LG Hamburg 6. Zivilkammer, 2021-01-08, 306 O 314/16

306 O 314/16Kantonsgericht08.01.2021

Regest

1. Unter den Voraussetzungen des § 35 StVO ist ein Sonderrechtsfahrzeug berechtigt, auch entgegen der Fahrtrichtung einer Einbahnstraße zu fahren. Allerdings ist bei der Wahrnehmung von Wegerechten eine besondere Sorgfalt und Vorsicht geboten, die umso größer zu sein hat, je weiter sich der Fahrer eines Wegerechtsfahrzeugs über die sonst geltenden Verkehrsvorschriften hinwegsetzt.(Rn.16) 2. Kollidiert ein Sonderrechtsfahrzeug, das auf einer mehrspurigen Straße die Fahrspur von rechts nach links wechselt, um danach in eine dort abgehende Straße entgegen der Fahrtrichtung einzubiegen, mit einem den linken Richtungsfahrstreifen befahrenden Kfz, das in der Absicht, dem Sonderrechtsfahrzeug freie Bahn zu schaffen, abbremst, haftet das Sonderrechtsfahrzeug für den entstandenen Schaden dann allein, wenn es nicht durch Betätigung des Fahrtrichtungsanzeigers zu erkennen gibt, dass es nicht nur die Spur wechseln, sondern nach links abbiegen und die Einbahnstraße in verkehrter Richtung befahren will.(Rn.16)

Gesamter Gesetzestext

LG Hamburg 6. Zivilkammer — 306 O 314/16 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-01-08

Aktenzeichen: 306 O 314/16

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2021:0108.306O314.16.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 9 Abs 1 S 1 StVO, § 35 StVO, § 38 Abs 1 S 2 StVO

Rechtskraft: ja

Orientierungssatz

  1. Unter den Voraussetzungen des § 35 StVO ist ein Sonderrechtsfahrzeug berechtigt, auch entgegen der Fahrtrichtung einer Einbahnstraße zu fahren. Allerdings ist bei der Wahrnehmung von Wegerechten eine besondere Sorgfalt und Vorsicht geboten, die umso größer zu sein hat, je weiter sich der Fahrer eines Wegerechtsfahrzeugs über die sonst geltenden Verkehrsvorschriften hinwegsetzt.(Rn.16)

  2. Kollidiert ein Sonderrechtsfahrzeug, das auf einer mehrspurigen Straße die Fahrspur von rechts nach links wechselt, um danach in eine dort abgehende Straße entgegen der Fahrtrichtung einzubiegen, mit einem den linken Richtungsfahrstreifen befahrenden Kfz, das in der Absicht, dem Sonderrechtsfahrzeug freie Bahn zu schaffen, abbremst, haftet das Sonderrechtsfahrzeug für den entstandenen Schaden dann allein, wenn es nicht durch Betätigung des Fahrtrichtungsanzeigers zu erkennen gibt, dass es nicht nur die Spur wechseln, sondern nach links abbiegen und die Einbahnstraße in verkehrter Richtung befahren will.(Rn.16)

Tenor

  1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.284,70 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 08.11.2016 sowie vorprozessuale Rechtsanwaltskosten in Höhe von 334,75 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 08.11.2016 zu zahlen.

  2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

1 Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen eines Verkehrsunfalls vom 07. April 2016 gegen 8:50 Uhr auf der H - Straße in H. in Anspruch. Beteiligt waren die Klägerin mit ihrem PKW Dacia und ein RTW der Beklagten. Die Klägerin befuhr den ersten, der RTW unter Einsatz von Martinshorn und Blaulicht den zweiten Fahrstreifen von links der dort vierspurigen Richtungsfahrbahn. Es herrschte dichter Verkehr. Der Fahrer des RTW beabsichtigte in Höhe der H - Straße nach links in die O - Allee abzubiegen. Die Einfahrt in diesen Abschnitt der O - Allee war durch VZ 267 verboten. Bei diesem Versuch kam es unterstreitigen Umständen zur Kollision. Wegen der Einzelheiten der Unfallörtlichkeit wird auf Anlage K1, wegen der Schäden an den Fahrzeugen auf Anlage B6 verwiesen.

2 Die Klägerin ließ ihr Fahrzeug gemäß Anlage K2 reparieren und forderte die Beklagte erfolglos zur Zahlung der Reparaturkosten in Höhe von 2.264,17 € und einer Kostenpauschale in Höhe von 20,00 € bis zum 27. April 2016 auf (K3).

3 Die Klägerin trägt vor, sie habe die Sirene und das Blaulicht des RTW bemerkt und sei mit der Front ihres Fahrzeuges ein Stück in die Einbahnstraße gefahren, um Platz zu schaffen. Beim Abbiegen sei der RTW mit ihrem, der Klägerin, Fahrzeug kollidiert. Zu diesem Zeitpunkt habe ihr, der Klägerin, Fahrzeug gestanden. Die Höhe des Schadens der Beklagten wird bestritten.

4 Die Klägerin beantragt,

5 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie, die Klägerin, 2.284,75 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08. November 2016 zu zahlen.

6 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie, die Klägerin, vorprozessuale Rechtsanwaltskosten in Höhe von 334,75 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08. November 2016 zu zahlen.

7 Die Beklagte beantragt,

8 die Klage abzuweisen.

9 Sie hält eine Haftungsquote von 50:50 für angemessen; unter Berücksichtigung des Schadens am RTW stünden der Klägerin keine Ansprüche zu. Im Übrigen trägt die Beklagte wie folgt weiter vor:

10 Der Fahrer des RTW sei auf dem Weg in die Straße F. gewesen. Nach seiner Einschätzung sei ein Befahren der Einbahnstraße gefahrlos möglich gewesen. Er habe den Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt und doppelte Rückschau gehalten. Das Fahrzeug der Klägerin habe an der Haltelinie gestanden. Während des Abbiegevorganges habe der Fahrer des RTW im Spiegel bemerkt, wie das Fahrzeug der Klägerin auf den RTW zugerollt sei. Dann habe er, der Fahrer, einen Anstoß auf Höhe des Hinterrades des RTW bemerkt. Die Geschwindigkeit des RTW habe 20 km/h betragen. Die Klägerin habe gegen §§ 35, 38 StVO verstoßen.

11 Ihr, der Beklagten, Schaden betrage 4.197,80 €.

12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die wechselseitig eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

13 Diebstahl Gericht hat die Klägerin persönlich angehört und durch Zeugenvernehmung Beweis erhoben. Auf die Protokolle vom 11. Juli 2018 und19. Februar 2020 wir verwiesen.

14 Das Gericht hat ferner gemäß Beschluss vom 7. September 2018 Beweis erhoben. Auf das Gutachten des Sachverständigen S. vom 27. September 2019 sowie seine ergänzende Stellungnahme vom 30. September 2020 wird ebenfalls verwiesen.

Entscheidungsgründe

15 Die zulässige Klage ist begründet. Die Beklagte haftet der Klägerin aus dem streitgegenständlichen Unfall zu 100%. Der Unfall ist allein schuldhaft durch den Fahrer der Beklagten, den als Zeugen gehörten L. verursacht worden. Die nur einfache Betriebsgefahr auf Seiten der Klägerin fällt bei der Abwägung der Verursachungsbeiträge nicht ins Gewicht.

16 Der Zeuge L. wollte ohne ganz nach links eingeordnet gewesen zu sein nach links in eine Einbahnstraße entgegen deren Fahrtrichtung abbiegen. Hierzu war er unter den Voraussetzungen des § 35 StVO berechtigt. Allerdings war er auch bei der Wahrnehmung von Wegerechten zu besonderer Sorgfalt und Vorsicht verpflichtet, die umso größer zu sein hat, je weiter sich der Fahrer eines Wegerechtsfahrzeuges über die sonst geltenden Verkehrsvorschriften hinwegsetzt. Dieser Verpflichtung ist der Zeuge L. hier nicht nachgekommen.

17 Er hat seinen Versuch nach links abzubiegen hier nicht angekündigt. Insbesondere hat er den Fahrtrichtungsanzeiger entgegen der wiederholten Behauptung der Beklagten nicht betätigt. Dies steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest. Der Sachverständige S. hat, letztlich auch von der Beklagten zugestanden, durch Auswertung des Datenschreibers festgestellt, dass der Fahrtrichtungsanzeiger des RTW zuletzt 177,7 bis 152 m vor der Kollision betätigt worden war und danach nicht mehr. Der Zeuge L. hat somit gegen § 9 Abs. 1 S. 1 StVO verstoßen.

18 Dem Ergebnis des Gutachtens, dass wie gesagt von der Beklagten im Schriftsatz vom 2. November 2020 akzeptiert wurde, steht die Aussage des Beifahrers im RTW, S., nicht entgegen. Die Aussage ist nach dem Ergebnis des Gutachtens falsch gewesen. Nach der Überzeugung des Gerichts erfolgte diese Falschaussage auch bewusst. Der Zeuge S. hat den Vorgang des Blinkens detailliert geschildert. So soll der Blinker auch nach dem Unfall noch in Betrieb gewesen sein. Der Zeuge will sich auch an das Blinkergeräusch erinnert haben. Deshalb habe „mit Sicherheit“ sagen können, dass der Blinker gesetzt gewesen sei. Eine solche Aussage lässt sich zur Überzeugung des Gerichts nicht mehr mit einer unbewusst falschen Erinnerung erklären. Hinzu kommt, dass, seitens der Beklagten unter Verweis auf die Anlage B7 noch wahrheitswidrig vorgetragen wurde, der Blinker sei zwölf Sekunden vor der Kollision eingeschaltet worden. Wer für diese wahrheitswidrige Behauptung verantwortlich ist, wird an andere Stelle aufzuklären sein.

19 Ein Mitverschulden der Klägerin lässt sich nicht feststellen. Zwar hatte sie gemäß § 38 Abs. 1 S. 2 StVO dem RTW der Beklagten freie Bahn zu schaffen. Dies verpflichtete sie allerdings in der konkreten Situation nicht, mit ihrem Fahrzeug stehen zu bleiben. Aus ihrer Sicht hatte der RTW in seinem Fahrstreifen frei Bahn. Dass der RTW von seinem Fahrstreifen aus trotz grundsätzlichem Verbotes nach links abbiegen wollte, war für sie aufgrund des nicht gesetzten Blinkers nicht rechtzeitig erkennbar. Das Gebot freie Bahn zu schaffen bedeute nicht, dass alle Fahrzeuge in der Nähe eines Fahrzeuges das mit Sonderrechten fährt sofort und dauerhaft anzuhalten haben. Nach den Feststellungen des Sachverständigen, denen sich das Gericht auch insoweit vollumfänglich anschließt, steht gerade nicht fest, dass die Klägerin anhand des Fahrverhaltens des RTW rechtzeitig erkennen konnte, dass dieser nach links abbiegen wollte. Auch musste sie, auch unter Berücksichtigung des Wegerechts des RTW, nicht damit rechnen. Der Nachweis eines Mitverschuldens der Klägerin ist der Beklagten somit nicht gelungen.

20 Bei der Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge ist somit auf Beklagtenseite neben einer stark erhöhten Betriebsgefahr durch die Wahrnehmung des Wegerechts auch ein schweres Verschulden zu berücksichtigen. Dagegen fällt, wie erwähnt, die nur einfache Betriebsgefahr auf Seiten der Klägerin nicht ins Gewicht.

21 Die Schadenshöhe der Klägerin ist unstreitig geworden. Auf die Schadenshöhe der Beklagten kommt es nach dem Gesagten nicht an.

22 Der Zinsanspruch beruht auf §§ 288, 291 BGB.

23 Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708, 711 ZPO.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.