Landessozialgericht Hamburg 4. Senat, 2021-03-29, L 4 AS 365/20

L 4 AS 365/20Sozialversicherungsgericht / 4. Abteilung29.03.2021

Regest

1. Nach § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands den Betrag von 750.- €. nicht übersteigt.(Rn.24) 2. Liegt der geltend gemachte Betrag unterhalb des Beschwerdewerts für eine unbeschränkte Berufung, so ist die Berufung unzulässig.(Rn.25) 3. Eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung kann einen nach dem Gesetz nicht gegebenen Rechtsbehelf nicht eröffnen.(Rn.26) Verfahrensgang vorgehend SG Hamburg, 16. November 2020, S 53 AS 592/20, Gerichtsbescheid

Gesamter Gesetzestext

Landessozialgericht Hamburg 4. Senat — L 4 AS 365/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-03-29

Aktenzeichen: L 4 AS 365/20

ECLI: ECLI:DE:LSGHH:2021:0329.L4AS365.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Orientierungssatz

  1. Nach § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands den Betrag von 750.- €. nicht übersteigt.(Rn.24)

  2. Liegt der geltend gemachte Betrag unterhalb des Beschwerdewerts für eine unbeschränkte Berufung, so ist die Berufung unzulässig.(Rn.25)

  3. Eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung kann einen nach dem Gesetz nicht gegebenen Rechtsbehelf nicht eröffnen.(Rn.26)

Verfahrensgang

vorgehend SG Hamburg, 16. November 2020, S 53 AS 592/20, Gerichtsbescheid

Tenor

  1. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 16. November 2020 wird als unzulässig verworfen.

  2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

  3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1 Die Klägerin begehrt die Gewährung höherer Leistungen für Unterkunft und Heizung im Zeitraum vom 1. Oktober 2018 bis zum 31. März 2019.

2 Die Klägerin lebt mit ihrer Tochter J. in einer gemeinsamen Wohnung in der L. in H.. Die monatliche Miete für die 2½ - Zimmerwohnung betrug im streitgegenständlichen Zeitraum 731,16 Euro (636,16 Euro Bruttokaltmiete, 40,00 Euro Heizkosten und 55,00 Euro Betriebskosten). Hinzu kamen noch monatliche Wasserkosten in Höhe von 22,00 Euro.

3 Insoweit reichte die Klägerin im Rahmen der Beantragung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) eine zwischen ihr und ihrer Tochter am 30. November 2017 geschlossene „Vereinbarung über eine anteilige Mietkostenbeteiligung“ ein. Danach war vorgesehen, dass sich die Tochter der Klägerin für das von ihr bewohnte Zimmer mit 260,00 Euro an den Gesamtwohnkosten beteilige. Dieser Betrag setzte sich zusammen aus 217,00 Euro für das Zimmer inkl. Heizung sowie den hälftigen Kosten für Wasser (14,00 Euro) und Strom (29,00 Euro). Hinsichtlich der Nach- und Rückzahlungen war geregelt, dass diese ebenso geteilt werden sollten. Die vereinbarte Miete sollte mit dem ihrer Tochter zustehenden Kindergeld in Höhe von 194,00 Euro verrechnet werden und die Differenz von damals 66,00 Euro auf das Konto der Klägerin überwiesen werden.

4 Ferner war beigefügt ein am 19. Februar 2018 geschlossener Zusatz zur Vereinbarung vom 30. November 2017. Danach betrugen die anteiligen Kosten aufgrund der Mieterhöhung ab April 2018 insgesamt 276,00 Euro. Auf das Zimmer plus Heizung entfielen davon 233,00 Euro zuzüglich zu den gleich gebliebenen hälftigen Kosten für Wasser und Strom. Der zu zahlende Betrag nach der Verrechnung des Kindergeldes erhöhte sich auf 82,00 Euro.

5 Am 8. Oktober 2018 stellte die Klägerin einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Sozialgericht (Az: S 53 AS 3498/18 ER). Im Rahmen dieses Eilverfahrens erließ der Beklagte am 5. November 2018 einen Bescheid, mit dem er der Klägerin vorläufig Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 8. Oktober 2018 bis zum 31. März 2019 bewilligte. Als Kosten für Unterkunft und Heizung berücksichtige er monatlich eine Grundmiete in Höhe von 318,08 Euro, Nebenkosten in Höhe von 38,50 Euro und Heizkosten in Höhe von 20,00 Euro.

6 Am 24. November 2018 erließ der Beklagte einen Änderungsbescheid, mit dem er den ab Januar 2019 geltenden höheren Regelbedarf und Mehrbedarf für die Warmwassererzeugung gewährte. Hinsichtlich der übernommenen Unterkunftskosten ergab sich keine Änderung.

7 Mit Schreiben vom 6. Dezember 2018 legte die Klägerin sowohl Widerspruch gegen den vorläufigen Bewilligungsbescheid vom 5. November 2018 als auch gegen den Änderungsbescheid vom 24. November 2018 ein. Diesen begründete sie im Wesentlichen damit, dass eine hälftige Aufteilung ihrer Wohnkosten nicht der tatsächlichen Untervermietung entspreche und verwies auf den Untermietvertrag vom 30. November 2017 sowie die Zusatzvereinbarung vom 19. Februar 2018.

8 Mit Widerspruchsbescheid vom 26. Februar 2019 wies der Beklagte den Widerspruch gegen den vorläufigen Bewilligungsbescheid vom 05. November 2018 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 24. November 2018 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus, dass die Klägerin mit ihrer 24 Jahre alten Tochter eine Bedarfsgemeinschaft bilde, auch wenn ihre Tochter auf Leistungen nach dem SGB II verzichte. Daher seien die Kosten der Unterkunft nach dem Kopfteilprinzip aufzuteilen, sodass der Untermietvertrag keine Berücksichtigung finden könne.

9 Mit Bescheid vom gleichen Tage verwarf er den parallel erhobenen Widerspruch gegen den Änderungsbescheid vom 24. November 2018 als unzulässig. Es fehle an einem Rechtsschutzbedürfnis, da der Änderungsbescheid vom 24. November 2018 Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gegen den vorläufigen Bewilligungsbescheid vom 5. November 2018 geworden sei und eine Überprüfung im dortigen Widerspruchsverfahren stattfinde.

10 Die Klägerin hat gegen die Widerspruchsbescheide am 28. März 2019 Klage erhoben, die unter dem erstinstanzlichen Aktenzeichen S 53 AS 1159/19 erfasst worden ist.

11 Mit Bescheid vom 29. Oktober 2019 hat der Beklagte die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Zeitraum vom 8. Oktober 2018 bis zum 31. März 2019 – entsprechend der Höhe der vorläufigen Bewilligung – abschließend festgesetzt. Hiergegen hat die Klägerin am 28. November 2019 Widerspruch erhoben.

12 Mit Änderungsbescheid vom 14. Januar 2020 hat der Beklagte Leistungen bereits ab dem 1. Oktober 2018 bewilligt. Für Oktober 2018 bewilligte der Beklagte damit insgesamt 464,45 Euro für Unterkunft und Heizung (Grundmiete 392,30 Euro, Heizkosten 24,66 Euro und Nebenkosten 47,49 Euro).

13 Anschließend hat er den Widerspruch der Klägerin vom 28. November 2019 mit Widerspruchsbescheid vom 16. Januar 2020 zurückgewiesen. Für die Zeit vom 1. Oktober 2018 bis zum 31. Dezember 2018 sei der Widerspruch unbegründet, da die Kosten der Unterkunft nach Kopfteilen aufzuteilen seien. Für den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 31. März 2019 sei der Widerspruch unzulässig, da der Bescheid Gegenstand des Klageverfahrens geworden sei.

14 Auch gegen diesen Widerspruchsbescheid hat die Klägerin am 20. Februar 2020 Klage erhoben, die Gegenstand dieses Verfahrens ist.

15 Das Sozialgericht hat die Klage im Verfahren S 53 AS 1159/19 mit Gerichtsbescheid vom 26. Juni 2020 abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung vom 30. Juli 2020 (L 4 AS 204/20) hat der Senat mit Urteil vom 8. März 2021 hinsichtlich des Leistungsantrags als unzulässig verworfen und im Übrigen zurückgewiesen.

16 Mit Gerichtsbescheid vom 16. November 2020 hat das Sozialgericht die dieses Verfahren betreffende Klage abgewiesen. Die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage habe keinen Erfolg, da sie aufgrund doppelter Rechtshängigkeit unzulässig sei. Der streitgegenständliche Bescheid sei bereits Gegenstand der am 28. März 2019 erhobenen Klage S 53 AS 1159/19 geworden.

17 Gegen den ihr am 18. November 2020 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 18. Dezember 2020 Berufung eingelegt.

18 Ihrem Vorbringen ist der Antrag zu entnehmen,

19 den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 16. November 2020 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr unter Abänderung des Bescheides vom 29. Oktober 2019 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 14. Januar 2020 und des Widerspruchsbescheides vom 16. Januar 2020 höhere Kosten der Unterkunft unter Berücksichtigung der tatsächlich von ihrer Tochter geleisteten Mietanteile zu gewähren.

20 Der Beklagte hat keinen Antrag gestellt.

21 Mit Beschluss vom 23. Februar 2021 ist die Berufung nach Anhörung der Beteiligten gem. § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) der Berichterstatterin zur Entscheidung mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen worden. Mit Schreiben vom 23. bzw. 25. März 2021 haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erteilt.

22 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte sowie die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die bei der Entscheidung vorgelegen haben.

Entscheidungsgründe

23 Die Berufung, über die der Senat gemäß § 153 Abs. 5 SGG durch die Berichterstatterin und die ehrenamtlichen Richter entscheiden konnte, hat keinen Erfolg. Sie ist bereits unzulässig.

24 Gem. § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro nicht übersteigt. Etwas anderes gilt nach § 144 Abs. 1 S. 2 SGG nur, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Da hier weder wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr noch eine 750 Euro übersteigende Geldleistung streitig sind, ist die Berufung mangels ausdrücklicher Zulassung durch das Sozialgericht unzulässig.

25 Streitig ist die Höhe der Kosten der Unterkunft für die Monate Oktober 2018 bis März 2019. Für diesen Zeitraum hat der Beklagte bereits Leistungen in Höhe von insgesamt 2.347,35 Euro gewährt (464,45 Euro für den Monat Oktober 2018 und jeweils 376,58 Euro für die übrigen Monate). Die Klägerin macht mit ihrer Klage jedoch die Differenz zwischen den monatlichen Gesamtkosten in Höhe von 753,16 Euro und dem von ihrer Tochter getragenen Anteil in Höhe von 244 Euro als Unterkunftskosten geltend, mithin also 509,16 Euro monatlich bzw. 3.054,96 Euro insgesamt. Damit ergibt sich eine streitige Differenz von 707,61 Euro, die unterhalb des Beschwerdewertes für eine unbeschränkte Berufung liegt.

26 Die Berufung ist auch nicht deshalb zulässig, weil das Sozialgericht in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Gerichtsbescheides die Berufung als zulässiges Rechtsmittel angegeben hat, da eine unrichtige Belehrung einen nach dem Gesetz nicht gegebenen Rechtsbehelf nicht eröffnen kann (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl. 2020, § 66 Rn. 12a m.w.N.).

27 Ferner liegt in der unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung keine Zulassung der Berufung (BSG, Beschluss vom 12.5.2020 – B 12 KR 12/18; BSG, Urteil vom 14.12.2006, B 4 R 19/96 R).

28 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.

29 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht vorliegen.

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