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324 O 222/15•LG Hamburg 24. Zivilkammer, 2015-11-27, 324 O 222/15
324 O 222/15Kantonsgericht27.11.2015
Entscheidungsdatum: 2015-11-27
Aktenzeichen: 324 O 222/15
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2015:1127.324O222.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Rechtskraft: ja
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
und beschließt:
Der Streitwert wird auf 7.500,00 € festgesetzt.
1 Der Kläger ist der Sohn des früheren, mittlerweile verstorbenen ehemaligen Oberbürgermeister der Landeshauptstadt M. und C.-Politikers E. K..
2 Die Beklagte verlegt die Zeitschrift „D. S.“. Im Heft Nr. 33/1978 veröffentlichte sie unter der Überschrift „ T. in V. S. H. S. über den neuen M. OB E. K. und die Folgen“ einen Beitrag, der sich mit dem Vater des Klägers befasst. Im Rahmen des Artikels veröffentlichte sie außerdem ein Foto, welches den Vater des Klägers sowie seine Mutter, ihn und seine Geschwister zeigt. Im Fließtext der Berichterstattung heißt es in Bezug auf die Mutter des Klägers: „Die ehemalige Gymnasiallehrerin ist Mutter von R., 18, E., 16, S., 14, K., 13, und B., 10.“ Der Beitrag ist im zu verantwortenden Online-Archiv des S. auffindbar.
3 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlagen K 2 und B 10 verwiesen.
4 Die Berichterstattung im Online-Archiv, die Gegenstand des vom Kläger geltend gemachten Unterlassungsanspruches ist, beinhaltet kein Bild. Der Kläger ist der Ansicht, dass die Nennung seines Namens in dem fraglichen Beitrag rechtswidrig sei. Hierdurch werde sein allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzt. Zum damaligen Zeitpunkt habe er als 14jähriger besonderen Schutz vor Nennung seines Namens genossen. Zur Nennung, seine Eltern hätten der Nennung des Namens auch nicht zugestimmt. Sie hätten der Beklagten auch nicht das im Printartikel veröffentlichte Familienfoto überlassen. Er, der Kläger, habe seine Abstammung stets als Privatsache behandelt.
5 Der Kläger beantragt,
6 die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von 5.000,00 € bis 250.000,00 €, an dessen Stelle - im Falle der Uneinbringlichkeit - eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten tritt, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen am jeweiligen Geschäftsführer, für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung gemäß § 890 ZPO zu unterlassen,
7 ihn, den Kläger, namentlich als Sohn des früheren Oberbürgermeisters E. K. zu nennen, wenn dies geschieht wie im Beitrag „ T. in V.“ vom 14.08.1978 unter http://www.s..de....
8 Die Beklagte beantragt,
9 die Klage abzuweisen.
10 Sie führt aus, dass die Nennung des Klägers bereits in der Printberichterstattung rechtmäßig erfolgt sei. Der Kläger könne daher nach der sogenannten Archivrechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine Unterlassung geltend machen, denn die Eltern des Klägers hätten jedenfalls konkludent in die Nennung dessen Namens eingewilligt, da das fragliche Foto nur von ihnen stammen könne. Ohnehin sei die Nennung des Namens des Klägers zulässig, da es sich um eine wahre Äußerung aus der Sozialsphäre handele. Zum damaligen Zeitpunkt habe möglicherweise ein Anspruch des Klägers wegen Minderjährigenschutz bestanden, hierauf könne der Kläger sich heute aber nicht mehr mit Erfolg stützen. Es habe zudem auch ein Interesse an der Familie des Oberbürgermeisters bestanden, so dass der Name des Klägers genannt werden durfte. Der Anspruch des Klägers sei im Übrigen verjährt. Es fehle weiterhin das Rechtschutzbedürfnis, da der Kläger fast 40 Jahre untätig geblieben sei und letztendlich der Kläger durch die Klage eine Berichterstattung über einen möglichen C.-Bonus, der ihm in Zusammenhang mit der ihm am C. gehörenden Bootshütte zugute gekommen ist, verhindert werden soll. Es bestehe außerdem Verwirkung angesichts der lang zurückliegenden Veröffentlichung und des Umstandes, dass Suchmaschinen seit zwanzig Jahren bekannt seien, so dass sie, die Beklagte, habe annehmen dürfen, der Kläger störe sich nicht am Beitrag.
11 Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 30.10.2015 verwiesen.
12 Der Unterlassungsanspruch des Klägers ist unbegründet. Streitgegenständlich ist, ob ein Anspruch des Klägers besteht, in dem fraglichen Artikel nicht mehr namentlich aufgeführt zu werden. Es ist nicht streitgegenständlich, ob dem Kläger generell ein Anspruch zusteht, nicht als Sohn des früheren Oberbürgermeisters K. genannt zu werden.
13 Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB analog in Verbindung mit Artikel 2 Abs. 1, Artikel 1 Abs. 1 GG zu. Eine andere Anspruchsgrundlage kommt ebenfalls nicht in Betracht. Die Nennung des Namens des Klägers in dem fraglichen Beitrag verletzt nicht rechtswidrig dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht.
14 Betroffen ist von der Mitteilung der Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers unter dem Gesichtspunkt des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung, der Kläger kann grundsätzlich selbst darüber entscheiden, ob und wann sowie innerhalb welcher Grenzen seine persönlichen Daten in die Öffentlichkeit gebracht werden. Der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers ist aber nicht rechtswidrig. Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalles sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistung der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (BGH, NJW 2015, 776 ff.). Im Streitfall sind das durch Artikel 2 Abs. 1, Artikel 1 Abs. 1 und Artikel 8 Abs. 1 EMrK Gewährleistungsrechte des Klägers am Schutz seiner persönlichen Daten mit dem in Artikel 5 Abs. 1 GG und Artikel 10 EMrK verankerten Recht der Beklagten auf Meinungs- und Medienfreiheit abzuwägen. Diese Abwägung ergibt, dass die geschützten Interessen der Beklagten diejenigen des Klägers überwiegen. Es kann hierbei dahinstehen, ob zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des fraglichen Beitrages im Printmagazin die Nennung des Klägers rechtswidrig gewesen ist. Hierfür könnte sprechen, dass der Kläger zum damaligen Zeitpunkt erst 14 war. Soweit die Beklagte eine Einwilligung der Eltern des Klägers behauptet, kann ebenfalls dahinstehen, ob von einer solchen auszugehen ist. Möglicherweise hätte hierzu die Beklagte weiter vortragen müssen. Aus ihrem Vortrag folgt, dass sie selber im Wege einer Schlussfolgerung davon ausgeht, dass das Foto nur von den Eltern des Klägers stammen kann, was dieser bestritten hat. Es kann offen bleiben, ob der Kläger näher zu einer Weitergabe des Fotos im Wege der sekundären Darlegungslast hätte vortragen müssen. Es ist nicht erkennbar, dass ihm dies nicht möglich gewesen wäre. All dies kann indes offen bleiben, denn auch wenn die damalige Berichterstattung rechtswidrig gewesen sein sollte, so dass die Beklagte sich nicht auf die sogenannte Archivrechtsprechung berufen kann, da diese eine rechtmäßige Einstellung eines Beitrages in ein Onlinearchiv voraussetzt, ist der Unterlassungsanspruch des Klägers dennoch zurückzuweisen. Denn maßgeblich für seinen Anspruch ist, ob er auch zum heutigen Zeitpunkt einen Unterlassungsanspruch geltend machen kann. Es gibt keinen Automatismus dahingehend, dass eine rechtswidrige Berichterstattung in einem ins Archiv eingestellten Beitrag zwangläufig zur Folge hat, dass auch ein erst Jahrzehnte später geltend gemachter Anspruch wegen der damaligen Rechtswidrigkeit begründet ist.
15 Zum heutigen Zeitpunkt kann indes die Kammer nicht einen Unterlassungsanspruch des Klägers feststellen. In Anrechnung ist für den Kläger zwar zu bringen, dass, dies unterstellt, die damalige Berichterstattung in Bezug auf ihn rechtswidrig gewesen ist und er die Beziehung zu seinem Vater stets als Privatsache behandelt hat. Dennoch fällt die vorzunehmende Abwägung zu Lasten des Klägers aus. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass es sich um eine wahre Tatsachenbehauptung handelt. Wahre Tatsachenbehauptungen müssen indes in der Regel hingenommen werden. Es ist zudem die Sozialsphäre des Klägers betroffen. Mit den Begriffen der Sozial- bzw. Öffentlichkeitssphäre werden diejenigen Bereiche menschlichen Lebens und menschlicher Betätigung bezeichnet, die sich außerhalb der Privat- oder gar der Intimsphäre in oder vor einer eingeschränkten oder unbeschränkten Öffentlichkeit abspielen (vgl. Presserecht, Söhring/Höhne 5. Aufl., § 19 RdNr. 39). Da der Name nicht nur im privaten Bereich verwandt wird, sondern im beruflichen und sonstigen der Öffentlichkeit zugewandten Bereichen handelt es sich um eine Äußerung aus dem Bereich der Sozialsphäre. Wahre Tatsachenbehauptungen aus dem Bereich der Sozialsphäre sind indes regelmäßig hinzunehmen (vgl. BGH a.a.O.). Es ist auch nicht erkennbar, dass durch die fragliche Äußerung für den Beklagten erhebliche negative Folgen verbunden sind durch die Mitteilung, dass sein Vater der Oberbürgermeister K. ist, ist erst einmal neutral, da jeder dies für sich positiv oder negativ beurteilen kann. Es kommt insbesondere hinzu, dass der fragliche Beitrag bereits im Jahre 1978 veröffentlicht wurde und auch mittels Suchmaschine schon nach dem Vortrag der Beklagten seit Jahrzehnten auffindbar ist, ohne dass der Kläger hierdurch Sanktionen erlitten hätte. Dies führt zwar nicht zu einer Verwirkung des Unterlassungsanspruches, da nicht erkennbar ist, dass die Beklagte sich hätte darauf verlassen dürfen, dass der Kläger keinen Anspruch geltend macht, da keine Verpflichtung des Klägers besteht, mittels Suchmaschinen das Internet nach Nennungen seines Namens, die er für rechtswidrig erachtet, zu durchforsten. Verjährung ist ebenfalls nicht anzunehmen, da keine Dauerhandlung, da im Bereich der Dauerhandlung die Verjährung noch nicht abgelaufen ist. Dennoch ist bei der vorzunehmenden Abwägung zu berücksichtigen, dass vor nahezu 30/40 Jahren der Beitrag erstmalig veröffentlicht wurde. Es liegt auch auf der Hand, dass der Kläger sich nicht mehr auf den für ihn damals möglicherweise durchgreifenden Minderjährigenschutz berufen kann. Der Anspruch des Klägers ist auch nicht etwa deswegen begründet, weil der in Rede stehende Beitrag sich mit seinem Vater befasst und er lediglich am Rande erwähnt wird. Denn bei der vorzunehmenden Abwägung ist zu überprüfen, ob die Nennung des Klägers als Sohn des früheren Oberbürgermeisters E. K. zulässig ist. Letztendlich kann der Antrag nicht auf die fragliche Berichterstattung konzentriert werden, sondern nähert sich einem Allgemeinverbot. Auf ein solches besteht jedoch kein Anspruch. Das wäre nur dann zu bejahen, wenn der Kläger sich auf Anonymitätsschutz berufen könnte, was hier nicht zu erkennen ist. Schließlich hat der b. Landtag und verschiedene Gemeinderatsmitglieder sich mit der Bootshütte des Klägers am C. befasst. Es wurde in Zusammenhang mit der Bootshütte gerade diskutiert, ob aufgrund der Abstammung des Klägers dieser einen Vorteil erlangte. Eine solche Diskussion muss der Kläger im Meinungskampf hinnehmen.
16 Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.
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