projekte
324 O 374/19•LG Hamburg 24. Zivilkammer, 2019-09-04, 324 O 374/19
324 O 374/19Kantonsgericht04.09.2019
Entscheidungsdatum: 2019-09-04
Aktenzeichen: 324 O 374/19
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2019:0904.324O374.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens nach einem Streitwert von 30.000,00 Euro zu tragen.
1 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist in der Sache unbegründet. Die geltend gemachten Unterlassungsansprüche bestehen nicht.
2 Soweit sich der Hauptantrag gegen die Aussage richtet, es habe auf Kreuzfahrtschiffen der TUI T. C. häufig die Situation „Mann über Bord“ gegeben, ist diese Aussage weder wörtlich noch verdeckt in der angegriffenen Berichterstattung enthalten. Der Leser des gesamten Beitrags geht nicht davon aus, dass sich die Aussage allein auf die Antragstellerin beziehe, da zuvor allgemein von „die Reedereien“ die Rede ist und in dem Artikel neben der Antragstellerin auch weitere Reedereien genannt sind. Vor diesem Hintergrund bezieht sich die Formulierung „häufig“ nicht auf die Situation „Mann über Bord“, sondern darauf, dass bei einem solchen Vorkommnis häufig von einem Suizid ausgegangen wird. Dass es häufig ein „Mann über Bord“ gebe, wird in der Berichterstattung nicht gesagt und insbesondere nicht konkret auf die Antragstellerin bezogen. Ein solches Verständnis ist fernliegend.
3 Auch der Hilfsantrag ist unbegründet. Die Kammer verkennt nicht, dass sich die Frage im Kontext der Berichterstattung auch auf die Antragstellerin bezieht. Gleichwohl beinhaltet sie keine Rechtsverletzung der Antragstellerin. Denn die Frage der Häufigkeit bezieht sich nicht allein oder konkret auf die Antragstellerin. Dass auch die Antragstellerin in der Vergangenheit einen „Mann über Bord“ Fall als Suizid eingestuft hat, legt diese selbst dar.
4 Demgemäß besteht auch kein Anspruch auf den äußerst hilfsweise gestellten Antrag, der entsprechende Eindruck wird – wie die vorstehenden Ausführungen zeigen – nicht erweckt.
5 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.