Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 3. Zivilsenat, 2020-12-29, 3 U 113/20

3 U 113/20Obergericht / III. Zivilkammer29.12.2020

Regest

1. Zwischen der Wort-/Bildmarke „DOUBLE COFFEE“, die Schutz unter anderem für „Dienstleistungen zur Verpflegung von Gästen“ beansprucht und innerhalb derer der Wortbestandteil die Marke prägt, und den für den Betrieb eines Cafés markenmäßig benutzten Kennzeichnungen „double_coffee_berlin“ bzw. „@DOUBLE_COFFEE_BERLIN“ besteht angesichts bestehender Dienstleistungsidentität Verwechslungsgefahr. Die Hinzufügung des Wortes „Berlin“ zu dem aus der Marke übernommenen Bestandteil „DOUBLE COFFEE“ führt nicht aus der Zeichenähnlichkeit hinaus. 2. Der eine Wort-/Bildmarke prägende Wortbestandteil „DOUBLE COFFEE“ weist keinen eindeutigen Bedeutungsgehalt auf und ist trotz stark beschreibender Anklänge nicht rein beschreibend für „Dienstleistungen zur Verpflegung von Gästen“, mithin nicht per se schutzunfähig. Der Schutzumfang der Marke ist gegenüber den ebenfalls stark beschreibende Anklänge aufweisenden Zeichen „double_coffee_berlin“ und „@DOUBLE_COFFEE_BERLIN“ nicht begrenzt (Anschluss an BGH, Urteil vom 14. Februar 2008 - I ZR 162/05, GRUR 2008, 803, Ls. 1 und Rn. 22, 24 - HEITEC). Verfahrensgang vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 3. Zivilsenat, 3. Dezember 2020, 3 U 113/20, Beschluss vorgehend LG Hamburg, 22. Juli 2020, 315 O 306/18, Urteil

Gesamter Gesetzestext

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 3. Zivilsenat — 3 U 113/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-12-29

Aktenzeichen: 3 U 113/20

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 4 MarkenG, § 14 Abs 2 S 1 Nr 2 MarkenG, § 14 Abs 5 S 1 MarkenG

Rechtskraft: ja

Orientierungssatz

  1. Zwischen der Wort-/Bildmarke „DOUBLE COFFEE“, die Schutz unter anderem für „Dienstleistungen zur Verpflegung von Gästen“ beansprucht und innerhalb derer der Wortbestandteil die Marke prägt, und den für den Betrieb eines Cafés markenmäßig benutzten Kennzeichnungen „double_coffee_berlin“ bzw. „@DOUBLE_COFFEE_BERLIN“ besteht angesichts bestehender Dienstleistungsidentität Verwechslungsgefahr. Die Hinzufügung des Wortes „Berlin“ zu dem aus der Marke übernommenen Bestandteil „DOUBLE COFFEE“ führt nicht aus der Zeichenähnlichkeit hinaus.

  2. Der eine Wort-/Bildmarke prägende Wortbestandteil „DOUBLE COFFEE“ weist keinen eindeutigen Bedeutungsgehalt auf und ist trotz stark beschreibender Anklänge nicht rein beschreibend für „Dienstleistungen zur Verpflegung von Gästen“, mithin nicht per se schutzunfähig. Der Schutzumfang der Marke ist gegenüber den ebenfalls stark beschreibende Anklänge aufweisenden Zeichen „double_coffee_berlin“ und „@DOUBLE_COFFEE_BERLIN“ nicht begrenzt (Anschluss an BGH, Urteil vom 14. Februar 2008 - I ZR 162/05, GRUR 2008, 803, Ls. 1 und Rn. 22, 24 - HEITEC).

Verfahrensgang

vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 3. Zivilsenat, 3. Dezember 2020, 3 U 113/20, Beschluss vorgehend LG Hamburg, 22. Juli 2020, 315 O 306/18, Urteil

Tenor

  1. Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 22.07.2020, Aktenzeichen 315 O 306/18, wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen.

  2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

  3. Der Streitwert wird auf € 50.000,00 festgesetzt.

Gründe

1 Die Zurückweisung der Berufung erfolgt gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss.

I.

2 Hinsichtlich des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.

3 Das Rechtsmittel der Antragsgegnerin hat nach einstimmiger Auffassung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.

4 Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 03.12.2020 verwiesen. Die Antragsgegnerin hat innerhalb der ihr eingeräumten Frist zur Stellungnahme hiergegen keine Einwendungen erhoben, so dass keine Veranlassung für ergänzende Ausführungen besteht.

II.

5 Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erscheint eine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich und eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.

III.

6 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

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