projekte
L 1 KR 100/19•Landessozialgericht Hamburg 1. Senat, 2021-01-21, L 1 KR 100/19
L 1 KR 100/19Sozialversicherungsgericht / 1. Abteilung21.01.2021
1. Nach Art. 11 EGV 883/2004 unterliegen Personen den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaates.(Rn.24) 2. Die Zugehörigkeit zur deutschen Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB 5 erfordert nicht das Bestehen eines Anspruchs auf eine Rente aus eigenem Recht nebst entsprechendem Antrag. Der Anspruch auf eine der in § 33 SGB 6 genannten inländischen Rentenarten genügt; hierzu zählt u. a. die Hinterbliebenenrente.(Rn.40) 3. Mit der Verlegung des Wohnorts durch den Versicherten von Österreich nach Deutschland unterliegt dieser deutschem Sozialversicherungsrecht. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 3 SGB 5 stellt der deutsche Krankenversicherungsträger die Mitgliedschaft in der KVdR fest. Nach Art. 24 Abs. 2b EGV 883/2004 übernimmt im Fall des Nichtvorliegens eines Anspruchs auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates die Kosten hierfür der zuständige Träger desjenigen Mitgliedstaates, dessen Rechtsvorschriften für die betreffende Person am längsten gegolten haben.(Rn.41) Verfahrensgang vorgehend SG Hamburg, 27. Mai 2019, S 46 KR 727/18, Urteil
Entscheidungsdatum: 2021-01-21
Aktenzeichen: L 1 KR 100/19
ECLI: ECLI:DE:LSGHH:2021:0121.L1KR100.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 5 Abs 1 Nr 11 SGB 5, § 33 SGB 6, Art 11 EGV 883/2004, Art 24 EGV 883/2004
Nach Art. 11 EGV 883/2004 unterliegen Personen den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaates.(Rn.24)
Die Zugehörigkeit zur deutschen Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB 5 erfordert nicht das Bestehen eines Anspruchs auf eine Rente aus eigenem Recht nebst entsprechendem Antrag. Der Anspruch auf eine der in § 33 SGB 6 genannten inländischen Rentenarten genügt; hierzu zählt u. a. die Hinterbliebenenrente.(Rn.40)
Mit der Verlegung des Wohnorts durch den Versicherten von Österreich nach Deutschland unterliegt dieser deutschem Sozialversicherungsrecht. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 3 SGB 5 stellt der deutsche Krankenversicherungsträger die Mitgliedschaft in der KVdR fest. Nach Art. 24 Abs. 2b EGV 883/2004 übernimmt im Fall des Nichtvorliegens eines Anspruchs auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates die Kosten hierfür der zuständige Träger desjenigen Mitgliedstaates, dessen Rechtsvorschriften für die betreffende Person am längsten gegolten haben.(Rn.41)
Verfahrensgang
vorgehend SG Hamburg, 27. Mai 2019, S 46 KR 727/18, Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1 Im Streit ist noch die Mitgliedschaft der Klägerin in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung der Rentner (KVdR) im Zeitraum vom 1. August 2014 bis zum 31. Dezember 2016 nebst der damit verbundenen Beitragspflicht.
2 Die 1953 geborene Klägerin ist deutsche Staatsangehörige. 1972 nahm sie erstmals eine Erwerbstätigkeit auf, war nur für einen Monat in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung pflicht- und anschließend bei selbstständiger Tätigkeit freiwillig versichert. Mitgliedschaften in deutschen Krankenkassen bestanden von 1972 bis 2007 in der Barmer (bis 1997), der DAK (bis 2001) und der GEK (bis Februar 2007). Ab März 2007 war die dann mit ihrem Ehemann in Ö. lebende Klägerin nach ö. Recht in der K. Gebietskrankenkasse krankenversichert (Familienversicherung).
3 Im Mai 2014 verstarb der Ehemann der Klägerin, die seither eine Witwenpension der ö. Pensionsversicherungsanstalt, eine Betriebsrente des ehemaligen ö. Arbeitsgebers des verstorbenen Ehemannes der Klägerin und eine S. Rente bezieht.
4 Ab August 2014 lebte die Klägerin unter Beibehaltung eines ö. Zweitwohnsitzes mit Erstwohnsitz in Deutschland („auf unbestimmte Zeit“), wobei sie sich in der Folge zunächst auch, später (fast) ausschließlich in F. aufhielt, wohin sie dann – nach ihren Angaben im Berufungsverfahren im Mai 2015 – auch ihren Wohnsitz verlegte und wo sie heute noch lebt.
5 Mit Schreiben vom 1. August 2014 teilte die ö. Pensionsversicherungsanstalt der Klägerin unter deren deutscher Anschrift in K1 mit, dass für sie grundsätzlich weiterhin Versicherungspflicht in der ö. Krankenversicherung bestehe (Krankenversicherung der Pensionisten), die benötigten Sachleistungen jedoch von der Krankenkasse ihres Wohnortstaates erbracht würden. Mit Schreiben vom 3. September 2014 erklärte die daraufhin angegangene Beklagte, dass sie als aushelfende Krankenkasse der Klägerin Krankenversicherungsschutz in Deutschland gewähre.
6 Nachdem die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Bund der Klägerin mit Bescheid vom 25. September 2014 rückwirkend ab dem 1. Juni 2014 eine Witwenrente bewilligt hatte, stellte die Beklagte eine Versicherungspflicht der Klägerin als Rentnerin in der gesetzlichen Krankenversicherung und – zugleich im Namen ihrer Pflegekasse handelnd – in der sozialen Pflegeversicherung ab 1. Juni 2014 fest; darüber hinaus setzte die Beklagte unter Berücksichtigung der Versorgungseinkünfte der Klägerin aus Ö. und der S. monatliche Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung fest und wies den aktuellen Beitragsrückstand aus (Bescheid vom 26. März 2015).
7 Nach weiteren Ermittlungen zur Höhe der Versorgungsbezüge der Klägerin änderte die Beklagte mit Bescheid vom 24. August 2015 die Höhe der Beiträge und forderte eine Nachzahlung.
8 Mit Widerspruchsschreiben vom 24. November 2015 meinte die Klägerin, die Beklagte habe die Beiträge auf ihre ausländischen Versorgungsbezüge falsch berechnet und zu hoch angesetzt. Darüber hinaus sei sie in der deutschen Krankenversicherung ohnehin nicht versicherungs- oder gar beitragspflichtig, jedenfalls nicht im Juni und Juli 2014. Sie sei im August 2014 nach Deutschland gekommen und habe sich mit einem Formular der ö. Krankenversicherung bei der Beklagten als aushelfender Krankenkasse gemeldet. Sie habe in Deutschland keine eigene Rente beantragt. Im Übrigen habe sie bereits 2014 mitgeteilt, dass sie sich nur vorübergehend in Deutschland aufhalte. Zum anderen sei sie auch die ganze Zeit in Ö. krankenversichert gewesen. Dies habe ihr die ö. Versicherung auch noch einmal im Oktober 2014 bestätigt. Im Übrigen komme es auch nach dem deutschen Recht nicht allein darauf an, wo man sich sechs Monate zusammenhängend aufhalte, sondern auf die soziale und berufliche Bindung.
9 Mit Bescheid vom 28. Dezember 2015 setzte die Beklagte wegen der Änderung des Zusatzbeitragssatzes höhere Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung ab 1. Januar 2016 fest, den sie mit Bescheid vom 15. April 2016 korrigierte.
10 Mit weiterem Bescheid vom 15. April 2016 änderte die Beklagte ihre Bescheide vom 26. März 2015 und 24. August 2015 dahingehend ab, dass Versicherungs- und Beitragspflicht erst ab 1. August 2014 bestehe. Ab diesem Zeitpunkt lägen keine Nachweise über eine Versicherungspflicht in Ö. oder der S. vor. Tatsächlich hatte die K. Gebietskrankenkasse auf dem Formular E 104 unter dem 4. März 2016 mitgeteilt, dass die Klägerin dort vom 17. Mai bis 31. Juli 2014 versichert gewesen sei. Zuvor hatte sie – die Krankenkasse – das zunächst fortgeführte Versicherungsverhältnis rückabgewickelt und der Klägerin die ab August 2014 gezahlten Beiträge erstattet. Mit dem Bescheid vom 15. April 2016 wurden auch die Beiträge und der Saldo neu berechnet, ein sich daraus ergebendes Guthaben erstattet.
11 Am 12. Mai 2016 legte die Klägerin unter Wiederholung und Ergänzung ihres bisherigen Vorbringens auch hiergegen Widerspruch ein. Abgesehen von dem Vortrag zu der aus ihrer Sicht fehlerhaften Berechnung der Beiträge auf ihre ausländischen Versorgungsbezüge führte sie aus, dass ihr, obwohl die ö. Krankenkasse sie nachträglich aus der Versicherungspflicht entlassen und die Beiträge von August 2014 bis März 2015 erstattet habe, ein Schaden entstanden sei, denn die Beiträge seien in Ö. um ein Drittel niedriger.
12 In der Folge hielt die Beklagte daran fest, dass die Klägerin seit 1. August 2014 Mitglied der KVdR sei, weil die Anmeldung eines Wohnsitzes in einem anderen Land und das dortige Bestehen von Kranken-(und Pflege-)Versicherungspflicht ab diesem Zeitpunkt nicht nachgewiesen sei, und berechnete die Beiträge mehrfach neu (Bescheide vom 5. und 6. Juli 2016, diese wiederum geändert mit Bescheid vom 22. März 2017, Bescheide vom 18. Juli und 26. Oktober 2017 für den Zeitraum von November 2014 bis März 2015 unter jeweiliger Rücknahme der entgegenstehenden früheren Bescheide, Bescheid vom 29. November 2017).
13 Die Klägerin wiederum hielt an ihren Widersprüchen fest bzw. legte jeweils neue ein.
14 Schließlich wies die Beklagte die Widersprüche der Klägerin – wiederum auch im Namen ihrer Pflegekasse – mit Widerspruchsbescheid vom 22. März 2018 zurück (per Übersendung an die französische Adresse der Klägerin). Die Klägerin sei in der Zeit vom 1. August 2014 bis 31. Dezember 2016 (danach war die Klägerin bis Januar 2019 Mitglied der AOK B. und wurde dann wegen der Verlegung ihres Wohnsitzes nach F. schließlich darauf verwiesen, sich nach den Möglichkeiten eines Krankenversicherungsschutzes in Ö. zu erkundigen, wo sie wegen der überwiegend ö. Versicherungszeiten ihres verstorbenen Ehemannes einen eigenen Leistungsanspruch bei Krankheit habe) versicherungspflichtiges Mitglied der Beklagten in der KVdR gewesen, denn sie habe ab dem 1. August 2014 ihren Wohnsitz nach Deutschland verlegt und sei nicht anderweitig gegen Krankheit abgesichert gewesen. Außerdem beziehe sie eine deutsche Witwenrente und erfülle die notwendigen Vorversicherungszeiten. Auch die Beitragsbemessung sei nicht zu beanstanden.
15 Am 3. Mai 2018 hat die Klägerin Klage beim Sozialgericht (SG) Hamburg erhoben und wörtlich beantragt, die Bescheide der Beklagten vom 28. Dezember 2015, 15. April 2016, 18. Juni (gemeint: Juli) 2017 sowie 26. Oktober 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. März 2017 (gemeint: 2018) aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, über die Mitgliedschaft der Klägerin in der KVdR sowie die Höhe der zu zahlenden Beiträge unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden, wobei der Streit über die Höhe der Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung und die Mitgliedschaft hierin durch Teilunterwerfungsvergleich unter den Ausgang hinsichtlich der Mitgliedschaft und Beitragsverpflichtung in der gesetzlichen Krankenversicherung beigelegt worden ist.
16 Die Klägerin hat – abgesehen von den Einwendungen gegen die Beitragshöhe – geltend gemacht, dass sie zum einen schon keinen Rentenantrag gestellt habe. Zum anderen erfülle sie aber nicht die Vorversicherungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung im Sinne der sogenannten Neun-Zehntel-Regelung, denn sie und ihr Ehemann hätten die meiste Zeit ihres Lebens nicht in Deutschland, sondern in Ö. verbracht. Seit 2007 habe sie zu keinem Zeitpunkt ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland gehabt. Alles andere sei lediglich eine Behauptung, und die Beklagte habe insoweit ihre Amtsermittlungspflichten verletzt. Im Übrigen sei sie nur einen einzigen Monat pflichtversichert gewesen, darüber hinaus, weil selbstständig tätig, immer nur freiwillig, was nach § 5 Nr. 11 des Sozialgesetzbuchs Fünftes Buch (SGB V) in der aktuellen Fassung nicht ausreiche. Erst ab 2007 sei sie in Ö. familienversichert gewesen.
17 Die Beklagte hat sich auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid berufen und ergänzend ausgeführt, dass die Klägerin die Vorversicherungszeit schon nach ihren eigenen Angaben erfülle. Die Klägerin habe den Rentenantrag am 24. Mai 2014 gestellt. Erstmalig 1972 habe sie eine Erwerbstätigkeit aufgenommen. Maßgeblich sei also der Zeitraum vom 15. Juni 1993 bis zum 28. Mai 2014. Hier sei sie ausweislich ihrer eigenen Angaben bis 1997 bei der Barmer, von 1997 bis 2001 bei der DAK und von 2001 bis 2007 bei der GEK versichert gewesen. Vom 17. März 2007 bis 28. Mai 2014 habe eine Krankenversicherung bei der K. Gebietskrankenkasse bestanden. Auch diese letzte Zeit sei nach europarechtlichen Vorschriften zu berücksichtigen (Hinweis auf Art. 6 der Verordnung
18 Das SG hat über die Klage am 27. Mai 2019 mündlich verhandelt und ihr mit Urteil vom selben Tag teilweise stattgegeben, indem es die Bescheide der Beklagten vom 24. August (gemeint: 28. Dezember) 2015, 14. Mai (gemeint: 15. April) 2016, 18. Juli 2017 sowie vom 26. Oktober 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. März 2018 insoweit, „als damit die Beiträge der Klägerin zur gesetzlichen Krankenversicherung auf Grund eines nach dem jeweils gültigen Wechselkurs von Schweizer Franken in Euro berücksichtigten Betrages der s. Rentenanstalt und auf Grund auf das jeweilige Beitragsjahr umgerechnete Sonderzahlungen der ö. Pensionsversicherungsanstalt berechnet und festgesetzt werden“, aufgehoben und die Beklagte verpflichtet hat, hierüber unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.
19 Soweit sich die Klage gegen die Mitgliedschaft der Klägerin in der gesetzlichen Krankenversicherung richte, sei die Klage unbegründet, denn die angefochtenen Bescheide seien insoweit rechtmäßig. Die Beklagte habe mit ihnen zu Recht eine Mitgliedschaft der Klägerin in der KVdR festgestellt.
20 Versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung seien gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllten und diese Rente beantragt hätten, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert gewesen seien.
21 Die Klägerin habe im streitigen Zeitraum von der DRV eine Witwenrente bezogen und die notwendige Vorversicherungszeit erfüllt. Sie wende hiergegen allein ein, dass sie im streitigen Zeitraum über die K. Gebietskrankenkasse versichert gewesen sei und nach dem geltenden Recht der Europäischen Union eine Doppelversicherung nicht in Frage komme, sie auf der anderen Seite zeitlebens selbstständig und daher nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert gewesen sei.
22 Der Versicherungspflicht in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung stehe geltendes europäisches Recht nicht entgegen.
23 Grundsätzlich habe auf den vorliegenden Fall zum Zeitpunkt der erstmaligen Entscheidung der Beklagten die VO (EG) Nr. 883/2004 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit Anwendung gefunden. Diese gelte für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, Staatenlose und Flüchtlinge mit Wohnort in einem Mitgliedstaat, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gölten oder gegolten hätten, sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen (Art. 1 VO
24 Gemäß Art. 11 VO (EG) 883/2004 unterlägen Personen den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedsstaates. Welche Rechtsvorschriften dies seien, bestimme sich nach dem Titel II der VO (Art. 11 Abs. 1 S. 1 und 2). Das Gericht könne die nähere Bestimmung des anzuwendenden Rechts jedoch offenlassen, denn jedenfalls zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt habe die Klägerin faktisch nur noch dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterlegen.
25 Soweit sich die Klägerin gegen die Feststellung der Pflichtmitgliedschaft in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung wende, handele es sich um eine reine Anfechtungsklage im Sinne von § 54 Abs. 1 S. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Dabei sei grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, das heiße bei Erlass des angegriffenen Bescheids bzw., wenn ein solcher ergangen sei, des Widerspruchsbescheids, abzustellen (Hinweis auf BeckOK SozR/Mink, 53. Ed., 1. Juni 2019, SGG § 54 Rn. 7 m.w.N.). Bei Erlass des Widerspruchsbescheides sei jedoch – ohne dass das Gericht dies überprüfen könne –ö. Krankenversicherungsrecht nicht mehr angewendet worden, denn die K. Gebietskrankenkasse habe die dortige Mitgliedschaft zum 31. Juli 2014 beendet und dies auch der Beklagten mitgeteilt (Hinweis auf die Bescheinigung über die Zusammenrechnung der Versicherungs- Beschäftigungs- oder Wohnzeiten vom 4. März 2016). Demnach habe die Beklagte jedenfalls bei Erlass des Widerspruchsbescheides davon ausgehen können, dass die Klägerin ab dem 1. August 2014 nicht mehr den Rechtsvorschriften des ö. Krankenversicherungsrechts unterliege und habe sie kraft Gesetzes pflichtversichern müssen.
26 Unerheblich sei ferner, dass die Klägerin während ihres in der Vergangenheit liegenden Zeitraums in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung nur freiwilliges Mitglied gewesen sei. Die fragliche Rechtsgrundlage in § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V stelle nämlich nur auf eine Mitgliedschaft (oder Familienversicherung nach § 10 SGB V) ab, nicht jedoch auf die Rechtsgrundlage der Mitgliedschaft. Dies folge schon aus dem Wortlaut der Vorschrift, sei aber auch ansonsten anerkannter Rechtsgrundsatz des Sozialversicherungsrechts. Zwar sei es in der Vergangenheit so gewesen, dass nur Zeiten einer Pflichtmitgliedschaft nach § 5 SGB V ausgereicht hätten, um die notwendige Vorversicherungszeit zu erfüllen, diese Regelung habe das Bundesverfassungsgericht jedoch für verfassungswidrig erklärt (Hinweis auf Just in Becker/Kingreen, Gesetzliche Krankenversicherung, 6. Aufl. 2018, § 5 Rn. 48 m.w.N.).
27 Zur Berechnung der notwendigen Vorversicherungszeit nehme das Gericht Bezug auf die Angaben der Beklagten in deren Schreiben vom 6. Juli 2016. Darin führe die Beklagte zutreffend aus, dass die Rahmenfrist im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V mit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit beginne, was bei der Klägerin im Jahr 1972 der Fall gewesen sei, und bis zum Zeitpunkt der Rentenantragstellung am 28. April (gemeint: Mai) 2014 reiche. Die zweite Hälfte dieses Zeitraums beginne daher am 15. Juni 1993, neun Zehntel davon seien 18 Jahre, neun Monate und 13 Tage. Laut den Angaben der Klägerin sei sie bis 1997 durchgehend bei der Barmer versichert gewesen, von 1997 bis 2001 bei der DAK und von 2001 bis 2007 bei der GEK, danach habe bis zum 28. Mai 2014 die Versicherung bei der K. Gebietskrankenkasse bestanden (Hinweis u.a. auf die Meldung zur Krankenversicherung der Rentner vom 1. Dezember 2014).
28 Gegen dieses ihrem Prozessbevollmächtigten am 21. August 2019 zugestellte Urteil richtet sich die am 22. August 2019 eingelegte Berufung der Klägerin, mit der sie sich gegen die Feststellung ihrer Mitgliedschaft in der KVdR im Zeitraum vom 1. August 2014 bis zum 31. Dezember 2016 wendet.
29 Die Beklagte habe sie unrechtmäßig aus der ö. Krankenversicherung gedrängt. Die dortige Krankenkasse habe zunächst auch über den Juli 2014 hinaus Beiträge erhoben und sie nur aus Kulanz rückwirkend aus der Versicherungspflicht erlassen und ihr die Beiträge aus der Zeit der faktischen Doppelversicherung erstattet. Hierin liege ein Verstoß gegen europäisches Recht (Hinweis auf Art. 16 Abs. 2, 23 ff., 30 VO
30 Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
31 das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 27. Mai 2019 abzuändern und die Bescheide der Beklagten vom 28. Dezember 2015, 15. April 2016, 18. Juli 2017 sowie 26. Oktober 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. März 2018 auch insoweit aufzuheben, als in ihnen die Mitgliedschaft der Klägerin in der KVdR im Zeitraum vom 1. August 2014 bis zum 31. Dezember 2016 festgestellt wird und Beiträge festgesetzt werden.
32 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
33 die Berufung zurückzuweisen.
34 Sie hält die angefochtene Entscheidung des SG für richtig und bekräftigt unter Übersendung eines entsprechenden Berechnungsbogens, dass die Klägerin die Vorversicherungszeit für die KVdR unabhängig vom konkreten Datum der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Jahre 1972 erfüllt habe.
35 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die vorbereitenden Schriftsätze der Beteiligten und den weiteren Inhalt der Prozessakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
36 Der Senat entscheidet durch Urteil ohne mündliche Verhandlung, nachdem beide Beteiligte dieser Verfahrensweise zugestimmt haben (§ 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes SGG). Dabei legt er die Anträge der Klägerin sowohl im Klage- als auch im Berufungsverfahren so aus, dass ihr Begehren unabhängig von (in diesem Urteil mit Klammerzusätzen benannten) offensichtlichen Datumsfehlern und zum Teil formal falscher Benennung von Bescheiden und dem Ausmaß von deren Anfechtung so der Beurteilung zu Grunde gelegt wird, dass es ihren Interessen maximal entspricht (§ 123 SGG); Entsprechendes gilt für das Urteil des SG. Danach ist davon auszugehen, dass die Klägerin mit ihrem vom SG abgewiesenen Hauptantrag die Feststellung von Versicherungs- und Beitragspflicht mit Mitgliedschaft bei der Beklagten im Rahmen der KVdR im Zeitraum vom 1. August 2014 bis zum 31. Dezember 2016 beseitigt haben und mit ihrem vor dem SG erfolgreichen Hilfsantrag eine Neuberechnung ihrer Beiträge auf die ausländischen Versorgungseinkünfte erreichen möchte.
37 Die so verstandene Berufung der Klägerin ist statthaft (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 151 SGG). Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das SG hat die zulässige Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 Var. 1 SGG) zu Recht abgewiesen. Die Beklagte hat zutreffend die Mitgliedschaft der Klägerin in der deutschen gesetzlichen KVdR im Zeitraum vom 1. August 2014 bis zum 31. Dezember 2016 festgestellt.
38 Auf die diesbezüglichen Ausführungen des SG in dem angefochtenen Urteil wird zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 153 Abs. 2 SGG Bezug genommen. Zu ergänzen ist, dass mit der von der Klägerin selbst angegebenen Verlegung ihres ersten Wohnsitzes von Ö. nach Deutschland zum August 2014 „auf unbestimmte Zeit“ (s.u.a. Meldebogen zur KVdR vom 1. Dezember 2014, Telefonvermerke vom 6. und 16. Februar 2015, Widerspruchsbegründung vom 11. Mai 2016, Klagebegründung vom 16. August 2018), die vor der rückwirkenden Bewilligung der Witwenrente zunächst Anlass für die Wahl der Beklagten als aushelfende Krankenkasse gewesen war, deshalb deutsches Sozialversicherungsrecht Anwendung fand, weil mit der Verlegung des Wohnortes im Sinne von Art. 1 Buchst. j VO (EG) 883/2004 Deutschland Wohnmitgliedstaat geworden war, dessen Recht die Klägerin ab diesem Zeitpunkt nach Art. 11 Abs. 1 S. 1 und 2, Abs. 3 Buchst. e sowie nach Art. 23, 29, 30 VO (EG) 883/2004 unterlag. Danach unterliegen Rentner ausschließlich den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, wenn sie zumindest auch nach dessen Rechtsvorschriften eine Rente beziehen und Anspruch auf Sachleistungen haben. Dabei kommt es auf den Zeitraum an, für den die Rente tatsächlich gewährt wird, unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt der Rentenanspruch förmlich festgestellt wurde, und zwar gegebenenfalls auch dann, wenn dieser Zeitraum – wie vorliegend – vor dem Zeitpunkt des Bescheids beginnt, mit dem die Rente bewilligt wurde, d. h. im Fall einer rückwirkenden Bewilligung (Schreiber in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Werkstand: 111. EL September 2020, Art. 23 VO
39 Mit ihrer sich im Wesentlichen in Wiederholungen früheren Vorbringens erschöpfenden Berufung hat die Klägerin nichts vorgetragen, was Anlass zu einer anderen rechtlichen Bewertung geben könnte.
40 Dass die Klägerin die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V und hier insbesondere die notwendige Vorversicherungszeit erfüllt, ergibt sich, wie bereits das SG ausgeführt hat, aus deren eigenem Vortrag und wird im Berufungsverfahren durch die erneut dargelegte Berechnung der Beklagten bekräftigt. Anders als die Klägerin offenbar meint, erfordert die Vorschrift nicht den Anspruch auf eine Rente aus eigenem Recht nebst entsprechendem Antrag. Es reicht vielmehr der Anspruch auf irgendeine der in § 33 des Sozialgesetzbuchs Sechstes Buch genannten inländischen Rentenarten (Felix in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., Stand: 16. September 2020, § 5 Rn. 96 m.w.N), mithin auch ein solcher auf eine Hinterbliebenenrente, wie sie vorliegend von der Klägerin nach dem Tod ihres Ehemanns im Mai 2014 mit Erfolg nach §§ 19 S. 1 des Sozialgesetzbuchs Viertes Buch, 115 Abs. 1 SGB VI beantragt wurde.
41 Entgegen der Ansicht der Klägerin wurde sie von der Beklagten auch nicht „unrechtmäßig“ aus der ö. Krankenversicherung „gedrängt“. Nach den obigen Ausführungen unterlag die Klägerin mit der Verlegung ihres Wohnorts deutschem Sozialversicherungsrecht, sodass die Feststellung der Mitgliedschaft in der KVdR durch die Beklagte ab diesem Zeitpunkt nicht zu beanstanden ist. Auch spricht das Vorgehen der AOK B., die die Klägerin Anfang 2019 aufforderte, sich an den ö. Krankenversicherungsträger zu wenden, nicht für die Rechtswidrigkeit der Feststellung von Versicherungspflicht durch die Beklagte im hier streitgegenständlichen Zeitraum. Denn die AOK B. knüpft an die spätere erneute Verlegung des Wohnortes der Klägerin nach F. an und damit in einen Mitgliedstaat, nach dessen Rechtsvorschriften kein Sachleistungsanspruch besteht. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin, wie nunmehr vorgetragen, bereits im Mai 2015 – und damit vor dem Ende des streitgegenständlichen, am 31. Dezember 2016 endenden Zeitraums – ihren Wohnort nach F. verlegte. Denn auch danach waren – und sind – nach Art. 24 VO (EG) 883/2004 die Kosten für Leistungen bei Krankheit, anders als die AOK B. meint, nicht vom ö., sondern vom deutschen Krankenversicherungsträger zu übernehmen. Denn wenn ein Anspruch auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten besteht, übernimmt nach Art. 24 Abs. 2 Buchst. b VO (EG) 883/2004 im Falle des Nichtvorliegens eines Anspruchs auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats die Kosten hierfür der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften für die betreffende Person am längsten gegolten haben. Die Krankenversicherungszeiten der Klägerin in Deutschland überwiegen die ö. bei weitem.
42 Da das Urteil des SG, soweit es der Klage stattgegeben hat, nicht mit der Berufung angegriffen worden ist, wird die Beklagte nunmehr die im streitgegenständlichen Zeitraum angefallenen Beiträge unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des SG neu festzusetzen haben.
43 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Rechtsstreits. Der Teilerfolg der Klägerin im Klageverfahren ist vom SG in dessen Kostenentscheidung berücksichtigt worden; im Verfahren über die nur von der Klägerin eingelegte Berufung ist diese vollen Umfangs unterlegen.
44 Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.