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307 S 14/20•LG Hamburg 7. Zivilkammer, 2020-06-04, 307 S 14/20
307 S 14/20Kantonsgericht04.06.2020
Den Einbau von Funkwarnmeldern in einer Wohnung hat der Mieter der Wohnung im Regelfall zu dulden.(Rn.2) Verfahrensgang vorgehend AG Hamburg-Blankenese, 29. Januar 2020, 531 C 310/19, Urteil nachgehend LG Hamburg 7. Zivilkammer, 20. Juli 2020, 307 S 14/20, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2020-06-04
Aktenzeichen: 307 S 14/20
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2020:0604.307S14.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 535 BGB, § 241 Abs 2 BGB
Den Einbau von Funkwarnmeldern in einer Wohnung hat der Mieter der Wohnung im Regelfall zu dulden.(Rn.2)
Verfahrensgang
vorgehend AG Hamburg-Blankenese, 29. Januar 2020, 531 C 310/19, Urteil nachgehend LG Hamburg 7. Zivilkammer, 20. Juli 2020, 307 S 14/20, Beschluss
Die Kammer beabsichtigt, die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese vom 29.01.2020, Aktenzeichen 531 C 310/19, durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Die beklagte Partei kann hierzu binnen 2 Wochen Stellung nehmen.
1 Die Berufung der beklagten Partei hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.
2 Das Amtsgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung die Beklagte verurteilt, den Einbau von Funkwarnmeldern in der Wohnung A-B., H. zu dulden. Auch mit der Berufungsbegründung hat die Beklagte weder eine durch Funkwarnmelder ausgehende allgemeine Gefährdung noch eine besondere Gesundheitsgefährdung ihrer eigenen Person hinreichend dargelegt und unter Beweis gestellt.
3 Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erscheint eine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.
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