LG Hamburg 6. Zivilkammer, 2016-03-11, 306 O 324/12

306 O 324/12Kantonsgericht11.03.2016

Regest

1. Jedenfalls bei einem aufwendigen Mandat und aufgrund des Mandanten auch sensiblen Mandats ist eine Honorarvereinbarung, die eine Anwaltsvergütung in Höhe der fünffachen gesetzlichen Gebühr vorsieht, nicht schon aufgrund der Höhe der Vergütung unwirksam.(Rn.18) 2. Einzelfall zum Zahlungsanspruchs eines Rechtsanwalts aus einer Honorarvereinbarung.(Rn.16) Verfahrensgang nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 4. Oktober 2018, 11 U 69/16, Urteil nachgehend BGH, 5. März 2020, IX ZR 291/18, Beschluss

Gesamter Gesetzestext

LG Hamburg 6. Zivilkammer — 306 O 324/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-03-11

Aktenzeichen: 306 O 324/12

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2016:0311.306O324.12.00

Dokumenttyp: Urteil

Orientierungssatz

  1. Jedenfalls bei einem aufwendigen Mandat und aufgrund des Mandanten auch sensiblen Mandats ist eine Honorarvereinbarung, die eine Anwaltsvergütung in Höhe der fünffachen gesetzlichen Gebühr vorsieht, nicht schon aufgrund der Höhe der Vergütung unwirksam.(Rn.18)

  2. Einzelfall zum Zahlungsanspruchs eines Rechtsanwalts aus einer Honorarvereinbarung.(Rn.16)

Verfahrensgang

nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 4. Oktober 2018, 11 U 69/16, Urteil nachgehend BGH, 5. März 2020, IX ZR 291/18, Beschluss

Tenor

  1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 600.000,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 12.10.2012 zu zahlen.

  2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1 Der Beklagte beauftragte die Klägerin im Jahre 2007 mit der Vertretung in diversen zivilrechtlichen Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Beklagten als Vorstandsvorsitztender der C. AG. Im Oktober 2009 schlossen die Parteien die Mandatsvereinbarung Anlage K1. Die Klägerin erstellte unter dem 24. Juni 2010 eine Rechnung (K3) über insgesamt 933.686,36 €, basierend auf der Zeiterfassung der Klägerin, Anlage K2. Die Klägerin erstellte eine weitere Rechnung unter demselben Datum über insgesamt 82.427,30 € (K5), basierend auf der Zeiterfassung Anlage K4. Die D.-Versicherung des Beklagten zahlte auf diese Rechnungen im November 2010 78.415,05 €.

2 Im Juni 2011 kam es zwischen der Klägerin in Person von Rechtsanwalt G. und dem Beklagten zu dem aus dem Anlagen B6 und B7 ersichtlichen Email-Verkehr, wonach der Beklagte sich an den „offenen und von der Versicherung nicht übernommenen Rechnungsbeträgen mit 225.000,-- € (einschließlich MWSt.)“ beteiligen sollte.

3 Im Mai 2012 schlossen die Parteien die Vereinbarung Anlage K6, wobei streitig ist, wie diese Vereinbarung zu verstehen ist. Der Beklagte zahlte jedenfalls die erste Rate aus dieser Vereinbarung in Höhe von 200.000,-- € fristgemäß.

4 Die Zahlung der zweiten Rate erfolgte nicht. Zwischen den Parteien erfolgte deswegen ein Email-Verkehr im September/Oktober 2012 (Anlagenkonvolut K7).

5 Die Klägerin ist er Auffassung, der Beklagte sei aufgrund der Mandatsvereinbarung jedenfalls verpflichtet, die geltend gemachten 600.000,-- €, entsprechend der zweiten Rate der Vereinbarung vom Mai 2012, zu zahlen. Die Zeiterfassungen seien hinreichend substantiiert. Der Beklagte, und nur auf dessen Sicht komme es an, können anhand dieser Abrechnungen und der ihm im Laufe des Mandates übersandten Unterlagen, wie Schriftsätzen und Protokollen, ohne weiteres nachvollziehen, welche Tätigkeit welches Mandat betraf. Die Vereinbarung sei auch nicht überhöht, das es sich um sehr heikles und komplexes Mandat gehandelt habe.

6 Die Klägerin beantragt,

7 den Beklagten zu verurteilen, an sie, die Klägerin, 600.000,-- € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12. Oktober 2012 zu zahlen,

8 hilfsweise,

9 den Beklagten zu verurteilen, ihr, der Klägerin, Auskunft zu geben über den Inhalt der zwischen der A. E. Limited und früheren Vorstandsmitgliedern der C. AG geschlossenen Vergleichs über die Erstattung der bereits entstandenen oder künftig entstehenden Rechtsverteidigungskosten, d.h. insofern insbesondere mitzuteilen, in welcher Höhe in dem Vergleich eine Zahlung für ihre, der Klägerin, Tätigkeit, insbesondere durch Rechtsanwalt G., im Zusammenhang mit der Beratung und Vertretung des Beklagten vereinbart wurde, und zu diesem Zwecke auch Einsicht zu gewähren in die Vergleichsvereinbarung zwischen der A. E. Limited und den früheren Mitgliedern des Vorstandes der C. AG R., E., K., L., P. und Dr. S. über die Rechtsverteidigungskosten (die in Ziff.2.2. der Vergleichsvereinbarung zwischen der C. AG und der A. E. Limited und den früheren Mitgliedern des Vorstandes der C. AG R., E., K., L., P. und Dr. S. vom 30. April 2013 genannt wird).

10 Der Beklagte beantragt,

11 die Klage abzuweisen.

12 Der Beklagte ist der Auffassung, mit der Zahlung von 200.000,-- € habe er seine Verpflichtungen gegenüber der Klägerin vereinbarungsgemäß erfüllt. Grundlage des Mandates sei immer gewesen, dass die Koste durch die D.-Versicherung getragen werden würden. Auf eine eventuelle eigene Zahlungspflicht sei er, der Beklagte, nicht hingewiesen worden. Anderenfalls hätte er die Mandatsvereinbarung nicht unterschrieben. Die Klägerin sei insoweit ihm, dem Beklagten, gegenüber schadensersatzpflichtig in Höhe der Differenz zwischen der geltend gemachten Vergütung und der sich, nach seiner, des Beklagten, Auffassung aus dem RVG ergebenden Vergütung. Die Zeiterfassung der Klägerin sei nicht nachvollziehbar und plausibel, so fehle es an der Zuordnung zu den einzelnen Klageverfahren. Auch fehle es an einer Zeittaktklausel. Schließlich sei die geforderte Vergütung unangemessen hoch.

13 Auf die gewechselten Schriftsätze sowie die von den Parteien eingereichten Anlagen wird Bezug genommen.

14 Das Gericht hat durch Zeugenvernehmung Beweis erhoben. Auf die Sitzungsniederschrift vom 3. Februar 2016 wird verwiesen.

Entscheidungsgründe

15 Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von Anwaltshonorar jedenfalls in Höhe von 600.000,-- €. Der Anspruch der Klägerin ergibt sich aus der mit dem Kläger geschlossenen Mandatsvereinbarung und der darin getroffenen Honorarvereinbarung Anlage K1.

16 Die Honorarvereinbarung ist wirksam zustande gekommen, die Honorarberechnung nicht zu beanstanden.

17 Die Zeiterfassung der Klägerin ist hinreichend substantiiert. Jedenfalls ist der Beklagte dem Vorbringen der Klägerin, er können anhand der im Laufe des Mandates übersandten Unterlagen ohne weiteres die abgerechneten Arbeiten nachvollziehen, nicht erheblich entgegengetreten. Soweit der Beklagte einzelne Punkte angreift, reichen diese in der Summe zudem nicht aus, die sich aus den Rechnungen ergebende noch offene Forderung der Klägerin unter die geltend gemachte Forderung von 600.000,-- € zu reduzieren.

18 Der Beklagten ist auch nicht der Nachweis gelungen, dass die Honorarforderungen der Klägerin überhöht sind. Zu Recht hat die Klägerin ausgeführt, dass es hier auf die vom BGH in der Entscheidung vom 4. Februar 2010 erwähnte Überschreitung der gesetzlichen Gebühr um das Fünffache nicht ankommt, da es sich hier fraglos um ein besonders aufwändiges und sensibles Mandat handelte. Im Übrigen hat die Klägerin zu Recht darauf verwiesen, dass die entsprechende Berechnung des Beklagten nicht zutreffend ist, da z.B. auf der einen Seite Bruttobeträge und auf der anderen Seite Nettobeträge eingestellt wurden. Auch ist die Berechnung der gesetzlichen Gebühren durch den Beklagten nicht nachvollziehbar.

19 Die Honorarvereinbarung und die darauf beruhenden streitgegenständlichen Rechnungen sind nicht durch die Vereinbarung vom 31. Mai 2012, Anlage K6, wirkungslos geworden. Dies ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut der Vereinbarung, wonach die Stornierung der bisherigen Rechnungen unter der Bedingung der vollständigen und pünktlichen Zahlung der Rechnungssumme aus dieser neuen Vereinbarung stand. Diese Bedingungen sind unstreitig nicht erfüllt worden.

20 Soweit der Beklagte der Auffassung ist, er habe nur die erste Rate in Höhe von 200.000,-- € aus dieser Vereinbarung K6 zahlen sollen, die zweite Rate habe die Klägerin bei seiner D.-Versicherung einfordern sollen, verfängt dies nicht.

21 Zum einen steht dieser Auslegung schon der Wortlaut der Vereinbarung entgegen, wonach der Betrag „zu zahlen von H.- M. R.“ ist. Auch ist die D.-Versicherung des Beklagten in dieser Vereinbarung in keiner Weise erwähnt. Auch hat sich der Beklagte noch am 26. September 2012 gegenüber der Klägerin für die Zahlungsverzögerung hinsichtlich der zweiten Rate entschuldigt und angekündigt Zinsen zahlen zu wollen (Anlagenkonvolut K7). Am 5. Oktober 2012 räumte der Beklagte gegenüber der Klägerin ein, den Betrag von 600.000,-- € nicht zahlen zu können und insoweit auf die Zahlung der Versicherung angewiesen zu sein. Auch dies spricht dafür, dass der Beklagte von einer Zahlungsverpflichtung seinerseits ausging.

22 Soweit der Beklagte sich zur Begründung dieser Auslegung auf die von ihm behauptete Vereinbarung (B6, B7) mit der Klägerin in Person von C. G. vom Juni 2011 beruft, wonach er, der Beklagte nur 225.000,-- € habe zahlen sollen, zusätzlich zu dem von der Versicherung zu zahlenden Betrag, greift dies ebenfalls nicht durch. Denn diese Vereinbarung, unterstellt, es ist tatsächlich eine solche zu Stande gekommen, stand unter der Bedingung, dass die erwartete Zahlung der Versicherung auch tatsächlich erfolgen würde.

23 Der Beklagte selbst konnte nicht ernsthaft davon ausgehen, dass für den, von beiden Seiten nicht erwarteten, Fall, dass von Seiten der Versicherung keine Zahlungen erfolgen würden, er, als alleiniger Vertragspartner der Klägerin, weiterhin nur 225.000,-- € zu zahlen habe. Dass die Klägerin das Risiko einer Nichtzahlung durch die Versicherung habe tragen wollen, ergibt sich weder aus den Anlagen B6, 7 noch aus der Aussage des G.. Letzterer lässt sich nur entnehmen, dass er, und damit zum damaligen Zeitpunkt die Klägerin, davon ausging, dass eine Zahlung durch die Versicherung erfolgen würde. Dies zeigt auch, dass diese erwartete Zahlung der Versicherung die Bedingung dafür war, dass der Beklagte lediglich 225.000,-- € hätte zahlen müssen. Dementsprechend heißt es in der Anlage B6 auch: „Sobald ich eine abschließende Einigung mit der Versicherung erreicht habe, stelle ich geänderte Rechnungen aus.“

24 Diese Bedingung ist jedoch nicht eingetreten, so dass die Vereinbarung aus dem Juni 2011, so sie überhaupt wirksam geschlossen wurde, jedenfalls mangels Bedingungseintritt hinfällig geworden ist.

25 Der Beklagte hat auch keine Schadenersatzansprüche gegen die Klägerin wegen einer Fehlberatung. Eine solche hat der Beklagte nicht beweisen können. Vielmehr ergibt sich aus der Aussage des G., dass bereits am Beginn des Mandates über die Art der Abrechnung und die Höhe der Stundensätze gesprochen wurde, als eine Deckungszusage der Versicherung noch gar nicht vorlag.

26 Nach allem war der Klage stattzugeben.

27 Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286,288 BGB; die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.

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