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5 U 81/15•Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 5. Zivilsenat, 2021-03-04, 5 U 81/15
5 U 81/15Obergericht / V. Zivilkammer04.03.2021
1. Lizenzverträge, die erst im Wege der Nachlizenzierung geschlossen wurden, beinhalten in der Regel auch eine Gegenleistung für die einvernehmliche Beilegung der Auseinandersetzung. Daher reichen die darin vereinbarten Lizenzsätze nicht als Nachweis für die Durchsetzung einer entsprechenden Lizenzierungspraxis auf dem Markt.(Rn.67) 2. Eine Lizenzierung nach Verletzung ist somit nicht ohne Weiteres geeignet, den objektiven Wert der bloßen zukünftigen Nutzung zu belegen.(Rn.67) 3. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Urteil ist durch Beschluss vom 11. Mai 2021 berichtigt worden. Der Berichtigungsbeschluss ist am Ende der Entscheidung angehängt. Verfahrensgang vorgehend LG Hamburg, 21. April 2015, 310 O 70/14
Entscheidungsdatum: 2021-03-04
Aktenzeichen: 5 U 81/15
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 13 UrhG, § 15 Abs 2 UrhG, § 19a UrhG, § 97 Abs 2 UrhG, § 287 Abs 1 ZPO
Rechtskraft: ja
Lizenzverträge, die erst im Wege der Nachlizenzierung geschlossen wurden, beinhalten in der Regel auch eine Gegenleistung für die einvernehmliche Beilegung der Auseinandersetzung. Daher reichen die darin vereinbarten Lizenzsätze nicht als Nachweis für die Durchsetzung einer entsprechenden Lizenzierungspraxis auf dem Markt.(Rn.67)
Eine Lizenzierung nach Verletzung ist somit nicht ohne Weiteres geeignet, den objektiven Wert der bloßen zukünftigen Nutzung zu belegen.(Rn.67)
Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Urteil ist durch Beschluss vom 11. Mai 2021 berichtigt worden. Der Berichtigungsbeschluss ist am Ende der Entscheidung angehängt.
Verfahrensgang
vorgehend LG Hamburg, 21. April 2015, 310 O 70/14
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 600,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 600,- € vom 14.12.2013 bis zum 30.04.2014, auf 300,- € ab dem 01.05.2014 und auf weitere 300,- € ab dem 22.05.2014 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage – soweit noch rechtshängig – abgewiesen.
Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits I. Instanz haben die Klägerin 20 % und die Beklagte 80 % zu tragen, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten, die durch die Termine vom 11.09.2014 und 29.01.2015 angefallen sind und von denen die Klägerin 80 % und die Beklagte 20 % zu tragen haben.
Von den Kosten des Rechtsstreits II. Instanz haben die Klägerin 80 % und die Beklagte 20 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf insgesamt 3.060,- € festgesetzt.
I.
1 Die Klägerin nimmt die Beklagte – nach teilweisen Erledigungserklärungen – auf weiteren lizenzanalogen Schadensersatz zzgl. eines „Verletzerzuschlags“ wegen der Nutzung zweier Kartenausschnitte innerhalb eines Immobilienangebotes im Internet in Anspruch.
2 Die Klägerin ist Inhaberin ausschließlicher Nutzungsrechte an dem in Anlage K 1 wiedergegebenen Kartenmaterial, das im Internet unter www.....de abrufbar ist. Sie bietet Unternehmen und Privatpersonen an, einfache Nutzungsrechte an sog. Kartographie-Kacheln zu erwerben. Ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Preise für den Erwerb der Nutzungsrechte zu entnehmen (Anlage K 2).
3 Die Beklagte machte im Oktober 2013 zur Bewerbung eines Immobilienangebotes auf dem Portal www.....de die aus Anlage K 3 ersichtlichen zwei Kartenausschnitte im Internet öffentlich zugänglich, um die Lage der angebotenen Immobilie zu beschreiben und nutzte dabei das Kartenmaterial der Klägerin, ohne eine Lizenz erworben zu haben.
4 Mit der am 27.03.2014 zugestellten Klageschrift hat die Klägerin zunächst beantragt, die Beklagte zur Unterlassung der öffentlichen Zugänglichmachung der zwei streitgegenständlichen Kartenausschnitte zu verurteilen. Sie hat ferner zunächst beantragt, die Beklagte zur Zahlung von Schadensersatz i.H.v. 2.440,- €, von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 578,- € und zur Erstattung von Dokumentationskosten i.H.v. 95,- € zzgl. Zinsen zu verurteilen.
5 Die Beklagte hat am 22.04.2014 die aus Anlage B 8 ersichtliche strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben und Kostenübernahme bzgl. der durch den Unterlassungsantrag veranlassten Kosten erklärt. Weiter hat sie 300,- € lizenzanalogen Schadensersatz und 578,- € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten gezahlt. Die Parteien haben daraufhin den Rechtsstreit bzgl. des Unterlassungsantrags, der Schadensersatzforderung i.H.v. 300,- € und der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 578,- € übereinstimmend für erledigt erklärt.
6 Die Klägerin hat die verbleibende Klage um weitere 1.220,- € „Verletzerzuschlag“ zzgl. Zinsen erweitert.
7 Sie hat gemeint, dieser stehe ihr in Höhe von 50 % zu, weil ein Hinweis auf die Quelle gefehlt habe.
8 Ihr stehe Schadensersatz nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie zu, wobei für jeden der von der Beklagten genutzten Kartenausschnitte eine Lizenzforderung i.H.v. 1.220,- € zu zahlen sei. Dieser Betrag ergebe sich aus ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Nutzung eines Kartenausschnittes der Größe bis DIN A5, die hier vorliege. Es handele sich um die üblichen Lizenzgebühren, die sie, die Klägerin, für eine rechtmäßige Nutzung im hier vorliegenden Umfang verlange. Die Preise für die Kartenlizenzen seien durch ihre Geschäftsbedingungen festgelegt und für den Lizenznehmer nicht verhandelbar. Die Beklagte hätte die Kartenausschnitte daher nur zu diesem Preis nutzen dürfen. Sie, die Klägerin, setze die genannten Preise auch am Markt durch. Die von ihr verlangten und erzielten Lizenzgebühren bewegten sich im Rahmen vergleichbarer Angebote am Markt, wozu sie auf Preislisten von Mitbewerbern – hot-maps, STADTPLAN.NET und G. mbH (vgl. Anlagen K 10, 11, 12) – verwiesen hat; die Marktangemessenheit ergebe sich aus vorgelegten Gutachten (Anlagen K 13, 14, 15), deren Feststellungen sie, die Klägerin, sich zu eigen mache.
9 Auf tatsächlich geschlossene Lizenzverträge komme es nur an, wenn höhere als die üblichen Lizenzgebühren durchgesetzt werden sollten. Die von ihr, der Klägerin, angegebenen Preise seien aber auch durchsetzbar. Dies ergebe sich aus 200 (geschwärzten) Verträgen (CD-Rom Anlage K 19), die teilweise völlig frei, teilweise nach vorangegangener Abmahnung mit ihr abgeschlossen worden seien. Von diesen 200 Lizenzverträgen seien neun nicht kommerzielle Lizenzverträge. Die übrigen 191 Verträge seien kommerzielle Lizenzverträge gewesen, wozu auch der vorliegende zähle. Sämtliche Lizenzen dieser Verträge seien gezahlt worden. Ihre, der Klägerin, Kunden hielten die Preise für angemessen. Die Preise seien, verglichen mit den Preisen qualitativ ähnlich positionierter Kartenverlage, absolut marktüblich.
10 Zu den vorgelegten 200 Lizenzverträgen hat die Klägerin weiter vorgetragen: Sie ermögliche es jedem Verletzer, das Rechtsverhältnis zu legalisieren und zu genau den Bedingungen, die für die Rechtsverletzung gelten, einen Lizenzvertrag abzuschließen. Es habe noch nie einen Fall einer Abmahnung gegeben, bei der danach ein Lizenzvertrag abgeschlossen worden sei, der nicht den geltenden Konditionen entsprochen habe. Sie habe noch nie in Fällen vorangegangener Rechtsverletzungen ihr Kartenmaterial dem Verletzer zu Sonderkonditionen – also günstiger, als zum Normaltarif – gewährt. Es sei noch nie ein Fall vorgekommen, dass einem Verletzer die Weiterbenutzung ihres, der Klägerin, Kartenmaterials für einen geringeren Preis als den geforderten Lizenzbeträgen gestattet worden sei. Daneben gebe es Fälle, in denen es zu keiner Weiterbenutzung des Kartenmaterials komme und in denen über die Höhe des Lizenzschadensersatzes nach der Abmahnung „gefeilscht“ werde. Dort vergleiche man sich häufig, wobei zu berücksichtigen sei, dass das Kartenmaterial dann eben vom Abgemahnten auch nicht weiter verwendet werde.
11 In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 29.01.2015 hat die Klägerin ein Konvolut mit Rechnungen über Gesamteinnahmen von 32.000,- € aus angeblich 204 Lizenzvertragsverhältnissen über ihre Kartographien übergeben, wobei die Verträge nach ihrer Behauptung ohne Zusammenhang mit einer Abmahnung abgeschlossen worden seien.
12 Das von der Beklagten angeführte W...de-Angebot, über das – unstreitig – ebenfalls das klägerische Kartenmaterial lizenziert werde, richte sich an einen eingeschränkten Kundenkreis, nämlich die Immobilienwirtschaft zum Zwecke von Objektbeschreibungen jeweils eines Immobilieninserates. Zur Überwachung der Verwendung unterwerfe sich jeder „W.-Kunde“ dem digitalen Rechtemanagement von W.. Dadurch, dass es ein Spezialangebot ausdrücklich nur für die Immobilienwirtschaft sei, das schnell und effektiv überwacht werden könne, entstehe ein völlig anderes Tarifgefüge. Wenn für jedes Objekt, das inseriert werde, jedes neue Inserat lizenziert werden müsse und die Verwendung effektiv überwacht werde, dann „mache“ es die „Masse“. Bei einer Umgehung des digitalen Rechtemanagements von W., indem man sich bei ihrem, der Klägerin, „Stadtplandienst“ „versorge“, habe man den Anspruch verwirkt, sich an W.-Preisen orientieren zu dürfen. Dies seien wirtschaftliche Überlegungen und entspreche dem Solidargemeinschafts- und Rabattgedanken. Wer nicht Mitglied des „W.-Clubs“ sei und sich nicht den dortigen Regeln unterwerfe, könne sich nicht auf die deutlich günstigeren Lizenzen des W.-Angebotes berufen. Wer Stadtplandienstkarten haben möchte und nicht Mitglied im W.-Kartenclub werden könne, weil er nicht zur Immobilienwirtschaft gehöre, müsse direkt zu ihr, der Klägerin, gehen und dort Lizenzen erwerben.
13 Die Klägerin hat zuletzt beantragt,
14 die Beklagte zu verurteilen, an sie 3.360,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 2.140,- € seit dem 14.12.2013 und „über den gesamten Klagebetrag seit Zustellung der Klageerweiterung vom 09.05.2014“ zu zahlen, zzgl. 95,- € Dokumentationskosten nebst Zinsen hierfür in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Dezember 2013.
15 Die Beklagte hat beantragt,
16 die Klage abzuweisen.
17 Die Beklagte hat die Größe der streitgegenständlichen Kartenkacheln „bis DIN A5“ bestritten. Weiter treffe es nicht zu, dass der Marktpreis pro streitgegenständlicher Kartenkachel bei 1.220,- € netto liege. Vielmehr sei für einen Kartenausschnitt der Größe bis DIN A5 ein Betrag von 150,- € angemessen und damit für beide Kartographie-Kacheln ein Betrag von 300,- €, den sie, die Beklagte, – unstreitig – gezahlt hat.
18 Das Kartenmaterial der Klägerin werde auch – wie unstreitig ist – durch die G. GmbH unter www.W..de vertrieben und zwar zu wesentlich günstigeren Konditionen als den von der Klägerin vorgetragenen. Tatsächlich verkaufe die Klägerin überhaupt keine Karten, sondern werde mit dem Betrieb von Abmahnungen betrieben, während die Karten nur zu den Konditionen gemäß www.W..de über die G. GmbH, deren Alleingesellschafter der Vorstandsvorsitzende und Alleinaktionär der Klägerin sei, lizenziert würden. Dort lasse die Klägerin ihr Kartenmaterial zu wesentlich günstigeren Konditionen vertreiben. Die Klägerin habe noch nie einen Kartenausschnitt zu den Bedingungen gemäß ihrer unter www....de veröffentlichten Preisliste lizenziert. Die auf Grundlage dieser Preisliste erhobene Schadensersatzforderung sei vollkommen überzogen. Die Preise, die sich aus den klägerischen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Anlage K 2) ergäben, seien am Markt nicht durchsetzbar. Ohne Abmahnungszusammenhang habe die Klägerin eine DIN A3 - Kartographie-Kachel für eine Online-Nutzung für 300,- € brutto an die Forschungszentrum K. GmbH lizenziert (Anlage B 4). Die Klägerin erhalte im Verkauf zu freien Marktbedingungen lediglich 1/8 dessen, was sie vorgebe, nach ihrer Preisliste verlangen zu können. Tatsächlich lägen die Marktpreise für Kartenkacheln wesentlich unter den Preisen der Klägerin. Dipl.-Geograf G. biete unter seiner Domain www....de eine Kartenkachel im Format von 575 x 575 Pixel zum Preis von 89,- € an. Die Preise der Klägerin für eine Kartographie-Kachel lägen um das Zehnfache höher als bei der Konkurrenz. Die Lizenzgebühren der Klägerin bewegten sich nicht im Rahmen dessen, was vergleichbare Anbieter im Markt für die Lizenzierung von elektronischen Stadtplangrafiken bei ähnlicher Ausgestaltung verlangten. Die Klägerin beziehe sich auf Preise aus fragwürdigen Preislisten, die keine angemessenen Marktpreise darstellten. Es deute nichts darauf hin, dass irgendwo ein Verlag existiere, der vergleichbare Kartenkacheln zu derart überzogenen Preisvorstellungen verkaufe, wie ihn die Klägerin als Schadensersatz begehre. Alle von der Klägerin angegebenen Verlage hätten allenfalls Preislisten zum Zweck von Abmahnungen veröffentlicht. Der Verwaltungs-Verlag (....NET) habe nach einer Rechtsverletzung den Lizenzschadensersatzbetrag von 325,- € für die Nutzung einer Kartographie-Kachel mit dem Verletzer vereinbart (Schreiben vom 24.11.2006, Anlage B 5).
19 Demgegenüber seien die klägerseits vorgelegten Gutachten (Anlagen K 13, 14, 15) nicht brauchbar.
20 Die Beklagte hat weiter gemeint, die von der Klägerin vorgelegten 200 (geschwärzten) Verträge (Anlage K 19) seien fingiert bzw. könnten aufgrund des nicht in Abrede genommenen Zusammenhangs mit vorausgegangenen Abmahnungen keine Grundlage einer Schadensschätzung sein. Der einzig bekannte Vertrag, den die Klägerin jemals zu Wettbewerbsbedingungen ohne vorangegangene Abmahnung abgeschlossen habe, sei der Vertrag gemäß Anlage B 4 mit der Forschungszentrum K. GmbH.
21 Zu den weiteren im Termin vom 29.01.2015 übergebenen Vertragsdokumenten hat die Beklagte bestritten, dass diese ohne Abmahnungs-Zusammenhang geschlossen worden seien.
22 Es gebe im Bereich der Internetkartographie keinen klassischen „Markt“, in dem Angebot und Nachfrage den Preis regelten. Wenn die Klägerin Print-Lizenzen für kleines Geld zum Nettopreis von 160,- € verkaufe, wie sich aus den am 29.01.2015 vorgelegten 204 Rechnungen ergebe, sei die von ihr, der Beklagten, gezahlte Kartenlizenz für das Format DIN A6 bis DIN A5 von jeweils 150,- € angemessen. Ein von der Klägerin geforderter Lizenzpreis von 1.220,- € lasse sich nicht am Markt erzielen, es sei denn, es bestehe durch Abmahnung bzw. eine vorangegangene Rechtsverletzung ein Kontrahierungszwang.
23 Das Landgericht hat der Klage – soweit über sie noch zu entscheiden war – in Höhe eines weiteren Lizenzschadensersatzes von 975,- € nebst Zinsen nach durchgeführter Beweisaufnahme über die klägerische Behauptung, es handele sich bei den vorgetragenen 200 Verträgen gem. Anlage K 19 um tatsächlich abgeschlossene und vollzogene Verträge, stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Der Höhe nach hat das Landgericht den lizenzanalogen Schadensersatz auf insgesamt 850,- € angemessener Lizenzgebühr zzgl. eines 50 %-igen Aufschlags wegen fehlender Quellenbenennung (425,- €), insgesamt 1.275,- € geschätzt. Hierauf hat das Landgericht die bereits gezahlten 300,- € abgezogen und restliche 975,- € zuerkannt. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das landgerichtliche Urteil Bezug genommen.
24 Gegen die landgerichtliche Entscheidung wenden sich beide Parteien mit der Berufung und verfolgen im Wesentlichen ihre in erster Instanz zuletzt gestellten Anträge weiter.
25 Die Klägerin meint, das Landgericht hätte ihr weitere 2.085,- € Lizenzschadensersatz zusprechen müssen. Die Zurückweisung der geltend gemachten Dokumentationskosten von 95,- € greift die Klägerin mit ihrer Berufung nicht an. Der begehrte Schadensersatz nach der Lizenzanalogie setze sich wie folgt zusammen:
26 | | | | --- | --- | | Schadensersatz in Lizenzanalogie: | 2.440,- € | | abzgl. hierauf vorgerichtlich gezahlter: | - 300,- € | | abzgl. erstinstanzlich zugesprochener: | - 850,- € | | zzgl. Verletzerzuschlag: | + 1.220,- € | | abzgl. erstinstanzlich zugesprochener: | - 425,- € | | insgesamt: | 2.085,- € |
27 Das Landgericht habe zu Unrecht einen „Unsicherheitsabschlag“ in Höhe von 50 % gem. § 287 ZPO vorgenommen. Es handele sich um eine juristische Neuschöpfung. Ein solcher Abschlag sei durch nichts gerechtfertigt und sei eine willkürliche Schätzung.
28 Das Landgericht habe überraschende Feststellungen zur Größe der streitgegenständlichen Kartographie-Kacheln getroffen. Zwar habe die Beklagte bestritten, dass die von ihr verwendeten Kartenausschnitte die Größe DIN A5 gehabt hätten. Dem sei sie, die Klägerin, auch nicht entgegengetreten, da dieses Bestreiten für den Lizenzschadensersatz nicht erheblich sei. Denn es komme nicht darauf an, welche Eigenschaften das Verletzerprodukt habe, sondern welche Eigenschaften das verletzte Produkt habe. Im Übrigen hätte es hierzu eines gerichtlichen Hinweises bedurft.
29 Die Klägerin sei insoweit mit neuem Vortrag im Berufungsverfahren gem. § 531 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zuzulassen, da er im ersten Rechtszug infolge eines Verfahrensmangels nicht geltend gemacht worden sei. Dies betreffe die Größe der Kartographie-Kacheln für die Bemessung des lizenzanalogen Schadensersatzes. Es gebe eine Bildgrößenbestimmung durch sie, die Klägerin (Anlage K 44). Nach dieser hätten die beiden Verletzungsformen jeweils die Größe DIN A6. Sie, die Klägerin, verlange aber zu Recht Schadensersatz für eine Karte der Größe DIN A5. Grundlage der Schadensersatzberechnung seien ihre, der Klägerin, Bildgrößenbestimmungen, die zu 191.952 und 230.888 Quadratpixeln gelange (vgl. Anlage K 45), so dass nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen jeweils Schadensersatz nach der Größe DIN A5 fällig werde. Es liege ein weiteres Sachverständigengutachten vor (Parteigutachten Anlage K 49), wonach die Berechnungsmethode, mit der sie, die Klägerin, ihre Preise ermittle und den Schadensersatz bestimme, marktüblich sei.
30 Sie, die Klägerin, habe einen Geschäftsbetrieb mit zwei Standbeinen. Zum einen betreibe sie einen normalen Kartenverlag. Zum anderen betreibe sie ...maps.de für den Verkauf von Online-Lizenzen im Bereich der Immobilienwirtschaft an Großkunden. Die Klägerin habe zwischen dem 30.01.2015 und dem 23.02.2017 aus Print-Lizenzen, Online-Lizenzen, Wandplanverkäufen und Spezialanfertigungen einen Gesamtumsatz von 149.732,53 € erwirtschaftet. Daneben habe der Gesamt-Mindestumsatz der W.-Großkunden im Geschäftsjahr 2016/2017 70.112,50 € betragen.
31 Auch unter Berücksichtigung der BGH-Entscheidung vom 18.06.2020 (GRUR 2020, 990 – Nachlizenzierung) ergebe sich für den von ihr, der Klägerin, begehrten lizenzanalogen Schadensersatz im vorliegenden Fall nichts anderes. Es sei zu berücksichtigen, dass die in dem Archivauszug gem. Anlage K 1 überreichten Karten einen Stand vom 23.12.2011 hätten, weswegen von einem Verletzungszeitraum von Dezember 2011 bis Oktober 2013 auszugehen sei. Es sei demnach für die Ermittlung des Marktpreises auf Dezember 2011 abzustellen. Sie, die Klägerin, könne nicht mehr rekonstruieren, welche der Lizenzverträge aus diesem Zeitraum „freihändig“ geschlossen worden seien. Es sei ihr nicht mehr möglich, eine im Herbst 2011 durchgesetzte eigene Lizenzpraxis darzulegen. Auch ein im Jahr 2021 beauftragter Sachverständiger werde dies nicht feststellen können. Somit bleibe nur die freie Schätzung des erkennenden Senats. Als Kriterien für eine Schadensschätzung seien die unstreitige Kartenqualität, der Verletzungszeitpunkt sowie die klägerischen Privatgutachten gemäß Anlagen K 13, K 14 und K 15 zu berücksichtigen. Es habe im Herbst 2011 keine kostenlosen Angebote von Kartenmaterial im Internet gegeben. Weitere Schätzgrundlagen seien die Preislisten der Mitbewerber H. M. vom 01.01.2007 (Anlage K 10), des Verwaltungs-Verlags vom 12.03.2009 (Anlage K 11) und des Mitanbieters M.D. vom 12.03.2009 (Anlage K 12) sowie das Urteil des Landgerichts Köln vom 28.06.2011 (Anlage K 17). Zudem ergebe sich aus „Der größte Landkartentest im Internet! ...“ vom 02.03.2010 (Anlage K 62), dass ihr, der Klägerin, Stadtplandienst mit „sehr gut“ bewertet worden sei. Wenn die Beklagte im Jahr 2011 nach einer Nutzung gefragt hätte, hätte sie die verlangten Konditionen akzeptieren müssen. Denn im Jahr 2011 sei sie, die Klägerin, im Hinblick auf Aktualität und Kartenqualität die Marktführerin gewesen und habe die von ihr verlangten Preise am Markt durchsetzen können. Zudem seien an Art und Umfang der von der Rechteinhaberin beizubringenden Schätzgrundlagen nur sehr geringe Anforderungen zu stellen. Es sei unstreitig, dass sie, die Klägerin, nur zu den in den Nutzungsbedingungen vorgesehenen Konditionen lizenziere.
32 Der Lizenzschadensersatzanspruch gem. § 97 Abs. 2 UrhG diene auch dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG. Wollte man einem Rechteinhaber im Falle der Rechtsverletzung nicht die von ihm üblicherweise geforderte Lizenzgebühr als Schadensersatz zusprechen, so würde die Dispositionsbefugnis des Urhebers in einer mit der Privatnützigkeit des Eigentums nicht mehr zu vereinbarenden Weise entwertet. Eine willkürliche Schätzung gem. § 287 ZPO stelle eine verfassungswidrige Enteignung dar. Allein der Umstand, dass sie, die Klägerin, etwas nicht beweisen könne, rechtfertige einen gewissen Abschlag von den ausgewiesenen Lizenzgebühren in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Es müsse sich eher um einen kleinen Abschlag handeln.
33 Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 20.01.2021 hat die Klägerin den Antrag gestellt, ein Sachverständigengutachten zu ihrer Behauptung einzuholen, die von ihr in Ansatz gebrachten Preise sowie die Preise ihrer Mitbewerber entsprächen den Preisen, die im Zeitraum 2011 bis 2013 am Markt durchsetzbar gewesen seien.
34 Die Klägerin beantragt,
35 unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Hamburg vom 21.04.2015, Az. 310 O 70/14, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin weitere 2.085,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf einen Teilbetrag von 1.290,- € seit dem 14.12.2013 und auf den gesamten Klagebetrag seit dem 22.05.2014 zu zahlen,
36 hilfsweise:
37 die Revision zuzulassen
38 weiter hilfsweise:
39 das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 21.04.2015, Az. 310 O 70/14, aufzuheben und die Sache an das Landgericht Hamburg gem. § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zurückzuverweisen.
40 Die Beklagte beantragt,
41 die Berufung der Klägerin zurückzuweisen,
42 und im Wege eigener Berufung: das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 21.04.2015, Az. 310 O 70/14, abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen,
43 hilfsweise:
44 die Revision zuzulassen.
45 Die Klägerin beantragt,
46 die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
47 Die Beklagte verfolgt mit ihrer Berufung ihren Klageabweisungsantrag in vollem Umfang weiter.
48 Die Beklagte behauptet, sie habe ein Exposé veröffentlicht, dass ein Immobilienmakler früher einmal angefertigt habe. Sie sei davon ausgegangen, dass die in diesem Exposé abgedruckte Kartographie-Kachel durch den Immobilienmakler lizenziert worden sei. Das gegenständliche Immobilienangebot sei etwa ein viertel Jahr ausschließlich im Jahr 2013 online gewesen.
49 Der klägerische Vortrag, wonach nach deren Bildgrößenbestimmungstabelle und Allgemeinen Geschäftsbedingungen die streitgegenständlichen Kacheln angeblich eine Größe von DIN A5 gehabt hätten, werde bestritten. Die Berechnung der Klägerin zu der von ihr festgestellten Kartengröße sei nicht nachvollziehbar.
50 Die Beklagte ist der Ansicht, eine gesicherte Grundlage zur Schadensschätzung sei im vorliegenden Fall nicht gegeben. Es könnten nur solche Verträge Berücksichtigung finden, die zu Marktbedingungen und damit ohne vorangegangene Abmahnung zustande gekommen seien. An derartigen Marktbedingungen fehle es, wenn den Verträgen Abmahnungen vorausgegangen seien. Soweit das Landgericht den Umstand vorangegangener Abmahnungen mit einem „Sicherheitsabschlag“ von 50 % bewertet habe, seien die Grundsätze der Lizenzanalogie gem. § 97 Abs. 2 UrhG verletzt worden. Die entsprechenden Verträge seien überhaupt nicht zu berücksichtigen. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass ein Abschlag von 50 % einen Marktpreis angebe, wie er nach § 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG festzustellen oder nach § 287 ZPO zu schätzen sei. Es könne niemand sagen, ob ein Abzug von 10 %, 30 %, 50 %, 80 % oder 90 % zu einem Marktpreis führe. Das Landgericht habe nicht ausgeführt, wie es zu einem Abschlag von 50 % gekommen sei, so dass Willkür vorliege.
51 Das Landgericht hätte den Vertrag mit der Forschungszentrum K. GmbH (Anlage B 4) als Grundlage zur Schadensschätzung nehmen müssen bzw. sich zumindest damit auseinander setzen müssen. Hätte das Landgericht diesen Vertrag im Rahmen des § 287 ZPO berücksichtigt, hätte es den Preis für eine DIN A3 - Kartographie-Kachel nicht höher als 300,- € bemessen dürfen. Damit seien die von ihr, der Beklagten, gezahlten Beträge vorliegend angemessen und ausreichend.
52 Auch aus den vorgelegten 204 Verträgen ergebe sich, dass die Klägerin ohne Abmahnungen lediglich einen Preis von 156,86 € pro Lizenz erziele. Denn 32.000,- € geteilt durch 204 Lizenzverträge ergebe 156,86 € pro verkaufter Lizenz. Sie, die Beklagte, habe daher zu Recht 300,- € für die beiden gegenständlichen Kartographie-Kacheln als Schadensersatz gezahlt.
53 Von den 204 Rechnungen seien nur sechs Rechnungen betragsmäßig relevant, denn die restlichen 198 Rechnungen würden einen Rechnungsbetrag ausweisen, der nur ein Bruchteil dessen sei, was die Klägerin vorliegend begehre. Die restlichen sechs Rechnungen seien nur aufgrund der Androhung einer Klage bezahlt worden, was die Klägerin nicht bestritten habe. Die nicht aus Abmahnungen herrührenden Lizenzen seien zudem solche für Print-Lizenzen, die vorliegend keine Relevanz hätten.
54 Lizenzschadensersatz könne nur am Verkehrswert bemessen werden und der Verkehrswert sei der Marktpreis.
55 Preislisten ohne Verkehrsgeltung seien zur Bestimmung der Schadenshöhe nicht heranzuziehen. Andernfalls könnte die Klägerin mit einer fingierten Preisliste den Schadensbetrag selbst bestimmen.
56 Das von der Klägerin vorgelegte Privatgutachten Anlage K 49 betreffe nicht die zu beweisende Fragestellung. Die Klägerin habe den Beweis zu erbringen, welche Preise sie für Kartographie-Kacheln ohne vorangegangene Abmahnungen bei einem Verkauf zu Wettbewerbsbedingungen erzielen würde. Ein derartiger Beweis sei nicht erbracht.
57 Zudem sei kein „Verletzerzuschlag“ von pauschal 50 % zu zahlen. Entgangene Werbemöglichkeiten seien im streitgegenständlichen Fall in dieser Höhe nicht festzustellen.
58 Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll vom 20.01.2021 Bezug genommen.
II.
59 1. Die zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Die zulässige Berufung der Beklagten ist im tenorierten Umfang begründet, im Übrigen ist sie nicht begründet.
60 a. Beide Berufungen sind zulässig. Die Voraussetzungen gem. § 520 Abs. 3 Nrn. 2 u. 3 ZPO sind auch hinsichtlich der Berufung der Beklagten gewahrt. Von einer Begründung ist zu verlangen, dass sie auf den zur Entscheidung stehenden Streitfall zugeschnitten ist und erkennen lässt, aus welchen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen das angefochtene Urteil unrichtig sei (Zöller/Heßler, ZPO, 33. Aufl., § 520 Rn. 35). Diesen Anforderungen genügt die Berufungsbegründung der Beklagten.
61 b. Die Berufung der Beklagten hat teilweise Erfolg.
62 Die Klägerin kann von der Beklagten gem. § 97 Abs. 2 UrhG wegen der gegenständlichen Rechtsverletzung lizenzanalogen Mindest-Schadensersatz in Höhe von 300,- € je Kartographie-Kachel zzgl. eines Zuschlags wegen fehlender Urhebernennung nach § 13 UrhG i.H.v. 50 % (je 150,- €) beanspruchen. Pro Kartographie-Kachel beträgt der klägerische Mindest-Schadensersatzanspruch im vorliegenden Fall 450,- €, insgesamt 900,- €, von denen die bereits gezahlten 300,- € abzuziehen sind, so dass die tenorierten 600,- € verbleiben.
63 aa. Im Ausgangspunkt zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass eine widerrechtliche öffentliche Zugänglichmachung der beiden streitgegenständlichen Kartenausschnitte gemäß Anlage K 3 durch die Beklagte in einem Immobilieninserat im Portal www.i.....de vorlag. Das der Klägerin zugewiesene Recht der öffentlichen Zugänglichmachung aus §§ 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 2, 19a UrhG ist verletzt worden (vgl. auch BGH GRUR 2020, 990 Rn. 9 – Nachlizenzierung). Auch die Aktiv- und Passivlegitimation stehen nicht in Streit. Weiter ist das Landgericht zu Recht von einem Verschulden der Beklagten ausgegangen, da diese sich über die Rechtslage hätte informieren und entsprechende Nutzungsrechte einholen müssen. Auch dies greift die Berufung der Beklagten nicht an.
64 bb. Die Höhe des lizenzanalogen (Mindest-)Schadensersatzes ist im hier vorliegenden Fall unter Berücksichtigung der Grundsätze der BGH-Entscheidung „Nachlizenzierung“ (BGH GRUR 2020, 990) jedoch abweichend von der landgerichtlichen Entscheidung gem. § 287 ZPO mit insgesamt 900,- € zu bemessen.
65 aaa Der Anspruch auf Schadensersatz für die Verletzung des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung aus § 19a UrhG richtet sich bei seiner Berechnung im Wege der Lizenzanalogie gem. § 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG auf den Betrag, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte (BGH GRUR 2020, 990 Rn. 11 – Nachlizenzierung). Bei der Bemessung des zu leistenden Schadensersatzes im Wege der Lizenzanalogie ist zu fragen, was vernünftige Vertragsparteien als Vergütung für die vorgenommenen Benutzungshandlungen vereinbart hätten. Zu ermitteln ist der objektive Wert der Benutzungsberechtigung. Dabei ist unerheblich, ob und inwieweit der Verletzer selbst bereit gewesen wäre, für seine Nutzungshandlungen eine Vergütung zu zahlen (BGH GRUR 2020, 990 Rn. 12 – Nachlizenzierung). Die Höhe der als Schadensersatz zu zahlenden Lizenzgebühr hat das Tatgericht gem. § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach seiner freien Überzeugung zu bemessen (BGH GRUR 2020, 990 Rn. 13 – Nachlizenzierung).
66 bbb. Nach Maßgabe der vorgenannten Grundsätze reicht der Verweis der Klägerin auf die Preisliste für Lizenzen in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht aus, um die übliche Lizenzgebühr festzustellen (BGH GRUR 2020, 990 Rn. 17 – Nachlizenzierung). Denn mit der Vorlage der Preisliste ist nicht nachgewiesen, dass das Vergütungssystem am Markt durchgesetzt werden kann. Die Annahme einer üblichen Vergütung setzt jedoch voraus, dass diese Preise auf dem Markt tatsächlich gezahlt werden (BGH GRUR 2020, 990 Rn. 17 – Nachlizenzierung). Auch im vorliegenden Fall hat die Klägerin die Durchsetzbarkeit ihrer Preise am Markt nicht durch den Nachweis einer eigenen repräsentativen Vertragspraxis dargelegt, weil ein Großteil der vorgelegten Verträge nach der Geltendmachung von Ansprüchen wegen einer Rechtsverletzung geschlossen wurde und deshalb nicht berücksichtigt werden kann (vgl. BGH GRUR 2020, 990 Rn. 18 – Nachlizenzierung).
67 Denn eine Lizenzierung nach Verletzung ist nicht ohne Weiteres geeignet ist, den objektiven Wert der bloßen (zukünftigen) Nutzung zu belegen; abgegolten wird damit regelmäßig mehr als nur die einfache Nutzung (BGH GRUR 2020, 990 Rn. 23 – Nachlizenzierung). Dabei macht es keinen Unterschied, ob eine förmliche Abmahnung vorausgegangen ist oder die Rechteinhaberin unter Hinweis auf die Rechtsverletzung lediglich an den Verletzer herangetreten ist. In beiden Fällen stellen die nachfolgend vereinbarten „Lizenzgebühren“ nicht nur die Vergütung dar, die vernünftige Parteien als Gegenleistung für den Wert der künftigen legalen Benutzungshandlung vereinbart hätten; vielmehr bilden sie darüber hinaus regelmäßig eine Gegenleistung für die einvernehmliche Einigung über mögliche Ansprüche aus der vorangegangenen Rechtsverletzung (BGH GRUR 2020, 990 Rn. 23 – Nachlizenzierung). Dieser bei einem Nachlizenzierungsvertrag gegenüber einer freihändigen Lizenz vergütete „Mehrwert“ steht typischerweise der Annahme entgegen, ein solcher Lizenzvertrag habe eine Indizwirkung für den „objektiven Wert der angemaßten Benutzungsberechtigung“ (BGH GRUR 2020, 990 Rn. 23 – Nachlizenzierung; BGH GRUR 2009, 660 Rn. 13 – Resellervertrag). Ein Verletzer wird in Lizenzvertragsverhandlungen angesichts eines ansonsten drohenden Rechtsstreits häufig von dem Ziel geleitet sein, eine (kostenintensive) gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden (BGH GRUR 2020, 990 Rn. 23 – Nachlizenzierung). Damit einher geht eine stärkere Verhandlungsposition der Rechteinhaberin, die – gegen eine höhere Lizenzgebühr – den Verzicht auf eine gerichtliche Durchsetzung ihrer Ansprüche anbieten kann (BGH GRUR 2020, 990 Rn. 23 – Nachlizenzierung). Dass der Verletzer sich selbst in diese Lage gebracht hat, ändert an diesem Ungleichgewicht nichts (BGH GRUR 2020, 990 Rn. 23 – Nachlizenzierung).
68 Soweit die Klägerin vorliegend geltend macht, es sei noch nie ein Fall vorgekommen, dass einem Verletzer die Weiterbenutzung ihres Kartenmaterials für einen geringeren Preis als den geforderten Lizenzbeträgen gestattet worden sei, während es daneben Fälle gebe, in denen es zu keiner Weiterbenutzung des Kartenmaterials komme und in denen über die Höhe des Lizenzschadensersatzes nach der Abmahnung „gefeilscht“ werde und man sich vergleiche, wenn das Kartenmaterial vom Abgemahnten nicht weiter verwendet werde, so verdeutlicht dieses Vorgehen, dass einem Nachlizenzierungsvertrag verschiedene Gegenleistungselemente zugrunde liegen, die über die Erteilung einer Lizenz für die künftige Nutzung hinausgehen und einen eigenen objektiven Wert haben (BGH GRUR 2020, 990 Rn. 24 – Nachlizenzierung).
69 Lizenzsätze in Nachlizenzierungsverträgen erfüllen auch nicht die Voraussetzung, dass die von der Rechteinhaberin geforderten Lizenzsätze auf dem Markt gezahlt werden (BGH GRUR 2020, 990 Rn. 25 – Nachlizenzierung). Denn Marktpreise entstehen durch freien Angebots- und Nachfragewettbewerb hinsichtlich der künftigen Nutzung des Lizenzobjekts und nicht, wenn mit dem Vertragsschluss (auch) der Verzicht auf eine Rechtsverfolgung wegen einer Rechtsverletzung abgegolten wird (BGH GRUR 2020, 990 Rn. 25 – Nachlizenzierung). Dem steht der klägerische Vortrag nicht entgegen, wonach Lizenzverträge nach vorangegangenen Urheberrechtsverletzungen stets zu den Konditionen gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin abgeschlossen worden seien. Daraus ergibt sich kein durch Angebot und Nachfrage bestimmter Marktpreis für eine freihändige Lizenzierung, sondern allenfalls ein „Marktpreis“ für Nachlizenzierungen, dem bei der Lizenzanalogie aber keine Bedeutung zukommt (BGH GRUR 2020, 990 Rn. 25 – Nachlizenzierung).
70 Weiter ist zu beachten, dass eine Berücksichtigung von Nachlizenzierungsverträgen bei der Berechnung des Schadensersatzes im Wege der Lizenzanalogie faktisch zu einem Verletzerzuschlag führen würde, der mit den Grundlagen des deutschen Schadensersatzrechts unvereinbar ist und dem der Gesetzgeber bei der Umsetzung der RL 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums eine Absage erteilt hat (BGH GRUR 2020, 990 Rn. 26 – Nachlizenzierung).
71 Auch der Umstand, dass Abmahnungen nach § 97a UrhG ebenso wie das bloße „Herantreten“ an Verletzer legitime Mittel der Rechteinhaber sind, um ihre Urheberrechte durchzusetzen, führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Rechtmäßigkeit dieser Maßnahmen wird durch die Annahme, dass Nachlizenzierungsverträge keine Indizwirkung für eine Durchsetzung der Lizenzierungspraxis der Klägerin am Markt haben, nicht infrage gestellt (BGH GRUR 2020, 990 Rn. 27 – Nachlizenzierung).
72 Damit sind die klägerseits vorgelegten Verträge im vorliegenden Fall keine geeignete Schätzgrundlage, da nicht auszuschließen ist, dass alle in engerem oder weiterem Zusammenhang mit einer vorausgegangenen Abmahnung geschlossen worden sind. Diese Feststellungen sind widerspruchsfrei zu dem Ergebnis der Zeugenvernehmungen erster Instanz vom Landgericht getroffen worden und werden von der Klägerin im Berufungsrechtszug auch nicht erheblich angegriffen. Die Klägerin trägt vielmehr vor, sie könne nicht mehr rekonstruieren, welche der Lizenzverträge aus der vorliegend maßgeblichen Zeit „freihändig“ und welche durch Nachlizenzierung abgeschlossen worden seien. Damit kann diesen Verträgen keine Maßgeblichkeit beigemessen werden.
73 Eine Ausnahme gilt lediglich für den Vertrag gemäß Anlage B 4, der nach dem unbestritten gebliebenen Beklagtenvortrag von der Klägerin ohne Zusammenhang mit einer Rechtsverletzung abgeschlossen worden ist. Dort vereinbarte die Klägerin für eine Online-Nutzung einer Kartographie-Kachel der Größe DIN A3, befristet für drei Jahre, einen Preis von 300,- € einschließlich Mehrwertsteuer.
74 ccc. Von der Klägerin geschlossene Verträge, die nicht vergleichbare Nutzungen betreffen, stellen ebenfalls keine geeignete Schätzgrundlage im Rahmen des § 287 Abs. 1 ZPO dar. Denn die Bemessung des Schadensersatzanspruchs im Wege der Lizenzanalogie stellt auf den objektiven Wert der angemaßten Nutzung ab; darüber geben Verträge über andere Benutzungsformen keine Auskunft (BGH GRUR 2020, 990 Rn. 28 – Nachlizenzierung). Die von der Klägerin vorgelegten Lizenzverträge für eine Template-Nutzung oder eine Print-Nutzung sind im Rahmen der Würdigung nach § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO daher nicht heranzuziehen (BGH GRUR 2020, 990 Rn. 28 – Nachlizenzierung). Es ist auch vorliegend nicht ersichtlich, weshalb sich aus diesen Verträgen ergeben sollte, dass die Klägerin ihr Tarifsystem insgesamt am Markt durchsetzen könne (BGH GRUR 2020, 990 Rn. 28 – Nachlizenzierung).
75 ddd. Es ist sodann zu prüfen, ob der Lizenzschadensersatz auf der Grundlage branchenüblicher Vergütungssätze bemessen werden kann (BGH GRUR 2020, 990 Rn. 29 – Nachlizenzierung). Fehlt es an einer eigenen am Markt durchgesetzten Lizenzierungspraxis der Rechteinhaberin, liegt es für die Festsetzung einer angemessenen Lizenzgebühr nahe, branchenübliche Vergütungssätze und Tarife als Maßstab heranzuziehen, wenn sich in dem maßgeblichen Zeitraum eine solche Übung herausgebildet hat (BGH GRUR 2020, 990 Rn. 30 – Nachlizenzierung). Welche Lizenzgebühren für die streitigen Benutzungshandlungen üblich und angemessen sind, ist – soweit erforderlich durch Einholung eines Sachverständigengutachtens – vom Tatgericht zu klären (BGH GRUR 2020, 990 Rn. 30 – Nachlizenzierung).
76 (1) Die Preislisten der Mitbewerber der Klägerin – Preisliste des Anbieters H. M. (Anlage K 10), Preisliste des Verwaltungs-Verlags (Anlage K 11), Preisliste des Mitanbieters M. (Anlage K 12) – stellen im vorliegenden Fall ebenfalls keine geeigneten Schätzgrundlagen dar, da die Beklagte die „freihändige“ Durchsetzbarkeit dieser Preise am Markt substanziiert bestritten hat (§ 138 Abs. 2 ZPO). Für die Höhe des von ihr im Wege der Lizenzanalogie geforderten Schadensersatzes bleibt die Klägerin, die sich nicht auf allgemeine Vergütungsrichtlinien berufen hat, darlegungs- und beweispflichtig (BGH GRUR 2020, 990 Rn. 32 – Nachlizenzierung). Auf die von der Klägerin vorgelegten Sachverständigengutachten (Anlagen K 13, K 14 und K 15) ist dabei nicht abzustellen, da diese die Durchsetzbarkeit der Tarife der Wettbewerber voraussetzen, ohne sie selbst festzustellen (vgl. BGH GRUR 2020, 990 Rn. 32 – Nachlizenzierung).
77 (2) Zwar kommt die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Feststellung der „freihändigen“ Durchsetzbarkeit der Mitbewerber-Tarife am Markt in Betracht (vgl. BGH GRUR 2020, 990 Rn. 33 – Nachlizenzierung). Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 20.01.2021 hat die Klägerin auch die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu ihrer Behauptung, die von ihr und ihren Mitbewerbern in Ansatz gebrachten Preise entsprächen im Zeitraum 2011 bis 2013 den Preisen, die am Markt durchsetzbar gewesen seien, beantragt.
78 Jedoch sind im vorliegenden Fall durch das beantragte Sachverständigengutachten keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, da es hierfür an hinreichenden Anknüpfungstatsachen fehlt und der Senat eine Würdigung der vorgetragenen Einzelfallumstände selbst vornehmen kann.
79 (a) Nach § 287 Abs. 1 Satz 2 ZPO steht der Umfang einer Beweisaufnahme zur Höhe eines geltend gemachten Schadens im Ermessen des Gerichts; es ist insoweit an Beweisanträge nicht gebunden (BGH GRUR 2020, 990 Rn. 34 – Nachlizenzierung). Das Tatgericht muss Beweisanträgen nur nach seinem pflichtgemäßen Ermessen nachgehen (BGH GRUR 2020, 990 Rn. 34 – Nachlizenzierung). Im Rahmen des § 287 ZPO müssen die gestellten Beweisanträge gewürdigt und es muss eine Ablehnung begründet werden (BGH GRUR 2020, 990 Rn. 34 – Nachlizenzierung). Weiter muss eine Schadensschätzung auf gesicherten Grundlagen beruhen. Die Vorschrift des § 287 ZPO zielt zwar auf eine Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens ab und nimmt in Kauf, dass die gerichtliche Schätzung unter Umständen nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmt; sie rechtfertigt es aber nicht, in einer für die Streitentscheidung zentralen Frage auf nach Sachlage unerlässliche Erkenntnisse zu verzichten (BGH GRUR 2020, 990 Rn. 34 – Nachlizenzierung).
80 So kann ein Sachverständigengutachten etwa bei fehlender Sachkunde des Gerichts einzuholen sein, um Handelsbräuche oder Erfahrungssätze festzustellen (Huber in Musielak/Voit, ZPO, 17. Aufl. 2020, § 402 Rn. 1, 2). Dies kann von Amts wegen (§ 144 ZPO) oder auf Antrag (§ 403 ZPO) geschehen (Huber in Musielak/Voit, ZPO, 17. Aufl. 2020, § 402 Rn. 2). Typisch für den Sachverständigen ist die Weitergabe von Fachwissen (Huber in Musielak/Voit, ZPO, 17. Aufl. 2020, § 402 Rn. 2). Gem. § 404a Abs. 3 ZPO bestimmt bei streitigem Sachverhalt das Gericht, welche Tatsachen der Sachverständige der Begutachtung zugrunde legen soll. Erforderliche Anknüpfungstatsachen sind vom Gericht zu ermitteln (Huber in Musielak/Voit, ZPO, 17. Aufl. 2020, § 404a Rn. 4).
81 (b) Nach Maßgabe der vorgenannten Grundsätze war im vorliegenden Fall im Rahmen des § 287 Abs. 1 Satz 2 ZPO kein Sachverständigengutachten einzuholen, da zusätzliche Erkenntnisse hierdurch nicht zu erwarten sind.
82 Es kommt darauf an, welche Lizenzen für Nutzungen der gegenständlichen Art (Online-Nutzung einer Kartographie-Kachel in einem Immobilieninserat durch eine Privatperson für die allein feststellbare Dauer von drei Monaten im Jahr 2013) branchenüblich waren. Bei den Mitbewerberangeboten ist entscheidend, ob deren Preise „freihändig“ am Markt durchsetzbar waren. Allein der Umstand, dass Mitbewerber im maßgeblichen Zeitraum ebenfalls Preislisten in der Größenordnung des klägerischen Begehrens vorgehalten haben, reicht nicht aus, da die Durchsetzbarkeit der Tarife der Wettbewerber festzustellen ist (vgl. BGH GRUR 2020, 990 Rn. 32 – Nachlizenzierung). Für die freihändige Durchsetzbarkeit bedarf es wiederum entsprechender Anknüpfungstatsachen. Ein Sachverständiger müsste feststellen können, dass die Preise der Mitbewerber im Herbst 2013 „freihändig“ erzielbar und durchsetzbar waren, wozu es auf die Vorlage entsprechender Verträge und die Bekundungen der Vertragsschließenden ankäme. Auch Mitarbeiter der Mitbewerber könnten hierzu Angaben machen. Jedoch fehlt es hier bereits an entsprechend spezifiziertem Tatsachenvortrag und an geeigneten Beweisangeboten. In Parallelverfahren haben – hier nicht einmal als Zeugen benannte – Mitarbeiter des M.-Verlags und des Verwaltungs-Verlags – wie unstreitig ist – jeweils die Aussage aufgrund von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen verweigert (vgl. Anlagen B 50 bis B 52), weswegen hierüber auch im vorliegenden Fall keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.
83 Für die Durchsetzbarkeit der Preise der genannten Mitbewerber ist das angebotene Sachverständigengutachten im vorliegenden Fall daher kein taugliches Beweismittel. Aus welchen Anknüpfungstatsachen sich sonst eine Branchenüblichkeit der Preise der Mitbewerber ergeben sollte, ist weder dargetan noch ersichtlich.
84 eee. Hingegen kann der Senat die im vorliegenden Verfahren vorgetragenen Anknüpfungstatsachen aufgrund eigener Sachkunde im Rahmen der Schadensschätzung zugrunde legen, würdigen und jedenfalls einen sog. Mindest-Lizenzschadensersatz schätzen.
85 Wenn – wie hier – kein Sachverständigengutachten im Rahmen der Schadensschätzung gem. § 287 Abs. 1 Satz 2 ZPO einzuholen ist, ist im Ausgangspunkt bei einer freien Schätzung die rechtsverletzende Nutzungshandlung der Beklagten zugrunde zu legen (BGH GRUR 2020, 990 Rn. 42 – Nachlizenzierung). Dabei kommt als Anknüpfungspunkt für eine Schätzung die Lizenzgebühr für eine statische Karte gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin in Betracht (BGH GRUR 2020, 990 Rn. 42 – Nachlizenzierung). Der nicht bewiesenen Durchsetzung dieser Lizenzgebühr am Markt ist durch einen angemessenen Abschlag von der ausgewiesenen Lizenzgebühr Rechnung zu tragen (BGH GRUR 2020, 990 Rn. 42 – Nachlizenzierung).
86 (1) Der hier zugrunde zu legende Verletzungszeitraum ist für das geltend gemachte Recht der öffentlichen Zugänglichmachung Oktober 2013 bis Dezember 2013. Etwas anderes ist nicht unstreitig bzw. nicht von der Klägerin unter Beweis gestellt worden. Die Beklagte hat vorgetragen, sie habe ein Exposé veröffentlicht, dass ein Immobilienmakler früher einmal angefertigt habe. Sie sei davon ausgegangen, dass die in diesem Exposé abgedruckte Kartenkachel durch den Immobilienmakler lizenziert worden sei. Die Immobilienanzeige sei ca. drei Monate online gewesen. Eine frühere Nutzung ab Herbst 2011 durch die Beklagte kann daher nicht zugrunde gelegt werden. Nach dem vorgerichtlichen Hinweis auf die Rechtsverletzung wurde die Nutzung durch die Beklagte unstreitig beendet. Am 02.12.2013 ließ die Klägerin die Beklagte erstmals anschreiben (Anlage K 6). Am 08.12.2013 erklärte die Beklagte gegenüber der Klägerin, in Zukunft das klägerische Kartenmaterial nicht mehr zu nutzen (Anlage K 7).
87 (2) Der Lizenzschadensersatz ist – entgegen der Ansicht des Landgerichts – für Kartenausschnitte einer Größe von DIN A5 zu bemessen.
88 Es ist von einer Größe der Kartenausschnitte der Klägerin von DIN A5 auszugehen. Da die Lizenz für die Nutzung des Werks der Klägerin erteilt worden wäre, ist die Nutzung durch die Beklagte auch hieran zu messen. Rechtlicher Maßstab im Rahmen der Lizenzanalogie ist, zu welcher Art von Nutzung ein Lizenznehmer berechtigt sein soll, nicht aber, in welchem Umfang er hiervon tatsächlich Gebrauch macht (OLG Frankfurt a.M. GRUR-RR 2019, 460 Rn. 24; OLG Hamburg BeckRS 2009, 25057 – Yacht II). Die Beklagte ist der nachvollziehbaren Berechnung der Klägerin gem. Anlage K 45 nicht erheblich entgegengetreten, so dass diese zugrunde zu legen ist.
89 (3) Im vorliegenden Streitfall ergibt sich die Höhe eines angemessenen Abschlags von der in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin ausgewiesenen Lizenzgebühr aus folgenden Gesichtspunkten:
90 (a) Die Klägerin trägt selbst vor, dass sie ihre Preislisten in den Fällen durchsetze, in denen der Nutzer die Nutzung nachträglich „legalisiere“ und weiter nutze. Im vorliegenden Fall wurde die Nutzung indes nach dem Hinweis auf die Rechtsverletzung eingestellt. Bereits dies rechtfertigt einen erheblichen Abschlag von den Lizenzgebühren, die eine weitere Nutzung abgelten sollen.
91 (b) Die Beklagte hat als Anlage B 4 einen unbestrittenen „freihändigen“ Vertrag zwischen der Klägerin und der Forschungszentrum K. GmbH für eine Online-Nutzung im nicht kommerziellen Bereich (einfache Lizenz, befristet auf drei Jahre) zu einem Preis einer Kartographie-Kachel der Größe DIN A3 für 300,- € inkl. Mehrwertsteuer vorgelegt. Es handelt sich ebenfalls um eine statische Nutzung des Kartenmaterials. Vertragspartner ist eine GmbH, jedoch handelt es sich um eine Nutzung ohne kommerziellen Hintergrund. Im vorliegenden Fall geht es um die Nutzung durch eine Privatperson im Rahmen eines Verkaufsangebots einer Immobilie, so dass ein kommerzieller Zweck vorliegt. Bis auf den genannten Unterschied in der Zweckbestimmung ist die Nutzung durch die Beklagte (einfache Lizenz, zeitlich befristet) mit der Nutzung gemäß freihändigem Vertrag der Klägerin (Anlage B 4) vergleichbar. Aus dem Vertrag der Klägerin gem. Anlage B 4 ergibt sich für die im vorliegenden Fall gegenständliche Kartengröße von DIN A5 ein Lizenzpreis von 220,- €. Dieser wäre im vorliegenden Fall aufgrund des abweichenden Nutzungszwecks zu erhöhen.
92 (c) Weiter ist unstreitig, dass das klägerische Kartenmaterial durch die G. GmbH unter W..de über eine Tochtergesellschaft der Klägerin zu wesentlich günstigeren Konditionen an den Bereich der Immobilienwirtschaft, der auch hier betroffen ist, im maßgeblichen Zeitraum vertrieben worden ist. Zwar trägt die Klägerin vor, in dieser „Gemeinschaft“ werde besonders überwacht und es „mache“ die „Masse“. Einen Anhalt können diese Tarife aber dennoch liefern. Die Beklagte hat ein vergleichbares w....de-Angebot mit 150,- € pro Kartenkachel angesetzt. Dieser Größenordnung einer Lizenz für ein vergleichbares w....de-Angebot ist die Klägerin nicht erheblich entgegen getreten. Die Klägerin meint, auf diese Preise könne sich die Beklagte nicht berufen, weil sie kein „Mitglied“ sei und zudem „geklaut“ habe. Für den maßgeblichen „objektiven Wert der angemaßten Benutzungsberechtigung“ (vgl. BGH GRUR 2020, 990 Rn. 23 – Nachlizenzierung) können jedoch die w.....de-Lizenzen ein weiteres Indiz sein. Einen Anhalt für eine Größenordnung für eine hier gegenständliche Nutzung im Rahmen eines Immobilienangebotes können diese Lizenzen, die sich auf das klägerische Kartenmaterial beziehen, liefern. Jedoch ist auch insoweit ein deutlicher Zuschlag vorzunehmen, da ein Mengenrabatt nicht zu berücksichtigen ist.
93 (d) Schließlich hat ein Mitbewerber der Klägerin, der Verwaltungs-Verlag gemäß Anlage B 5 am 24.11.2006 in einem Vergleich nach einer Rechtsverletzung eine Lizenz i.H.v. 325,- € für eine Kartographie-Kachel vereinbart. Ausweislich der Anlage B 5 war auch dort eine Online-Nutzung einer Kartographie gegenständlich. Zwar handelt es sich insoweit um einen Nachlizenzierungsfall. Jedoch ergibt sich auch daraus ein Anhalt für die ungefähre Größenordnung des zu schätzenden Mindestschadens.
94 (4) Für den vorliegenden Fall ergibt sich daher folgende Schätzung eines angemessenen Lizenzschadensersatzes: Anknüpfungspunkt sind die Tarife der Klägerin für kommerzielle und nicht kommerzielle Nutzung, wonach die einfache Nutzungslizenz für eine befristete nicht kommerzielle Online-Nutzung bei einer DIN A5 – Kachel bei 220,- € (inkl. Mwst.) und bei einer unbefristeten kommerziellen Online-Nutzung bei einer DIN A5 – Kachel bei 1.220,- € (zzgl. Mwst.) liege. Vorliegend geht es um eine befristete Online-Nutzung für einen kommerziellen Zweck, also einen Sachverhalt, der dazwischen liegt.
95 Weiter ist zu berücksichtigen, dass nach dem Vortrag der Klägerin die Lizenzgebühr, die sich aus ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Anlage K 2) ergibt, regelmäßig von ihr gegenüber Rechtsverletzern geltend gemacht werde. Die Lizenz für eine Kartengröße von DIN A5 i.H.v. 1.220,- € führt in einem solchen Fall daher sowohl zu einer Abgeltung der Vergangenheit als auch der Zukunft. Demgegenüber ist es im vorliegenden Fall zu einer sofortigen Einstellung der Nutzung gekommen. Weiter kann hier nur ein Nutzungszeitraum von drei Monaten zugrunde gelegt werden. Ein weiterer Abschlag ist für die Unsicherheit vorzunehmen, die aus der nicht bewiesenen Durchsetzung der klägerischen Lizenzgebühren am Markt folgt (BGH GRUR 2020, 990 Rn. 42 – Nachlizenzierung).
96 Zudem handelt es sich im vorliegenden Fall um eine Nutzung im Rahmen eines Online-Immobilienangebotes. Das klägerische Kartenmaterial ist zu einem solchen Zweck – unter weiteren Voraussetzungen – zu deutlich günstigeren Preisen lizenzierbar. Die von der Beklagten unwidersprochen vorgetragene Größenordnung der W..de-Preise mit 150,- € pro Kartographie-Kachel ist daher nicht völlig außer Acht zu lassen. Ein darüber gewährter Mengenrabatt ist jedoch zu berücksichtigen. Vergleichbar ist jedoch insoweit, dass es ebenfalls um eine statische Nutzung von Kartenmaterial geht.
97 Weiter ist der Vertrag der Klägerin über eine statische Online-Nutzung eines Kartenausschnittes DIN A3 gemäß Anlage B 4 heranzuziehen. Zwar handelt es sich insoweit um eine nicht kommerzielle Nutzung durch eine GmbH. Weiter ist das lizenzierte Kartenmaterial größer. Jedoch handelt es sich unstreitig um einen freihändig abgeschlossenen Vertrag, der daher ebenfalls einen Anhalt für einen Marktpreis, auf den es vorliegend ankommt, liefert.
98 Schließlich bildet auch die Anlage B 5, ein Vergleichsvertrag eines Mitbewerbers nach einer Rechtsverletzung, die Größenordnung des Lizenzschadensersatzes gem. § 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG ab.
99 Zwar bestehen jeweils Unterschiede zur vorliegend gegenständlichen Nutzung. Jedoch geht es darum, im vorliegenden Fall jedenfalls einen Mindestschaden der Klägerin zu bestimmen. Denn ist ein Schaden zweifelsfrei gegeben und fehlen nicht jegliche Anhaltspunkte zur annähernden Bestimmung eines Schadens, so hat das Gericht eine Schätzung – gegebenenfalls des Mindestschadens – vorzunehmen (OLG Köln GRUR-RR 2018, 280 Rn. 25). So liegt der Fall hier. Ein Schaden der Klägerin ist entstanden und es fehlen nicht jegliche Anhaltspunkte zur annähernden Bestimmung. Der Mindestsatz ist die in einem vergleichbaren, fiktiven Lizenzvertrag vereinbarte Vergütung (Specht in Dreier/Schulze, UrhG, 6. Aufl., § 97, Rn. 83). Die Anlagen B 4, B 5 und die w.....de-Angebote ergeben jedenfalls für den vorliegenden Fall einen feststellbaren Mindestschaden i.H.v. 300,- € pro Kartographie-Kachel. Ein höherer Marktpreis für die hier gegenständliche Online-Nutzungslizenz ist jedenfalls nicht feststellbar. Für die beiden gegenständlichen Kartographie-Kacheln ergibt sich daher zunächst ein Mindest-Lizenzschaden von insgesamt 600,- €.
100 Auch aus dem von der Klägerin vorgetragenen Gesichtspunkt, eine willkürliche Schadensschätzung gem. § 287 ZPO stelle eine verfassungswidrige Enteignung dar, ergibt sich im vorliegenden Fall nichts Abweichendes. Der Senat hat die im vorliegenden Fall vorgetragenen Einzelfallumstände umfassend gewürdigt, um den objektiven Wert der angemaßten Benutzungsberechtigung im Sinne eines Mindest-Lizenzschadensersatzes gem. § 97 Abs. 2 UrhG festzustellen. Es geht nicht darum, der Klägerin als Rechteinhaberin die von ihr üblicherweise geforderte Lizenzgebühr als Schadensersatz zuzusprechen, wenn die freihändige Durchsetzbarkeit dieser Lizenzgebühr am Markt – wie hier – nicht festgestellt werden kann. Die Schätzung des Senats stützt sich auf die im vorliegenden Fall vorgetragenen Anhaltspunkte, soweit diese unbestritten und vergleichbar waren. Entgegen der Ansicht der Klägerin folgt aus der BGH-Entscheidung „Nachlizenzierung“ nicht, dass allenfalls ein kleiner Abschlag von den Preislisten der Klägerin vorzunehmen ist. Vielmehr ist der nicht bewiesenen Durchsetzung der Lizenzgebühren gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen am Markt durch einen angemessenen Abschlag von der ausgewiesenen Lizenzgebühr Rechnung zu tragen (BGH GRUR 2020, 990 Rn. 42 – Nachlizenzierung). Was in diesem Sinne angemessen ist, richtet sich nach den jeweiligen Einzelfallumständen. Wenn – wie vorliegend – aus weiteren konkreten Umständen eine Größenordnung ermittelbar ist, so ist dies im Rahmen der Schätzung des Mindest-Lizenzschadensersatzes ebenfalls zu berücksichtigen.
101 fff. Weiter ist im Rahmen des Lizenzschadensersatzes gem. § 97 Abs. 2 UrhG im vorliegenden Fall ein Zuschlag wegen fehlender Urhebernennung nach § 13 UrhG in der begehrten Höhe von 50 % vorzunehmen, so dass sich der zu zahlende Mindest-Lizenzschadensersatz um 300,- € erhöht.
102 Wegen der Verletzung des Rechts auf Anerkennung der Urheberschaft kann gem. § 97 Abs. 2 Satz 1 und Satz 3 UrhG eine weitere Entschädigung in Betracht kommen (BGH GRUR 2019, 292 Rn. 28 – Foto eines Sportwagens). Die Höhe der fiktiven Lizenzgebühr, die zum Ausgleich eines für die fehlende Urhebernennung verursachten Vermögensschadens geschuldet ist, kann in Form eines gem. § 287 ZPO zu schätzenden Zuschlags auf die (fiktive) Lizenzgebühr bemessen werden, die für die jeweilige Nutzung zu zahlen ist (BGH GRUR 2019, 292 Rn. 28 – Foto eines Sportwagens). Der von der Klägerin gewählte Begriff des „Verletzerzuschlags“ ist jedoch in diesem Zusammenhang unzutreffend, da ein allgemeiner Strafzuschlag nicht geschuldet ist (vgl. BGH GRUR 2020, 990 Rn. 26 – Nachlizenzierung).
103 Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass die fehlende Urhebernennung zu einem Vermögensschaden im Hinblick auf entgehende Folgeaufträge geführt hat. Zwar hat die Beklagte einen derartigen Vermögensschaden und eine Werbewirkung pauschal bestritten. Jedoch ist bei dem hier vorliegenden Kartenmaterial eine Pflicht zur Urhebernennung in den Lizenzverträgen vorgesehen und daher als üblich anzusehen (vgl. Anlage B 4, dort § 7). Auf Kartenmaterial ist üblicherweise ein Urheberrechtshinweis enthalten, wie sich aus den im vorliegenden Verfahren vorgelegten Anlagen ergibt (vgl. etwa Anlagenkonvolut B 38).
104 Demnach ist das Fehlen eines Urheberrechtshinweises hier durch einen Zuschlag zu vergüten. Die von der Klägerin insoweit angesetzten 50 % erachtet der Senat als angemessen.
105 cc. Die tenorierten Zinsen sind hinsichtlich des Mindest-Lizenzschadensersatzes gem. § 288 i.V.m. 286 Abs. 1 BGB und hinsichtlich des Zuschlages wegen fehlender Urhebernennung gem. §§ 288, 291 BGB begründet.
106 c. Aus den vorgenannten Gründen bleibt die Berufung der Klägerin ohne Erfolg.
107 d. Eine Zurückverweisung an das Landgericht gem. § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO war nicht veranlasst, da der Senat selbst auf der Grundlage des Akteninhaltes entscheiden kann. Sowohl die Schadensschätzung wie auch die Anwendung des richterlichen Ermessens beim Beweisverfahren unterliegen in der Berufungsinstanz der vollständigen Nachprüfung (Prütting in MüKo zur ZPO, 6. Aufl. 2020, § 287 Rn. 35). Das bedeutet, dass das Berufungsgericht seine eigene Überzeugung und seine eigene Ermessensentscheidung an die Stelle der Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts setzen darf (Prütting in MüKo zur ZPO, 6. Aufl. 2020, § 287 Rn. 35). Einer Zurückverweisung bedurfte es hier daher nicht.
108 e. Die Schriftsätze der Klägerin vom 27.01.2021 und 10.02.2021 haben keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gegeben.
109 2. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 92 Abs. 1, 91a, 97 ZPO. Hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils ist die Beklagte unterlegen. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen im angegriffenen Urteil verwiesen. Diesen Punkt greift die Berufung der Beklagten auch nicht an.
110 3. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
111 4. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Im vorliegenden Fall geht es um die Anwendung der Grundsätze der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18.06.2020 (BGH GRUR 2020, 990 – Nachlizenzierung) auf den vorliegenden Einzelfall. Eine Divergenz zur genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs liegt nicht vor.
112 Divergenz ist anzunehmen, wenn in der Entscheidung ein abstrakter Rechtssatz aufgestellt wird, der von einem in anderen Entscheidungen eines höheren oder eines gleichgeordneten Gerichts aufgestellten abstrakten Rechtssatz abweicht (BGH NJW 2003, 65, 66). Der abstrakte Rechtssatz, den der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung „Nachlizenzierung“ aufgestellt hat, ist, dass der bei einem Nachlizenzierungsvertrag gegenüber einer freihändigen Lizenz vergütete „Mehrwert“ typischerweise der Annahme entgegensteht, ein solcher Lizenzvertrag habe eine Indizwirkung für den „objektiven Wert der angemaßten Benutzungsberechtigung“ (BGH GRUR 2020, 990 Rn. 23 - Nachlizenzierung). Mit diesem Rechtssatz steht die vorliegende Entscheidung des Senats in Einklang; weiter knüpft die Schätzung des Mindest-Lizenzschadensersatzes an den im vorliegenden Fall vorgetragenen Einzelfallumständen an.
113 Zwar besteht eine Divergenz hinsichtlich eines angewandten Rechtssatzes zur Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. (GRUR-RR 2019, 460 Rn. 34, 35 – Kartografie-Kachel). Diese Entscheidung ist jedoch hinsichtlich des maßgeblichen Rechtssatzes durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18.06.2020 (BGH GRUR 2020, 990 – Nachlizenzierung) insoweit überholt.
Berichtigungsbeschluss vom 11. Mai 2021
Tenor:
„Als Kriterien für eine Schadensschätzung seien die unstreitige Kartenqualität, der Verletzungszeitpunkt sowie die klägerseits vorgelegten Gutachten gemäß Anlagen K 13, K 14 und K 15 zu berücksichtigen.“
Gründe:
Hinsichtlich der Bezeichnung „Privatgutachten“ liegt ein offensichtliches Schreibversehen vor, die betreffenden Anlagen K 13, K 14 und K 15 wurden im Tatbestand des Urteils des Senats vom 04.03.2021 auf Seite 6 im zweiten Absatz bereits als „klägerseits vorgelegte Gutachten“ bezeichnet, so dass diese Formulierung zu übernehmen ist. Dass das Gutachten Anlage K 13 von einem Gericht in Auftrag gegeben worden ist, ergibt sich aus dessen Inhalt nicht. Die Gutachten Anlagen K 14 und K 15 wurden zwar in gesondert geführten Gerichtsverfahren (Amtsgericht Köln, Az. 125 C 89/09, sowie Amtsgericht München, Az. 155 C 12093/12) eingeholt, jedoch gilt der Oberbegriff „Gutachten“ für alle drei zusammengefasst in Bezug genommenen Anlagen, so dass es bei diesem Begriff bleibt. Eine Unrichtigkeit besteht insoweit nicht.
Im Übrigen liegt ein berichtigungsfähiger Fehler iSd § 319 ZPO nicht vor.
Mit ihren Ausführungen im Antrag vom 16.03.2021 unter Ziff. 2. bis 8. legt die Klägerin keinen Grund für eine Berichtigung des Urteils gem. § 319 ZPO dar. Nach § 319 Abs. 1 ZPO sind Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, zu berichtigen. Um Schreibfehler bzw. offenbare Unrichtigkeiten iSd § 319 ZPO handelt es sich bei den Rügen der Klägerin zu Ziff. 2. bis 8. jedoch nicht.
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