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14 U 34/20•Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 14. Zivilsenat, 2020-05-25, 14 U 34/20
14 U 34/20Obergericht / Civil Chamber 1425.05.2020
Entscheidungsdatum: 2020-05-25
Aktenzeichen: 14 U 34/20
ECLI: ECLI:DE:OLGHH:2020:0525.14U34.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 28.02.2020, Aktenzeichen 331 O 403/17, wird gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf € 10.000,00 festgesetzt.
1 Die Zurückweisung der Berufung erfolgt einstimmig durch Beschluss gem. § 522 Absatz 2 ZPO. Auf den Hinweis des Senats wird verwiesen. Die Stellungnahme der Klägerin rechtfertigt keine andere Beurteilung.
2 Die Klägerin rügt zunächst, der Sachverständige habe im Erstgutachten entgegen seiner Bekundung nicht die Angaben (aller) "Beteiligten", zu denen auch ihre eigenen gehören würden, zugrunde gelegt. Wie der Sachverständige tatsächlich vorgegangen ist, ergibt sich eingehend auf den Seiten 8 ff. des Erstgutachtens Danach hat er anhand der verschiedenen Zeugenaussagen, der zur Verfügung stehenden technischen Parameter und des Ampelschaltplans geprüft, ob die Klägerin bei für sie grünem Ampellicht die Straße gequert haben kann. Das hat er dann zu Recht verneint. In diesem Sinne hat er die von der Klägerin beanstandete Formulierung auf Seite 1 seines Gutachtens unter der Überschrift "Ergebnis" zusammenfassend auch gemeint.
3 Die Klägerin beanstandet weiter, der Sachverständige habe zu Unrecht unterstellt, sie habe die Querung bei dem Wechsel von rot auf grün begonnen, während sie nur bekundet habe, dass die Ampel grün gewesen sei, als sie losgegangen sei; wie lange das schon der Fall gewesen sei, habe sie nicht gesagt. Mit ihrer Rüge verkennt die Klägerin aber, dass die Annahme des Sachverständigen zu ihren Gunsten erfolgt ist. Je länger die für sie maßgebliche Ampel zum Zeitpunkt der Kollision grün war, umso länger müsste die erste Ampel, die der Zeuge S. passiert hat, bereits rot gehabt haben. Schon auf der Grundlage der Annahmen des Sachverständigen hätte die Ampel beim Passieren bereits über viele Sekunden rot gehabt haben müssen, wenn die für die Klägerin maßgebliche Ampel beim Losgehen grün gehabt haben sollte. Schon das war aufgrund der Angaben der Zeugen auszuschließen. Wenn nun aber die Rotphase für den Zeugen S. vor dem Passieren noch länger angedauert haben müsste, als der Sachverständige errechnet hat, wird die Beweislage für die Klägerin noch schlechter, weil sich der fiktive Sachverhalt immer weiter von dem entfernt, was die (auch die unbeteiligten) Zeugen bekundet haben.
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