deutschland sodann auf eine berufsintegrierende Schule. Dort erlangte er den Hauptschulabschluss und absolvierte erfolgreich eine Ausbildung zum Maurer und Betonbauer. Noch während seiner Ausbildung erlitt er auf einer Baustelle einen Unfall. Seine Ausbildung schloss er gleichwohl ab, jedoch konnte er zunächst krankheitsbedingt nicht in seinem erlernten Beruf arbeiten. Auch in der Folgezeit gelang es dem Angeklagten nicht, seinen Beruf dauerhaft in einem regulären Arbeitsverhältnis auszuüben. Stattdessen fand er lediglich über mehrere Zeitarbeitsfirmen vorübergehend Beschäftigung. Als Hindernis bei seiner Arbeitsplatzsuche erwies sich zum einen, dass der Angeklagte, der zwar die theoretische, nicht hingegen die praktische Prüfung bestanden hat, nicht über eine Fahrerlaubnis verfügt. Zum anderen hatte der Angeklagte auch private Probleme, die ihn in seiner Leistungsfähigkeit und Lebensgestaltung beeinträchtigten.
4 Nachdem er im Alter von 19 Jahren aus dem Haushalt seines Vaters ausgezogen war, lebte er mit einer Lebensgefährtin zusammen. Aus dieser Beziehung sind zwei Töchter im Alter von sieben und elf Jahren hervorgegangen. In der Beziehung kam es jedoch vermehrt zu Streitigkeiten und schließlich vor ca. drei Jahren zur Trennung. Zu seinen beiden Töchtern und deren Mutter hat der Angeklagte keinen Kontakt. Zwar wurde ihm vom Familiengericht ein Umgangsrecht hinsichtlich der Mädchen zugesprochen. Die Mutter seiner Kinder verweigert jedoch die Umsetzung der familiengerichtlichen Entscheidung.
5 Die privaten Probleme und die damit verbundene psychische Belastung führten letztlich dazu, dass der Angeklagte vermehrt Alkohol konsumierte und sich zeitweise in der sog. H. Trinkerszene aufhielt. Diese verließ er jedoch vor ca. einem Jahr wieder, um sich vollumfänglich den verfahrensgegenständlichen Betäubungsmittelgeschäften widmen zu können. Der Angeklagte hatte zuvor begonnen, gelegentlich und lediglich anlassbezogen – beim „Feiern“ mit Bekannten – Cannabis zu konsumieren. Den Alkoholkonsum hat der Angeklagte seit etwa einem halben Jahr aufgegeben, ohne dass es zu Entzugserscheinungen gekommen ist. Ob und seit wann er auch von dem gelegentlichen Cannabiskonsum vollständig Abstand genommen hat, konnte nicht abschließend geklärt werden. Der Angeklagte hat dahingehende Fragen nur zum Teil beantwortet. Fest steht jedoch aufgrund der Angaben des Angeklagten, dass es nach der Durchsuchung am 02.10.2019, bei der die verfahrensgegenständlichen Betäubungs- und Arzneimittel sichergestellt wurden, jedenfalls zunächst noch zu weiterem gelegentlichem Cannabiskonsum gekommen ist.
6 Zu seinem Vater sowie seinen Stief- bzw. Halbgeschwistern hat der Angeklagte nur sporadisch aus Anlass von Familienfeiern o.ä. Kontakt. Von dem verfahrensgegenständlichen Strafverfahren und den Betäubungsmittelgeschäften des Angeklagten haben sie bislang keine Kenntnis. Der Angeklagte lebte weder zur Tatzeit noch danach in einer festen Beziehung. Er verfügt auch nicht über einen Freundes- oder Bekanntenkreis, der ihm dauerhaft hinreichende Stabilität vermittelt. Lediglich einen Künstler, dessen Bilder und Videos der Angeklagte seit etwa einem halben Jahr digitalisiert, bezeichnet er als „Freund“. Die Zusammenarbeit mit diesem empfindet er als sinnstiftend und motivierend.
7 Seit ca. drei bis vier Jahren geht der Angeklagte keiner legalen Erwerbstätigkeit mehr nach, sondern bezieht Arbeitslosengeld II.
8 Die hier verfahrensgegenständliche Wohnung im S - Damm in H.- H. bewohnt der Angeklagte seit ca. 2008, wobei er auch zeitweilig bei seiner früheren Lebensgefährtin wohnte.
9 Der Angeklagte ist verschuldet. Neben den gegenüber Lieferanten aus Betäubungs- und Arzneimittelgeschäften bestehenden Schulden in vierstelliger Höhe bestehen noch Schulden in im Einzelnen nicht aufklärbarer Höhe gegenüber sonstigen Gläubigern. Diesbezüglich wurde durch die Schuldnerberatung ein Schuldentilgungsplan erarbeitet, und es erfolgen monatliche Tilgungen zur Schuldenbereinigung.
10 Der Angeklagte ist bislang unbestraft.
11 Die vorstehenden Feststellungen zur Person beruhen auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten sowie der Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 22.06.2020.
II.
12 Zur Sache hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen:
1.
13 Spätestens im Januar 2019 entschloss sich der Angeklagte aufgrund seiner schwierigen finanziellen Situation, sich durch die gewinnbringende Weiterveräußerung von Betäubungsmitteln eine Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer zu verschaffen. Zu diesem Zwecke erklärte sich der Angeklagte, der nicht über die erforderliche behördliche Erlaubnis zum Umgang mit Betäubungsmitteln verfügte, gegenüber einem unbekannt gebliebenen weiteren Tatbeteiligten, von dem er selbst Cannabis für seinen gelegentlichen Konsum bezog, bereit, von diesem geliefertes Cannabis in seiner im 3. Obergeschoss eines Mehrfamilienhauses im S - Damm in H.- H. belegenen Wohnung vorrätig zu halten und dort gewinnbringend zu verkaufen. Die Bezahlung der ihm von seinem Lieferanten in seiner Wohnung übergebenen Betäubungsmittel durch den Angeklagten erfolgte anfangs erst nach deren Abverkauf. Der Angeklagte erhielt dabei einen – allein von dem Lieferanten festgelegten – Anteil an den (an den Lieferanten abzuliefernden) Verkaufserlösen in Höhe von rund 10 %. In der Folgezeit erweiterte der Angeklagte nicht nur den Kreis seiner Lieferanten, sondern auch seine „Produktpalette“. Diese umfasste nunmehr auch andere Betäubungsmittel wie Kokain, Amphetamin und Methylendioxymetamphetamin (im Folgenden: MDMA), aber auch apotheken- und verschreibungspflichtige Arzneimittel wie u.a. Ketamin, durch deren gewinnbringende Weiterveräußerung er sich eine weitere Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Gewicht verschaffen wollte. Nachdem dem Angeklagten die Käufer der Betäubungsmittel anfangs noch von seinen Lieferanten zugeführt wurden, hatte der Angeklagte zudem im weiteren Verlauf den Kreis seiner Abnehmer eigenständig erweitert. Teilweise kam es in seiner Wohnung – auch bereits zu Beginn seiner Verkaufstätigkeit – zu einer Vielzahl von Verkaufsvorgängen an einem Tag.
14 Zur Tatzeit erwarb der Angeklagte die von ihm weiterverkauften Betäubungs- und Arzneimittel bei etwa vier bis fünf unbekannt gebliebenen weiteren Tatbeteiligten, die ihn jeweils mit mehreren verschiedenen Substanzen belieferten und ihm diese in seiner Wohnung übergaben. Die einzelnen Lieferungen erfolgten zuletzt mehrmals im Monat. Ihr Inhalt und Zeitpunkt wurde im Wesentlichen allein durch die Lieferanten bestimmt. Allerdings nahm der Angeklagte auch konkrete „Bestellungen“ seiner Käufer entgegen und bemühte sich um die Beschaffung der von den Kunden gewünschten Substanzen. Die gelieferten Substanzen musste der Angeklagte dem jeweiligen Lieferanten dabei – anders als zu Beginn der „Geschäftsbeziehung“ – grundsätzlich bereits bei Lieferung bezahlen. Dabei wurden sowohl der vom Angeklagten an den Lieferanten zu zahlende Preis als auch der „Weiterverkaufspreis“ des Angeklagten allein von dem jeweiligen Lieferanten festgelegt. Die „Gewinnspanne“ des Angeklagten betrug dabei grundsätzlich rund 10 %. Die Preise für die Abverkäufe der Substanzen waren nicht bindend, jedoch gingen niedrigere Gewinne zu Lasten des Angeklagten. Teilweise wurde dem Angeklagten die Bezahlung einer Lieferung bis zu deren vollständigem Abverkauf gestundet, woraus mit der Zeit die bereits erwähnten Schulden gegenüber seinen Lieferanten resultierten.
2.
15 Am 02.10.2019 hielt der Angeklagte gegen 19:15 Uhr zum Zwecke des gewinnbringenden Verkaufs in seiner von ihm allein bewohnten Wohnung im S -Damm in H.- H. insgesamt 8,90 g (netto) Kokaingemenge mit einem Wirkstoffgehalt von 79,2 % und einer Wirkstoffmenge von 7,05 g Kokainhydrochlorid (KHCl), 283,16 g (netto) Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 17,4 % und 8,3 % und einer Wirkstoffmenge von insgesamt 36,49 g Tetrahydrocannabinol (THC), von denen insgesamt 16,44 g (netto) mit einer Wirkstoffmenge von insgesamt 2,66 g THC zum Eigenkonsum bestimmt waren, 451,51 g (netto) Amphetamingemenge mit Wirkstoffgehalten von 23,8 %, 25,4 % und mindestens 20 % und einer Wirkstoffmenge von insgesamt mindestens 103,29 g Amphetaminbase, 231,62 g (netto) MDMA-haltige Tabletten und Substanzen mit Wirkstoffgehalten von 31,7 %, 70,9 % und mindestens 29 % bzw. 64 % und einer Wirkstoffmenge von insgesamt 79,04 g MDMA-Base sowie insgesamt 56,78 g (netto) apotheken- und verschreibungspflichtiges Ketamin vorrätig. Diese Substanzen hatte der Angeklagte zuvor zu im Einzelnen nicht aufklärbarer Zeit in vier Erwerbsvorgängen von unterschiedlichen, unbekannt gebliebenen Lieferanten erworben. Er bewahrte die Substanzen – nach dem jeweiligen Erwerbsvorgang getrennt – an verschiedenen Stellen in seinem Schlafzimmer auf.
16 Seine 49 qm große Zwei-Zimmer-Wohnung war dabei so geschnitten, dass man von dem schmalen Flur im Eingangsbereich links in die Küche und geradeaus in ein kleines Badezimmer gelangte. Vom Flur nach rechts gelangte man in das Wohnzimmer, welches zugleich ein Durchgangszimmer zu dem sich daran als letzter Raum der Wohnung anschließenden Schlafzimmer darstellte. In diesem Wohnzimmer befand sich auf einem Tisch, der im Durchgangsbereich zwischen dem angrenzenden Flur und dem angrenzenden Schlafzimmer gegenüber den Sesseln und dem Sofa an der Wand stand und von dort jeweils in wenigen Schritten ohne Überwindung weiterer Hindernisse in Sekundenschnelle erreichbar war, offen sichtbar und für den Angeklagten griffbereit ein – wie er wusste – funktionsfähiges Elektroimpulsgerät in Taschenlampenform. Dieses Elektroimpulsgerät, das kein amtliches Prüfzeichen zum Nachweis der gesundheitlichen Unbedenklichkeit trug, hatte der Angeklagte rund sechs Monate zuvor von einer Privatperson erworben. Es sollte dem Angeklagten nach seiner Vorstellung dazu dienen, sich und seine Betäubungs- und Arzneimittelgeschäfte zu sichern. Unter einem Sessel im Wohnzimmer befand sich außerdem ein funktionsfähiges und mit einem amtlichen Prüfzeichen versehenes Reizstoffsprühgerät.
a)
17 Die folgenden, aus einem einheitlichen Erwerbsvorgang stammenden Substanzen bewahrte der Angeklagte in einem Safekoffer im Kleiderschrank auf:
18 - In zwei Kunststofftüten verpackte Marihuana-Dolden mit einem Gesamtgewicht von 142,74 g (netto), einem Wirkstoffgehalt von 17,4 % und einer Wirkstoffmenge von 24,84 g THC. Davon waren 14,27 g (netto) mit einer Wirkstoffmenge von 2,48 g THC für den Eigenkonsum des Angeklagten vorgesehen.
19 - Ferner befanden sich – in zwei Kunststofftüten – insgesamt 223,76 g (netto) MDMA-haltige Substanzen in Form von Tabletten sowie einer gepressten Substanz mit einer Gesamtwirkstoffmenge von mindestens 75,39 g MDMA-Base. Die in der einen Kunststofftüte enthaltenen insgesamt ca. 492 dreieckigen grünen Tabletten hatten ein Gesamtgewicht von 212,39 g (netto), einen Wirkstoffgehalt von 31,7 % und eine Wirkstoffmenge von insgesamt 67,33 g MDMA-Base. Das in der anderen Kunststofftüte verpackte MDMA in Form einer graubraunen gepressten Substanz hatte ein Gewicht von 11,37 g (netto), einen Wirkstoffgehalt von 70,9 % und eine Wirkstoffmenge von 8,06 g MDMA-Base.
20 - In zwei weiteren Kunststofftüten befanden sich – jeweils in mehreren kleineren Gripbeuteln – amphetaminhaltige, mit Coffein und Creatin versetzte Gemenge mit einem Gesamtgewicht von 56,5 g (netto), einem Wirkstoffgehalt von jeweils 23,8 % und einer Gesamt-Wirkstoffmenge von 13,43 g Amphetaminbase. Das in der einen Kunststofftüte in insgesamt fünf Gripbeuteln enthaltene amphetaminhaltige Gemenge hatte ein Gesamtgewicht von 48,57 g (netto) und eine Wirkstoffmenge von insgesamt 11,55 g Amphetaminbase. Das in der anderen Kunststofftüte in zwei Gripbeuteln enthaltene amphetaminhaltige Gemenge hatte ein Gesamtgewicht von 7,93 g (netto), und eine Wirkstoffmenge von insgesamt 1,88 g Amphetaminbase.
21 - In zwei Kunststoffgefäßen und zwei Gripbeuteln waren ferner insgesamt 8,90 g (netto) kokainhaltiges Gemenge mit einem Wirkstoffgehalt von 79,2 % und einer Wirkstoffmenge von insgesamt 7,05 g Kokainhydrochlorid verwahrt.
22 - In einem weiteren Gripbeutel befanden sich insgesamt 45,07 g (netto) apotheken- und verschreibungspflichtiges Ketamin.
23 In dem Safekoffer bewahrte der Angeklagte zudem 300 EUR in bar in einer Stückelung von fünf 50-Euro-Scheinen, zwei 20-Euro-Scheinen und einem Zehn-Euro-Schein auf. Hierbei handelte es sich um Verkaufserlöse aus Verkäufen aus den eingangs bezeichneten Vorratsmengen.
b)
24 Ebenfalls im Kleiderschrank verwahrte der Angeklagte in einer Kunststoffdose weiteres, aus einem anderen Erwerbsvorgang von einem anderen Lieferanten stammendes, mit Coffein und Creatin versetztes amphetaminhaltiges Gemenge mit einem Gesamtgewicht von 334,7 g (netto), einem Wirkstoffgehalt von 25,4 % und einer Wirkstoffmenge von 85,01 g Amphetaminbase.
c)
25 In zwei Schubladen seines Nachtschranks verwahrte der Angeklagte ferner die folgenden, aus einem wiederum anderen Erwerbsvorgang von einem weiteren Lieferanten stammenden Substanzen:
26 - In einer Schublade befanden sich in drei Gripbeuteln insgesamt 3,55 g (netto) MDMA-haltige Substanzen mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 29 % und einer Wirkstoffmenge von mindestens 1,03 g MDMA-Base. Dabei handelte es sich um ein Gemenge aus gelber, pinkfarbener, grüner, lilafarbener sowie grauer Substanz, ein pinkfarbenes Tablettenbruchstück, eine braungraue gepresste Substanz, vier graue Tablettenbruchstücke und ein pinkfarbenes Tablettenbruchstück.
27 - In einer anderen Schublade befanden sich in zwei Kunststoffdosen insgesamt 139,65 g (netto) Marihuana-Dolden mit einem Wirkstoffgehalt von 8,3 % und einer Wirkstoffmenge von 11,59 g THC. Hiervon war eine Teilmenge von 13,97 g (netto) mit einer Wirkstoffmenge von 1,16 g für den Eigenkonsum vorgesehen. Auch die weiteren Marihuana-Dolden mit einem Gesamtgewicht von 0,77 g (netto), einem Wirkstoffgehalt von 8,3 % und einer Wirkstoffmenge von 0,06 g THC, die sich in einem Gripbeutel in einem Schlüsseletui an dem in der Wohnungstür des Angeklagten steckenden Schlüsselbund befanden, stammten aus diesem Erwerbsvorgang. Zu Gunsten des Angeklagten ist die Kammer davon ausgegangen, dass diese 0,77 g Marihuana-Dolden insgesamt für den Eigenkonsum des Angeklagten bestimmt waren.
d)
28 In einem Regal, das sich direkt neben dem Kleiderschrank befand, bewahrte der Angeklagte schließlich noch die folgenden, aus einem weiteren Erwerbsvorgang von einem weiteren Lieferanten stammenden Substanzen auf:
29 - Insgesamt 4,31 g (netto) MDMA-haltige Substanzen mit einer Wirkstoffmenge von insgesamt 2,62 g MDMA-Base. Dabei handelte es sich um zum einen um eine neongelbe Tablette mit einem Gewicht von 0,40 g (netto), einem Wirkstoffgehalt von mindestens 29 % und einer Wirkstoffmenge von mindestens 0,12 g MDMA-Base, zum anderen um zwei Teilmengen in Form von gepressten Substanzen mit einem Wirkstoffgehalt von jeweils mindestens 64 %. Die eine Teilmenge, die sich in vier Gripbeuteln in einer Kunststoffdose Kunststofftüte befand, hatte ein Gesamtgewicht von 2,94 g (netto) und eine Wirkstoffmenge von mindestens 1,88 g MDMA-Base. Die andere Teilmenge, die sich an anderer Stelle des Regals in einer Kunststofftüte befand, hatte ein Gewicht von 0,97 g (netto) und eine Wirkstoffmenge von mindestens 0,62 g MDMA-Base.
30 - In der Kunststoffdose, in der der Angeklagte die eine Teilmenge des MDMA lagerte, verwahrte er zudem – aufgeteilt auf elf Griptütchen, die in einem weiteren Gripbeutel verstaut waren – weitere insgesamt 11,71 g (netto) Ketamin.
31 - An anderer Stelle des Regals waren insgesamt 21,29 g (netto) amphetaminhaltiges, mit Coffein und Creatin versetztes Gemenge mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 20 % und einer Wirkstoffmenge von insgesamt mindestens 4,85 g Amphetaminbase aufbewahrt. Davon befand sich eine Teilmenge von 12,56 g (netto) mit einer Wirkstoffmenge von mindestens 2,51 g Amphetaminbase in einem Glas mit Bügelverschluss, die andere Teilmenge von insgesamt 8,73 g (netto) mit einer Wirkstoffmenge von mindestens 1,74 g Amphetaminbase in drei Gripbeuteln. Auch das weitere Amphetamingemenge mit einem Gesamtgewicht von 3,02 g (netto), einem Wirkstoffgehalt von mindestens 20 % und einer Wirkstoffmenge von mindestens 0,6 g Amphetaminbase, das sich in drei Gripbeuteln in dem Schlüsseletui an dem in der Wohnungstür des Angeklagten steckenden Schlüsselbund befand, stammte aus diesem Erwerbsvorgang.
3.
32 Bereits am Vortag, dem 01.10.2019, hatte der Angeklagte dem gesondert verurteilten S. aus den zuvor unter Ziff. 2 lit. a) bis d) aufgeführten Vorratsmengen gegen 20:45 Uhr einen Gripbeutel mit 0,89 g (brutto) Amphetamin und einen Gripbeutel mit 0,81 g (brutto) Marihuana zu einem Preis von jeweils 10 EUR verkauft. S., der beim Betreten und Verlassen des Mehrfamilienhauses, in dem sich die Wohnung des Angeklagten befand, beobachtet worden war, war jedoch nach dem Erwerb der Betäubungsmittel von dem Zeugen PB S1 überprüft worden, und die Betäubungsmittel waren sichergestellt worden. Er hatte sich anschließend erneut zur Wohnung des Angeklagten begeben, der ihm gegen 22:13 Uhr aus den beschriebenen Vorratsmengen einen weiteren Gripbeutel mit 1,07 g (brutto) Amphetamin und einen weiteren Gripbeutel mit 0,79 g (brutto) Marihuana zu einem Preis von jeweils 10 EUR pro Beutel verkauft hatte. Auch bei diesem Erwerbsvorgang war der gesondert verurteilte S. von dem Zeugen PB N. beim Verlassen des Mehrfamilienhauses S. ... beobachtet worden. Er war erneut durch Polizeibeamte überprüft und die mitgeführten Betäubungsmittel waren wiederum sichergestellt worden.
33 Aus den vorstehend unter Ziff. 2 lit. a) bis d) beschriebenen Vorratsmengen hatte der Angeklagte zudem am 02.10.2019 gegen 18:00 Uhr an den gesondert verfolgten Z. ein Griptütchen mit ca. 1,4 g (brutto) Amphetamin sowie einen Gripbeutel mit ca. 7,25 g (brutto) Marihuana verkauft. Der gesondert verfolgte Z. war dabei durch den Polizeibeamten K., der gemeinsam mit seinen Kollegen, den Zeugen PB N. und PB S1, die als Zivilfahnder des PK ... das Objekt S - Damm kurzzeitig observiert hatten, beobachtet worden, wie er das Mehrfamilienhaus nach Betätigen des Klingelknopfes betreten hatte. Der Zeuge PB N., der sich zu dieser Zeit im Treppenhaus des Mehrfamilienhauses im 4. Obergeschoss befunden hatte und von dem PB K. informiert worden war, konnte anschließend, nachdem er sich in das 3. Obergeschoß begeben hatte, beobachten, dass sich der gesondert verfolgte Z. und der Angeklagte an der geöffneten Wohnungstür des Angeklagten voneinander verabschiedeten. Nach Verlassen der Wohnung wurde der gesondert verfolgte Z. von den Zeugen PB N. und PB S1 überprüft. Dabei wurden die Betäubungsmittel sichergestellt.
34 Gegen 19:15 Uhr wurde daraufhin die Wohnung des Angeklagten durch die PB S1, N., K., M. und R.- Z. durchsucht. Dabei wurden unter anderem sämtliche eingangs aufgeführten Vorratsmengen sichergestellt. Der Angeklagte, der im Wohnzimmer angetroffen wurde, in dem sich auch das zugriffsbereite Elektroimpulsgerät befand, und der keinen Widerstand leistete, wurde vorläufig festgenommen und noch am selben Tag aus dem Polizeigewahrsam entlassen.
35 Bei der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten wurden im Schlafzimmer – neben den unter Ziff. 1 aufgeführten Betäubungsmitteln sowie apotheken- und verschreibungspflichtigen Arzneimitteln – auch diverses Verpackungsmaterial sowie insgesamt fünf Feinwaagen gefunden, von denen jedoch lediglich eine voll funktionsfähig war. Diese Utensilien dienten dem Angeklagten dazu, die Betäubungsmittel sowie die Arzneimittel – soweit erforderlich – zum Zwecke des Verkaufs zu portionieren und abzupacken.
36 Bei der Durchsuchung wurde ferner ein Mobiltelefon der Marke „Energizer“ sichergestellt, das dem Angeklagten zum Kontakt mit den Erwerbern der Substanzen diente. Das ebenfalls bei der Durchsuchung sichergestellte Mobiltelefon der Marke „Huawei“ nutzte der Angeklagte zur „Buchhaltung“, indem er auf diesem Listen mit den Namen seiner Käufer fertigte und speicherte, wobei diese Namen mit Zahlen sowie Symbolen versehen waren. Von diesen auf dem Mobiltelefon gespeicherten Listen hatte der Angeklagte zudem Lichtbilder gefertigt, die er auf dem ebenfalls sichergestellten Tablet-PC der Marke „Samsung“ gespeichert hatte.
37 Soweit bei der Durchsuchung im Schlafzimmer des Angeklagten weitere, ursprünglich anklagegegenständliche Substanzen aufgefunden wurden (im Regal sowie in dem am Schlüsselbund befestigten Etui insgesamt 6,92 g Haschisch, im Regal 0,93 g kokainhaltiges Gemenge sowie 4,31 g verschreibungspflichtiges Bupivacain, im Nachtschrank bzw. im Schrank über dem TV-Gerät insgesamt fünfzehn sog. Trips LSD sowie 2 ml LSD-haltige Flüssigkeit, im Kleiderschrank zehn Tabletten eines verschreibungspflichtigen Kombinationspräparates aus Oxycodon und Naloxon und im Safekoffer vierzehn Tabletten verschreibungspflichtiges „Sildenafil“ sowie 90 Tabletten des nicht auf dem deutschen Markt zugelassenen Präparats mit dem Wirkstoff Desmethylcarbodenafil), die – mit Ausnahme des vom Angeklagten im Internet erworbenen Desmethylcarbodenafil – ebenfalls aus den eingangs genannten Erwerbsvorgängen stammten und die der Angeklagte – mit Ausnahme des zum Eigenkonsum dienenden Haschisch – ganz oder zumindest zum Teil (so das Kombinationspräparat, das Desmethylcarbodenafil und das Sildenafil) zum gewinnbringenden Weiterverkauf vorrätig hielt, hat die Kammer diese Substanzen mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft gemäß § 154a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO von der Strafverfolgung ausgenommen.
4.
38 Nach der Durchsuchung seiner Wohnung und der Sicherstellung der Betäubungs- und Arzneimittel kam es zu im Einzelnen nicht aufklärbaren Konflikten des Angeklagten mit seinen Lieferanten. Bei diesen Lieferanten hat der Angeklagte aus seinen deliktischen Geschäften, von denen er seit der Durchsuchung Abstand genommen hat, noch Schulden in Höhe von insgesamt ca. 5.000 bis 6.000 EUR, die diese zunächst einzutreiben versuchten. Zum Schluss der Beweisaufnahme gab es keine weiteren Versuche der Schuldeneintreibung durch die Lieferanten, zu denen der Angeklagte keinen Kontakt mehr hat.
5.
39 Der Angeklagte kannte alle vorgenannten, ihn betreffenden Tatumstände und wollte deren Verwirklichung. Er rechnete mit den festgestellten Substanzarten*,* Mengen und Wirkstoffgehalten und nahm diese jedenfalls billigend in Kauf. Ihm war zudem bekannt, dass der Umgang mit den in Rede stehenden Betäubungsmitteln verboten und strafbar ist und dass er nicht über eine erforderliche behördliche Erlaubnis zum Umgang mit diesen Betäubungsmitteln verfügte. Ihm war ferner bekannt, dass der Handel mit den in Rede stehenden, wie er wusste, apotheken- und verschreibungspflichtigen Arzneimitteln außerhalb von Apotheken verboten und strafbar ist. Er rechnete außerdem damit, dass der Umgang mit einem nicht mit einem amtlichen Prüfzeichen versehenen Elektroimpulsgerät verboten und strafbar ist.
6.
40 Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung auf die Herausgabe sämtlicher bei der Durchsuchung am 02.10.2020 sichergestellten Substanzen und Gegenstände sowie auf die Herausgabe des sichergestellten Bargelds verzichtet. Die Vertreterin der Staatsanwaltschaft hat die Verzichtserklärung des Angeklagten hinsichtlich der sichergestellten Gegenstände und Substanzen angenommen. Hinsichtlich des sichergestellten Bargelds hat sie keine Erklärung abgegeben.
III.
41 Die vorstehenden Feststellungen beruhen im Wesentlichen auf der bereits zu Beginn der Hauptverhandlung erfolgten geständigen Einlassung des Angeklagten. Der Angeklagte hat das Tatgeschehen in der Hauptverhandlung im Wesentlichen wie festgestellt eingeräumt, soweit er hierzu aufgrund eigener Wahrnehmung imstande war. Seine Einlassung wird bestätigt und ergänzt durch die glaubhaften Angaben der in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen, die in Augenschein genommenen Lichtbilder sowie die verlesenen Urkunden.
42 Eine verfahrensbeendende Absprache gemäß § 257c StPO hat nicht stattgefunden.
1.
43 Der Angeklagte hat bei seinem Geständnis zum einen insbesondere eingeräumt, bereits seit Januar 2019 zunächst Betäubungsmittel, später auch verschreibungs- und apothekenpflichtige Arzneimittel gewinnbringend weiterveräußert zu haben, um sich angesichts seiner schwierigen wirtschaftlichen Verhältnisse eine dauerhafte Einnahmequelle zu verschaffen. Er hat dabei die im Verlauf seiner Dealertätigkeit erfolgte Erweiterung der Zahl seiner Lieferanten und seiner „Produktpalette“, die Einzelheiten seiner „Geschäftsbeziehung“ zu den Lieferanten und seiner Erlöse wie festgestellt geschildert. Es fiel dem Angeklagten allerdings erkennbar schwer, diese Einzelheiten für die Kammer nachvollziehbar zu schildern, sodass es mehrfacher Nachfragen bedurfte, um sich ein entsprechendes Bild machen zu können.
44 Der Angeklagte hat zum anderen die beabsichtigte bzw. – soweit es die Erwerber Z. und S. betrifft – erfolgte gewinnbringende Weiterveräußerung sowohl hinsichtlich der noch verfahrensgegenständlichen als auch hinsichtlich der nach § 154a StPO ausgeschiedenen anklagegegenständlichen Betäubungs- und Arzneimittel im Wesentlichen wie festgestellt eingeräumt. Der Angeklagte hat dabei insbesondere auch eingeräumt, das funktionsfähige Elektroschockgerät zum Selbstschutz bei seinen Betäubungs- und Arzneimittelgeschäften zugriffsbereit im Wohnzimmer aufbewahrt zu haben, da es in der Vergangenheit bereits zu Problemen mit einzelnen Käufern gekommen sei.
45 Die Einlassung des Angeklagten zur Dauer seines Handeltreibens wird zum einen indiziell bestätigt durch den Bericht des PB K1 vom 07.01.2019, der sich am 07.01.2019 als zivile Streife im Bereich des S - Damms befand. Danach betraten am 07.01.2019 allein in der Zeit von 17:10 Uhr bis 17:41 Uhr, teilweise nach Einlassgewährung nach kurz zuvor erfolgten Telefonaten, teilweise nach vorherigem Klingeln, insgesamt fünf Personen das Mehrfamilienhaus S - Damm und verließen es jeweils nach wenigen Minuten wieder. Bereits kurz vor diesen Personen hatte eine weitere Person das Haus betreten und nach kurzem Aufenthalt wieder verlassen. Unter diesen Personen befand sich ausweislich der BtM-Strafanzeige des PB S2 vom 07.01.2019 auch der wegen des hier verfahrensgegenständlichen Geschehens gesondert verfolgte Z., der ausweislich des Beschlagnahmeverzeichnisses des PB S2 vom 07.01.2019 und des Wiege- und Testberichts des KB M1 vom 01.02.2019 0,97 g einer amphetaminhaltigen Substanz erworben hatte. Zum anderen wird die Einlassung des Angeklagten indiziell bestätigt durch den Ermittlungsbericht des PB K1 vom 28.01.2019. Danach betraten am 28.01.2019 zwischen 17:50 Uhr und 19:30 Uhr insgesamt vier Personen, die alle jeweils die gleiche Klingel betätigten, das Mehrfamilienhaus S - Damm und verließen es jeweils nach wenigen Minuten wieder.
46 Hinsichtlich der Feststellungen zu den Erwerben durch den gesondert verfolgten Z. und den gesondert verurteilten S. wird die Einlassung des Angeklagten gestützt und ergänzt durch die glaubhaften Angaben der Zeugen PB N., PB S1 und S., die BtM-Strafanzeige und das Beschlagnahmeverzeichnis des PB S1 vom 02.10.2019 bzw. 03.10.2019, die BtM-Strafanzeige und die Beschlagnahmeverzeichnisse des PB N. vom 01.10.2019, die BtM-Strafanzeige des PB F. vom 01.10.2019 sowie schließlich die vom Display des Mobiltelefons des gesondert verfolgten Z. gefertigten Lichtbilder. Danach wurde nach dem polizeilichen Zugriff am 02.10.2019 durch den Zeugen PB S1 das Mobiltelefon des gesondert verfolgten Z. auf verfahrensrelevante Inhalte durchgesehen, und es wurden von dem Anrufverzeichnis, dem als Kontakt gespeicherten Teilnehmer „D.“ und der eigenen Rufnummer des Mobiltelefons des Z. Lichtbilder gefertigt. Bei der zu dem Teilnehmernamen „D.“ gespeicherten Mobilfunknummer handelte es sich um die Mobilfunknummer des sichergestellten Mobiltelefons „Energizer“ des Angeklagten. Der Zeuge PB N. hat dazu glaubhaft und nachvollziehbar berichtet, er habe die gespeicherte Mobilfunknummer des „D.“ von einem Dienstapparat gewählt, woraufhin das Mobiltelefon „Energizer“ des Angeklagten geklingelt habe. Eine Kollegin habe den Anruf entgegengenommen, und sie hätten sich unterhalten können.
47 Nicht gefolgt ist die Kammer dem Angeklagten, soweit er sich dahingehend eingelassen hat, die – von der Beschränkung nach § 154a StPO umfassten – 90 Tabletten des zur Behandlung erektiler Dysfunktion eingesetzten Präparats mit dem Wirkstoff Desmethylcarbodenafil seien ausschließlich zum Eigenkonsum bestimmt gewesen. Die Kammer hält es angesichts der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Angeklagten für ausgeschlossen, dass er bei einer entsprechenden „Bestellung“ seiner Käufer das Potenzmittel nicht auch aus diesem Vorrat geliefert hätte.
2.
48 Die Feststellungen zur Anzahl der Erwerbsvorgänge beruhen nur teilweise auf der Einlassung des Angeklagten, im Übrigen auf einer Würdigung der Gesamtumstände.
a)
49 Der Angeklagte hat sich dahingehend eingelassen, die in dem Safekoffer im Kleiderschrank aufbewahrten Substanzen sowie das ebenfalls im Kleiderschrank in einer Kunststoffdose aufbewahrte Amphetamin stammten aus jeweils einem Erwerbsvorgang und von unterschiedlichen Lieferanten. Hinsichtlich der weiteren aufbewahrten Substanzen sei ihm keine Zuordnung zu einem bestimmten Erwerbsvorgang oder Lieferanten möglich. Die Aufbewahrung sei nach keinem bestimmten System erfolgt. Allgemein habe er die gelieferten Mengen nicht nachgezählt, er habe keine Kontrolle über Bestand und Abverkauf gehabt. Soweit eine Buchhaltung erfolgt sei, habe er diese „im Kopf“ gemacht.
b)
50 Diese Einlassung des Angeklagten, die insoweit erkennbar von dem Bemühen getragen war, seine eigene Rolle zu minimieren, ist bereits aus sich heraus nicht plausibel. Die Kammer hält es für ausgeschlossen, dass der Angeklagte über einen Zeitraum von mehreren Monaten eine Vielzahl verschiedener und von verschiedenen Lieferanten gelieferter Substanzen gleichsam plan- und systemlos aufbewahrte und weiterveräußerte. Sowohl die Vielzahl der vom Angeklagten vorrätig gehalten und verkauften Substanzen als auch die Vielzahl der Lieferanten und Erwerber erforderten ein nicht unerhebliches Maß an Professionalität, Organisation und Bestands- und Verkaufskontrolle. Es ist schlechterdings nicht vorstellbar, dass der Angeklagte sich den erheblichen persönlichen Risiken ausgesetzt haben könnte, die in seinem behaupteten „system- und planlosen“ Vorgehen und in der daraus resultierenden Gefahr von Unregelmäßigkeiten gelegen hätten. Insbesondere hätte der Angeklagte befürchten müssen, dass seine Lieferanten eine Aufklärung der Unregelmäßigkeiten verlangt und Schulden – gegebenenfalls auch unter Einsatz von Zwangsmitteln – eingetrieben hätten.
51 Dafür, dass das Vorgehen des Angeklagten durchaus einen nicht unerheblichen Organisationsgrad und einige Professionalität aufwies, sprechen zunächst die Auflistungen von insgesamt rund 70 verschiedenen Namen bzw. Personenbezeichnungen, die fast ausnahmslos mit ein- bis dreistelligen, z.T. verschiedenfarbigen Zahlen, teilweise auch mit sog. „Emojis“ versehen waren. Bei den Namen bzw. Personenbezeichnungen in diesen Listen handelt es sich nach insoweit glaubhafter Einlassung des Angeklagten um Käufer der Substanzen. Diese Listen führte der Angeklagte nach eigener, insoweit glaubhafter Einlassung auf seinem sichergestellten Mobiltelefon „Huawei“. Die Kammer konnte die Bedeutung der Zahlen (die möglicherweise Mengen oder Geldbeträge darstellen könnten) bzw. Symbole/Emojis (bei denen es sich möglicherweise um Substanzen handeln könnte) nicht aufklären, da der Angeklagte insoweit erklärt hat, er wisse nicht mehr, was diese bedeuteten, da das Geschehen bereits „so weit zurück“ liege. Jedoch hat die Kammer keinen Zweifel, dass die Auflistungen eine szenetypische Art Buchhaltung darstellen. Hiermit ist die ohnehin nicht plausible Einlassung des Angeklagten, er habe die Buchhaltung „im Kopf gemacht“, widerlegt.
52 Für den Organisationsgrad des Angeklagten und eine gewisse Professionalität spricht zudem, dass er von den in seinem Mobiltelefon „Huawei“ geführten und gespeicherten Auflistungen zusätzlich Lichtbilder fertigte und diese ausweislich der in Augenschein genommenen Lichtbilder auf seinem Tablet-PC abspeicherte und sie somit zusätzlich gegen Datenverlust sicherte.
53 Auch der Umstand, dass der Angeklagte für den Kontakt zu seinen Abnehmern nicht das Mobiltelefon „Huawei“, das er in seiner Einlassung als sein „privates Handy“ bezeichnet hat, sondern das weitere, ebenfalls sichergestellte Mobiltelefon „Energizer“ nutzte, belegt, dass der Angeklagte planvoll und mit Bedacht vorgegangen ist und keineswegs so unprofessionell und unstrukturiert wie von ihm selbst behauptet.
c)
54 Die Feststellung, dass der Angeklagte die Substanzen nach Lieferanten sortiert an den unterschiedlichen Stellen im Schlafzimmer aufbewahrte und damit insgesamt vier verfahrensgegenständliche getrennte Erwerbsvorgänge vorlagen, beruht insbesondere auf folgenden Erwägungen:
55 Nach eigener, insoweit glaubhafter Einlassung des Angeklagten hat er die in dem Safekoffer und in der Kunststoffdose im Kleiderschrank aufgefundenen Substanzen in jeweils einem Erwerbsvorgang von zwei verschiedenen Lieferanten erworben. Insoweit erfolgte bereits der Einlassung des Angeklagten zufolge eine zumindest teilweise nach Liefervorgängen getrennte Aufbewahrung. Soweit der Angeklagte sich dahingehend eingelassen hat, hinsichtlich der übrigen Substanzen keine Angaben zur Zuordnung zu einzelnen Erwerbsvorgängen oder deren Anzahl machen zu können, war die Kammer nicht gehalten, zu Gunsten des Angeklagten von lediglich einem einzigen weiteren Erwerbsvorgang auszugehen. Dafür, dass der Angeklagte entgegen seiner dies bestreitenden Einlassung auch hinsichtlich der übrigen Substanzen eine nach Lieferanten bzw. Liefervorgang getrennte Aufbewahrung vorgenommen hat, spricht, dass sich dies mit weiteren Angaben des Angeklagten zu Einzelheiten von Lieferungen vereinbaren lässt.
56 So hat der Angeklagte angegeben, das Kokaingemenge habe aus zwei verschiedenen Lieferungen gestammt. Dazu passt, dass Kokaingemenge sowohl im Safekoffer als auch in dem Regal im Schlafzimmer aufgefunden wurde. Soweit der Angeklagte sich dahingehend eingelassen hat, das – nicht mehr verfahrensgegenständliche – LSD sei zusammen mit dem Ecstasy geliefert worden, ist dies ebenfalls mit einer Zuordnung nach Liefervorgängen vereinbar, da LSD-Trips im Nachtschrank aufgefunden wurden, in dem sich ausweislich der Lichtbilder auch Ecstasy (MDMA-haltige Substanz) befand. Ebenfalls für eine Zuordnung nach Liefervorgängen spricht, dass das im Safekoffer und im Regal aufgefundene Ketamin nach der Einlassung des Angeklagten aus verschiedenen Lieferungen stammte. Für eine Aufbewahrung nach Lieferanten bzw. Liefervorgang spricht zudem, dass die einzelnen Lieferanten nach der insoweit glaubhaften Einlassung des Angeklagten nicht lediglich bestimmte einzelne Substanzen lieferten, sondern im Grundsatz sämtliche vom Angeklagten weiterverkauften Substanzen.
57 Hinweise auf anderweitige Ordnungssysteme haben sich weder aus der Einlassung des Angeklagten noch im Rahmen der Beweisaufnahme ergeben. Theoretisch in Betracht gekommen wären eine Aufbewahrung der Betäubungs- und Arzneimittel nach Art der Substanz oder nach einzelnen Abnehmern. Ausweislich der glaubhaften Angaben der Zeugen PB N. und PB S1, der Beschlagnahmeverzeichnisse, des Durchsuchungsberichts des PB K. vom 02.10.2019 (wobei dort das Regal im Schlafzimmer als „Schrank“ bezeichnet wird) sowie der bei der Durchsuchung gefertigten Lichtbilder des Schlafzimmers wurden jedoch verschiedene Betäubungs- und Arzneimittelarten an ein- und demselben Ablageort aufbewahrt. Angesichts der größeren, nicht portionierten Mengen und der gemeinsamen Aufbewahrung von kleineren Gripbeuteln scheidet auch eine nach einzelnen Abnehmern vorgenommene Verteilung der Vorratsmengen auf unterschiedliche Aufbewahrungsorte aus.
58 Hinsichtlich des am Schlüsselbund in einem Schlüsseletui aufgefundenen amphetaminhaltigen Gemenges ist die Kammer bei Gesamtwürdigung aller Umstände zu Gunsten des Angeklagten davon ausgegangen, dass dieses aus der im Regal aufbewahrten Lieferung stammte. Hinsichtlich der ebenfalls in dem Schlüsseletui enthaltenen Marihuana-Dolden ist die Kammer bei Gesamtwürdigung aller Umstände zu Gunsten des Angeklagten davon ausgegangen, dass dieses der im Nachtschrank aufbewahrten Lieferung zuzurechnen ist.
d)
59 Die Beweisaufnahme hat keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sich in den vorrätig gehaltenen Teilmengen der Substanzen noch Reste aus vorangegangen Lieferungen befunden haben. Der Angeklagte hat Entsprechendes bezogen auf diese konkreten Mengen nicht behauptet. Dagegen spricht insbesondere auch, dass bei dem Angeklagten lediglich 300 EUR Erlös aus seinen Betäubungsmittel- und Arzneimittelgeschäften aufgefunden werden konnten. Dies lässt den Schluss zu, dass die Lieferungen erst kurz zuvor erfolgten, da anderenfalls angesichts der Zahl der Abnehmer des Angeklagten und der Häufigkeit der Käufe durch die Abnehmer ein größerer Betrag an Verkaufserlösen hätte aufgefunden werden müssen. So klingelte es ausweislich des Durchsuchungsberichts des PB K. allein während der etwas mehr als eine Stunde dauernden Durchsuchung insgesamt dreimal an der Wohnungstür, eine weitere Person klopfte an der Wohnungstür, und nach Verlassen des Hauses nach Beendigung der Durchsuchung traf der Zeuge PB S1 noch auf eine weitere Person, die gerade im Begriff war, bei dem Angeklagten zu klingeln.
3.
60 Die Feststellungen zu Art und Menge der am 02.10.2019 in der Wohnung des Angeklagten sichergestellten Substanzen sowie zur Verschreibungspflichtigkeit der Arzneimittel beruhen auf dem Gutachten des Sachverständigen und Diplom-Chemikers Dr. S., LKA... – Chemie/Toxikologie, vom 18.02.2020, welchem sich die Kammer nach eigener Würdigung anschließt, in Verbindung mit den Beschlagnahmeverzeichnissen des PB M. vom 02.10.2019 und dem Durchsuchungsbericht des PB K. vom 02.10.2019. Die Feststellungen zum Wirkstoffgehalt der Substanzen beruhen ebenfalls auf dem vorbezeichneten Gutachten, sofern diese darin bestimmt wurde, im Übrigen auf einer Schätzung der Kammer.
a)
61 Die Untersuchung des Sachverständigen Dr. S. hat ergeben, dass dünnschichtchromatographisch mittels chemischer Farbreaktion in je einem Petroletherextrakt der in dem Safekoffer aufgefundenen 142,74 g (netto), der im Nachtschrank aufgefundenen 139,65 g (netto) und der in dem Schlüsselbund aufgefundenen 0,77 g (netto) Pflanzenteile, bei denen es sich um Marihuana-Dolden handelt, die Inhaltsstoffe der Droge Cannabis nachgewiesen werden konnten. Mikromorphologisch haben sich bei den Pflanzenmaterialien bzw. –teilen jeweils Teile (z. B. Cystolithenhaare) dieser Droge erkennen lassen. Der Gehalt an THC konnten gaschromatographisch mit Flammenionisationsdetektor nach Abzug der Messunsicherheit zu 17,4% für die in dem Safekoffer aufgefundenen 142,74 g (netto) Marihuana-Dolden – entsprechend 24,84 g THC – und zu 8,3% für die im Nachtschrank aufgefundenen 139,65 g (netto) Marihuana-Dolden – entsprechend 11,59 g THC – bestimmt werden.
62 Die im Safekoffer aufgefundenen 48,57 g (netto) bzw. 7,93 g (netto), die im Regal aufgefundenen 12,56 g (netto) bzw. 8,73 g (netto), die in einer Kunststoffdose im Kleiderschrank aufgefundenen 334,7 g (netto) sowie die im Schlüsselbund aufgefundenen 3,02 g (netto) Substanzen wurden jeweils gaschromatographisch-massenspektrometrisch als mit Coffein und Creatin versetzte, amphetaminhaltige Gemenge identifiziert. Der Gehalt wurde gaschromatographisch mit Flammenionisationsdetektor – nach Abzug der Messunsicherheit und berechnet als Amphetaminbase – zu 23,8 % für die im Safekoffer aufgefundenen 48,57 g (netto) Substanzen – entsprechend 11,55 g Amphetaminbase – und zu 25,4 % für die in einer Kunststoffdose im Kleiderschrank aufgefundenen 334,7 g (netto) Substanzen – entsprechend 85,01 g Amphetaminbase – bestimmt.
63 Die im Safekoffer aufgefundenen ca. 492 Tabletten, die im Regal aufgefundene Tablette und das im Nachtschrank aufgefundene Gemenge aus Substanz sowie Tablettenbruchstücken konnten gaschromatographisch-massenspektrometrisch als MDMA-haltig identifiziert werden. Die im Safekoffer aufgefundenen 11,37 g (netto) und die im Regal aufgefundenen 2,94 g (netto) bzw. 0,97 g (netto) Substanzen konnten jeweils gaschromatographisch-massenspektrometrisch und infrarotspektroskopisch als MDMA-haltig identifiziert werden. Der Gehalt wurde gaschromatographisch mit Flammenionisationsdetektor – nach Abzug der Messunsicherheit und berechnet als MDMA-Base – zu 31,7 % für die im Safekoffer aufgefundenen ca. 492 Tabletten – entsprechend 67,33 g MDMA-Base – und zu 70,9 % für die im Safekoffer aufgefundenen 11,37 g (netto) Substanz – entsprechend 8,06 g MDMA-Base – bestimmt.
64 Die im Safekoffer aufgefundenen 8,90 g (netto) Substanz konnten mittels chemischer Farbreaktion und infrarotspektroskopisch als kokainhaltiges Gemenge identifiziert werden, dessen Gehalt gaschromatographisch mit Flammenionisationsdetektor nach Abzug der Messunsicherheit und berechnet als Kokainhydrochlorid zu 79,2 % – entsprechend 7,05 g KHCl – bestimmt wurde.
65 Die ebenfalls im Safekoffer aufgefundenen 45,07 g (netto) und die im Regal aufgefundenen 11,71 g (netto) Substanzen konnten jeweils gaschromatographisch-massenspektrometrisch aus einem Ethanolextrakt und infrarotspektroskopisch als ketaminhaltig identifiziert werden.
66 Hinsichtlich der nach § 154a StPO von der Strafverfolgung ausgenommenen Substanzen hat das Gutachten Folgendes ergeben: Bei den im Regal aufgefundenen 2,10 g (netto), den in dem Regal aufgefundenen 3,88 g (netto) und den in dem Schlüsseletui aufgefundenen 0,94 g (netto) Pflanzenmaterialien, bei welchen es sich um Haschisch handelte, konnten gaschromatographisch-massenspektrometrisch aus einem Ethanolextrakt die Inhaltsstoffe der Droge Cannabis nachgewiesen werden. Die im Regal aufgefundenen 0,93 g (netto) Substanz konnten mittels chemischer Farbreaktion und infrarotspektroskopisch als kokainhaltiges Gemenge identifiziert werden. Gaschromatographisch-massenspektrometrisch konnte jeweils in einem Ethanolextrakt eines abgetrennten Trips von den im Nachtschrank aufgefundenen sechs orangefarben und neun mit dem Motiv „Erdbeere“ bedruckten Trips und in der im Regal über dem TV-Gerät im Schlafzimmer aufgefundenen Flüssigkeit der Wirkstoff Lysergsäurediethylamid (LSD) nachgewiesen werden. Die im Safekoffer aufgefundenen 4,31 g (netto) Substanz konnte gaschromatographisch-massenspektrometrisch aus einem Ethanolextrakt und infrarotspektroskopisch als Bupivacain identifiziert werden. Eine im Regal aufgefundene Substanz konnte gaschromatographisch-massenspektrometrisch aus einem Ethanolextrakt und infrarotspektroskopisch als desmethylcarbodenafilhaltig identifiziert werden.
67 Hinsichtlich der zehn Tabletten des Kombinationspräparats aus Oxycodon und Naloxon, die sich in deinem verschlossenen Blister mit der Aufschrift „Ocycodon/Naloxon 10mg/5 mg Krugmann“ befanden, sowie hinsichtlich der vierzehn Tabletten „Sildenafil“, die sich in verschlossenen Blisterstücken mit der Aufschrift „Sildenafil 100 mg“ befanden und hinsichtlich derer die Strafverfolgung ebenfalls nach § 154a StPO beschränkt wurde, wurde eine Untersuchung durch den Sachverständigen nicht durchgeführt. Anhaltspunkte dafür, dass sich in den verschlossenen Blistern jeweils andere Substanzen befanden, hat die Beweisaufnahme nicht ergeben.
b)
68 Soweit in dem vorbezeichneten Gutachten hinsichtlich einzelner Teilmengen der Betäubungsmittel der Wirkstoffgehalt nicht bestimmt wurde, hat die Kammer den Wirkstoffgehalt auf der Grundlage der in dem Gutachten ermittelten Wirkstoffgehalte geschätzt.
69 Hinsichtlich des im Safekoffer aufgefundenen weiteren, aus der gleichen Lieferung stammenden 7,93 g (netto) amphetaminhaltigen Gemenges ist die Kammer dabei ebenfalls von einem, in dem vorgenannten Gutachten für das weitere in dem Safekoffer aufbewahrte amphetaminhaltige Gemenge ermittelten Wirkstoffgehalt von 23,8 % – entsprechend 1,88 g Amphetaminbase – ausgegangen. Hinsichtlich der in dem Regal aufgefundenen, aus einem anderen Liefervorgang stammenden 12,56 g (netto) bzw. 8,73 g (netto) amphetaminhaltigen Gemenge sowie des im Schlüsselbund aufgefundenen 3,02 g (netto) amphetaminhaltigen Gemenges ist die Kammer zunächst von dem in dem vorgenannten Gutachten für die in dem Safekoffer enthaltenen amphetaminhaltigen Gemenge ermittelten geringeren Wirkstoffgehalt von 23,8 % ausgegangen und hat davon zu Gunsten des Angeklagten einen Sicherheitsabschlag von rund 10 % vorgenommen. Die Kammer ist daher zu einem Wirkstoffgehalt von mindestens 20 % und einer Wirkstoffmenge von mindestens 2,52 g bzw. 1,74 g bzw. 0,6 g Amphetamin-Base gelangt. Zu einem weitergehenden Sicherheitsabschlag war die Kammer nicht gehalten, da der Angeklagte nichts davon berichtet und auch die übrige Beweisaufnahme nichts dafür ergeben hat, dass es hinsichtlich der amphetaminhaltigen Gemenge – über die zwischen der Teilmenge im Safekoffer und der Teilmenge im Kleiderschrank bestehenden geringfügigen Unterschiede im Wirkstoffgehalt hinaus – erhebliche Qualitätsunterschiede gegeben hätte, es namentlich zu Lieferungen in extrem schlechter Qualität gekommen ist.
70 Hinsichtlich der aus einem anderen Liefervorgang stammenden, in dem Regal aufgefundenen 2,94 g (netto) bzw. 0,97 g (netto) MDMA-haltigen gepressten Substanzen ist die Kammer ebenfalls zunächst von dem in dem vorgenannten Gutachten für die in dem Safekoffer enthaltenen MDMA-haltigen gepressten Substanzen ermittelten Wirkstoffgehalt von 70,9 % ausgegangen und hat davon zu Gunsten des Angeklagten einen Sicherheitsabschlag von rund 10 % vorgenommen. Die Kammer ist daher zu einem Wirkstoffgehalt von mindestens 64 % und einer Wirkstoffmenge von mindestens 1,88 g bzw. 0,62 g MDMA-Base gelangt. Hinsichtlich der weiteren, in dem Regal aufgefundenen MDMA-haltigen Tablette hat die Kammer ebenfalls den in dem vorgenannten Gutachten hinsichtlich der in dem Safekoffer aufgefundenen MDMA-haltigen Tabletten ermittelten Wirkstoffgehalt von 31,7 % zugrunde gelegt und ebenfalls einen Sicherheitsabschlag von rund 10 % vorgenommen. Die Kammer ist daher insoweit zu einem Wirkstoffgehalt von mindestens 29 % und einer Wirkstoffmenge von mindestens 0,12 g MDMA-Base gelangt. Zu einem weitergehenden Sicherheitsabschlag war die Kammer auch hier nicht gehalten, da der Angeklagte nichts davon berichtet und auch die übrige Beweisaufnahme nichts dafür ergeben hat, dass es hinsichtlich der MDMA-haltigen Substanzen erhebliche Qualitätsunterschiede gegeben hätte, es namentlich zu Lieferungen in extrem schlechter Qualität gekommen ist. Hinsichtlich der weiteren, im Nachtschrank aufbewahrten 3,55 g (netto) MDMA-haltigen Gemenges aus Substanz sowie Tablettenbruchstücken ist die Kammer zu Gunsten des Angeklagten lediglich von einem Wirkstoffgehalt von mindestens 29 %, mithin einer Wirkstoffmenge von mindestens 1,03 g MDMA-Base ausgegangen.
71 Hinsichtlich der in dem Etui am Schlüsselbund aufgefundenen 0,77 g (netto) Marihuana-Dolden hat die Kammer den für die im Nachtschrank aufbewahrten Marihuana-Dolden ermittelten Wirkstoffgehalt von 8,3 %, mithin eine Wirkstoffmenge von 0,06 g THC, zugrunde gelegt, da die Kammer davon ausgegangen ist, dass diese Marihuana-Dolden aus derselben Lieferung stammen.
72 Bei den insgesamt aufgefundenen Marihuana-Dolden hat die Kammer auf der Grundlage der insoweit glaubhaften Einlassung des Angeklagten einen Eigenkonsumanteil von jeweils 10 % zugrunde gelegt. Zu Gunsten des Angeklagten ist die Kammer dabei davon ausgegangen, dass die im Schlüsselbund aufgefundenen Marihuana-Dolden – ebenso wie das darin ebenfalls aufgefundene Haschisch – insgesamt zum Eigenkonsum bestimmt waren.
4.
73 Die Feststellungen zu Art und Beschaffenheit des Elektroimpulsgeräts und des Reizstoffsprühgeräts und ihrer Funktionsfähigkeit beruhen auf dem nachvollziehbaren Behördengutachten des Sachverständigen S3, LKA... – Klassische Kriminaltechnik – vom 11.12.2019, dem die Kammer nach eigener Prüfung und nach Inaugenscheinnahme des Elektroimpulsgeräts sowie der Lichtbilder beider Gegenstände gefolgt ist.
5.
74 Die Feststellungen zum Tatort und zu den örtlichen Gegebenheiten, zur Durchsuchung und zum Auffindeort der verschiedenen Substanzen und Gegenstände, darunter das Elektroimpulsgerät, sowie zur Festnahme des Angeklagten beruhen auf den glaubhaften Angaben der Zeugen PB N. und PB S1, dem Durchsuchungsbericht des PB K. vom 02.10.2019, den Beschlagnahmeverzeichnissen des PB M. vom 02.10.2019 sowie den Lichtbildern und der Skizze der Wohnung des Angeklagten. Soweit in der Bildunterschrift des Lichtbildes, auf dem das Elektroimpulsgerät abgebildet ist, vom „Schlafzimmerschrank“ die Rede ist, handelt es sich dabei um ein offensichtliches Versehen.
6.
75 Die Feststellungen zum subjektiven Tatbestand beruhen auf der Einlassung des Angeklagten und – soweit der Angeklagte sich dahingehend eingelassen hat, nicht gewusst zu haben, dass der Umgang mit dem verfahrensgegenständlichen Elektroimpulsgerät verboten ist – auf einer Gesamtwürdigung der objektiven Umstände.
IV.
76 Nach dem festgestellten Sachverhalt hat sich der Angeklagte wie folgt schuldig gemacht:
77 - hinsichtlich des Erwerbsvorgangs 1 (Substanzen im Safekoffer) des bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BtMG, unerlaubtem Handeltreiben mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln außerhalb von Apotheken gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 43 Abs. 1 Satz 2 AMG und Besitz eines verbotenen Elektroimpulsgerätes gemäß § 52 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.6 WaffG;
78 - hinsichtlich des Erwerbsvorgangs 2 (Substanz in der Kunststoffdose im Kleiderschrank) des bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG in Tateinheit mit Besitz eines verbotenen Elektroimpulsgerätes gemäß § 52 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.6 WaffG;
79 - hinsichtlich des Erwerbsvorgangs 3 (Substanzen im Nachtschrank) des bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BtMG und Besitz eines verbotenen Elektroimpulsgerätes gemäß § 52 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.6 WaffG;
80 - hinsichtlich des Erwerbsvorgangs 4 (Substanzen im Regal) des vorsätzlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln außerhalb von Apotheken gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 43 Abs. 1 Satz 2 AMG und Besitz eines verbotenen Elektroimpulsgerätes gemäß § 52 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.6 WaffG.
81 Die vier Erwerbsvorgänge stehen zueinander im Verhältnis der Tateinheit i.S.d. § 52 StGB. Der Angeklagte lagerte nicht nur sämtliche aus den verschiedenen Lieferungen stammenden Substanzen in seiner Wohnung, sondern bot diese dort auch feil, wobei es ihm freistand, die Nachfrage eines Abnehmers nach unterschiedlichen Substanzen auch aus unterschiedlichen Lieferungen zu befriedigen.
82 Der Angeklagte handelte vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft.
V.
83 Bei der Strafzumessung hat die Kammer den Strafrahmen des § 30a Abs. 3 BtMG zugrunde gelegt, der – unter Berücksichtigung der Sperrwirkung des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG – hier ein Jahr bis zehn Jahre beträgt.
84 Nach Abwägung der für und gegen den Angeklagten zu berücksichtigenden Umstände weicht das gesamte Tatbild vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle des bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in einem solchen Maße ab, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens des § 30a Abs. 3 BtMG als geboten erscheint.
85 Zu Gunsten des Angeklagten hat die Kammer sein frühzeitiges Geständnis berücksichtigt, wobei allerdings die Beweislage erdrückend war. Die Kammer hat auch strafmildernd gewürdigt, dass der Angeklagte bislang unbestraft ist. Zudem ist er als Erstverbüßer erhöht haftempfindlich. Zu seinen Gunsten hat die Kammer ferner berücksichtigt, dass er sich zur Tatzeit in einer schwierigen Lebenssituation befand. Strafmildernd hat sich auch ausgewirkt, dass die Initiative zur Einbindung in den Betäubungs- und Arzneimittelhandel nicht vom Angeklagten ausging und er im Gesamt-Handelsgefüge eine untergeordnete Stellung einnahm und im Vergleich zu seinen Lieferanten ein hohes Entdeckungsrisiko trug. In den Blick zu nehmen war ferner, dass sich die Mengen der Betäubungsmittel – verglichen mit anderen Fällen des bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge – eher im unteren Bereich bewegten. Zu Gunsten des Angeklagten war ferner zu berücksichtigen, dass es sich bei Cannabis um eine weiche Droge handelt und das Marihuana zum Teil von schlechter Qualität war. Auch war in den Blick zu nehmen, dass das Cannabis zum Teil zum Eigenkonsum des Angeklagten bestimmt war und nicht an Dritte gelangen sollte. Weiter hat sich zu Gunsten des Angeklagten ausgewirkt, dass die Betäubungs- und Arzneimittel sichergestellt wurden und nicht in den Verkehr gelangt sind. Ferner hat die Kammer strafmildernd berücksichtigt, dass die Tat teilweise unter polizeilicher Beobachtung stattfand. Zu Gunsten des Angeklagten hat die Kammer zudem gewürdigt, dass er auf die Herausgabe sämtlicher sichergestellten Gegenstände und Substanzen verzichtet hat. Schließlich hat die Kammer strafmildernd gewürdigt, dass das Elektroimpulsgerät im Spektrum der Waffen und gefährlichen Gegenstände eher im unteren Bereich der Gefährlichkeit einzuordnen ist.
86 Den mildernden Umständen standen gewichtige strafschärfende Faktoren gegenüber: Strafschärfend hat die Kammer die Gewerbsmäßigkeit berücksichtigt und zudem die lange Dauer des gewerbsmäßigen Handeltreibens. Zu Lasten des Angeklagten war auch zu berücksichtigen, dass bei der im Kleiderschrank aufbewahrten Vorratsmenge Amphetamin der Grenzwert um mehr als das Siebenfache überschritten war. Auch war die besondere Gefährlichkeit, die von Kokain als einer „harten“ Droge mit erhöhtem Suchtpotential ausgeht, strafschärfend zu berücksichtigen. Die Kammer hat dabei allerdings in den Blick genommen, dass die Gefährlichkeit der Droge bereits bei der Festsetzung des Grenzwertes Berücksichtigung findet. Weiterhin hat die Kammer strafschärfend gewürdigt, dass der Angeklagte sich durch die Tat wegen dreier tateinheitlich begangener Fälle des bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und eines weiteren tateinheitlich begangenen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln strafbar gemacht und zudem – ebenfalls tateinheitlich – auch noch einen Verstoß gegen das Waffengesetz und das Arzneimittelgesetz begangen hat. Strafschärfend musste sich auch die große Bandbreite der vom Angeklagten in seiner Wohnung feilgebotenen Betäubungs- und Arzneimittel auswirken.
87 Trotz der vorgenannten, belastenden Umstände erschien es insbesondere mit Blick auf die bisherige Unbestraftheit des Angeklagten und seine im Verhältnis zu seinen Lieferanten untergeordnete Position angemessen, die Tat als minder schweren Fall zu werten und den Ausnahmestrafrahmen des § 30a Abs. 3 BtMG zur Anwendung zu bringen. Allerdings war die Untergrenze des Strafrahmens des ebenfalls verwirklichten, im Wege der Gesetzeskonkurrenz zurücktretenden § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG zu beachten. Ein minder schwerer Fall des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge im Sinne des § 29a Abs. 2 BtMG, der die Sperrwirkung des § 29a Abs. 1 BtMG entfallen ließe, lag – gemessen am Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fällen des (unbewaffneten) unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge – nach Abwägung der für und gegen den Angeklagten zu berücksichtigenden Umstände, insbesondere mit Blick auf die gewerbsmäßige Begehung und deren Dauer, nicht vor.
88 Im Rahmen der Strafzumessung im engeren Sinne hat die Kammer nach nochmaliger umfassender Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände auf eine tat- und schuldangemessene Freiheitsstrafe von
89 2 (zwei) Jahren und 9 (neun) Monaten
90 erkannt.
VI .
91 Die Einziehungsentscheidung beruht auf § 73 Abs. 1 StGB. Hinsichtlich der sichergestellten Substanzen und übrigen Gegenstände bedurfte es keiner Einziehungsentscheidung, da die Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft insoweit – anders als bei dem sichergestellten Bargeld – die Verzichtserklärung des Angeklagten angenommen hat.
VII.
92 Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.
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