Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 2. Senat für Bußgeldsachen, 2020-09-10, 2 RB 15/19, 2 RB 15/19 - 3 Ss-OWi 55/19

2 RB 15/19, 2 RB 15/19 - 3 Ss-OWi 55/19Obergericht10.09.2020

Regest

Allein durch die anwaltliche Anzeige der Vertretung des Betroffenen als Verteidiger und die Versicherung der Bevollmächtigung ergibt sich nicht die Erklärung, dass der Verteidiger rechtsgeschäftlich zur Empfangnahme von Zustellungen bevollmächtigt ist. Die Voraussetzungen einer Zustellungsfiktion gemäß § 51 Abs. 3 OWiG sind nicht gegeben.(Rn.4) Verfahrensgang vorgehend AG Hamburg-Wandsbek, 11. Januar 2019, 725b OWi 307/18 - 2009 Js-OWi 1122/18, Urteil

Gesamter Gesetzestext

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 2. Senat für Bußgeldsachen — 2 RB 15/19, 2 RB 15/19 - 3 Ss-OWi 55/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-09-10

Aktenzeichen: 2 RB 15/19, 2 RB 15/19 - 3 Ss-OWi 55/19

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 51 Abs 3 OWiG, § 145a StPO

Orientierungssatz

Allein durch die anwaltliche Anzeige der Vertretung des Betroffenen als Verteidiger und die Versicherung der Bevollmächtigung ergibt sich nicht die Erklärung, dass der Verteidiger rechtsgeschäftlich zur Empfangnahme von Zustellungen bevollmächtigt ist. Die Voraussetzungen einer Zustellungsfiktion gemäß § 51 Abs. 3 OWiG sind nicht gegeben.(Rn.4)

Verfahrensgang

vorgehend AG Hamburg-Wandsbek, 11. Januar 2019, 725b OWi 307/18 - 2009 Js-OWi 1122/18, Urteil

Tenor

  1. Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek vom 11. Januar 2019 aufgehoben.

  2. Das Verfahren wird eingestellt.

  3. Die Kosten des Verfahrens sowie die dem Betroffenen entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse.

Gründe

1 Das vorliegende Verfahren war – unter klarstellender Aufhebung des angefochtenen Urteils – durch Beschluss gem. § 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. 206a StPO einzustellen, weil die auch in der Rechtsbeschwerdeinstanz von Amts wegen vorzunehmende Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen ergeben hat, dass der Verfolgung der dem Betroffenen in diesem Verfahren zur Last gelegten Tat das Verfahrenshindernis der Verfolgungsverjährung entgegensteht.

2 Die dem Betroffenen vorgeworfene Verkehrsordnungswidrigkeit verjährt gemäß § 26 Abs. 3 StVG in drei Monaten nach Tatbegehung, solange wegen der Tat kein Bußgeldbescheid erlassen ist. Hier ist die Tat am 30. Juni 2018 begangen worden; durch die am 13. August 2018 verfügte Anhörung der Betroffenen im Bußgeldverfahren wurde die Verfolgungsverjährung gem. § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG unterbrochen und begann gem. § 33 Abs. 3 Satz 1 OWiG neu zu laufen.

3 In den folgenden drei Monaten ist indes keine weitere Unterbrechung der Verfolgungsverjährung eingetreten. Insbesondere wurde die Verjährung nicht durch die am 22. September 2018 an den Verteidiger erfolgte Zustellung des Bußgeldbescheides unterbrochen.

4 Für die Verjährungsunterbrechung gem. § 33 Abs. 1 Nr. 9 2. Alt. OWiG kommt es allein auf die Zustellung des Bußgeldbescheides an, die grundsätzlich auch an den gewählten oder bevollmächtigten Verteidiger erfolgen kann. Voraussetzung für eine nach § 51 Abs. 3 OWiG wirksame Zustellung an den Verteidiger ist indes das Vorliegen einer Vollmacht, welche sich bei den Akten befinden muss (Göhler, OWiG, § 51, Rn. 44a). Vorliegend hatte der Verteidiger durch Schriftsatz vom 17. August 2018 lediglich die Vertretung des Betroffenen als Verteidiger angezeigt, eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung versichert und Akteneinsicht beantragt, so dass die Voraussetzungen der gesetzlichen Zustellungsfiktion aus § 51 Abs. 3 OWiG unzweifelhaft nicht gegeben waren.

5 Entgegen der Auffassung des Generalstaatsanwaltschaft kann indes aus dem Verhalten des Verteidigers nicht auf das Bestehen einer rechtsgeschäftlichen Zustellungsvollmacht geschlossen werden.

6 Der Verteidiger hat in seinem Schriftsatz lediglich angezeigt, dass er den Betroffenen als Verteidiger vertrete und insoweit eine Bevollmächtigung der Betroffenen anwaltlich versichere. Hieraus allein ergibt sich nach der Rechtsprechung nicht die Erklärung, dass der Verteidiger rechtsgeschäftlich zur Empfangnahme von Zustellungen bevollmächtigt ist, denn nach außen erkennbar ist aufgrund der anwaltlichen Versicherung nur die Bevollmächtigung hinsichtlich der vom Verteidiger vorgenommenen Verteidigungshandlungen, während eine Zustellungsvollmacht passiven Charakter hat. Aus dem Verhalten des Verteidigers kann hier eine entsprechende Bevollmächtigung daher nicht geschlossen werden, denn bereits die Regelungen der §§ 145a StPO, 51 Abs. 3 OWiG belegen, dass ein bevollmächtigter Verteidiger auch über keine Zustellungsvollmacht verfügen könnte (OLG Celle, Beschluss vom 30. August 2018 – 3 Ss (OWi) 157/18 –, juris).

7 Das vorliegende Verfahren war daher – unter klarstellender Aufhebung des angefochtenen Urteils – durch Beschluss gem. § 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 206a StPO einzustellen.

8 Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO, § 46 Abs. 1 OWiG. Der Senat hat keine Veranlassung gesehen, nach § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 467 Abs. 3 Nr. 2 StPO davon abzusehen, die notwendigen Auslagen der Betroffenen der Landeskasse aufzuerlegen.

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