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L 2 U 6/21 RG•Landessozialgericht Hamburg 2. Senat, 2021-03-18, L 2 U 6/21 RG
L 2 U 6/21 RGSozialversicherungsgericht / 2. Abteilung18.03.2021
1. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs besagt, dass der Verfahrensbeteiligte zum jeweiligen Verfahren herangezogen werden und ihm Gelegenheit gegeben werden muss, sich vor Erlass der Entscheidung zum Prozessstoff zu äußern und gehört zu werden. Er soll vor einer Entscheidung zu Wort kommen, um Einfluss auf das Verfahren und dessen Ergebnis nehmen zu können (BVerfG Beschluss vom 15. 8. 1996, 2 BvR 2600/95).(Rn.1) 2. Enthält das Vorbringen des Verfahrensbeteiligten insoweit keine Rüge, so ist die nach § 178a SGG erhobene Anhörungsrüge zurückzuweisen.(Rn.2)
Entscheidungsdatum: 2021-03-18
Aktenzeichen: L 2 U 6/21 RG
ECLI: ECLI:DE:LSGHH:2021:0318.L2U6.21RG.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 178a SGG, § 73a SGG
Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs besagt, dass der Verfahrensbeteiligte zum jeweiligen Verfahren herangezogen werden und ihm Gelegenheit gegeben werden muss, sich vor Erlass der Entscheidung zum Prozessstoff zu äußern und gehört zu werden. Er soll vor einer Entscheidung zu Wort kommen, um Einfluss auf das Verfahren und dessen Ergebnis nehmen zu können (BVerfG Beschluss vom 15. 8. 1996, 2 BvR 2600/95).(Rn.1)
Enthält das Vorbringen des Verfahrensbeteiligten insoweit keine Rüge, so ist die nach § 178a SGG erhobene Anhörungsrüge zurückzuweisen.(Rn.2)
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Hamburg vom 25. November 2020 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
1 Als Anhörungsrüge verstanden hat die Beschwerde des Klägers gegen die Aufhebung der Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. L. und die Ablehnung der Beiordnung eines weiteren Rechtsanwalts keinen Erfolg. Der Senat hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt (vgl. § 178a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs besagt, dass die Beteiligten zum jeweiligen Verfahren herangezogen werden und Gelegenheit haben müssen, sich vor Erlass der Entscheidung zum Prozessstoff zu äußern und gehört zu werden. Der Einzelne soll nicht bloßes Objekt des Verfahrens sein, sondern er soll vor einer Entscheidung zu Wort kommen, um Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können (BVerfG, Beschluss vom 15. August 1996 – 2 BvR 2600/95). Der Kläger rügt insoweit aber nichts.
2 Eine Beschwerde gegen den Beschluss wäre unzulässig, da diese gesetzlich nicht vorgesehen und damit ausgeschlossen ist (§ 177 SGG). Im Übrigen hat der Kläger bereits Beschwerde beim Bundessozialgericht eingelegt.
3 Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
4 Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§§ 178a Abs. 4 Satz 3 SGG).
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