Landessozialgericht Hamburg 1. Senat, 2021-01-27, L 1 P 7/20

L 1 P 7/20Sozialversicherungsgericht / 1. Abteilung27.01.2021

Regest

Der Anspruch auf Pflegegeld gemäß § 37 SGB 11 erlischt als Anspruch auf eine Sach- bzw. Dienstleistung nach § 59 S. 1 SGB 1 mit dem Tod des Berechtigten. Nach § 59 S. 2 SGB 1 erlöschen solche Ansprüche, wenn sie im Zeitpunkt des Todes des Berechtigten weder festgestellt sind noch ein Verwaltungsverfahren über sie anhängig ist. Wird der Anspruch erst nach dem Tod des Berechtigten vom Hinterbliebenen geltend gemacht, so ist er abzulehnen.(Rn.8) Verfahrensgang vorgehend SG Hamburg, 3. Juli 2020, S 15 P 48/19, Gerichtsbescheid

Gesamter Gesetzestext

Landessozialgericht Hamburg 1. Senat — L 1 P 7/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-01-27

Aktenzeichen: L 1 P 7/20

ECLI: ECLI:DE:LSGHH:2021:0127.L1P7.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 37 SGB 11, § 59 SGB 1

Orientierungssatz

Der Anspruch auf Pflegegeld gemäß § 37 SGB 11 erlischt als Anspruch auf eine Sach- bzw. Dienstleistung nach § 59 S. 1 SGB 1 mit dem Tod des Berechtigten. Nach § 59 S. 2 SGB 1 erlöschen solche Ansprüche, wenn sie im Zeitpunkt des Todes des Berechtigten weder festgestellt sind noch ein Verwaltungsverfahren über sie anhängig ist. Wird der Anspruch erst nach dem Tod des Berechtigten vom Hinterbliebenen geltend gemacht, so ist er abzulehnen.(Rn.8)

Verfahrensgang

vorgehend SG Hamburg, 3. Juli 2020, S 15 P 48/19, Gerichtsbescheid

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1 Der Kläger begehrt von der Beklagten die Gewährung von Pflegegeld für die Pflege seiner am ...2016 verstorbenen Ehefrau B. D..

2 Der Kläger wandte sich mit Schreiben vom 31.07.2016 an die Beklagte. Er führte aus, seine Frau sei am ...2016 verstorben. Seine Frau habe nur von ihm gepflegt werden wollen. Wie lange er sie gepflegt habe, könne er nicht sagen. Nach ihrem Tod habe er einen Nervenzusammenbruch erlitten. Seine Cousine habe für ihn am 29.07.2016 die Beklagte angerufen. Dort sei ihr die Auskunft erteilt worden, er solle kein Pflegegeld bekommen, weil er nicht gleich den medizinischen Dienst angerufen habe. Dieser wäre dann in sein Haus gekommen und hätte alles geregelt. Er habe seinen Wohnsitz seit 1993 in S.. Er habe keinen Wohnsitz mehr in Deutschland. In S. habe er keine Leistungen auf Pflege für seine Frau in Anspruch genommen. Er sei seit 1965 bei der Beklagten krankenversichert. Er habe Anrecht auf das Pflegegeld. Er bitte um Hilfe, dass er dieses auch bekomme.

3 Die Beklagte teilte dem Kläger zunächst mit Schreiben vom 08.09.2016 mit, nach § 33 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) würden Versicherte Pflegeleistungen auf Antragstellung, frühestens jedoch ab dem Zeitpunkt in dem die Anspruchsvoraussetzung vorliegen erhalten. Da die Ehefrau des Klägers am ...2016 verstorben sei und vor dem Tod kein Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung gestellt worden sei, könnte die Beklagte rückwirkend keine Leistung gewähren.

4 Nachdem der Kläger sich in der Folgezeit mehrfach erneut an die Beklagte wandte, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 25.10.2017 den Antrag des Klägers ab. Zur Begründung führte sie aus, leider besteht keine Möglichkeit, dem Kläger für die Pflege seiner verstorbenen Ehefrau nachträglich Pflegegeld zu gewähren. Pflegeleistungen müssten zu Lebzeiten beantragt und die Voraussetzungen vom medizinischen Dienst der Krankenversicherung bestätigt werden. Dies sei in § 33 SGB XI geregelt. Bis zum Tod seiner Ehefrau habe kein entsprechender Antrag vorgelegen. Seitens des Gesetzgebers gebe es keinen Handlungsspielraum der der Beklagten eine rückwirkende Prüfung aufgrund des erstmaligen Antrages vom 31.07.2016 ermögliche.

5 Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger mit Schreiben vom 29.11.2017 Widerspruch. Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 14.03.2019 zurück.

6 Daraufhin hat der Kläger am 01.04.2019 bei der Beklagten Klage erhoben. Die Beklagte hat die Klageschrift mit Schriftsatz vom 05.04.2019 an das Gericht weitergeleitet.

7 Zur Begründung hat der Kläger ausgeführt, die Beklagte habe Pflegegeld für ihn abgelehnt. Damit sei er nicht einverstanden. Es sei niemand vom Widerspruchsausschuss bei ihm in S. gewesen. Die Pflegestufe müsse vom medizinischen Dienst in seinem Haus festgestellt werden. Dieser sei nicht bei ihm gewesen. Daher habe er Fragebögen beantragt. Diese seien ihm nicht zugeschickt worden. Seine Frau sei durch ihr schweres Krebsleiden sehr geschwächt gewesen. Dazu sei noch Wasser im Körper gekommen. Sie habe nicht mehr laufen können. Er sei Tag und Nacht mit der Pflege beschäftigt gewesen. Bei seiner schweren Pflegearbeit habe er immer wieder mitgeteilt, dass er körperlich und seelisch nicht in der Lage sei, noch andere Dinge machen zu können. Er sei am Ende seiner Kraft gewesen. Seine Frau habe nur von ihm gepflegt werden wollen. Er sei nicht in der Lage gewesen, einen Antrag vor dem Tode seiner Frau zu stellen. Unter anderem mit Schriftsatz vom 06.06.2019 hat der Kläger ergänzend vorgetragen, als seine Frau noch gelebt habe, hätten sie die Fragebögen bestellt. Diese könne man Zuhause ausfüllen und zum medizinischen Dienst zur Beurteilung schicken. Die Fragebögen seien ihnen aber von der Beklagten nicht zugeschickt worden.

8 Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 03.07.2020 abgewiesen. Die Sache weise weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht einen Schwierigkeitsgrad auf, der erheblich über dem des Durchschnitts liege. Der Sachverhalt sei geklärt, eine weitere Amtsermittlungspflicht bestehe nicht. § 105 Abs. 1 S. 2 SGG sehe vor, dass das Gericht die Beteiligten vor Erlass des Gerichtsbescheids anhöre. Dies sei geschehen. Es habe daher durch Gerichtsbescheid entschieden werden können. Der Kläger habe schriftsätzlich keinen Antrag gestellt. In diesem Fall lege das Gericht ausgehend von dem, was der Kläger mit der Klage erreichen wolle, den Antrag aus. Dem Vortrag des Klägers sei zu entnehmen, dass er mit der Entscheidung der Beklagten, ihm kein Pflegegeld für die Pflege seiner verstorbenen Frau zu gewähren, nicht einverstanden sei. Es sei daher im Wege der Auslegung davon auszugehen, dass er die Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 25.10.2017 und des Widerspruchsbescheides vom 14.03.2019 sowie die Gewährung von Pflegegeld für die Pflege seiner Ehefrau bis zu deren Versterben begehre. Die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 SGG) sei zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid vom 25.10.2017 und der Widerspruchsbescheid vom 14.03.2019 seien rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 54 Abs. 2 S. 1 SGG. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Pflegegeld gem. § 37 SGB XI für die Pflege seiner Ehefrau. Ansprüche auf Sach- und Dienstleistungen erlöschten nach § 59 S. 1 des Ersten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB I) mit dem Tode des Berechtigten. Ansprüche auf Geldleistungen wie das Pflegegeld erlöschten nach § 59 S. 2 SGB I, wenn sie im Zeitpunkt des Todes des Berechtigten weder festgestellt sind noch ein Verwaltungsverfahren über sie anhängig seien. Vorliegend sei zum Zeitpunkt des Todes der Versicherten B.D. weder ein Anspruch auf Pflegegeld festgestellt noch ein Verwaltungsverfahren bei der Beklagten anhängig gewesen. Der Antrag auf Pflegegeld sei bei der Beklagten erst nach dem Tod der Versicherten am ...2016, nämlich mit Schreiben vom 31.07.2016 gestellt worden. Soweit der Kläger unter anderem mit Schriftsatz vom 06.06.2019 vortrage, er habe zu Lebzeiten seiner Ehefrau bei der Beklagten Fragebögen bezüglich der Feststellung der Pflegebedürftigkeit angefordert und damit impliziert, dass bereits zu diesem Zeitpunkt ein Antrag auf Pflegeleistungen bei der Beklagten gestellt worden sei, sei dies nicht glaubhaft und nachvollziehbar. Zum einen widerspreche es bereits seinem vorherigen Vortrag, dass er neben der Pflege seiner Frau keine Kraft und Zeit mehr gehabt habe, um einen Antrag bei der Beklagten zu stellen. Zum anderen lägen bei der Beklagten ausweislich der beigezogenen Verwaltungsakte keine entsprechenden Unterlagen vor. Mithin habe die Beklagte den Antrag des Klägers zu Recht abgelehnt ohne weitere Ermittlungen hinsichtlich der Pflegebedürftigkeit der Ehefrau des Klägers, zum Beispiel durch den medizinischen Dienst der Krankenversicherungen, einzuleiten.

9 Der Kläger hat keinen ausdrücklichen Antrag gestellt.

10 Die Beklagte beantragt.

11 die Berufung zurückzuweisen.

12 Sie hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend.

13 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter als Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

14 Hinsichtlich des Inhalts der Prozessakte sowie der Verwaltungsakte der Beklagten im Übrigen wird auf deren Inhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe

15 Die statthafte (§§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte (§ 151 SGG) Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die streitigen Bescheide sind nicht zu beanstanden.

16 Das Gericht nimmt gemäß § 153 Abs. 2 SGG Bezug auf die zutreffenden Entscheidungsgründe der angefochtenen erstinstanzlichen Entscheidung.

17 Aus der Berufungsbegründung ergeben sich keine neuen Umstände, die eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten. Der Kläger wiederholt im Wesentlichen seinen Vortrag aus dem erstinstanzlichen Verfahren. Wie bereits mit der Verfügung vom 23.10.2020 mitgeteilt, hat das Gericht Verständnis für das Anliegen des Klägers. Rechtlich ist die Situation jedoch zutreffend vom Sozialgericht entschieden worden.

18 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.

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