LG Hamburg 12. Zivilkammer, 2016-06-21, 312 O 434/14

312 O 434/14Kantonsgericht21.06.2016

Regest

1. Ein Ofenhersteller verstößt gegen § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG bzw. gegen § 5a UWG, wenn er Öfen, die nicht die Grenzwerte für Staub- bzw. Kohlenmonoxidemissionen gemäß der 1. und/oder 2. Stufe der 1. BImSchV einhalten, anbietet und Händlern gegenüber angegeben hat, dass sie die 1. und/oder 2. Stufe der BImSchV einhielten, bzw. ohne ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass sie die Grenzwerte nicht einhielten.(Rn.74) 2. Eine Irreführung im Sinne des § 5a Abs. 1 UWG ist anzunehmen, wenn ein Unternehmer einem sonstigen Marktteilnehmer eine Tatsache verschweigt, die er ihm hätte mitteilen müssen, um ihm eine informierte geschäftliche Entscheidung zu ermöglichen, und dies geeignet ist, seine geschäftliche Entscheidung zu beeinflussen.(Rn.93) 3. Ein Ofenhersteller ist verpflichtet, im Zusammenhang mit dem Angebot seiner Öfen in Deutschland jeweils ausdrücklich darauf hinzuweisen, inwiefern diese die Grenzwerte der 1. oder auch der 2. Stufe der 1. BImSchV hinsichtlich der Staub- und Kohlenmonoxidemissionen nicht einhalten.(Rn.94) Verfahrensgang vorgehend LG Hamburg, 24. November 2015, XX

Gesamter Gesetzestext

LG Hamburg 12. Zivilkammer — 312 O 434/14 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-06-21

Aktenzeichen: 312 O 434/14

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2016:0621.312O434.14.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 2 Abs 1 Nr 3 UWG, § 3 UWG, § 5 Abs 1 S 2 Nr 1 UWG, § 5a UWG, § 8 Abs 3 Nr 1 UWG ... mehr

Rechtskraft: ja

Orientierungssatz

  1. Ein Ofenhersteller verstößt gegen § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG bzw. gegen § 5a UWG, wenn er Öfen, die nicht die Grenzwerte für Staub- bzw. Kohlenmonoxidemissionen gemäß der 1. und/oder 2. Stufe der 1. BImSchV einhalten, anbietet und Händlern gegenüber angegeben hat, dass sie die 1. und/oder 2. Stufe der BImSchV einhielten, bzw. ohne ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass sie die Grenzwerte nicht einhielten.(Rn.74)

  2. Eine Irreführung im Sinne des § 5a Abs. 1 UWG ist anzunehmen, wenn ein Unternehmer einem sonstigen Marktteilnehmer eine Tatsache verschweigt, die er ihm hätte mitteilen müssen, um ihm eine informierte geschäftliche Entscheidung zu ermöglichen, und dies geeignet ist, seine geschäftliche Entscheidung zu beeinflussen.(Rn.93)

  3. Ein Ofenhersteller ist verpflichtet, im Zusammenhang mit dem Angebot seiner Öfen in Deutschland jeweils ausdrücklich darauf hinzuweisen, inwiefern diese die Grenzwerte der 1. oder auch der 2. Stufe der 1. BImSchV hinsichtlich der Staub- und Kohlenmonoxidemissionen nicht einhalten.(Rn.94)

Verfahrensgang

vorgehend LG Hamburg, 24. November 2015, XX

Tenor

  1. Das Versäumnisteilurteil der Kammer vom 24. November 2015 bleibt aufrechterhalten.

  2. Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin haben die Beklagte zu 1) zwei Fünftel und die Beklagten zu 2), 3) und 4) je ein Fünftel zu tragen. Im Übrigen haben die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.

  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Vollstreckung gegen die Beklagte zu 1) aus dem Versäumnisurteil vom 24. November 2015 darf hinsichtlich Ziff. I. nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 220.000,- und hinsichtlich Ziff. III nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags fortgesetzt werden.

Tatbestand

1 Die Klägerin macht gegen die Beklagten wettbewerbsrechtliche Unterlassungs- und Annexansprüche wegen irreführender Produktauslobungen geltend.

2 Die Klägerin stellt her und vertreibt Öfen unter der Marke „B.“. Zu ihren bekanntesten Produkten gehört die Ofenserie „Free Flow“, die vor rund 35 Jahren auf dem deutschen Markt eingeführt wurde.

3 Die Beklagte zu 1) ist ein in der Tschechischen Republik ansässiges Unternehmen, das seit einiger Zeit u.a. Öfen unter der Marke „Bruno“ herstellt und vertreibt, bei denen es sich nach Auffassung der Klägerin um Nachahmungsprodukte des „Free Flow“ handelt. Die Öfen werden auf der deutschsprachigen Internetseite der Beklagten zu 1), www.e..eu (Anlage K 2a), angeboten und auch nach Deutschland vertrieben. In der tschechisch-sprachigen Version ihres Online-Angebots (Anlage K2b) bietet die Beklagte zu 1) die „Bruno“-Ofenserie unter der Marke „Sattan“ an. Zudem verkauft sie zumindest einige ihrer „Bruno“-Öfen auch als „White Label“-Produkte, d.h. als baugleiche Öfen, die von Händlern unter Eigenmarken vertrieben werden.

4 Die Beklagte zu 2) handelt u.a. mit den streitgegenständlichen Öfen der Beklagten zu 1). Die Beklagten zu 3) und 4) sind Händlerinnen für Kaminöfen und boten die streitgegenständlichen Öfen der Beklagten zu 1) im Internet zum Kauf an.

5 Im Rahmen ihrer Forschungs- und Entwicklungstätigkeit stellte die Klägerin fest, dass die Öfen ihrer Baureihe „Free Flow“ die zunehmend strengen regulatorischen Anforderungen, insbesondere der am 22. März 2010 in Kraft getretenen Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen – 1. BImSchV), nur bei Verwendung eines Katalysators oder einer ähnlich wirksamen anderen Sekundärmaßnahme einzuhalten vermochten. Sie hegte deshalb den Verdacht, dass Öfen anderer Hersteller, die konstruktiv wie der „Free Flow“ aufgebaut sind, ohne Katalysator oder eine vergleichbare Sekundärmaßnahme die einschlägigen Grenzwerte nicht einhielten.

6 Um diesem Verdacht nachzugehen, erwarb die Klägerin u.a. jeweils Muster der von der Beklagten zu 1) hergestellten Öfen „Bruno 00 9 kW“ und „BRUNO MINI I“, wobei letzterer von einem am vorliegenden Rechtsstreit nicht beteiligten Marktteilnehmer, der H. & M. GmbH, unter deren Eigenmarke „Bollerofen“ als „Bollerofen V6“ angeboten wurde. Die genannten Öfen der Bruno-Serie werden beide auch von der Beklagten zu 2) vertrieben.

7 Bei einer Inaugenscheinnahme stellte die Klägerin fest, dass die genannten Öfen keinen Katalysator hatten. Um sicher festzustellen, ob die Öfen nicht doch den Anforderungen der 1. BImSchV genügten, ließ die Klägerin sie – zusammen mit zwei weiteren, vorliegend nicht streitgegenständlichen Öfen – durch das staatlich akkreditierte Prüfinstitut DBI-Gastechnologisches Institut gGmbH, Freiberg (DBI-Gti) untersuchen. Der Untersuchungsbericht vom 25. April 2014 (Anlage K 6a) wies hinsichtlich der Staub- und Kohlenmonoxidemissionen der getesteten Öfen Werte jenseits der Grenzwerte auf, die nach der 1. BImSchV bei Errichtung des Ofens ab dem 22. März 2010 („Stufe 1“) bzw. bei Errichtung nach dem 31. Dezember 2014 („Stufe 2“) gelten. Wegen der Einzelheiten der Untersuchungsergebnisse wird auf die Anlage K 6a Bezug genommen.

8 In der Folge ließ die Klägerin – neben weiteren, vorliegend nicht streitgegenständlichen Öfen – auch die Modelle „BRUNO MINI III“ und „Bruno 0 12 kW“ durch das DBI-Gti untersuchen. In seinem diesbezüglichen Untersuchungsbericht vom 4. August 2014 (Anlage K 6b) stellte das DBI-Gti auch hinsichtlich dieser Modelle Grenzwertüberschreitungen fest. Wegen der Einzelheiten der Untersuchungsergebnisse wird auf die Anlage K 6b Bezug genommen.

9 Die Beklagte zu 1) bietet die streitgegenständlichen „Bruno“-Öfen auf ihrer deutschsprachigen Internetseite www.e..eu an, ohne Angaben dazu zu machen, ob das jeweilige Produkt die Grenzwerte gemäß der 1. BImSchV einhält. Wegen der Einzelheiten der jeweiligen Produktdarstellung wird auf die als Anlage K 7 vorgelegten Ausdrucke von der Internetseite der Beklagten zu 1) Bezug genommen.

10 Verschiedene Händler loben die Öfen der Beklagten zu 1) in ihren Angeboten als normkonform aus. In den Angeboten streitgegenständlicher Öfen im Online-Shop der Beklagten zu 2) findet sich in der Rubrik „Technische Daten“ die Angabe „BImSchV Stufe: 2“. Wegen der Einzelheiten dieser Angebote wird auf die als Anlage K 8a vorgelegten Ausdrucke aus dem Online-Shop der Beklagten zu 2) verwiesen. Der Anbieter E... GmbH warb in seinem seinerzeitigen Online-Shop auf der Internetseite www.o....com ausdrücklich damit, dass der Ofen „Bruno 00“ sowie der „BRUNO MINI I“ die Grenzwerte der 1. und der 2. Stufe der 1. BImSchV einhalte. Insofern wird auf die als Anlage K 8b vorgelegten Ausdrucke verwiesen.

11 Die Klägerin mahnte zunächst mit Anwaltsschreiben vom 9. Mai 2014 die H. & M. GmbH ab (Anlage K 12). Diese legte daraufhin ein „Prüfungsprotokoll 30-12160-T“ der Prüfanstalt der Maschinenbauindustrie, Brno, zu den Öfen „BRUNO MINI I“,“BRUNO MINI II“ und „BRUNO MINI III“ vor (Anlage K 14).

12 Ebenfalls mit Anwaltsschreiben vom 9. Mai 2014 mahnte die Klägerin die Beklagte zu 2) hinsichtlich des „Bruno 00“ ab (Anlage K 21). Diese wies die Abmahnung zurück und machte dabei u.a. geltend, dass die von ihr gemachten Angaben auf solchen der Beklagten zu 1) sowie einem Gutachten der Prüfanstalt der Maschinenbauindustrie in der Tschechischen Republik beruht hätten (Anlage K 22). Auf Aufforderung durch die Klägerin (Anlage K 23) legte die Beklagte zu 2) ein Zertifikat der Prüfanstalt der Maschinenbauindustrie, Brno, sowie eine Übereinstimmungserklärung der Beklagten zu 1) vor. Wegen deren Inhalt wird jeweils auf die Anlage K 24 verwiesen. Mit Schreiben vom 18. Juni 2014 teilte die Beklagte zu 2) weiter mit, sie habe das Prüfprotokoll für den Ofen „Bruno 00 mit 9 kW“ beim Hersteller angefordert (Anlage K 26). In der Folge legte sie das aus der Anlage K 27 ersichtliche „Prüfungsprotokoll 30-12160-T“ zu den Öfen „BRUNO MINI I“, „BRUNO MINI II“ und „BRUNO MINI III“ vor, das teils andere Messwerte ausweist als das von der H. & M. GmbH vorgelegte „Prüfungsprotokoll 30-12160-T“ (Anlage K 14). Auf Anfrage der Klägerin (Anlage K 40) teilte die Prüfanstalt der Maschinenbauindustrie, Brno, später mit, keine der Versionen des Prüfprotokolls entspreche vollumfänglich dem von ihr ausgestellten Protokoll Nr. 30-12160-T (Anlage K 41).

13 Mit Anwaltsschreiben vom 24. Juni 2014 mahnte die Klägerin die Beklagte zu 1) ab (Anlage K 19). Diese wies sämtliche Ansprüche zurück und lehnte die Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ab (Anlage K 20).

14 Der Beklagte zu 3) bot die streitgegenständlichen Öfen der Beklagten zu 1) im Internet zum Verkauf an, ohne ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass diese die erforderlichen Grenzwerte nicht einhielten. Eine Abmahnung durch die Klägerin (Anlage K 34) blieb erfolglos.

15 Die Beklagte zu 4) bot die streitgegenständlichen Öfen der Beklagten zu 1) ebenfalls im Internet an, ohne ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass sie die erforderlichen Grenzwerte nicht einhielten. Zudem bewarb sie die Öfen der Bruno-Serie mit den Aussagen „Design und Technologie patentiert“ und „einzigartige Konvektionstechnologie“, die nach Auffassung der Klägerin irreführend sind. Die Klägerin mahnte die Beklagte zu 4) wegen dieser Verstöße erfolglos ab (Anlage K 38).

16 Die Klägerin ist der Auffassung, ihr stehe ein Unterlassungsanspruch zu, weil die Auslobung der Öfen als vermeintlich konform mit den Anforderungen der 1. BImSchV unzutreffend und nach § 5 UWG wettbewerbswidrig sei. Soweit die Beklagten in einigen Angeboten der streitgegenständlichen Öfen zur Frage der Einhaltung oder Nichteinhaltung der 1. BImSchV keine Angaben machten, stelle dies eine irreführende Werbung durch Unterlassen gemäß § 5a UWG dar, weil sie wesentliche Merkmale der Waren verschwiegen. Die streitgegenständlichen Öfen seien nicht verkehrsfähig, zum einen weil sie die Grenzwerte der 1. BImSchV nicht einhielten und zum anderen schon deshalb, weil es an der nach § 4 Abs. 2 BImSchV erforderlichen Typprüfung fehle. Die Prüfprotokolle seien nämlich grob mangelhaft, sie litten zumindest an Berechnungsfehlern. Zudem sei das Prüfprotokoll gemäß Anlage K 27 nachträglich verändert worden.

17 Die Beklagte zu 2) habe auch schuldhaft, nämlich jedenfalls fahrlässig gehandelt, indem sie klare Anzeichen dafür ignoriert habe, dass ihre Produkte nicht rechtskonform sein konnten. Zweifel hätten insofern auf der Hand gelegen, als die Bruno-Öfen äußerst niedrigpreisig seien, nicht über einen Katalysator oder dergleichen verfügten, nicht in die Datenbank des HKI Industrieverbandes Haus-, Heiz- und Küchentechnik e.V. betreffend Emissionswerte von Öfen aufgenommen worden seien und gleichwohl angeblich problemlos die Anforderungen der 1. BImSchV einhalten sollten. Im Übrigen habe die Beklagte zu 2) schon deshalb wenigstens fahrlässig gehandelt, weil sie sich vor der Aufnahme des Vertriebs der streitgegenständlichen Öfen nicht deren Prüfprotokolle habe zeigen lassen.

18 Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 23. Oktober 2014 zunächst allein gegen die Beklagten zu 1) und 2) Klage erhoben und Ansprüche auf Unterlassung und Auskunft (Antrag zu I.) und auf Feststellung der Schadensersatzpflicht (Antrag zu II.) sowie Zahlungsansprüche (nach Neunummerierung aufgrund der späteren Klageerweiterung nunmehr Antrag zu V. bzw. Antrag zu VI.) geltend gemacht. Mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2014 hat die Klägerin die Klage auf die Beklagten zu 3) und 4) erweitert. Im Einzelnen hat sie die Anträge angekündigt:

19 I. Die Beklagte zu 1.), die Beklagte zu 2.) und die Beklagte zu 3.) werden verurteilt,

20 1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr mit Öfen in Deutschland

21 die Warmluftöfen

22 a) „ BRUNO MINI I“ und / oder b) „BRUNO MINI II“ und / oder c) “BRUNO MINI III” und / oder d) „BRUNO 00“ und / oder e) „BRUNO 0“ und / oder f) „BRUNO I“ und / oder g) „BRUNO II“ und / oder h) „BRUNO III“ und / oder i) den vorgenannten Öfen baugleiche Öfen unter anderen Produktnamen

23 anzubieten und hierbei wörtlich oder sinngemäß anzugeben, dass diese die 1. und/oder die 2. Stufe der 1. BImSchV einhalten, und/oder ohne ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass diese Öfen die Grenzwerte für Feinstaub- und / oder Kohlenmonoxidemissionen gemäß 1. und/oder 2. Stufe der 1. BImSchV nicht einhalten;

24 2. der Klägerin Auskunft zu erteilen über den Umfang ihrer jeweiligen Handlungen gemäß Ziff. I.1., insbesondere über die Dauer der entsprechenden Werbungen / Produktangaben ohne den Hinweis auf die Nichteinhaltung der 1. und/oder 2. Stufe der 1. BImSchV, die Medien, in denen diese verbreitet wurden, die Auflagen (bei Internetseiten Besucherzahlen) solcher Medien, sowie insbesondere die Anzahl der verkauften Öfen, die unter Verwendung einer oder mehrerer der in Ziff. I.1. genannten Produktangaben ohne den in Ziff. I.1. genannten Hinweis verkauft wurden.

25 II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1.), die Beklagte zu 2.) und die Beklagte zu 3.) verpflichtet sind, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die in Ziff. I.1. bezeichneten und von der jeweiligen Beklagten jeweils begangenen Handlungen bereits entstanden ist oder zukünftig noch entstehen wird.

26 III. Die Beklagte zu 4.) wird verurteilt,

27 1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,--, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr mit Öfen in Deutschland

28 die Warmluftöfen

29 a) „BRUNO MINI I“ und/oder b) „BRUNO MINI II“ und/oder c) „BRUNO MINI III“ und/oder d) „BRUNO 00“ und/oder e) „BRUNO 0“ und/oder f) „BRUNO I“ und/oder g) „BRUNO II“ und/oder h) „BRUNO III“ und/oder i) den vorgenannten Öfen baugleiche Öfen unter anderen Produktnamen

30 aa) anzubieten ohne ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass diese Öfen die Grenzwerte für Feinstaub- und/oder Kohlenmonoxidemissionen gemäß 1. und/oder 2. Stufe der 1. BlmSchV nicht einhalten;

31 und/oder

32 bb) anzubieten und dabei mit den Aussagen

33 - „Design und Technologie patentiert“ und/oder

  • „einzigartige Konvektionstechnologie“

34 zu bewerben und/oder bewerben zu lassen;

35 2. der Klägerin Auskunft zu erteilen über den Umfang ihrer jeweiligen Handlungen gem. Ziff. III.1., insbesondere über die Dauer der entsprechenden Werbungen/Produktangaben ohne den Hinweis auf die Nichteinhaltung der 1. und/oder 2. Stufe der 1. BlmSchV, die Medien, in denen diese verbreitet wurden, die Auflagen (bei Internetseiten Besucherzahlen) solcher Medien, sowie insbesondere die Anzahl der verkauften Öfen, die unter Verwendung einer oder mehrerer der in Ziff. III.1.bb) genannten Produktangaben und/oder ohne den in Ziff. III.1.aa) genannten Hinweis verkauft wurden.

36 IV. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 4) verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die in Ziff. III.1. bezeichneten und von der Beklagten begangenen Handlungen bereits entstanden ist oder zukünftig noch entstehen wird.

37 V. Die Beklagte zu 1.) wird verurteilt, an die Klägerin 2.636,90 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

38 VI. Die Beklagte zu 2.) wird verurteilt, an die Klägerin 14.373,11 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

39 VII. Die Beklagte zu 3.) wird verurteilt, an die Klägerin 1.973,90 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

40 VIII. Die Beklagte zu 4.) wird verurteilt, an die Klägerin 1.973,90 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

41 Mit Versäumnisteilurteil vom 2. Juli 2015 (Bl. 108 ff. d.A.) hat die Kammer die Beklagte zu 4) ohne mündliche Verhandlung gemäß der Anträge zu III., IV. und VIII. verurteilt, da die Beklagte zu 4) nicht die Absicht angezeigt hatte, sich gegen die Klage zu verteidigen.

42 Die Beklagten zu 1) und zu 3) haben mit anwaltlichen Schriftsätzen ihre Verteidigungsabsicht angezeigt (Bl. 81, 102 d.A. bzw. Bl. 85 d.A.), aber die jeweils angekündigte Klageerwiderung zunächst nicht eingereicht. Nachdem sie in der mündlichen Verhandlung vom 10. November 2015 säumig gewesen sind, hat die Kammer die Beklagten zu 1) und zu 3) mit Versäumnisteilurteil vom 24. November 2015 (Bl. 129 ff. d.A.) gemäß der Anträge zu I. und II. sowie V. bzw. VII. verurteilt.

43 Die Beklagte zu 1) hat gegen das Versäumnisteilurteil, das ihren damaligen Prozessbevollmächtigten am 26. November 2015 zugestellt worden ist (Bl. 134 d.A.), mit anwaltlichem Schriftsatz vom 7. Dezember 2015, der am 9. Dezember 2015 bei Gericht eingegangen ist, Einspruch eingelegt. Mit Schriftsatz vom 25. April 2016 haben die aus dem Rubrum ersichtlichen Prozessbevollmächtigten angezeigt, dass sie die Vertretung der Beklagten zu 1) übernommen haben (Bl. 169 f. d.A.). Mit weiterem Schriftsatz vom 2. Mai 2016 haben sie weiter zur Begründung des Einspruchs gegen das Teilversäumnisurteil vorgetragen (Bl. 178 ff. d.A.).

44 Die Beklagte zu 2) hat im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 10. November 2015 eine Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben, die von der Klägerin angenommen worden ist (Bl. 125 f. d.A.). Daraufhin haben die Parteivertreter den Antrag zu I. 1. Im Verhältnis zur Beklagten zu 2) für erledigt erklärt und jeweils Kostenantrag gestellt (Bl. 126 d.A.). Im Übrigen haben die Klägerin und die Beklagte zu 2) im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 3. Mai 2016 einen Vergleich geschlossen. Danach soll über die Kosten des Rechtsstreits im Verhältnis dieser Parteien durch das Gericht nach den Grundsätzen des § 91a ZPO entschieden werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vergleichs wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 3. Mai 2016 verwiesen (Bl. 186 d.A.).

45 Die Klägerin beantragt zuletzt,

46 das Versäumnisurteil im Verhältnis zur Beklagten zu 1) aufrechtzuerhalten.

47 Die Beklagte zu 1) beantragt,

48 das Versäumnisurteil der Kammer vom 24. November 2015 aufzuheben und die Klage im Verhältnis zur Beklagten zu 1) abzuweisen.

49 Die Beklagte zu 1) hat mit Schriftsatz ihrer damaligen Prozessbevollmächtigten vom 7. Dezember 2015 zunächst bestritten, dass die streitgegenständlichen Öfen nicht im Einklang mit unionsrechtlichen Vorgaben für die Abgaswerte stünden. Gleichzeitig hat sie die Behauptung bestritten, „sie habe die streitgegenständlichen Öfen im örtlichen und zeitlichen Geltungsbereich der 1. oder 2. Stufe der 1. BImSchV angeboten und dabei wörtlich oder sinngemäß angegeben, dass die im Klageantrag genannten Öfen Bruno Mini I, II und III sowie Bruno 0 und Bruno 00 sowie Bruno I, II und III die Grenzwerte der Verordnung einhalten bzw. nicht darauf hingewiesen, dass diese Grenzwerte nicht eingehalten werden“. Sie wisse nicht, wann und wer unter welchen Umständen und wo die von der Klägerin genannten Öfen gekauft habe (Bl. 140 d.A.). Mit Schriftsatz ihrer aktuellen Prozessbevollmächtigten vom 2. Mai 2016 hat die Beklagte weitere Ausführungen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht gemacht.

50 Die Beklagte zu 1) ist der Auffassung, die gegen sie gerichtete Klage sei unschlüssig. Die Klägerin unterstelle den Beklagten pauschal ein angeblich wettbewerbswidriges Verhalten, ohne hinreichend zwischen den einzelnen gerügten Handlungen zu differenzieren.

51 Es bestünden bereits erhebliche Zweifel am Bestehen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses zwischen der Klägerin und ihr, der Beklagten zu 1). Es sei nichts dafür vorgetragen, dass die Klägerin über ein ähnliches Produkt wie die von ihr gerügten Öfen der Beklagten zu 1) verfüge und ihre Produkte auf demselben sachlich und räumlich relevanten Markt anbiete wie diese.

52 Ein dem UWG unterfallender Wettbewerbsverstoß sei ebenso wenig schlüssig vorgetragen. Für die Einhaltung der Produkt- und Betriebsstandards eines Produktes im jeweiligen Absatzland sei ausschließlich der importierende Händler verantwortlich. Der ausländische Hersteller sei nicht zur Einhaltung der lokalen, von Land zu Land unterschiedlichen immissionsschutzrechtlichen Standards beim Weiterverkauf an Verbraucher verpflichtet. Da nicht vorgetragen worden sei, dass sie, die Beklagte zu 1), Öfen auch an deutsche Verbraucher liefere, scheide der Katalog des § 5a Abs. 2 bis 6 UWG aus, ihr Verhalten wäre vielmehr allenfalls an § 5a Abs. 1 UWG zu messen. Eine entsprechende Aufklärungspflicht eines ausländischen Herstellers bestehe indes nicht.

53 Im Übrigen hätten die Anforderungen der 2. Stufe der 1. BImSchV erst ab dem 1. Januar 2015 gegolten. Abstrakt stelle sich die Frage, ab welchem Zeitpunkt vor Inkrafttreten einer Gesetzesänderung ein Hersteller darauf hinweisen müsse, dass seine Produkte zwar noch den geltenden Normen entsprächen, nicht aber zukünftige Anforderungen erfüllten. Diese Frage könne hier mangels Vortrages zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens der streitgegenständlichen Öfen durch sie, die Beklagte zu 1), nicht zu ihren Lasten beantwortet werden. Eine Verpflichtung, gegebenenfalls darauf hinzuweisen, dass die Öfen nicht den künftigen Anforderungen der 2. Stufe der 1. BImSchV genügt hätten, hätte allenfalls einige Wochen oder Monate vor Inkrafttreten der Neuregelung bestehen können, zumal die BImSchV Bestandsschutz für vor dem 1. Januar 2015 errichtete Anlagen gewähre.

54 Sofern ein Verstoß gegen die 1. Stufe der 1. BImSchV behauptet werde, beziehe sich dieser auf eine marginale Abweichung der angeblich ermittelten Wirkungsgrade der Öfen. Diese könne mit Messfehlern erklärt werden, so dass es insoweit der Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens bedürfe.

55 Im Übrigen lägen nur für vier der acht im Klageantrag genannten Ofenarten (Bruno 0, Bruno 00, Bruno Mini I, Bruno Mini III) Testergebnisse vor. Hinsichtlich der weiteren Öfen fehle es an einer substantiierten Darlegung, dass sie nicht den Anforderungen der 1. BImSchV genügten. Zumindest hinsichtlich dieser nicht getesteten Öfen sei die Klage unschlüssig.

56 Der Antrag der Klägerin stehe ferner im Widerspruch zu den behaupteten Rechtsverletzungen. Zunächst habe die Klägerin nicht dargelegt, worin die Rechtsverletzung genau bestehen solle: in angeblichen Falschangaben, konkludenten Angaben oder bloß unterlassenen Angaben. Zudem habe sie jedenfalls bei einem Teil der Öfen einen Verstoß gegen die 1. Stufe der BImSchV nur mit einem angeblich nicht ausreichenden Wirkungsgrad, nicht aber mit einer Überschreitung der Grenzwerte für Feinstaub- und Kohlenmonoxid begründet.

57 Das Unterlassungsgebot dürfe sich zudem nur auf ein Unterlassen des Anbietens im Geltungsbereich des deutschen UWG beziehen.

58 Schließlich rügt die Beklagte zu 1) die ordnungsgemäße Zustellung der lediglich in deutscher Sprache verfassten und nicht übersetzten Klageschrift, aller weiterer Schriftsätze und des Versäumnisurteils. Da keiner ihrer Geschäftsführer der deutschen Sprache ausreichend mächtig sei, um diese Dokumente verstehen und angemessen beurteilen zu können, liege eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor.

59 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Beklagten zu 1) wird auf den Schriftsatz vom 2. Mai 2015 (Bl. 178 ff. d.A.) verwiesen. Die Klägerin hat den Schriftsatz als verspätet gerügt. Mit dem neuen Tatsachenvortrag, der bestritten werde, sei die Beklagte zu 1) daher präkludiert.

60 Die Beklagte zu 2) ist der Auffassung, sie habe keine irreführenden Produktauslobungen vorgenommen und damit nicht gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften verstoßen, im Übrigen aber jedenfalls nicht schuldhaft gehandelt. Im Hinblick auf die Produktangaben sei sie der Beklagten zu 1) hilflos ausgeliefert. Von dieser beziehe sie sämtliche zum Vertrieb der Öfen notwendigen Angaben. Die erforderlichen Angaben zu Feinstaub- und Kohlenmonoxidemissionen habe sie den Angaben der Beklagten zu 1) und dem Gutachten der Prüfanstalt für Maschinenbauindustrie in der Tschechischen Republik (Anlage K 27) entnommen, das ihr von der Beklagten zu 1) zur Verfügung gestellt worden sei. Das Gutachten sei fehlerfrei. Jedenfalls habe sie als bloße Händlerin auch nicht die geringste Veranlassung gehabt, an der ihr zur Verfügung gestellten gutachterlich und amtlich zertifizierten Einhaltung der relevanten Richtwerte zu zweifeln. Im Ofenhandel ließen sich Fachhändler üblicherweise vom Hersteller lediglich eine Bestätigung ausstellen, dass die Öfen die Anforderungen an den Emissionsschutz erfüllten und mit denjenigen Öfen übereinstimmten, die durch ein anerkanntes Prüfinstitut getestet worden seien. Im Rahmen ihrer früheren Geschäftsbeziehung mit der Klägerin habe sie von dieser ebenfalls nur diese Unterlagen, nämlich ein Zertifikat und eine Übereinstimmungserklärung erhalten, nicht aber ein ganzes Prüfprotokoll. Sie habe keine begründeten Anhaltspunkte gehabt, die Herstellerangaben anzuzweifeln, vielmehr habe für sie erst mit Erhalt der Abmahnung im Mai bzw. Juni 2014 Anlass bestanden, die Prüfprotokolle anzufordern. Es bestehe kein Generalverdacht hinsichtlich von Öfen aus dem Niedrigpreissegment, wobei der Preis der streitgegenständlichen Öfen noch gar nicht einmal so niedrig sei und sich mit niedrigeren Produktionskosten, einer niedrigeren Gewinnspanne des Herstellers bzw. dem Einsatz eines zusätzlichen separaten Katalysators habe erklären lassen. Auch die fehlende Listung in der Datenbank des HKI, bei dem es sich nur um einen privatrechtlichen Verein und keine staatliche oder offizielle Stelle handele, könne keinen Generalverdacht begründen.

61 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 10. November 2015 und vom 3. Mai 2016 verwiesen.

Entscheidungsgründe

62 Die Kammer hat in der Hauptsache nur noch über die Klage gegen die Beklagte zu 1) zu entscheiden (hierzu I.), nachdem diese Einspruch gegen das Versäumnisteilurteil vom 24. November 2015 eingelegt hat. Hinsichtlich der Beklagten zu 3) und 4) sind die Versäumnisteilurteile vom 2. Juli 2015 bzw. vom 24. November 2015 rechtskräftig geworden. Hinsichtlich der Beklagten zu 2) hat die Kammer lediglich noch über die Kosten zu entscheiden (hierzu im Rahmen von II.), nachdem die Klägerin und die Beklagte zu 2) den Klageantrag zu I.1. in der mündlichen Verhandlung vom 10. November 2015 in ihrem Verhältnis für erledigt erklärt und im Übrigen in der mündlichen Verhandlung vom 3. Mai 2016 einen Vergleich geschlossen haben.

I.

63 Das Versäumnisteilurteil vom 24. November 2015 ist auch auf den zulässigen, insbesondere fristgerechten Einspruch der Beklagten zu 1) hin aufrechtzuerhalten. Die Klage gegen die Beklagte zu 1) ist rechtshängig geworden (hierzu 1.), zulässig und begründet (hierzu 2.).

64 Die Klage gegen die Beklagte zu 1) ist durch wirksame Zustellung gemäß §§ 253 Abs. 1, 271 ZPO rechtshängig geworden. Insbesondere steht der Wirksamkeit der Zustellung nicht entgegen, dass die Klageschrift der Beklagten zu 1) allein in deutscher Sprache und nicht mit einer tschechischen Übersetzung zugestellt worden ist. Die Klageschrift wurde der Beklagten zu 1) am 10. Dezember 2014 übergeben, wobei sie schriftlich davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass sie die Entgegennahme des Schriftstücks verweigern könne, wenn es weder in einer Sprache verfasst noch in eine Sprache übersetzt sei, die sie verstehe oder die Amtssprache am Zustellungsort sei (Bl. 86 f. d.A.). Von diesem durch Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 verbürgten Recht, gegebenenfalls die Annahme zu verweigern, hat die Beklagte zu 1) keinen Gebrauch gemacht, sondern hat durch einen deutschen Rechtsanwalt anzeigen lassen, dass sie sich gegen die Klage verteidigen werde (Bl. 81, 102 d.A.). Insofern ist auch keine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör ersichtlich. Die weiteren Zustellungen, insbesondere auch des Versäumnisurteils vom 24. November 2015, ergingen gemäß § 172 ZPO an ihren damaligen Prozessbevollmächtigten (Bl. 134 d.A.) und bedurften insofern auch keiner Übersetzung in die tschechische Sprache.

65 Die Klage gegen die Beklagte zu 1) ist auf der Grundlage des rechtzeitig vorgebrachten Sachvortrags der Parteien begründet.

a.

66 Soweit die Beklagte zu 1) mit ihrem Schriftsatz vom 2. Mai 2016 den Sachvortrag der Klägerin bestritten hat bzw. streitigen neuen Sachvortrag vorgebracht hat, ist dieser Vortrag gemäß § 340 Abs. 3 i.V.m. § 296 Abs. 1 ZPO nicht zuzulassen, soweit und weil er nach Überzeugung der Kammer die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde. Das Versäumnisurteil vom 24. November 2015 ist den damaligen Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 1) am 26. November 2015 zugestellt worden (Bl. 134 a.A.), sodass die Beklagte zu 1) bis zum 10. Dezember 2015 Einspruch einzulegen und ihre Verteidigungsmittel vorzubringen hatte, soweit dies nach der Prozesslage einer sogfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entsprach (vgl. § 340 Abs. 3 S. 1 ZPO). Nachdem die Beklagte zu 1) bereits auf die Klageschrift nicht erwidert hatte, obwohl ihr auf Antrag ihres damaligen Prozessbevollmächtigten eine Verlängerung der Frist für die Klageerwiderung von zwei Monaten gewährt worden war, hätte eine sorgfältige und auf Förderung der Verfahrens bedachte Prozessführung geboten, in der Einspruchsschrift hinreichend konkret auf den bis dahin vorgebrachten Sachvortrag der Klägerin einzugehen und diesen gegebenenfalls hinreichend substantiiert zu bestreiten. Die Beklagte zu 1) hat auch keine Umstände vorgetragen, welche die Verspätung im Sinne des § 296 Abs. 1 ZPO entschuldigen könnten.

b.

67 Der Klägerin steht gegen die Beklagte zu 1) der mit dem Antrag zu I. 1 geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §§ 8, 3, 5 und 5a UWG zu.

aa.

68 Die Klägerin und die Beklagte sind im räumlichen Anwendungsbereich des UWG Mitbewerber im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG.

69 Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis liegt jedenfalls dann vor, wenn die beteiligten Unternehmen die gleichen oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endabnehmerkreises abzusetzen versuchen und daher das Wettbewerbsverhalten des einen den anderen beeinträchtigen, d.h. in seinem Absatz behindern oder stören kann (vgl. nur Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Aufl. 2016, § 2 Rn. 108, mit Nachweisen zur Rechtsprechung des BGH). Maßgeblich für diesen engen Begriff des konkreten Wettbewerbsverhältnisses ist die Substitutierbarkeit der von den Unternehmen angebotenen Produkte aus Sicht der Endabnehmer, die jedenfalls dann gegeben ist, wenn für einen nicht unbeträchtlichen Teil der Endabnehmer die angebotenen Produkte in sachlicher, räumlicher und zeitlicher Hinsicht austauschbar sind. Die beteiligten Unternehmen müssen insofern auf demselben sachlich, räumlich und zeitlich relevanten Markt tätig sein (vgl. Köhler/Bornkamm, a.a.O., Rn. 108a, m.w.N.). Die Klägerin und die Beklagte zu 1) sind auf demselben sachlich, zeitlich und räumlich relevanten Markt tätig.

(1)

70 Die Klägerin und die Beklagte zu 1) sind auf demselben sachlich relevanten Markt tätig. Sie stellen beide Öfen her, die sich an denselben Endabnehmerkreis richten. So handelt es sich bei den streitgegenständlichen Öfen, die von der Beklagten zu 1) unter der Marke „Bruno“ vertrieben werden, nach dem Vortrag der Klägerin in der Klageschrift sogar um „Nachahmungsprodukte“ ihrer Produktserie „Free Flow“. Aus den Auszügen aus den jeweiligen Internetseiten der Klägerin (Anlage K 1) und der Beklagten zu 1) (Anlage K 2a) ergibt sich, dass die Öfen der beiden Parteien jeweils der Beheizung von Räumen dienen und ein überlappendes oder zumindest ähnliches Leistungsprofil haben. Demnach haben die Öfen der klägerischen Serie „Free Flow“ je nach Ausführung bis zu 15 kW Leistung und sollen damit zum Einsatz in kleinen, aber auch in sehr großen Räumen geeignet sein (Anlage K 1, S. 2). Die Beklagte zu 1) bewirbt ihrerseits die Öfen ihrer „Bruno“-Serie mit einer Gesamtleistung bis 30 kW und einem Raumheizvermögen bis 600m³ (Anlage K 2a, S. 2). Die Beklagte zu 1) ist dem Vortrag der Klägerin, aus dem sich eine Substitutierbarkeit der beiderseitigen Öfen ergibt, zunächst und insbesondere bis zum Ablauf der Einspruchsfrist gegen das Versäumnisurteil vom 24. November 2015 auch nicht entgegengetreten. Erst mit Schriftsatz vom 2. Mai 2016, einen Tag vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung über den Einspruch, hat sie die Verwendung des Begriffs „Nachahmung“ als irreführend bezeichnet und behauptet, die Klägerin habe nichts dazu vorgetragen, ob sie über ein ähnliches Produkt wie die von ihr gerügten Öfen verfüge, jedenfalls habe sie nicht hinreichend dargelegt, dass ihre Öfen mit denjenigen der Beklagten zu 1) vergleichbar seien. Dieser Vortrag ist unsubstantiiert und wäre im Übrigen auch verspätet.

(2)

71 Die Klägerin und die Beklagte zu 1) sind auch beide in der Bundesrepublik Deutschland und mithin auf demselben räumlich relevanten Markt tätig. Die Beklagte zu 1) kann insofern nicht mit ihrem Einwand aus dem Schriftsatz vom 2. Mai 2016 durchdringen, die Klägerin habe nichts dazu vorgetragen, dass sie ihre Produkte auf demselben sachlich relevanten Markt anbiete und angeboten habe wie sie, die Beklagte zu 1). Der entsprechende Tatsachenvortrag war jedenfalls verspätet.

72 Es ist unstreitig, dass die Klägerin ihre Öfen der Serie „Free Flow“ auf dem deutschen Markt anbietet. Zudem hat die Klägerin in der Klageschrift vorgetragen, dass auch die Beklagte zu 1) die von ihr hergestellten „Nachahmungsprodukte“ nach Deutschland vertreibe. Für diesen Vortrag hat die Klägerin bereits in der Klageschrift und den damit verbundenen Anlagen hinreichend konkrete, teils unstreitige Anhaltspunkte geliefert. Unstreitig betreibt die Beklagte zu 1) etwa eine deutschsprachige Internetseite, auf der die Öfen der „Bruno“-Serie präsentiert werden. Hierzu hat die Klägerin bereits mit der Klageschrift als Anlage K 2a auszugsweise Ausdrucke vorgelegt, in denen die Beklagte zu 1) explizit mit der Aussage wirbt: „Bis zu 70% der Jahresproduktion exportieren wir vor allem in die EU-Staaten (Deutschland, Frankreich, Belgien, Holland)“ (Anlage K 2a, S. 3). Auf ihrer deutschsprachigen Webseite bietet die Beklagte zu 1), wie sich aus den ebenfalls mit der Klageschrift als Anlage K 7 vorgelegten Ausdrucken ergibt, konkret auch die streitgegenständlichen Öfen an, jeweils mit Angabe eines Bestellcodes und des Preises. Darüber findet sich eine Landkarte, auf der zahlreiche, aber wohlgemerkt nicht alle Länder der Europäischen Union rot eingefärbt sind, darunter auch Deutschland. Nach alledem liegen hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beklagte zu 1) selbst die streitgegenständlichen Öfen, wie von der Klägerin vorgetragen, nach Deutschland vertreibt. Hinzu kommt, dass es sich bei den Beklagten zu 2) bis 4) jeweils um Unternehmen mit Sitz in Deutschland handelt, welche die streitgegenständlichen Öfen der Beklagten zu 1) unstreitig auf dem deutschen Markt vertreiben.

73 Die Beklagte zu 1) ist dem bis zum Ablauf der Einspruchsfrist auch nicht substantiiert entgegengetreten. Vielmehr hat sie mit der Einspruchsbegründung lediglich vorgetragen, sie wisse nicht, „wann und wer unter welchen Umständen und wo die von der Klägerin genannten Öfen gekauft“ habe. Erst am Tag vor der mündlichen Verhandlung über den Einspruch, mit Schriftsatz vom 2. Mai 2016, hat sie sodann vorgetragen, dass sie lediglich an ihrem Produktionsstandort in Tschechien Öfen zum Kauf anbiete, ihre Kunden die Öfen dort kauften und in der Regel auch selbst abholten, und auch die übrigen Beklagten in dem vorliegenden Verfahren die Öfen mit eigenen Transportmitteln an ihrem, der Beklagten zu 1), Standort in Tschechien abgeholt hätten. Dieser Tatsachenvortrag ist von der Klägerin bestritten worden und war insofern verspätet, da der von der Beklagten zu 1) angebotene Zeugenbeweis einen weiteren Verhandlungstermin und mithin eine Verzögerung der Erledigung des Rechtsstreits nach sich gezogen hätte.

bb.

74 Die Beklagte zu 1) hat gegen § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG bzw. gegen § 5a UWG verstoßen, indem sie die streitgegenständlichen Öfen, die nicht die Grenzwerte für Staub- bzw. Kohlenmonoxidemissionen gemäß der 1. und/oder 2. Stufe der 1. BImSchV einhalten (hierzu (1)), angeboten und Händlern gegenüber – ausdrücklich oder zumindest konkludent – angegeben hat, dass sie die 1. und/oder 2. Stufe der BImSchV einhielten (hierzu 2)), bzw. ohne ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass sie die Grenzwerte nicht einhielten (hierzu (3)). Insofern hat sie jeweils eine Wiederholungsgefahr im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG gesetzt, die den geltend gemachten Unterlassungsanspruch rechtfertigt.

(1)

75 Die streitgegenständlichen Öfen der Beklagten zu 1) halten die Grenzwerte der 1. bzw. der 2. Stufe der 1. BImSchV nicht ein.

76 Gemäß § 4 Abs. 3 der 1. BImSchV dürfen Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe, mit Ausnahme von Grundöfen und offenen Kaminen, die ab dem 22. März 2010 errichtet werden, nur betrieben werden, wenn für die Feuerstättenart der Einzelraumfeuerungsanlagen durch eine Typprüfung des Herstellers belegt werden kann, dass unter Prüfbedingungen die Anforderungen an die Emissionsgrenzwerte und den Mindestwirkungsgrad nach Anlage 4 eingehalten werden.

77 Die streitgegenständlichen Öfen der Beklagten zu 1) sind Einzelraumfeuerungsanlagen im Sinne dieser Vorschrift, worunter nach § 2 Nr. 3 der 1. BImSchV nämlich u.a. solche Feuerungsanlagen zu verstehen sind, die vorrangig zur Beheizung des Aufstellraumes verwendet werden. Sie sind zudem auch weder Grundöfen im Sinne von § 4 Abs. 3 i.V.m. § 2 Nr. 13 der 1. BImSchV noch offene Kamine.

78 Maßgeblich sind vorliegend nach dem insoweit unstreitigen Vortrag der Klägerin die in der Anlage 4 zur 1. BImSchV genannten Emissionsgrenzwerte für Raumheizer mit Flachfeuerung. Bei einer Errichtung ab dem 22. März 2010 („Stufe 1“) waren deren Kohlenmonoxidemissionen auf 2,0 g/m³ (bzw. 2.000 mg/m³) und die Staubemissionen auf 0,075 g/m³ (bzw. 75 mg/m³) zu begrenzen; bei einer Errichtung nach dem 31. Dezember 2014 („Stufe 2“) betragen die Grenzwerte 1,25 g/m³ (bzw. 1.250 mg/m³) für Kohlenmonoxid und 0,04 g/m³ (bzw. 40 mg/m³) für Staub. Die Grenzwerte beziehen sich nach § 4 Abs. 2 der 1. BImSchV auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 13 Prozent.

79 Diese Grenzwerte halten die streitgegenständlichen Öfen der Beklagten zu 1) nach dem Sachvortrag der Parteien nicht ein, wie im Folgenden im Einzelnen ausgeführt werden wird. Soweit die Beklagte zu 1) zuletzt mit Schriftsatz vom 2. Mai 2016 bestritten hat, dass die von ihr hergestellten Öfen den Anforderungen der 1. und 2. Stufe der 1. BImSchV nicht genügten, und gegenbeweislich ein Sachverständigengutachten angeboten hat, war dieser Vortrag verspätet und zurückzuweisen, da die erforderliche Beweisaufnahme die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde.

80 Hinsichtlich des Ofens „Bruno 00“ hat die Klägerin in der Klageschrift konkret und unter Berufung auf ein Gutachten der DBI – Gastechnologisches Institut gGmbH vom 25. April 2014 (Anlage K 6a) vorgetragen, dass er die Grenzwerte für Feinstaub- und Kohlenmonoxidemissionen sowohl der 1. als auch der 2. Stufe der 1. BImSchV erheblich überschreitet. Ausweislich des Gutachtens belaufen sich die Feinstaubemissionen des Modells „Bruno 00G“ bei dem maßgeblichen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 13 Prozent auf 294,7 mg/m³ und überschreiten mithin den Grenzwert der 1. Stufe (75 mg/m³) um 293 Prozent und denjenigen der 2. Stufe (40 mg/m³) um 637 Prozent. Die Kohlenmonoxidemissionen betragen 4.472,1 mg/m³ und überschreiten mithin den Grenzwert der 1. Stufe (2.000 mg/m³) um 124 Prozent und denjenigen der 2. Stufe (1.250 mg/m³) um 258 Prozent (vgl. Anlage A9 zum Gutachten Anlage K 6a).

81 Unter Berufung auf das gleiche Gutachten hat die Klägerin konkrete Emissionswerte für den Ofentyp „BRUNO MINI I“ genannt, die jeweils erheblich über den Grenzwerten der 1. und 2. Stufe der 1. BImSchV liegen. Insofern beruft sich die Klägerin auf die Testergebnisse für das Modell „Bollerofen V6“, bei dem es sich um einen baugleichen Ofen zum Typ „BRUNO MINI I“ handelt. Ausweislich des Gutachtens belaufen sich die Staubemissionen des Modells „Bollerofen V6“ bei dem maßgeblichen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 13 Prozent auf 194,9 mg/m³ und überschreiten mithin den Grenzwert der 1. Stufe (75 mg/m³) um 160 Prozent und denjenigen der 2. Stufe (40 mg/m³) um 387 Prozent. Die Kohlenmonoxidemissionen betragen 5.589,6 mg/m³ und überschreiten mithin den Grenzwert der 1. Stufe (2.000 mg/m³) um 179 Prozent und denjenigen der 2. Stufe (1.250 mg/m³) um 347 Prozent (vgl. Anlage A7 zum Gutachten Anlage K 6a).

82 Auch die Öfen „BRUNO MINI III“ und „Bruno 0“ hat die Klägerin durch die DBI – Gastechnologisches Institut gGmbH testen lassen. Hierzu trägt sie unter Berufung auf den Untersuchungsbericht vom 4. August 2014 (Anlage K 6b) konkrete Emissionswerte vor. Diese liegen hinsichtlich der Staub- und Kohlenmonoxidemissionen jeweils deutlich über den Grenzwerten für die 2. Stufe der 1. BImSchV und hinsichtlich der Kohlenmonoxidemissionen auch deutlich über demjenigen der 1. Stufe. Ausweislich des Gutachtens belaufen sich die Staubemissionen des Modells „Bruno 0“ bei dem maßgeblichen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 13 Prozent auf 59,2 mg/m³ und halten mithin zwar noch den Grenzwert der 1. Stufe (75 mg/m³) ein, liegen aber um 48 Prozent über demjenigen der 2. Stufe (40 mg/m³). Die Kohlenmonoxidemissionen betragen 2.646,4 mg/m³ und überschreiten mithin den Grenzwert der 1. Stufe (2.000 mg/m³) um 32 Prozent und denjenigen der 2. Stufe (1.250 mg/m³) um 112 Prozent (vgl. Anlage A11 zum Gutachten Anlage K 6b).

83 Für den Ofen „BRUNO MINI III“ ergeben sich aus dem Gutachten Staubemissionen bei dem maßgeblichen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 13 Prozent von 66,3 mg/m³. Diese halten zwar noch den Grenzwert der 1. Stufe (75 mg/m³) ein, liegen aber um 66 Prozent über demjenigen der 2. Stufe (40 mg/m³). Die Kohlenmonoxidemissionen betragen 2.965,2 mg/m³ und überschreiten mithin den Grenzwert der 1. Stufe (2.000 mg/m³) um 48 Prozent und denjenigen der 2. Stufe (1.250 mg/m³) um 137 Prozent (vgl. Anlage A11 zum Gutachten Anlage K 6b).

84 Hinsichtlich der Kohlenmonoxid- und Staubemissionen des Ofens „BRUNO MINI II“ hat die Klägerin zwar keine eigenen Testergebnisse vorgelegt. Sie hat jedoch in der Klageschrift anhand der Formeln der EN 13240:2005 im Einzelnen dargelegt, dass die Messergebnisse, wie sie sich aus dem Protokoll der von der Beklagten zu 1) in Auftrag gegebenen Prüfung durch die Prüfanstalt der Maschinenbauindustrie in Brno (Tschechische Republik; Anlage K 14) ergeben, bei richtiger Berechnung zu einer erheblichen Überschreitung der Grenzwerte für Kohlenmonoxidemissionen nach der 1. BImSchV führen. Demnach ergebe sich bei normgerechter Umrechnung der gemessenen Werte ein Wert für die Kohlenmonoxidemissionen von 6.977,5 mg/m³, der um nahezu den Faktor 3 über dem Grenzwert der 1. Stufe der 1. BImSchV (2.000 mg/m³) und um mehr als den Faktor 5,5 über demjenigen der 2. Stufe (1.250 mg/m³) liege. Ergänzend hat sie für die behauptete Überschreitung der Emissionsgrenzwerte sowohl der 1. als auch der 2. Stufe durch den Ofen „BRUNO MINI II“ Beweis durch ein Sachverständigengutachten angeboten. Die Beklagte zu 1) ist dem diesbezüglichen Sachvortrag der Klägerin zunächst und bis zum Ablauf der Einspruchsfrist nicht substantiiert entgegengetreten. Vielmehr hat sie mit der Einspruchsbegründung vom 7. Dezember 2015 zunächst nur in pauschaler Form bestritten, dass die streitgegenständlichen Öfen „nicht im Einklang mit unionsrechtlichen Vorgaben für die Abgaswerte“ stünden. Dieses unsubstantiierte Bestreiten geht schon insofern an der Sache vorbei, als es vorliegend nicht um die Einhaltung unionsrechtlicher Abgaswerte, sondern um die Grenzwerte der 1. BImSchV und mithin einen Verstoß gegen deutsches Immissionsschutzrecht geht.

85 Die Klägerin hat auch hinsichtlich der weiteren streitgegenständlichen Öfen „BRUNO I“, „BRUNO II“ und „BRUNO III“ hinreichend substantiiert dazu vorgetragen, dass diese die Grenzwerte für Kohlenmonoxid- und Staubemissionen nach der 1. und/oder der 2. Stufe der 1. BImSchV nicht einhalten. Zwar hat die Klägerin mit diesen Öfen keine gesonderten Tests zur Überprüfung ihrer Emissionseigenschaften durchführen lassen. Sie hat indes zutreffend darauf hingewiesen, dass ausweislich der eigenen Herstellererklärung der Beklagten zu 1) gemäß Anlage K 18 die Öfen „BRUNO MINI I“, „BRUNO MINI II“ und „BRUNO MINI III“ identische Emissionseigenschaften aufweisen sollen wie der Ofen „Bruno 0“. Den Ofen „Bruno 0“ wiederum hat die Klägerin von der DBI-Gastechnologisches Institut gGmbH testen lassen, wobei die Ergebnisse des Untersuchungsberichts vom 4. August 2014 (Anlage K 6b) hinsichtlich der Staubemissionen eine erhebliche Überschreitung des Grenzwertes nach der 2. Stufe der 1. BImSchV und hinsichtlich der Kohlenmonoxidemissionen eine erhebliche Überschreitung der Grenzwerte sowohl der 1. als auch der 2. Stufe der 1. BImSchV ergeben haben (s.o.). Zudem ergibt sich, wie die Klägerin in der Klageschrift vorgetragen hat, bei der gemäß Formel 17 der EN 13240 durchzuführenden Berechnung selbst aufgrund des in der Herstellererklärung der Beklagten zu 1) gemäß Anlage K 18 genannten Kohlenmonoxidwertes von 0,14 % bei einem Sauerstoffgehalt von 13 % ein Emissionswert von 1.750 mg/m³ für Kohlenmonoxid und mithin zumindest eine erhebliche Überschreitung des Grenzwertes der 2. Stufe der 1. BImSchV (1.250 mg/m³). Zwar ist es nach dem eigenen Vortrag der Klägerin eher unwahrscheinlich, dass tatsächlich alle in der Herstellerklärung genannten Modelle tatsächlich völlig identische Emissionswerte haben sollten. Die Erklärung betrifft ausweislich der Überschrift allgemein die Eigenschaften der Öfen Bruno 00-III und weist die unterschiedlichen Typen lediglich als verschiedene Größen des Produktes aus. Die Untersuchungsberichte der DBI-Gastechnologisches Institut gGmbH weisen indes schon für die beiden Öfen „Bruno 0“ und „Bruno 00“, die beide in der Erklärung der Beklagten gemäß Anlage K 18 genannt sind, unterschiedliche Testergebnisse aus. So hat die Untersuchung dieser Öfen jeweils deutlich unterschiedliche Werte für Staub- und Kohlenmonoxidemissionen ergeben (s.o.). Angesichts des gesamten vorstehenden Sachvortrags ist die Kammer jedoch der Auffassung, dass es der Beklagten zu 1) oblegen hätte, diesen hinreichend substantiiert zu bestreiten bzw. Gründe zu benennen, warum die übrigen in der Erklärung gemäß Anlage K 18 genannten Öfen, anders als die beiden von der Klägerin getesteten Öfen „Bruno 00“ und „Bruno 0“, die Grenzwerte der 1. und 2. Stufe der 1. BImSchV einhalten. Dies hat sie indes jedenfalls zunächst und bis zum Ablauf der Einspruchsfrist nicht getan, sondern vielmehr nur unsubstantiiert bestritten, dass die streitgegenständlichen Öfen nicht im Einklang mit unionsrechtlichen Vorgaben für die Abgaswerte stünden. Im Übrigen verfehlt dieser Hinweis wiederum den tatsächlich behaupteten Rechtsverstoß gegen deutsches Immissionsschutzrecht.

86 Die in den Anlagen K 14 und K 27 enthaltenen Protokolle einer von der Beklagten zu 1) in Auftrag gegebenen Überprüfung dreier Öfen („BRUNO MINI I“, „BRUNO MINI II“ und „BRUNO MINI III“) sind nicht geeignet, die Ergebnisse der von der Klägerin in Auftrag gegebenen Gutachten und die vorstehenden Schlussfolgerungen hinsichtlich der Grenzwertüberschreitung in Zweifel zu ziehen und den Klagevortrag insoweit unschlüssig zu machen. Die betroffenen Prüfprotokolle der Prüfanstalt der Maschinenbauindustrie Brno waren der Klägerin jeweils in vorgerichtlichen Streitigkeiten von Händlern – darunter der Beklagten zu 2) – vorgelegt worden, die sie wiederum von der Beklagten zu 1) erhalten hatten. Es gibt offensichtliche Unstimmigkeiten hinsichtlich dieser Prüfprotokolle, aufgrund derer diesen kein Beweiswert zukommen kann. Es handelt sich nämlich bei den Prüfungsprotokollen gemäß Anlage K 14 und Anlage K 27 um das Protokoll derselben Überprüfung, allerdings mit abweichenden Werten gerade hinsichtlich der hier u.a. streitgegenständlichen Kohlenmonoxidemissionen. Beide Prüfungsprotokolle beziehen sich jeweils auch die Öfen „BRUNO MINI I“, „BRUNO MINI II“ und „BRUNO MINI III“, sind mit derselben Prüfungsnummer überschrieben („Prüfungsprotokoll 30-12160-T“), weisen dasselbe Datum der Protokollausgabe (10. September 2013) und dasselbe Datum der Unterschriften aus. Auch im Übrigen erscheinen sie auf den ersten Blick identisch. Gleichwohl weisen sie hinsichtlich der Kohlenmonoxidemissionen teils unterschiedliche Werte aus, und zwar nicht nur hinsichtlich der berechneten, sondern auch hinsichtlich der gemessenen Werte. Dies zeigt zum Beispiel ein Vergleich der gemessenen Kohlenmonoxidwerte für den Ofen „BRUNO MINI I“ jeweils auf Seite 9 des Prüfungsprotokolls gemäß Anlage K 14 einerseits (1. Prüfung: 0,11; 2. Prüfung: 0,15; Durchschnitt: 0,13) und demjenigen gemäß Anlage K 27 andererseits (1. Prüfung: 0,13; 2. Prüfung: 0,10; Durchschnitt: 0,11). Die als Teil der Anlagen K 14 und K 27 vorliegenden Versionen des Prüfungsprotokolls sind schon aus diesem Grunde ungeeignet, die Grenzwerteinhaltung der streitgegenständlichen Öfen zu belegen, zumal die Beklagte zu 1) keinerlei Vortrag dazu gehalten hat, welche Umstände dazu geführt haben, dass zwei Prüfungsprotokolle, die sich auf dieselbe Prüfung beziehen, am selben Tag unterschrieben wurden, nach den Angaben auf der Titelseite am selben Tag ausgegeben wurden und auch im Übrigen auf den ersten Blick identisch zu sein scheinen, hinsichtlich der vorliegend streitgegenständlichen Emissionswerte teils unterschiedliche Rechen- und sogar Messwerte ausweisen. Die Prüfanstalt der Maschinenbauindustrie hat auf Anfrage der Klägerin (Anlage K 40) mitgeteilt, dass keine der beiden Versionen des Prüfungsprotokolls vollumfänglich dem von ihr ausgestellten Protokoll mit der Nummer 30-12160-T vom 10. September 2013 entspreche, sondern sich Abweichungen gegenüber dem Original bei den Kohlenmonoxidwerten auf S. 9 bis 11 ergäben. Insofern bedarf es hier auch keiner Erörterung der weiteren von der Klägerin behaupteten Fehler des Prüfprotokolls, etwa hinsichtlich der angestellten Berechnungen bzw. Umrechnungen.

(2)

87 Die Beklagte zu 1) hat gegen § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 UWG verstoßen, indem sie deutschen Händlern gegenüber mit Bezug auf streitgegenständliche Öfen angegeben hat, diese würden die Grenzwerte der 1. BImSchV für Staub- bzw. Kohlenmonoxidemissionen einhalten. Dass dies tatsächlich nicht der Fall ist, wurde bereits im Einzelnen ausgeführt (s.o., unter (1)).

88 Die Klägerin hat in der Klageschrift vorgetragen, die Beklagte zu 1) vertreibe die streitgegenständlichen Öfen jedenfalls gegenüber Händlern explizit als vermeintlich normkonform. Zum Beleg hat sie auf die Angebote zweier deutscher Händler, der Beklagten zu 2) und der E... GmbH, sowie auf die vorgerichtlichen Angaben der Beklagten zu 2) verwiesen. Die Beklagte zu 1) hat demgegenüber in der Einspruchsbegründung lediglich pauschal bestritten, sie habe „die streitgegenständlichen Öfen im örtlichen und zeitlichen Geltungsbereich der 1. oder 2. Stufe der 1. BImSchV angeboten und dabei wörtlich oder sinngemäß angegeben, dass die im Klageantrag genannten Öfen [...] die Grenzwerte der Verordnung einhalten bzw. nicht darauf hingewiesen, dass diese Grenzwerte nicht eingehalten werden“. Aus dem substantiierten Vortrag der Klägerin ergibt sich indes nach Auffassung der Kammer schlüssig, dass die Beklagte zu 1) deutschen Händlern gegenüber wenigstens konkludent angegeben hat, die streitgegenständlichen Öfen hielten die Grenzwerte der 1. und 2. Stufe der 1. BImSchV ein.

89 Zwar vermag die Kammer dem Vortrag der Klägerin keine hinreichend substantiierten Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Beklagte zu 1) deutschen Händlern gegenüber explizit angegeben hätte, die streitgegenständlichen Öfen würden die Grenzwerte für Staub- und Kohlenmonoxidemissionen nach der 1. BImSchV einhalten. Nach Ansicht der Klägerin ergibt sich dies zunächst aus dem Umstand, dass diverse Händler, wie namentlich die Beklagte zu 2) gemäß Anlage K 8a oder die E... GmbH gemäß Anlage K 8b, streitgegenständliche Öfen ihrerseits explizit als normkonform auslobten. Nach Auffassung der Kammer ergibt sich indes aus dem Umstand, dass mehrere Händler ausdrücklich eine Konformität streitgegenständlicher Öfen ausloben, nicht zwingend, dass ihnen gegenüber eine solche Angabe ausdrücklich von der Beklagten zu 1) als Herstellerin getätigt worden ist. Die Klägerin beruft sich ferner auf die vorgerichtliche Korrespondenz mit der Beklagten zu 2). Diese hat der Klägerin in Reaktion auf deren Abmahnung mit Schriftsatz vom 15. Mai 2014 (Anlage K 22) mitgeteilt, die von ihr gemachten Angaben zum Ofen „Bruno 00“ beruhten zum einen auf den Angaben der Beklagten zu 1) und zum anderen auf einem Gutachten der Prüfanstalt der Maschinenbauindustrie in der Tschechischen Republik. Auch diesem Schreiben lässt sich indes nicht entnehmen, dass die Beklagte zu 1) – zumindest nach der Darstellung der Beklagten zu 2) – ausdrücklich angegeben hätte, die von ihr hergestellten streitgegenständlichen Öfen hielten die Grenzwerte der 1. und/oder 2. Stufe der 1. BImSchV ein. Das von der Prüfanstalt der Maschinenbauindustrie in Brno bereits im September 2006 ausgestellte Zertifikat, das der Beklagten zu 2) von der Beklagten zu 1) vorgelegt worden ist, bescheinigt den zertifizierten Öfen (BRUNO 00, BRUNO 0, BRUNO I, BRUNO II, BRUNO III) lediglich, dass sie die grundlegenden Sicherheitsanforderungen der Richtlinie 89/106/EWG erfüllen (Anlage K 24). Es trifft keine Aussage zur Konformität mit deutschem Immissionsschutzrecht und kann sich schlechterdings nicht auf die Grenzwerte der erst im Januar 2010 erlassenen 1. BImSchV beziehen. Auch die von der Beklagten zu 1) ausgestellte Übereinstimmungserklärung vom 19. Februar 2010 (Anlage K 24) bezieht sich unmittelbar nur auf die grundlegenden Anforderungen der Richtlinie 89/106/EWG und nimmt insofern auf das vorgenannte Zertifikat der Prüfanstalt in Brno Bezug.

90 Allerdings hat die Beklagte zu 1), wie sich aus den von der Klägerin vorgelegten Anlagen ergibt, wenigstens der Beklagten zu 2) gegenüber Angaben zu den Kohlenmonoxid- und Staubemissionswerten gemacht, die unterhalb der von der 1. BImSchV festgesetzten Grenzwerte liegen. Insofern hat sie mittelbar und zumindest konkludent angegeben, die betroffenen Öfen hielten die 1. bzw. 2. Stufe der 1. BImSchV ein. So enthält die von der Beklagten zu 1) am 19. Februar 2010 ausgestellte Übereinstimmungserklärung für die Öfen „Bruno 00 – III“ in der Produktbeschreibung einheitlich die Angaben „Staub: 38 mg/m³“ und „CO:980 mg/m³“. Diese Werte liegen jeweils unter den Grenzwerten sowohl der 1. Stufe (Staub: 75 mg/m³; CO: 2.000 mg/m³) als auch der 2. Stufe (Staub: 40 mg/m³; CO: 1.250 mg/m³) der 1. BImSchV.

91 Zudem hat die Beklagte zu 1) wenigstens zwei deutschen Händlern Prüfungsprotokolle vorgelegt, die sich unmittelbar auf die Grenzwerte der 1. BImSchV bezogen und vermeintlich deren Einhaltung belegten: Die H. & M. GmbH legte der Klägerin auf deren Abmahnung hin das als Anlage K 14 vorliegende Prüfungsprotokoll vor, das nach Angaben der H. & M. GmbH von dem Hersteller des Ofens „Bollerofen V6“ stammte (Anlage K 13). Dies ist die Beklagte zu 1), die in dem Prüfungsprotokoll gemäß Anlage K 14 als Auftraggeber und Hersteller genannt ist. Bei dem „Bollerofen V6“ handelt es sich nach unstreitigem Vortrag der Klägerin um eine baugleiche Entsprechung des „BRUNO MINI I“, auf den sich – neben den Modellen „BRUNO MINI II“ und „BRUNO MINI III“ – das Prüfungsprotokoll bezieht. Die Beklagte zu 2) forderte im Rahmen der vorgerichtlichen Auseinandersetzung mit der Klägerin ihrerseits ein Prüfungsprotokoll von der Beklagten zu 1) an und erhielt das in der Anlage K 27 enthaltene Prüfungsprotokoll. Die Prüfungsprotokolle, die sich ersichtlich auf dieselbe Prüfung beziehen, aber unterschiedliche Werte hinsichtlich der Kohlenmonoxidemissionen ausweisen (s.o.), enthalten in der letzten Spalte unter der Überschrift „I. BImSchV Stufe 2“ die Grenzwerte jeweils für die 1. und die 2. Stufe der 1. BImSchV, u.a. auch für die hier streitgegenständlichen Staub- und Kohlenmonoxidemissionen. Insofern beinhalten die in den jeweiligen Zeilen zu findenden, jeweils niedrigeren Werte der Überprüfung für die Händler, denen die Beklagte zu 1) die Prüfprotokolle übermittelt hat, die Aussage, die Grenzwerte der 1. und 2. Stufe der BImSchV würden durch die überprüften Öfen eingehalten.

(3)

92 Die Beklagte zu 1) hat auch gegen § 5a Abs. 1 UWG verstoßen, indem sie die streitgegenständlichen Öfen in Deutschland angeboten hat, ohne darauf hinzuweisen, dass sie die Grenzwerte für Staub- und für Kohlenmonoxidemissionen nach der 2. und teilweise schon nach der 1. Stufe der 1. BImSchV nicht einhalten.

93 Eine Irreführung im Sinne des § 5a Abs. 1 UWG ist anzunehmen, wenn ein Unternehmer einem sonstigen Marktteilnehmer eine Tatsache verschweigt, die er ihm hätte mitteilen müssen, um ihm eine informierte geschäftliche Entscheidung zu ermöglichen, und dies geeignet ist, seine geschäftliche Entscheidung zu beeinflussen. Maßgebend ist die Bedeutung der verschwiegenen Tatsache nach der Verkehrsauffassung (Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Aufl. 2016, § 5a Rn. 2.5). Dabei setzt ein „Verschweigen von Tatsachen“ im Sinne des § 5a Abs. 1 UWG eine Verpflichtung des Unternehmers zur Mitteilung einer Tatsache, mithin eine Informationspflicht voraus. Allerdings trifft den Unternehmer keine allgemeine Aufklärungspflicht, insbesondere ist er nicht generell verpflichtet, auch auf weniger vorteilhafte oder gar negative Eigenschaften des eigenen Angebots hinzuweisen (Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 5a Rn. 2.6 und 2.7, jeweils mit Verweis auf BGH WRP 2013, 1183 – Standardisierte Mandatsbearbeitung). Eine Informationspflicht des Unternehmers gegenüber einem sonstigen Marktteilnehmer besteht mangels spezialgesetzlicher Anordnung nur, wenn dieser nach Treu und Glauben oder den anständigen Marktgepflogenheiten erwarten darf, dass ihm die betreffende Tatsache mitgeteilt wird. Das setzt eine Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, insbesondere auch der jeweiligen Branchenverhältnisse, die die Erwartungen des sonstigen Marktteilnehmers prägen, voraus. Das Interesse des sonstigen Marktteilnehmers an einer umfassenden Information gerade auch über negative Eigenschaften der angebotenen Ware ist abzuwägen mit dem Interesse des Unternehmers, diese nicht offenbaren zu müssen. Maßgebend ist, inwieweit der sonstige Marktteilnehmer auf die Mitteilung der Tatsache angewiesen und dem Unternehmer eine Aufklärung zumutbar ist. Dabei ist die Sichtweise eines durchschnittlichen sonstigen Marktteilnehmers maßgeblich, der angemessen gut informiert, aufmerksam und kritisch bzw. verständig ist (zum Ganzen Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 5a Rn. 2.8-2.10).

94 Nach diesen Maßstäben ist die Beklagte zu 1) nach Auffassung der Kammer verpflichtet, im Zusammenhang mit dem Angebot der streitgegenständlichen Öfen in Deutschland jeweils ausdrücklich darauf hinzuweisen, inwiefern diese die Grenzwerte der 1. oder auch der 2. Stufe der 1. BImSchV hinsichtlich der Staub- und Kohlenmonoxidemissionen nicht einhalten. Hierbei handelt es sich, auch für die Händler, welche die streitgegenständlichen Öfen der Beklagten in Deutschland weiter vertreiben, um Informationen größter Bedeutung. Nach § 4 Abs. 3 i.V.m. Anlage 4 der 1. BImSchV dürfen die streitgegenständlichen Öfen nämlich nicht betrieben werden, wenn sie nach dem 22. März 2010 errichtet werden und die bei einer Errichtung bis zum 31. Dezember 2014 (Stufe 1) oder nach dem 31. Dezember 2014 (Stufe 2) geltenden Grenzwerte nicht einhalten. Inzwischen dürfen Öfen, welche diese Grenzwerte nicht einhalten, mithin nicht mehr neu errichtet und betrieben werden. Auf dem deutschen Markt sind sie insofern nicht verkehrsfähig.

95 Im Rahmen der Interessenabwägung berücksichtigt die Kammer zwar auch, dass Händler, die auf dem deutschen Markt Öfen wie die streitgegenständlichen an Endverbraucher vertreiben, ihrerseits Sorge dafür zu tragen haben, dass die von ihnen angebotenen Produkte normkonform sind. Soweit sie diese aus dem Ausland beziehen, dürfte von einem angemessen aufmerksamen und verständigen Händler daher auch zu erwarten sein, dass er sich aktiv darüber informiert, ob die von dem ausländischen Hersteller angebotenen Produkte auch deutschen Normen genügen. Indes wendet sich die Beklagte zu 1) mit ihrem Angebot gerade auch an den deutschen Markt, wie sich u.a. auch aus ihrem (deutschsprachigen) Internetauftritt ergibt (s.o.). Auch sind ihr die Vorgaben der 1. BImSchV offenkundig bekannt, wie sich daraus ergibt, dass das von ihr in Auftrag gegebene Prüfungsprotokoll der Prüfanstalt der Maschinenbauindustrie Brno die jeweiligen Grenzwerte ausdrücklich ausweist. Insofern besteht kein legitimes Interesse der Beklagten zu 1), nicht zu offenbaren, inwiefern die von ihr insbesondere auch nach Deutschland vertriebenen Öfen nicht den Grenzwerten für Staub- und Kohlenmonoxidemissionen nach der 1. BImSchV entsprechen.

96 Die Beklagte zu 1) ist dem insoweit relevanten Tatsachenvortrag der Klägerin wiederum zunächst nicht substantiiert entgegengetreten. Sie hat vielmehr lediglich die Behauptung bestritten, „sie habe die streitgegenständlichen Öfen im örtlichen und zeitlichen Geltungsbereich der 1. oder 2. Stufe der 1. BImSchV angeboten und dabei wörtlich oder sinngemäß angegeben, dass die im Klageantrag genannten Öfen [...] die Grenzwerte der Verordnung einhalten bzw. nicht darauf hingewiesen, dass diese Grenzwerte nicht eingehalten werden“. Dieses Bestreiten ist vollkommen unsubstantiiert und beschränkt sich der Sache nach auf eine Negation des beantragten Unterlassungstenors. Soweit die Beklagte zu 1) mit dem Schriftsatz vom 2. Mai 2016 nunmehr Umstände vorgetragen hat, die für die Interessenabwägung relevant sein und potentiell für ein anderes Ergebnis sprechen könnten, wie etwa ihr Vortrag, die deutschen Händler würden in der Regel die Öfen in Tschechien bestellen und abholen, ist dieser Tatsachenvortrag von der Klägerin bestritten worden. Eine Beweisaufnahme würde indes zu einer Verzögerung der Rechtsstreits führen, so dass der entsprechende Sachvortrag verspätet und nicht zu berücksichtigen ist.

c.

97 Der Klägerin stehen gegen die Beklagte zu 1) auch die mit den Anträgen zu I. 2 und II. geltend gemachten Annexansprüche auf Auskunft und Schadensersatzfeststellung gemäß § 242 BGB bzw. § 9 UWG zu.

aa.

98 Die Beklagte zu 1) ist der Klägerin gemäß § 9 Satz 1 UWG dem Grunde nach zum Schadensersatz verpflichtet. Sie hat die vorstehend genannten, gemäß § 3 i.V.m. § 5 bzw. § 5a UWG wettbewerbswidrigen Handlungen insbesondere auch schuldhaft begangen. Sie hat wenigstens fahrlässig gehandelt, indem sie als Herstellerin Öfen nach Deutschland vertrieben und dabei fälschlich angegeben hat, dass diese den Grenzwerten der 1. BImSchV entsprächen, bzw. nicht ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass dies tatsächlich nicht der Fall sei.

bb.

99 Als Hilfsanspruch zum Schadensersatzanspruch kann die Klägerin von der Beklagten zu 1) die in dem Antrag zu I. 2 spezifizierten Auskünfte verlangen. Sie bedarf dieser, um die Geltendmachung des ihr dem Grunde nach zustehenden Schadensersatzanspruchs vorzubereiten. Es besteht auch eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für den Eintritt eines Schadens bei der Klägerin, da diese auf demselben räumlichen Markt Öfen vertreibt, die den streitgegenständlichen Öfen der Beklagten zu 1) zumindest vergleichbar sind (s.o.), wenn es sich bei letzteren nicht sogar, wie von der Klägerin vorgetragen, um Nachahmungsprodukte der klägerischen Öfen handelt. Für die zur Einhaltung der Staub- und Kohlenmonoxidgrenzwerte erforderliche Forschung und Entwicklung hat die Klägerin Kosten aufgewendet, die sie durch höhere Preise an ihre Abnehmer weitergibt. Insofern ist nicht fernliegend, dass ihr durch das Angebot der streitgegenständlichen Öfen der Beklagten zu 1) ohne entsprechenden Hinweis auf deren fehlende Konformität mit der 1. BImSchV ein Schaden entstanden ist.

d.

100 Der mit dem Antrag zu V. geltende gemachte Anspruch auf Zahlung der Abmahnkosten ist begründet aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG. Die Berechnung auf der Basis einer 1,3 fachen Gebühr ist angemessen und der zugrunde gelegte Streitwert von € 200.000,00 nicht zu beanstanden.

II.

101 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 91a und § 100 Abs. 1 ZPO. Wegen der einzelnen Kostenquoten wird auf den heute verkündeten Streitwertbeschluss verwiesen.

102 Hinsichtlich der Beklagten zu 2) beruht die Kostenentscheidung auf § 91a ZPO, nachdem die Klägerin und die Beklagte zu 2) den Rechtsstreit hinsichtlich des Klageantrags zu I. 1 im Termin zur mündlichen Verhandlung am 10. November 2015 übereinstimmend für erledigt erklärt (Bl. 125 d.A.) und im Übrigen im Termin vom 3. Mai 2016 einen Vergleich geschlossen haben (Bl. 186 d.A.). Insofern hatte das Gericht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss über die Kosten zu entscheiden. Hier entsprach es billigem Ermessen, die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten zu 2) aufzuerlegen, da sie voraussichtlich sowohl hinsichtlich des Unterlassungsantrags zu I. 1 als auch hinsichtlich der Auskunfts- und Schadensersatzfeststellungsanträge zu I. 2 und II. unterlegen hätte, wie sich aus Folgendem ergibt:

103 Bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage stand der Klägerin auch gegen die Beklagte zu 2) der mit dem Antrag zu I. 1 geltend gemachte, verschuldensunabhängige Unterlassungsanspruch gemäß §§ 8, 3, 5 und 5a UWG zu. Die streitgegenständlichen Öfen, die von der Beklagten zu 2) in Deutschland vertrieben worden sind, erfüllten nicht die Vorgaben der 1. und/oder 2. Stufe der BImSchV hinsichtlich der Grenzwerte für Staub- und Kohlenmonoxidemissionen (s.o.). Gleichwohl hat die Beklagte zu 2) sie in ihrem Online-Shop teils ausdrücklich mit der Angabe „BImSchV Stufe: 2“ beworben, während sie teils gar keine Angaben zu den Emissionswerten und zur Einhaltung der Grenzwerte nach der BImSchV gemacht hat, wie sich jeweils aus den Ausdrucken in Anlage K 8a ergibt. Die dadurch begründete Wiederholungsgefahr hat die Beklagte zu 2) erst durch die in der mündlichen Verhandlung abgegebene Unterlassungsverpflichtungserklärung behoben, woraufhin die Parteien den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt haben.

104 Auch der mit dem Antrag zu II. geltend gemachte Schadensersatzfeststellungsanspruch gemäß § 9 Satz 1 UWG und, als Hilfsanspruch gemäß § 242 BGB, der Auskunftsanspruch gemäß dem Antrag zu I. 2 waren nach summarischer Prüfung begründet, da die Beklagte zu 2) bei den streitgegenständlichen Auslobungen hinsichtlich der Konformität der Öfen mit den Grenzwerten der 2. Stufe der 1. BImSchV jedenfalls fahrlässig gehandelt haben dürfte. § 4 Abs. 3 der 1. BImSchV verlangt für den Betrieb der dort genannten Einzelraumfeuerungsanlagen, dass die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte unter Prüfbedingungen durch eine Typprüfung des Herstellers belegt werden kann. Eine solche Typprüfung des Herstellers lag der Beklagten zu 2) soweit vorgetragen und ersichtlich jedoch zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Auslobung nicht vor. Das Prüfprotokoll gemäß Anlage K 27 hat die Beklagte zu 2), wie sich aus ihrem Schreiben vom 18. Juni 2014 (Anlage K 26) ergibt, erst in Reaktion auf die Abmahnung durch die Klägerin bei der Beklagten zu 1) angefordert. Insofern kommt es auch nicht darauf an, ob sie dessen Fehlerhaftigkeit hätte erkennen können. Das Zertifikat, auf das sie sich zuvor in der vorgerichtlichen Auseinandersetzung mit der Klägerin gestützt hatte (Anlage K 24), bezieht sich ausdrücklich nur auf die Einhaltung der grundlegenden Sicherheitsanforderungen der Richtlinie 89/106/EWG. Die darauf bezogene Übereinstimmungserklärung der Beklagten zu 1) weist allein in der Produktbeschreibung – insofern irreführend (s.o.) – Emissionswerte aus, die unterhalb der von der 1. BImSchV aufgestellten Grenzwerte liegen. Abgesehen davon, dass die Angabe dieser Werte in der Produktbeschreibung, noch dazu für eine ganze Modellreihe unterschiedlicher Öfen mit unterschiedlicher Nennleistung, nicht den Anforderungen an den von § 4 Abs. 3 der 1. BImSchV verlangten Beleg genügen dürfte, beruhen die Angaben der Beklagten zu 2) offenkundig auch allenfalls teilweise auf dieser Erklärung. So lobt sie das Modell „Bruno I“ nicht mit dem aus der Übereinstimmungserklärung ersichtlichen Wert für Kohlenmonoxidemissionen von 980 mg/m³ aus, sondern mit einem Wert von 1,2 g/m³. Nach alledem ist nicht ersichtlich, dass die Händlerin bei der Auslobung der Grenzwertkonformität der streitgegenständlichen Öfen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt hätte walten lassen.

105 Ob und in welchem Umfang die von der Klägerin gegen die Beklagte zu 2) geltend gemachten Ansprüche auf Erstattung von Rechtsverfolgungskosten, insbesondere hinsichtlich der Kosten für den Kauf und die Begutachtung streitgegenständlicher Öfen, begründet waren, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Insofern handelt es sich um streitwertneutrale Nebenansprüche, die bei der Bestimmung der Kostenquote gemäß § 91a ZPO außer Betracht bleiben.

III.

106 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich hinsichtlich der Beklagten zu 1) aus § 709 S. 3 ZPO und hinsichtlich der Beklagten zu 3) und 4) wegen der Kosten aus § 708 Nr. 2 ZPO.

107 Beschluss

108 Der Streitwert wird auf 600.000,00 € festgesetzt.

109 Ein überschießender Vergleichswert besteht nicht.

110 Gründe

111 Der Streitwert setzt sich im Einzelnen wie folgt zusammen:

112 Antrag zu I. 1: 400.000,00 €

113 (davon entfallen 200.000,00 € auf den Antrag gegen die Beklagte zu 1) und je 100.000,00 € auf die Anträge gegen die Beklagten zu 2) und 3))

114 Antrag zu I. 2: 40.000,00 €

115 (davon entfallen 20.000,00 € auf den Antrag gegen die Beklagte zu 1) und je 10.000,00 € auf die Anträge gegen die Beklagten zu 2) und 3))

116 Antrag zu II.: 40.000,00 €

117 (davon entfallen 20.000,00 € auf den Antrag gegen die Beklagte zu 1) und je 10.000,00 € auf die Anträge gegen die Beklagten zu 2) und 3))

118 Antrag zu III. 1: 100.000,00 € (betrifft die Beklagte zu 4))

119 Antrag zu III. 2: 10.000,00 € (betrifft die Beklagte zu 4))

120 Antrag zu IV.: 10.000,00 € (betrifft die Beklagte zu 4))

121 Die Anträge zu V. bis VIII. betreffen streitwertneutrale Nebenforderungen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.