Landessozialgericht Hamburg 3. Senat, 2021-04-27, L 3 R 116/18

L 3 R 116/18Sozialversicherungsgericht / 3. Abteilung27.04.2021

Regest

1. Ein auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbarer Versicherter ist nicht erwerbsgemindert, wenn sein Leistungsvermögen nur qualitativ, aber nicht quantitativ eingeschränkt ist.(Rn.32) 2. Mit maximal vier erforderlichen Stuhlentleerungen den ganzen Tag über sind keine betriebsunüblichen Pausen verbunden. Insoweit liegt weder eine spezifische Leistungsbehinderung noch eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vor.(Rn.34) 3. Hierdurch ist die Wegefähigkeit des Versicherten nicht aufgehoben.(Rn.36) Verfahrensgang vorgehend SG Hamburg, 13. August 2018, S 51 R 828/15, Urteil

Gesamter Gesetzestext

Landessozialgericht Hamburg 3. Senat — L 3 R 116/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-04-27

Aktenzeichen: L 3 R 116/18

ECLI: ECLI:DE:LSGHH:2021:0427.L3R116.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Orientierungssatz

  1. Ein auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbarer Versicherter ist nicht erwerbsgemindert, wenn sein Leistungsvermögen nur qualitativ, aber nicht quantitativ eingeschränkt ist.(Rn.32)

  2. Mit maximal vier erforderlichen Stuhlentleerungen den ganzen Tag über sind keine betriebsunüblichen Pausen verbunden. Insoweit liegt weder eine spezifische Leistungsbehinderung noch eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vor.(Rn.34)

  3. Hierdurch ist die Wegefähigkeit des Versicherten nicht aufgehoben.(Rn.36)

Verfahrensgang

vorgehend SG Hamburg, 13. August 2018, S 51 R 828/15, Urteil

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1 Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.

2 Der 1959 geborene Kläger verfügt über keine abgeschlossene Berufsausbildung und war seit 1988 als Pflegeassistent in der Behindertenpflege tätig.

3 Im Jahr 2011 wurde bei ihm nach einer akuten Bauchfellentzündung, die zur Perforation einer Wandausstülpung des Dickdarms geführt hatte, operativ ein Teil des unteren Dickdarms entfernt. Seitdem leidet er an Stuhlinkontinenz, ist krankgeschrieben und bezieht laufend Arbeitslosengeld II.

4 Im August 2013 beantragte der Kläger bei der Beklagten Leistungen zur medizinischen Rehabilitation. Die von der Beklagten beauftragte Fachärztin für Allgemeinmedizin und Sozialmedizin Dr. K. gelangte in ihrem Gutachten vom 1. Oktober 2013 zu folgenden Diagnosen: Stuhlinkontinenz, Zustand nach Darmteilresektion bei perforierter Divertikulitis, Alkoholabusus bei fraglichem Abstinenzzustand, Verdacht auf Hypertonus und Nikotinabusus. Damit sei die zuletzt ausgeübte Tätigkeit im Behindertenheim nicht mehr leidensgerecht. Der Kläger könne jedoch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten in unterschiedlichen Körperhaltungen sowie in Wechselschicht vollschichtig ausüben. Eine Toilette müsse in unmittelbarer Näher erreichbar sein. Die Beklagte lehnte den Antrag auf Gewährung von Rehabilitationsleistungen daraufhin ab.

5 Am 1. Juli 2014 beantragte der Kläger eine Rente wegen Erwerbsminderung und begründete diesen mit Stuhlinkontinenz, Depressionen und Existenzangst. Im Auftrag der Beklagten erstellte der Facharzt für Chirurgie Dr. R. unter dem 7. August 2014 ein Gutachten. Er gelangte ebenfalls zu dem Ergebnis, dass wegen der Stuhlinkontinenz die Tätigkeit als Pflegeassistent nicht mehr ausgeübt werden könne, der Kläger aber in der Lage sei, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Tätigkeiten unter lediglich qualitativen Einschränkungen auszuüben. Er empfahl jedoch ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten, da die Angaben des Klägers über seine Alkoholabstinenz aufgrund der Laborwerte zu bezweifeln seien.

6 Daraufhin erstellte der Neurologe und Psychiater Dr. H. unter dem 8. September 2014 ein Gutachten und führte aus, Unterlagen über eine etwaige Alkoholproblematik lägen nicht vor. Der Kläger selbst habe eine 10 oder 20 Jahre zurückliegende Entgiftungs- und Entwöhnungsbehandlung und einen fortgeführten seltenen Konsum von Bier in geringen Mengen eingeräumt. Es lasse sich vermuten, dass hinsichtlich des Alkoholkonsums eine gewisse Dissimulationstendenz bestehe, gleichwohl lasse sich aus der Gesamtkonstellation keine Leistungsunfähigkeit ableiten. Aus nervenärztlicher Sicht bestehe vielmehr ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten einfacher geistiger Art, ohne besonderen Zeitdruck und ohne besondere Verantwortung.

7 In einer von der Beklagten eingeholten Bescheinigung des Arbeitgebers vom 6. November 2014 heißt es, der Kläger sei als Hilfskraft im Assistenzdienst beschäftigt. Es handele sich nicht um eine Tätigkeit, die im Allgemeinen von Facharbeitern bzw. Angestellten mit ordentlicher Berufsausbildung verrichtet würden und es würden nicht vollwertig die gleichen Tätigkeiten verrichtet und das gleiche Arbeitsentgelt erzielt wie von einem ordnungsgemäß ausgebildeten Berufsinhaber. Im Allgemeinen werde die Tätigkeit von Arbeitnehmern verrichtet, die eine längere betriebliche Anlernung erfahren hätten. Die Dauer der Anlernung/Einweisung des Klägers wurde mit „unbekannt“ angegeben.

8 Die Beklagte lehnte den Rentenantrag mit Bescheid vom 18. November 2014 ab. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger könne noch täglich 6 Stunden und mehr unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig sein. Es liege auch keine Berufsunfähigkeit vor, da der Kläger auf den Allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden könne.

9 Mit seinem dagegen erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend, sein Leistungsvermögen sei auf unter 3 Stunden täglich abgesunken. Selbst wenn ein 3- bis 6-stündiges Leistungsvermögen bestätigt werden sollte, könne er jedenfalls nicht mehr zu den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes beschäftigt werden. Nicht berücksichtigt worden sei die Minderbelastbarkeit des rechten Fußes bei Zustand nach konservativ behandelter Fersenbeinfraktur im Jahr 1977.

10 Daraufhin erfolgte auf Veranlassung der Beklagten eine Begutachtung durch den Orthopäden Dr. D.. Dieser gelangte in seinem Gutachten vom 19. Mai 2015 zu folgenden Diagnosen: Diskretes Anlaufhinken rechts, harmonischer thorakaler Rundrücken, Knotenbildung in den Hohlhandflächen mit diskreter Streckhemmung des 4. Fingers rechts, reizlose Operationsnarbe über der rechten Kniescheibe, Bewegungseinschränkung im rechten unteren Sprunggelenk um circa 1/4, geringer diffuser Druckschmerz über dem Gelenkspalt. Zusammenfassend bestehe eine Minderbelastung des rechten Beines. Der Kläger könne aber leichte bis mittelschwere Tätigkeiten in wechselnden Körperhaltungen, vorwiegend im Sitzen, im Umfang von 6 Stunden und mehr verrichten.

11 Die Beklagte wies den Widerspruch daraufhin mit Widerspruchsbescheid vom 11. Juni 2015 zurück.

12 Mit seiner am 13. Juli 2015 erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt und geltend gemacht, dass er aufgrund der Stuhlinkontinenz 3. Grades bereits leichteste Tätigkeiten mit einfachsten Belastungen nicht mehr ausüben könne, da die Gefahr eines unkontrollierten Stuhlabganges bestehe. Zudem bestünden weitere Erkrankungen wie etwa eine depressive Entwicklung, soziale Isolierung und Zukunftsängste. In der Gesamtschau könne er nicht mehr als 3 Stunden auf dem Allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein.

13 Das Sozialgericht hat Befundberichte der behandelnden Ärzte sowie eine Auskunft des Arbeitgebers des Klägers vom 26. November 2015 eingeholt. Darin heißt es, der Kläger sei als Hilfskraft im Assistenzdienst beschäftigt worden. Er sei aufgrund einer dreijährigen Berufserfahrung als Pflegehelfer für gehbehinderte Patienten eingestellt worden, die innerbetriebliche Einarbeitung habe mehr als 3 Monate gedauert. Die Frage nach der tatsächlichen Einarbeitungszeit wurde nicht beantwortet.

14 Das Sozialgericht hat sodann den Facharzt für Innere Medizin Dr. W. mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Dieser hat nach ambulanter Untersuchung des Klägers in seinem Gutachten vom 13. Mai 2017 festgestellt, dass der Kläger seit der Darmoperation im Jahr 2011 unter einer erheblich gestörten Funktion des Darmausgangsschließmuskels leide. Es bestehe eine Inkontinenz 3. Grades (unkontrollierter Abgang von geformten Stuhl), verschiedene Therapieversuche seien erfolglos geblieben. Hierdurch sowie durch eine Minderbelastbarkeit des rechten Kniegelenks und des rechten Fußes werde die Leistungsfähigkeit des Klägers eingeschränkt. Er sei aber in der Lage, leichte Arbeiten körperlicher Art sowie dem Ausbildungsstand entsprechende Arbeiten geistiger Art mit geringer bis durchschnittlicher Verantwortung zu verrichten. Darüber hinaus gehende körperliche Belastungen sollten wegen der beeinträchtigten Funktion des Darmschließmuskels nicht verlangt werden, da mit größerer körperlicher Anstrengung die Folgen der gestörten Funktion verstärkt in Erscheinung treten würden. Der Kläger müsse die Möglichkeit haben, seine Arbeit zu unterbrechen, um eine möglichst in der Nähe gelegene Toilette aufsuchen zu können. Die Angaben des Klägers zur Stuhlfrequenz schwankten zwischen 1 und 10 im Tagesverlauf, sodass sich eine mittlere Häufigkeit von 5 Stuhlgängen pro Tag ergebe. Bei Annahme einer Tagesaktivität von 15 bis 16 Stunden ergäben sich daraus für eine mehr als sechsstündige Arbeitsschicht rechnerisch ca. 2 bis maximal 3 Unterbrechungen. Bei Berücksichtigung dieser Einschränkungen könnten die Tätigkeiten werktäglich mehr als 6 Stunden verrichtet werden. Die Wegefähigkeit sei gegeben, der Kläger sei mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Untersuchung gekommen. Anzeichen für Einschränkungen durch Alkoholkonsum gebe es nicht.

15 Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 13. August 2018 abgewiesen und sich in den Entscheidungsgründen den Feststellungen von Dr. W. angeschlossen. Weitere Ermittlungen, insbesondere eine Begutachtung auf neurologisch-psychiatrischem Gebiet, seien nicht veranlasst, da es für eine schwerwiegende Beeinträchtigung insoweit keine Anhaltspunkte gebe und der Kläger bisher auch keine ambulante Psychotherapie in Anspruch genommen habe. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit, da er gemäß der Arbeitgeberauskunft als angelernter Mitarbeiter ohne pflegerische Ausbildung tätig gewesen sei und daher grundsätzlich auf alle Tätigkeiten auf dem Allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden könne.

16 Der Kläger hat gegen das ihm am 5. September 2018 zugestellte Urteil am 1. Oktober 2018 Berufung eingelegt. Er trägt vor, er könne aufgrund seiner multiplen Beeinträchtigungen nicht mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig sein. Unstreitig liege ein Stuhlinkontinenz 3. Grades vor. Nicht berücksichtigt worden seien seine depressive Episode sowie der Umstand, dass er vor den Terminen beim Gutachter und beim Gericht weder Flüssigkeit noch Nahrung zu sich genommen habe, weil es danach unverzüglich zu Stuhlabgang komme. Aufgrund erforderlicher betriebsunüblicher Pausen liege eine schwere spezifische Leistungseinschränkung vor, sodass eine konkrete Verweisungstätigkeit zu benennen sei. Die rechnerische Annahme von 2 bis 3 Unterbrechungen berücksichtigten nicht den tatsächlichen Einzelfall, denn der Kläger müsse unverzüglich nach Flüssigkeits- oder Nahrungsaufnahme eine Toilette aufsuchen. Bei über 6 Arbeitsstunden bliebe ihm daher nichts Anderes übrig, als über 7,5 Stunden nichts zu sich zu nehmen. Zu beachten sei dann noch die zusätzliche Wegezeit, denn davor sei er ebenfalls nicht in der Lage, Flüssigkeiten oder Nahrung aufzunehmen, um einen unkontrollierten Abgang zu vermeiden. Bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel sei es keineswegs möglich, zeitnah eine Toilette aufzusuchen. Bushaltestellen verfügten über keine öffentlichen Toiletten und auch nicht jeder U- und S-Bahnhof. Auch ein etwaiges Windeltragen sei im Erwerbsleben aufgrund der Geruchsbelästigung unzumutbar. Einziges anderes Behelfsmittel wäre insoweit der vollständige Verzicht auf Nahrung und Flüssigkeit, dann stelle sich jedoch die Frage, wie eine Tätigkeit von 6 Stunden überhaupt möglich sein solle. Weitere Ermittlungen in Bezug auf die bei dem Kläger bestehende Depression seien erforderlich. Er habe sich deshalb jedoch keiner fachspezifischen Behandlung unterzogen. Bezüglich seiner Darmerkrankung habe er die Behandlung aufgegeben, da ihm mitgeteilt worden sei, dass keine Besserung erfolgen werde. Er sei lediglich in Behandlung bei der Praktischen Ärztin Dr. S..

17 Der Kläger beantragt,

18 das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 13. August 2018 sowie den Bescheid der Beklagten vom 18. November 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Juni 2015 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung wegen Verschlossenheit des Arbeitsmarktes zu gewähren.

19 Die Beklagte beantragt,

20 die Berufung zurückzuweisen.

21 Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

22 Das Berufungsgericht hat einen Befundbericht der Hausärztin Dr. S. vom 19. Juni 2019 eingeholt. Als Beschwerden werden dort eine Stuhlinkontinenz 3. Grades, Schmerzen im Becken und im Darm, eine chronische Darmstörung, eine Minderung des Kräfte- und Ernährungszustandes, zunehmend depressive Verstimmung und Zukunftsängste sowie soziale Isolation genannt. Hinsichtlich der psychischen Beeinträchtigungen werden eine depressive Entwicklung (F32.9G), soziale Isolation (Z60G), arbeitsplatzbedingte Schwierigkeiten (Z56G) sowie Dysthymia (F34.1G) diagnostiziert.

23 Auf Anfrage des Gerichts hat der Kläger mitgeteilt, der Stuhlabgang erfolge ausschließlich unmittelbar nach Flüssigkeits- oder Nahrungsaufnahme. Ihm blieben dann manchmal nur Sekunden, um eine Toilette aufzusuchen. Er trage regelmäßig nachts und außer Haus Windeln. Der Kläger hat ferner ein Stuhlprotokoll für die Zeit vom 9. Oktober bis 11. November 2019 eingereicht und in der Zusammenfassung angegeben, er verliere seltener als einmal im Monat unkontrolliert festen Stuhl und seltener („bis häufiger?“) als einmal im Monat unkontrolliert flüssigen Stuhl.

24 Das Berufungsgericht hat sodann ein Gutachten des Facharztes für Innere Medizin/Gastroenterologie Dr. B. eingeholt. Dieser hat nach ambulanter Untersuchung des Klägers unter dem 12. September 2019 folgende Diagnosen gestellt: Kontinenzstörung bei Zustand nach Dickdarmteilresektion und Laktoseintoleranz, Verdacht auf arteriellen Hypertonus, Koronare Herzkrankheit, Koronarsklerose (medikamentöse Therapien mit Acetylsalicylsäure und Statinen werde nicht fortgesetzt), leichtgradige Minderbelastbarkeit des rechten Beines bei wiederkehrenden Reizzuständen und leichtgradiger Bewegungseinschränkung im rechten unteren Sprunggelenk nach Fersenbeinfraktur sowie Zustand nach operativ versorgter Patellarfraktur rechts, Duputryen`sche Kontraktur Stadium I an beiden Händen ohne sozialmedizinisch relevante Einschränkung sowie Wirbelsäulenfehlstatik im Sinne eine thorakalen Rundrückens ohne sozialmedizinisch relevante Einschränkung. Zweifellos bestehe bei dem Kläger eine Kontinenzstörung. Der endosonographische Nachweis einer Ausdünnung der Muskulatur des Schließmuskels objektiviere zweifelsfrei Störungen am Kontinenzorgan. In der Summe sei die Klage über Probleme mit der Kontinenz daher glaubhaft. Der Kläger habe angegeben, dass die Einnahme von Flohsamenschalen und auch das Biofeedbacktraining zu einer Besserung geführt hätten. Eine plausible Erklärung, warum diese therapeutischen Bemühungen nicht fortgeführt worden seien, habe er nicht vorgebracht. Die außerdem bestehende Laktoseintoleranz, welche ernährungsbedingt zu einer osmotischen Diarrhoe führen könne, könne durch diätetische Maßnahmen oder die Einnahme von Laktase positiv beeinflusst werden. Bisher habe nach den Angaben des Klägers beides nicht stattgefunden. Im Ergebnis sei nicht erkennbar, dass die therapeutischen Möglichkeiten zur Beeinflussung der Kontinenzstörung vollständig ausgeschöpft seien. Der Kläger habe vielmehr seine Lebensweise auf die bestehende Störung eingestellt. Er habe während der etwa vierstündigen Untersuchung 4 Stuhlproben vorgelegt, dabei sei keine Beschmutzung der Schutzhose eingetreten. Der Kläger verfüge also über eine gewisse Kontrolle seiner Kontinenz und es bestehe kein vollkommen unkontrollierter, vom Kläger nicht beeinflussbarer Stuhlabgang. Die rektale digitale Untersuchung habe einen ausreichenden Sphinktertonus (Spannungszustand des Schließmuskels) ergeben. Wahrscheinlich bestehe auch eine ausreichende Reservoirfunktion des Rektums, jedenfalls ließen die vorliegenden Befunde eine ausreichende Restgröße des Rektums vermuten. Der Kläger sei leistungsfähig für leichte Tätigkeiten mit weiteren qualitativen Einschränkungen. Insbesondere Arbeiten, die zu einer Anspannung der Bauchdecke führen, seien zu vermeiden, da hierdurch die Inkontinenzbeschwerden verstärkt würden. Wegen des imperativen Stuhldrangs mit kurzen Vorwarnzeiten sei die Möglichkeit eines unmittelbaren Toilettenzugangs erforderlich. Eine Tätigkeit mit Publikumsverkehr oder Präsenzpflicht sei daher nicht möglich. Die hiernach zumutbaren Tätigkeiten könnten in einem zeitlichen Umfang von 6 Stunden und mehr verrichtet werden. Die Befundlage mache das Vorliegen einer Inkontinenz, welche die Wegefähigkeit aufhebe, nicht glaubhaft, zumal die in den Stuhlprotokollen vom Kläger dokumentierten Stuhlfrequenzen zwischen 0 und 4 Stuhlentleerungen pro Tag sich von früheren Angaben deutlich unterschieden.

25 Der Kläger hat gegen das Gutachten eingewandt, dass sich nicht erschließe, welche Tätigkeit er noch ausführen könne. Es gebe keine Tätigkeiten ohne Präsenzpflicht. Selbst bei leichter Bürotätigkeit sei das Anheben von Akten und somit die Anspannung der Bauchmuskulatur notwendig. Insbesondere den Ausführungen zur Wegefähigkeit werde widersprochen. Aus dem Plan des HVV ergebe sich, dass es weite Strecken gebe, auf denen keine öffentliche Toilette angeboten werde. Soweit Busse genutzt werden müssten, seien ohnehin keine öffentlichen Toiletten vorhanden. Der Kläger wäre daher gezwungen, verschmutzt zur Arbeit zu erscheinen und verschmutzt die öffentlichen Verkehrsmittel zu nutzen, was nicht zumutbar sei.

26 Der Sachverständige Dr. B. hat in einer ergänzenden Stellungnahme vom 13. Juni 2020 erneut darauf hingewiesen, dass bei der digitalen rektalen Untersuchung der Sphinkter den untersuchenden Finger umfasst habe und der Kläger während der vierstündigen Untersuchung 4 Stuhlproben abgegeben habe, ohne dass die Schutzhose verschmutzt gewesen sei. Wahrscheinlich bestehe auch eine ausreichende Reservoirfunktion des Rektums. Der Kläger verfüge also über eine gewisse Kontrolle seiner Kontinenz. Eine aufgehobene Wegefähigkeit sei damit nicht glaubhaft. Eine Tätigkeit mit Publikumsverkehr oder Präsenzpflicht sei daher möglich, wenn die Arbeit für einen Toilettengang unterbrochen werden könne; insoweit seien die Angaben im Gutachten zu korrigieren.

27 Das Berufungsgericht hat sodann den Teamleiter in der Agentur für Arbeit Bad Oldesloe Herrn M. mit der Erstellung eines Gutachtens zu den für den Kläger in Betracht kommenden beruflichen Tätigkeiten beauftragt. Dieser hat unter dem 15. November 2020 ausgeführt, dass der Kläger unter Berücksichtigung des von Dr. B. festgestellten Leistungsvermögens und des vom Kläger eingereichten Stuhl-Protokolls Tätigkeiten aus dem Bereich der besonders leichten angelernten Pack-, Montier-, Produktions-, Prüf-, Etikettier- und Kommissionierungsarbeiten in den verschiedensten Wirtschaftszweigen verrichten könne. Beispielhaft kämen dabei in Betracht: Pack- und Abpackarbeiten für Zahnarztbedarf (Zahnfüllstoffe, chirurgisches Kleinmaterial usw.), Herstellen einfacher Verbindungen in der Produktion von Leiterplatten (z.B. durch Löten), Umverpacken von reimportierten Medikamenten, Abpackarbeiten in der Ernährungsindustrie bzw. im Handel, Montieren, Verpacken von Kunststoffkleinteilen (in der Auto-, Brillen-, Glasindustrie), verschiedene Bearbeitungsvorgänge in der Produktion und Montage von z.B. Kugelschreibern, Füllfederhaltern (Pressen, Schränken, Schlitzen von Schreibfedern etc.) sowie einfache Kontroll- und Prüftätigkeiten außerhalb der qualifizierten Güteprüfung (z.B. Gummidichtungen, Metallfedern etc.). Die Tätigkeiten setzten Kenntnisse und Fertigkeiten für die Arbeitsverrichtung voraus, die je nach persönlicher Anstellfähigkeit mit einer entsprechenden Einarbeitungszeit von 2 bis 10 Wochen erreicht werden könnten. Bei diesen Tätigkeiten falle keine besondere Anspannung der Bauchmuskulatur an, sie könnten auch jederzeit unterbrochen werden, um eine Toilette aufzusuchen. Die Toiletten befänden sich in den Produktionsstätten in der Regel bis zu 50 Meter entfernt, sodass von einem Zeitaufwand von 5 bis 6 Minuten je Toilettengang auszugehen sei. Im Gutachten von Dr. B. sei kein Hinweis auf einen besonderen Pflegeaufwand mit entsprechend längerer Dauer erkennbar. 2 bis 3 Toilettengänge pro Arbeitstag seien durchaus üblich, der Kläger wäre somit nur an einem Tag über diesem Wert, was von Arbeitgebern toleriert würde. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass sich die Dokumentation des Klägers auf den gesamten Kalendertag beziehe. Unter Berücksichtigung der noch vorhandenen Kontrollierbarkeit des Stuhlganges und der dokumentierten Häufigkeit pro Kalendertag seien die zu erwartenden Arbeitsunterbrechungen durch den Stuhlgang daher nicht überdurchschnittlich im Vergleich zu anderen Arbeitnehmern. Für die aufgeführten Tätigkeiten bestehe im Raum Hamburg ein offener Arbeitsmarkt mit einer nennenswerten Anzahl eingerichteter Arbeitsplätze. Diese würden allerdings nur in geringem Umfang der Arbeitsverwaltung gemeldet; die Personalbeschaffung erfolge in der Regel durch eigene betriebliche Aktivitäten oder über die Arbeitnehmerüberlassung.

28 Der Kläger hat Zweifel geäußert, ob die vom Sachverständigen genannten Tätigkeiten tatsächlich jederzeit für Toilettengänge unterbrochen werden könnten. Hinderlich erscheine insbesondere das Weiterlaufen von Maschinen und die Koordination mit anderen Arbeitnehmern im Produktionsprozess.

29 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte und die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

30 Die form- und fristgerecht eingelegte und auch sonst zulässige Berufung (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz – SGG) ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung.

31 Versicherte haben gemäß § 43 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 S. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie voll bzw. teilweise erwerbsgemindert sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 2 S. 2 SGB VI). Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 1 S. 2 SGB VI). Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 3 SGB VI). Darüber hinaus sind Versicherte auch dann voll erwerbsgemindert, wenn ihr Leistungsvermögen auf unter sechs Stunden täglich abgesunken ist, der Teilzeitarbeitsmarkt verschlossen ist und sie keinen leidensgerechten Arbeitsplatz innehaben (BSG, Großer Senat, Urteil vom 10.12.1976 – GS 2/75, GS 3/75, GS 4/75, GS 3/76 – Juris).

32 Nach dem Ergebnis der durchgeführten Ermittlungen ist der Kläger weder voll noch teilweise erwerbsgemindert. Einschränkungen seines Leistungsvermögens bestehen vor allem aufgrund der bei ihm vorliegenden Stuhlkontinenzstörung, die als Folge der im Jahr 2011 durchgeführten Dickdarmteilresektion eingetreten ist. Der Sachverständige Dr. B. hat jedoch dargelegt, dass sich hieraus lediglich qualitative Einschränkungen, nicht aber zeitliche Beschränkungen des Leistungsvermögens ergeben. Er hat insoweit herausgearbeitet, dass der Kläger noch über eine gewisse Kontrolle seiner Kontinenz verfügt, da bei der digitalen rektalen Untersuchung der Sphinkter den untersuchenden Finger umfasst hat und der Kläger während der vierstündigen Untersuchung 4 Stuhlproben abgegeben hat, ohne dass eine Verschmutzung der Schutzhose eingetreten wäre. Somit besteht bei dem Kläger kein vollkommen unkontrollierter, von ihm nicht beeinflussbarer Stuhlabgang. Wegen des imperativen Stuhldrangs mit kurzen Vorwarnzeiten ist aber die Möglichkeit eines unmittelbaren Toilettenzugangs erforderlich. Ausgeschlossen sind außerdem Arbeiten, die zu einer Anspannung der Bauchdecke führen, da hierdurch die Inkontinenzbeschwerden verstärkt würden. Unter Berücksichtigung dieser Einschränkungen sind dem Kläger jedoch leichte körperliche Arbeiten für sechs Stunden und mehr zumutbar.

33 Die Feststellungen von Dr. B. sind für das Berufungsgericht nachvollziehbar und schlüssig und stimmen im Ergebnis mit dem im erstinstanzlichen Verfahren eingeholten Gutachten von Dr. W. überein. Dr. B. hat seiner Beurteilung im Übrigen auch die eigenen Angaben des Klägers – insbesondere aus seiner Dokumentation über die Stuhlfrequenz in der Zeit vom 9. Oktober bis 11. November 2019 – zugrunde gelegt.

34 Der Kläger ist mit diesen gesundheitlichen Einschränkungen in der Lage, unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes tätig zu sein. Der berufskundige Sachverständige M. hat hierzu dargelegt, dass der Kläger Tätigkeiten aus dem Bereich der besonders leichten angelernten Pack-, Montier-, Produktions-, Prüf-, Etikettier- und Kommissionierungsarbeiten in den verschiedensten Wirtschaftszweigen verrichten kann. Hierbei handelt es sich um leichte körperliche Tätigkeiten, bei denen eine besondere Anspannung der Bauchmuskulatur nicht erforderlich ist. Diese Tätigkeiten können auch jederzeit unterbrochen werden, um eine Toilette aufzusuchen. Da die Toiletten in den Produktionsstätten nach den Feststellungen des Sachverständigen M. in der Regel bis zu 50 Meter entfernt sind und der Kläger in aller Regel eine gewisse „Vorwarnzeit“ hat, um eine Toilette aufzusuchen, ist ein rechtzeitiges Erreichen der Toilette möglich. Mit den vom Kläger in seinem Stuhlprotokoll dokumentierten 0 bis 4 Stuhlentleerungen pro (ganzem) Tag wären auch keine betriebsunüblichen Pausen verbunden. Bei aus gesundheitlichen Gründen erforderlichen Arbeitsunterbrechungen handelt es sich ohnehin nicht um Arbeitspausen i.S.v. § 4 Arbeitszeitgesetz, sondern sie können im Rahmen der persönlichen Verteilzeit absolviert werden, für die etwa 12 % der regelmäßigen Arbeitszeit – stündlich also rund 7 Minuten –veranschlagt werden (Freudenberg in JurisPK-SGB VI, § 43 Rn. 245 m.w.N.). Dass pro Toilettengang unüblich lange Arbeitsunterbrechungen verbunden wären, ist ebenfalls nicht ersichtlich, da sich, worauf der Sachverständige M. zutreffend hingewiesen hat, weder aus den Angaben des Klägers noch aus dem Gutachten von Dr. B. Hinweise auf einen besonderen Pflegeaufwand mit entsprechend langer Dauer ergeben. Somit besteht weder eine spezifische Leistungsbehinderung noch eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vor (vgl. BSG, Urteil vom 18. Februar 1998 – B 5/4 RA 58/97 R – Juris), die eine Pflicht zur Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit zur Folge gehabt hätte. Wie der Sachverständige M. dargelegt hat, besteht für die aufgeführten Tätigkeiten im Raum Hamburg auch ein offener Arbeitsmarkt mit einer nennenswerten Anzahl eingerichteter Arbeitsplätze.

35 Soweit der Kläger bezweifelt, dass die vom Sachverständigen genannten Tätigkeiten tatsächlich jederzeit für Toilettengänge unterbrochen werden könnten, ist dies nicht überzeugend. Auch gesunde Arbeitnehmer müssen ihre Arbeit für Toilettengänge unterbrechen, sodass dies grundsätzlich möglich sein muss. Unüblich häufige oder lange Unterbrechungen sind im Falle des Klägers nicht erforderlich. Soweit der Kläger weiter auf Hindernisse in Bezug auf das Weiterlaufen von Maschinen und die Koordination mit anderen Arbeitnehmern im Produktionsprozess hinweist, bestehen derartige Erfordernisse bei den vom Sachverständigen beispielhaft genannten Tätigkeiten (u.a. Pack- und Abpackarbeiten für Zahnarztbedarf, Herstellen einfacher Verbindungen in der Produktion von Leiterplatten durch Löten, Umverpacken von Medikamenten, Montieren, Verpacken von Kunststoffkleinteilen, Bearbeitungsvorgänge in der Produktion und Montage von Kugelschreibern oder Füllfederhaltern, einfache Kontroll- und Prüftätigkeiten) gerade nicht.

36 Der Kläger ist trotz seiner Stuhlinkontinenzstörung auch in der Lage, täglich viermal eine Fußstrecke von mehr als 500 Metern in weniger als 20 Minuten zurückzulegen und öffentliche Verkehrsmittel in der Hauptverkehrszeit benutzen. Dies ergibt sich vor allem daraus, dass der Stuhlabgang nach seinen eigenen Angaben ausschließlich unmittelbar nach Flüssigkeits- oder Nahrungsaufnahme erfolgt. Hierdurch besteht eine gewisse Steuerungsmöglichkeit, indem der Kläger unmittelbar vor dem Arbeits- bzw. Heimweg auf Nahrung und Flüssigkeit verzichtet. Dies ist auch zumutbar, denn entgegen seinem Vorbringen ist der Kläger insoweit nicht gezwungen, während des gesamten Arbeitstages nichts zu sich zu nehmen. Es genügt vielmehr, morgens vor dem Weg zur Arbeit nichts zu essen und zu trinken und sich stattdessen ein Frühstück mitzunehmen und am Arbeitsplatz zu verzehren. Gesundheitliche Risiken oder unzumutbare Beeinträchtigungen sind insoweit nicht ersichtlich, zumal auch viele gesunde Arbeitnehmer dies aus unterschiedlichen Gründen so machen dürften und der Kläger im Berufungsverfahren selbst angegeben hat, dies vor den Terminen bei Gutachtern und beim Gericht so zu handhaben. Es ist dem Kläger ebenso möglich und zumutbar, eine gewisse Zeit vor dem Arbeitsende wiederum auf die Zufuhr von Nahrung und Flüssigkeit zu verzichten und dies zu Hause nachzuholen. Während der Arbeitszeit ist eine Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahme demgegenüber möglich, weil er die Arbeit für einen Toilettengang unterbrechen kann.

37 Auch auf anderen medizinischen Fachgebieten bestehen keine Gesundheitsstörungen, die zu einem aufgehobenen Leistungsvermögen führen würden. Auf orthopädischem Gebiet hat im Rahmen des Widerspruchsverfahrens Dr. D. in seinem Gutachten vom 19. Mai 2015 zusammenfassend eine Minderbelastung des rechten Beines festgestellt, trotz derer der Kläger aber leichte bis mittelschwere Tätigkeiten in wechselnden Körperhaltungen, vorwiegend im Sitzen im Umfang von sechs Stunden und mehr verrichten kann. Anhaltspunkte für weitere Ermittlungen bestehen nicht, zumal der Kläger im Berufungsverfahren angegeben hat, lediglich bei seiner Hausärztin Dr. S. in Behandlung zu sein. Diese hat in ihrem Befundbericht vom 19. Juni 2019 keine orthopädischen Befunde oder Diagnosen aufgeführt.

38 Auch für Ermittlungen auf neurologisch-psychiatrischem Gebiet besteht kein Anlass. Der Kläger hat zwar angegeben, unter depressiven Episoden zu leiden und in der Vergangenheit („vor 10 oder 20 Jahren“) eine Entzugs- und Entwöhnungsbehandlung wegen einer Alkoholabhängigkeit absolviert zu haben. Unterlagen hierüber liegen jedoch nicht vor und es gibt keine Hinweise auf einen fortgesetzten gesundheitsschädigenden Alkoholkonsum, auch wenn vereinzelt geäußert wurde, dass an einer vollständigen Abstinenz Zweifel bestehen. Dr. H. hat in seinem im Verwaltungsverfahren erstellten Gutachten vom 8. September 2017 keine wesentlichen Einschränkungen aus nervenärztlicher Sicht gesehen, sondern ein vollsichtiges Leistungsvermögen für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten einfacher geistiger Art, ohne besonderen Zeitdruck und ohne besondere Verantwortung festgestellt. Dr. S. hat in ihrem Befundbericht vom 19. Juni 2019 zwar eine depressive Episode (F32.9) sowie eine Dysthymia (F34.1) genannt. Sie hat dies jedoch weder durch Befunde untermauert noch Angaben zur Dauer und Schwere gemacht. In psychiatrischer oder psychotherapeutischer Behandlung befindet sich der Kläger nach eigenen Angaben nicht.

39 Wie das Sozialgericht zutreffend festgestellt hat, hat der Kläger auch keinen Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß § 240 Abs. 1 SGB VI. Diese hat er im Berufungsverfahren auch nicht mehr beantragt.

40 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

41 Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.

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