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615 KLs 3/19•LG Hamburg 15. Große Strafkammer, 2019-11-28, 615 KLs 3/19
615 KLs 3/19Kantonsgericht28.11.2019
1. Bei der Prüfung der Anwendung des Strafrahmens des § 30 Abs. 1 BtMG für einen Drogenkurier (Gehilfen) bei der unerlaubten Einfuhr und dem unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln ist zunächst zu prüfen, ob eine Strafrahmenverschiebung nach §§ 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB zu erfolgen hat, oder – ggf. unter erneuter Milderung nach diesen Normen – von einem minder schweren Fall auszugehen und daher der Strafrahmen dem § 30 Abs. 2 BtMG zu entnehmen ist.(Rn.126) 2. Kommt das Gericht im Ergebnis zu der Auffassung, dass der Strafrahmen des minder schweren Falles ohne neuerliche Milderung angemessen ist, ist weiter die Anwendung des Strafrahmens des § 29a Abs. 2 BtMG zu prüfen. Diese ist jedoch im Ergebnis zu verneinen bei einer erheblichen Menge von Marihuana (hier: 5.863,3 g mit einem Wirkstoffgehalt von 728,7 g THC), einem konspirativen Vorgehen sowie einer im Hinblick auf den Organisationsgrad professionalisierten Vorgehensweise sowie der Überschreitung der nicht geringen Menge von 7,5 g um das 96,16fache.(Rn.126) 3. Bei der Strafzumessung im engeren Sinne kann zugunsten des Angeklagten berücksichtigt werden, dass er (teil-)geständig war, dass es sich bei den tatbetroffenen Betäubungsmitteln mit Marihuana um eine sogenannte weiche Droge handelt und das Marihuana vollständig sichergestellt werden konnte. Es wirkt sich schließlich zugunsten des Angeklagten aus, dass er seine Tat(en) aus einer schwierigen wirtschaftlichen Situation heraus begangen hat.(Rn.130) Verfahrensgang nachgehend BGH, 9. Juli 2020, 5 StR 208/20, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2019-11-28
Aktenzeichen: 615 KLs 3/19
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2019:1128.615KLS3.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 29a Abs 1 Nr 2 BtMG, § 29a Abs 2 BtMG, § 30 Abs 1 Nr 4 BtMG, § 30 Abs 2 BtMG, § 30a Abs 2 Nr 2 BtMG ... mehr
Bei der Prüfung der Anwendung des Strafrahmens des § 30 Abs. 1 BtMG für einen Drogenkurier (Gehilfen) bei der unerlaubten Einfuhr und dem unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln ist zunächst zu prüfen, ob eine Strafrahmenverschiebung nach §§ 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB zu erfolgen hat, oder – ggf. unter erneuter Milderung nach diesen Normen – von einem minder schweren Fall auszugehen und daher der Strafrahmen dem § 30 Abs. 2 BtMG zu entnehmen ist.(Rn.126)
Kommt das Gericht im Ergebnis zu der Auffassung, dass der Strafrahmen des minder schweren Falles ohne neuerliche Milderung angemessen ist, ist weiter die Anwendung des Strafrahmens des § 29a Abs. 2 BtMG zu prüfen. Diese ist jedoch im Ergebnis zu verneinen bei einer erheblichen Menge von Marihuana (hier: 5.863,3 g mit einem Wirkstoffgehalt von 728,7 g THC), einem konspirativen Vorgehen sowie einer im Hinblick auf den Organisationsgrad professionalisierten Vorgehensweise sowie der Überschreitung der nicht geringen Menge von 7,5 g um das 96,16fache.(Rn.126)
Bei der Strafzumessung im engeren Sinne kann zugunsten des Angeklagten berücksichtigt werden, dass er (teil-)geständig war, dass es sich bei den tatbetroffenen Betäubungsmitteln mit Marihuana um eine sogenannte weiche Droge handelt und das Marihuana vollständig sichergestellt werden konnte. Es wirkt sich schließlich zugunsten des Angeklagten aus, dass er seine Tat(en) aus einer schwierigen wirtschaftlichen Situation heraus begangen hat.(Rn.130)
Verfahrensgang
nachgehend BGH, 9. Juli 2020, 5 StR 208/20, Beschluss
Gesamtfreiheitsstrafe von 3 (drei) Jahren und 3 (drei) Monaten
verurteilt.
Gesamtfreiheitsstrafe von 3 (drei) Jahren und 9 (neun) Monaten
verurteilt.
a) neun Alugebinde mit Marihuana (383,7 Gramm, Barcode... );
b) digitale Feinwaage (Barcode... );
c) Handy Alcatel Onetouch mit der IMEI-Nr.:... und... (Barcode... );
d) CS-Gas (Barcode... );
e) Handy Nokia Modell 200 mit der IMEI-Nr. ... und... (Barcode... );
f) vier Marihuanagebinde in Pennytüte, 1.194,4 Gramm brutto (Barcode... );
g) schwarz-roter Koffer (Barcode... );
h) sechs Marihuanagebinde, 3.349,9 Gramm (Barcode... );
i) sieben Marihuanagebinde, 4.069,4 Gramm (Barcode... );
j) Bahnfahrkarte von L. nach H. (Barcode... );
k) Notizbuch (Barcode... );
l) Handy Samsung GT-E 1205Y mit der IMEI-Nr.... und... , Barcode... );
m) Beutel Marihuana, 68 Gramm (Barcode... )
n) Handy Alcatel mit der IMEI-Nr.... und... (Barcode... );
o) Koffer mit 12 Beuteln Marihuana (Barcode... )
Angewendete Vorschriften:
Angeklagter J.:
§§ 29a Abs. 1 Nr. 2, 30 Abs. 1 Nr. 4, 33 BtMG, 27 Abs. 1, 52 Abs. 1 und Abs. 2, 53 Abs. 1, 54, 74 StGB.
Angeklagter B.:
§§ 29a Abs. 1 Nr. 2, 30a, 33 BtMG, 53 Abs. 1 und Abs. 2, 54, 74 StGB.
1 Das ursprünglich unter diesem Aktenzeichen auch gegen den Angeklagten J. J. geführte Verfahren wurde aus Zweckmäßigkeitserwägungen abgetrennt und fortan unter dem Aktenzeichen 615 KLs 13/19 geführt. Der Angeklagte J. wurde von der erkennenden Kammer am 4. September 2019 wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstraße von 1 Jahr und 8 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.
I.
2 1. Der Angeklagte A. J.
3 Der heute 60 Jahre alte Angeklagte J. wurde in C. in G.- B. geboren und hat auch die Staatsbürgerschaft dieses Landes inne. Er ist Vater von insgesamt sieben Kindern. Zwei stammen von seiner verstorbenen ersten Frau, die weiteren fünf Kinder von seiner zweiten Ehefrau. Das jüngste Kind ist der einzige Sohn des Angeklagten, dieser ist heute neun Jahre alt. Die Töchter des Angeklagten sind im Alter von 29 bis 14 Jahren. Der Angeklagte lebte zuletzt mit einer seiner erwachsenen Töchter in D. in S.. Die Ehefrau des Angeklagten lebt in G.- B..
4 Aufgewachsen ist der Angeklagte als ältestes von 13 Kindern in G.- B.; der gesondert verurteilte J. J. ist der jüngere Bruder des Angeklagten. Der Vater des Angeklagten war Landwirt und Hirte. Der Angeklagte ging bis zum 19. Lebensjahr in die Schule, die er mit der Hochschulreife abschloss, anschließend erhielt er ein Stipendium, welches ihm das Studium der islamischen Rechts- und Religionswissenschaften in Ä. ermöglichte. Nach dem Studium arbeitete der Angeklagte J. in M. und G., unter anderem für die Islamische Weltliga, bevor er, auf Aufforderung seines Vaters, im Jahr 1991 nach G.- B. zurückkehrte und dort eine Familie gründete. Im Jahr 1996 entschied sich der Angeklagte J., nach S. zu emigrieren, da er hoffte, dort mehr Geld verdienen zu können.
5 Es gelang dem Angeklagten in S. ein Aufenthaltsrecht zu bekommen und genug Geld zu verdienen, sodass es ihm möglich war, jedes Jahr seine Familie in G.- B. zu besuchen. Der Angeklagte arbeitete zunächst auf einer Hühnerfarm, bevor er in die Metallverarbeitung wechselte und in der Autoteilefertigung tätig war. Diese Tätigkeit übte er bis zur s. Wirtschaftskrise im Jahr 2009 aus. Danach betrieb er – bis zu seiner Inhaftierung in diesem Verfahren – einen kleinen Laden für afrikanische Lebensmittel in D.. Etwa im Jahr 2016 begann er, parallel zu dem Ladengeschäft, gemeinsam mit seinem Schwiegersohn mit Gebrauchtwagen zu handeln. Zunächst übte der Angeklagte diese Tätigkeit in B. und S. aus. Im Laufe der Zeit entdeckte er jedoch H. als besseren Handelsort für den Ankauf von Gebrauchtwagen und deren Verschiffung nach Afrika. Der Angeklagte J. fuhr daher regelmäßig aus D. nach H., um in H. Waren – im wesentlichen Gebrauchtwagen, aber auch z.B. Kühlschränke oder Autoreifen – anzukaufen und die Verschiffung nach Afrika zu organisieren. In den Zeiten seiner Abwesenheit kümmerte sich ein Mitarbeiter des Angeklagten um den Lebensmittelladen in D.. Der Laden musste jedoch geschlossen werden, da der Mitarbeiter des Angeklagten sich um dessen Vater kümmern musste, der während der Zeit der Inhaftierung seines Sohnes erkrankte und schließlich starb, wofür der Angeklagte J. sich verantwortlich fühlt.
6 Der Angeklagte J. trinkt keinen Alkohol, er konsumiert gelegentlich Marihuana.
7 Strafrechtlich ist der Angeklagte J. in Deutschland bisher nicht in Erscheinung getreten. Im Jahr 2009 wurde er wurde in S. wegen einer schweren Körperverletzung (Tatzeit 2004) verurteilt. Der Angeklagte hatte seinen damaligen Mitbewohner in einem Streit verletzt, dieser verlor einen Teil seines Ohres. Im Jahr 2015 wurden vier Monate der Freiheitsstrafe vollstreckt, im Anschluss erhielt der Angeklagte J. sechs Monate lang eine Fußfessel und danach, bis Anfang 2016 eine Meldeauflage.
8 Der Angeklagte J. wurde am 8. Januar 2019 in dieser Sache vorläufig festgenommen und befindet sich seit dem 9. Januar 2019 in Untersuchungshaft.
9 Der Angeklagte J. hat in der Hauptverhandlung den Verzicht auf einen Betrag in Höhe von 1.000,- Euro der bei ihm sichergestellten Barmittel erklärt.
10 2. Der Angeklagte S. B.
11 Der heute 44 Jahre Angeklagte B. wurde in B. in G.- B. geboren und ist p.er Staatsbürger. Aufgewachsen ist er in G.- B.. Von seinen ehemals sieben Geschwistern, von denen er das zweitjüngste ist, leben nur noch der Angeklagte selbst und eine ältere Schwester. Die Mutter des Angeklagten ist 80 Jahre alt und pflegebedürftig, sie lebt in G.- B.. Der Vater des Angeklagten B. war Händler, er starb, als der Angeklagte 14 Jahre alt war.
12 Der Angeklagte besuchte bis zur 6. Klasse die Schule, bevor er diese abbrach, da er sich um seine Mutter kümmern musste. Der Angeklagte B. heiratete nach Fula-Tradition im Alter von 18 Jahren eine Frau, mit der der Angeklagte eine im Jahr 2000 geborene Tochter hat. Seine Frau sitzt seit 2014, vermutlich wegen der Spätfolgen eines Unfalls im Jahr 2006, im Rollstuhl und wird von der Tochter versorgt, die auch die Pflege der Mutter des Angeklagten B. übernimmt. Bei der Familie des Angeklagten in G.- B. leben außerdem noch drei Kinder eines verstorbenen älteren Bruders des Angeklagten im Alter von neun bis 16 Jahren. Der Angeklagte hat regelmäßigen Kontakt zu seiner Frau, sieht sie jedoch nur selten, wenn er nach G.- B. reist.
13 Der Angeklagte hat zwei weitere Kinder – Söhne – mit einer anderen Frau, die in P. lebt. Die Beziehung endete im Jahr 2012. Der Kontakt zu der Frau und den Kindern in P. endete mit der Inhaftierung des Angeklagten.
14 Im Jahr 1997, im Alter von 21 Jahren, ging der Angeklagte B. nach P., um dort zu arbeiten. Er arbeitete dort als Maurerhelfer auf Baustellen und absolvierte eine Ausbildung als Gerüstbauer. In P. lebte der Angeklagte B. etwa bis zum Jahr 2012, danach bis zum Jahr 2015 im s. B1. Im selben Jahr zog der Angeklagte B. nach Deutschland, wo er hoffte, Arbeit zu finden. Er arbeitete zunächst für ein Reinigungsunternehmen in F.. Nach etwa eineinhalb Jahren verlor er diese Stelle jedoch, da das Unternehmen Aufträge verloren hatte und Stellen abbaute. Der Angeklagte B. zog daher nach H., wo er für ein Zeitarbeitsunternehmen arbeitete und in einem fleischverarbeitenden Betrieb in der Produktion eingesetzt war. Im August 2018 wurde das Arbeitsverhältnis gekündigt, seitdem war der Angeklagte arbeitssuchend gemeldet. Für das Jahr 2019 hatte der Angeklagte eine Reise in sein Heimatland geplant, die er bereits gebucht hatte, jedoch aufgrund seiner Arbeitslosigkeit nicht mehr bezahlen konnte.
15 Der Angeklagte B. trinkt keinen Alkohol, auch Drogen konsumiert er nicht.
16 Strafrechtlich ist der Angeklagte B. in Deutschland bisher nicht in Erscheinung getreten, er wurde jedoch wegen Taten im Zusammenhang mit dem Verkauf von Betäubungsmitteln (Kokain) in den Jahren 2012, 2013 (2x) und 2014 in S. insgesamt viermal verurteilt.
17 Der Angeklagte B. wurde am 29. November 2018 in dieser Sache vorläufig festgenommen und befindet sich seit dem 30. November 2018 in Untersuchungshaft.
18 3. Beweiswürdigung
19 Die Feststellungen zur Person beruhen auf den insoweit glaubhaften Angaben der Angeklagten sowie auf den entsprechenden Auskünften aus dem Zentralregister des Bundesamts für Justiz vom 30. Januar 2019 und den internationalen Registerauszügen vom 31. Juli 2019.
20 Der Angeklagte J. hat erklärt, dass die Auszüge so richtig seien und hat hinsichtlich seiner Verurteilung in S. ergänzend Angaben wie festgestellt gemacht.
21 Der Angeklagte B. hat erklärt, in Deutschland noch nicht verurteilt worden zu sein. Nachdem die Kammer auf den Inhalt der den Angeklagten betreffenden Registerauszüge hingewiesen hatte, hat er sich in seiner ergänzenden schriftlichen Einlassung hinsichtlich der Verurteilungen in S. dahin eingelassen, dass er einige Male beim Verkauf von Kokainkügelchen erwischt worden sei. Im Rahmen der – später erfolgten – mündlichen Angaben zu seiner Person hat er sodann erklärt, sich in den, den ersten beiden Verurteilungen zugrunde liegenden Fällen jeweils in einem Café in B1 aufgehalten zu haben. Er sei neu in der Stadt gewesen und habe sich nicht ausgekannt. Bei einer Razzia in dem Café habe ihm jemand Drogen vor die Füße geworfen, die ihm dann zugeordnet worden seien. Hierfür habe er einmal eine Geldstrafe in Höhe von 80,- Euro und einmal in Höhe von 152,- Euro erhalten. Eine Haftstrafe habe er nicht erhalten, bzw. sei ihm nicht bekannt. In Strafhaft sei er nie gewesen. Bei dem der dritten Verurteilung zugrunde liegenden Fall aus dem Jahr 2013 habe er sich vor einem Café befunden und dort geraucht, als in der Nähe jemand, der im Besitz von Drogen gewesen sei, von der Polizei angetroffen worden sei. Er sei der einzige Schwarzafrikaner dort gewesen und die Person habe ihn beschuldigt, die Drogen verkauft zu haben. Die Polizei habe ihn dann durchsucht, Geld bei ihm gefunden und dann unterstellt, dass er dieses für den Drogenverkauf erhalten habe. Ein ähnliches Geschehen liege auch der vierten Verurteilung zugrunde. Die Polizei habe ihn mit Geld angetroffen und er habe die Herkunft nicht nachweisen können. Da er arbeitslos gewesen sei, habe man behauptet, er sei Drogendealer und ihn dann verurteilt.
22 Die Kammer glaubt dem Angeklagten B. seine zuletzt gemachte Einlassung nicht, sondern glaubt die frühere Einlassung, wonach der Angeklagte B. Kokain verkauft hat. Die Behauptung, innerhalb von drei Jahren viermal unverschuldet in Situationen gekommen zu sein, die jedes Mal mit einer Verurteilung wegen Betäubungsmittelstraftaten endeten, ist lebensfern. Es handelt sich dabei offensichtlich um eine Schutzbehauptung. Die Angaben hierzu sind zudem pauschal und farblos geblieben und widersprechen der früheren Einlassung, Kokain verkauft zu haben. Die Einlassung, dass die früheren Verurteilungen in S. mit dem Handeltreiben von Kokain zu tun hatten ist hingegen glaubhaft, da sie zu den Eintragungen in dem internationalen Registerauszug passt und darüber hinaus auch dem entspricht, was der Angeklagte B. in überwachten Telefongesprächen über sich selbst sagt, nämlich, dass er in S. harte Drogen verkauft habe (vgl. S. 26 unten, III. 2. b) bb) (3)).
II.
23 Zur Sache hat die Kammer aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme folgende Feststellungen getroffen:
24 1. Tatgeschehen zu Fall 1 und 2 der Anklage vom 22. Februar 2019
25 Der ehemalige Mitangeklagte und gesondert verurteilte J. J. reiste am 28. November 2018, hochwahrscheinlich gegen 17:08 Uhr, mit einem mit mehreren Gebinden mit Marihuana mit Wirkstoffgehalten von 9,7 - 14,2 % THC, gefüllten rot-schwarzen Reisekoffer mit einem „Moskau-Aufdruck“ in die Bundesrepublik ein. Die Gesamtmenge Marihuana in dem Koffer betrug 5.863,3 g, der Wirkstoffgehalt betrug insgesamt 728,7 g THC. Die Reise erfolgte mit der Bahn aus S. über F. und L. bis in die Bundesrepublik Deutschland und schließlich zum Bestimmungsort H.. Die Einreise in das Bundesgebiet fand mittels eines von L. nach K. fahrenden Zuges statt. Der Grenzübertritt in das Bundesgebiet erfolgte zwischen den Bahnhöfen W. in L. und I. in Deutschland. Von K. aus reiste der gesondert verfolgte J. J. sodann nach H. weiter, wo er am 29. November 2018 gegen 00:20 Uhr am Hauptbahnhof ankam.
26 Während der Reise hielt der Angeklagte J. über das Handy mit der Rufnummer... Kontakt zu dem gesondert verfolgten J. J. und ließ sich die Reisefortschritte in Form von Standortangaben und voraussichtlichen Ankunftszeiten mitteilen. Der Angeklagte J. kündigte sodann dem Angeklagten B., der die Ankunft des Kuriers bereits erwartete, die Ankunft der Betäubungsmittel an und forderte ihn auf, den gesondert verfolgten J. J. mit der Lieferung am H. Hauptbahnhof in Empfang zu nehmen. Der Angeklagte B. verwendete hierbei das Handy mit der Rufnummer...
27 Der gesondert verfolgte J. J. besaß das Marihuana für den Angeklagten J. und handelte als Kurier für diesen, reiste im Übrigen jedoch selbstständig in das Gebiet der Bundesrepublik ein. Der Angeklagte J. handelte mit dem Ziel, durch den Verkauf des Marihuanas in Deutschland eigene Gewinne zu erzielen. Die genaue Menge nahm er dabei, ebenso wie den Wirkstoffgehalt des Marihuanas zumindest billigend in Kauf. Die konkrete Art der Beschaffung des Marihuanas hat die Kammer nicht feststellen können. Die Kammer hat keine konkrete Einflussnahme des Angeklagten J. auf die Einreise in das Bundesgebiet des gesondert verfolgten J. J. feststellen können.
28 Der Angeklagte B. begab sich, wie vom Angeklagten J. erbeten, zum Hauptbahnhof H.. Dort traf er gegen 0:25 Uhr – im Bahnhofsgebäude, außerhalb der Bahnsteige – auf den gesondert verfolgten J. J., der soeben mit dem Zug eingetroffen war. Der gesondert verurteilte J. J. führte dabei neben dem rot-schwarzen Koffer einen weiteren, silbernen Reisekoffer mit sich. Der Angeklagte B. nahm den rot-schwarzen Koffer mit dem Marihuana von dem gesondert verfolgten J. J. entgegen und begab sich sodann gemeinsam mit diesem in seine Wohnung in der H.- H.-Straße ... . Dort hatte der Angeklagte B. ein Zimmer von dem Zeugen H. angemietet.
29 Der Angeklagte B. stellte den rot-schwarzen Koffer mit dem darin enthaltenen Marihuana in dem Zimmer ab. Die Menge des darin befindlichen Marihuanas nahm er dabei, schon aufgrund der Größe des Koffers, zumindest billigend in Kauf. Der Angeklagte B. wollte das Marihuana in Zukunft gewinnbringend verkaufen.
30 Zu demselben Zweck bewahrte der Angeklagte B. weitere 1.136,8 g Marihuana in verschiedenen Gebinden, mit Wirkstoffgehalten von 10,7 - 15,8 % THC, entsprechend einer Gesamtmenge von 156,6 g THC, in dem von ihm bewohnten Zimmer auf. Knapp 300 g dieser Menge hatte er bereits verkaufsfertig in kleinere Einheiten von je 25 g bzw. 50 g (sechs bzw. drei Verpackungseinheiten) verpackt. Das verkaufsfertig verpackte Marihuana befand sich in einer Umverpackung eines Reiskochers aus Pappe, die restlichen Marihuanagebinde in einer Plastiktüte mit „Penny“-Aufdruck; in dem Karton, in dem die Gebinde lagerten, befand sich zudem eine Feinwaage, beides lagerte der Angeklagte B. auf dem in dem Zimmer befindlichen Schrank. Der Angeklagte B. bewahrte, im Bewusstsein der Verfügbarkeit, in demselben Zimmer außerdem zugriffsbereit – hinter dem Fernseher, offen abgestellt auf einem etwa hüfthohen Regal – ein funktionsfähiges Reizstoffsprühgerät (CS-Gas) auf.
31 Der Angeklagte B. und der gesondert verfolgte J. J. wurden am 29. November 2018 von Beamten des LKA H. vor der Wohnung in der H.- H.-Straße... festgenommen. Der Koffer mit dem weiter darin vorhandenen Marihuana wurde ebenso wie das weitere in dem Zimmer befindliche Marihuana und das Reizstoffsprühgerät sichergestellt. Das Handy mit der Rufnummer... , welches auf eine andere – hochwahrscheinlich nicht existente – Person als den Angeklagten B. registriert war, wurde neben einem weiteren hochwertigen Smartphone in dessen Jackentasche sichergestellt.
32 2. Tatgeschehen zu Fall 3 der Anklage vom 22. Februar 2019
33 Der Angeklagte J. reiste am 8. Januar 2019 mit einem mit mehreren Gebinden mit insgesamt 3.518,1 g Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von durchschnittlich etwa 12,1 % THC, entsprechend einer Gesamtmenge von 425,7 g THC, gefüllten silbernen Hartschalenkoffer in die Bundesrepublik ein. Die Einreise erfolgte per Zug, aus S. über F. in das Bundesgebiet und schließlich bis zum H. Hauptbahnhof. Dort traf der Angeklagte J. gegen 20:11 Uhr mit dem IC ein. In der Folge brachte der Angeklagte J. das Marihuana in dem Koffer in die von ihm nutzbare Wohnung unter der Anschrift K. ... . Der Angeklagte J. nahm dabei jedenfalls billigend sowohl die Menge als auch den Wirkstoffgehalt des in dem Koffer befindlichen Marihuanas in Kauf. Er wollte das Marihuana in H. gewinnbringend weiterverkaufen.
34 Das Marihuana wurde am Vormittag des 9. Januar 2019 von Beamten des LKA H. in der von dem Angeklagten J. genutzten Wohnung im K. ... in dem silbernen Hartschalenkoffer sichergestellt; der Angeklagte befand sich zu dieser Zeit nicht in der Wohnung. Der Angeklagte J. wurde einige Stunden später bei der Rückkehr in die Wohnung vorläufig festgenommen. Bei ihm wurde neben zwei weiteren hochwertigen Smartphones und einem weiteren Handy das Handy mit der Rufnummer... , welches auf eine andere – hochwahrscheinlich nicht existente – Person als den Angeklagten registriert war, in der Jackentasche sichergestellt. Ferner wurde bei dem Angeklagten anlässlich seiner Festnahme ein Bargeldbetrag in Höhe von 2.110,- Euro sichergestellt.
III.
35 1. Einlassungen der Angeklagten
36 Die Angeklagten haben sich – schriftlich über ihre Verteidiger – wie folgt eingelassen:
37 a) Der Angeklagte J. hat sich zunächst wie folgt eingelassen:
38 Mit Marihuana habe er eigentlich nichts zu tun, vielmehr sei er regelmäßig in H. gewesen, um Autos und andere Waren zwecks Verschiffung nach G.- B. aufzukaufen. Er kenne einen G. in B1, der mit Marihuana zu tun habe und öfters in Deutschland sei. G. habe ihn, gefragt, ob er bei den Reisen Marihuana mitnehmen würde, was er abgelehnt habe. Im November habe G. dann den gesondert verfolgten J. J. gefragt, ob er Marihuana nach H. mitnehmen könne, was dieser dann auch gemacht habe. Der Angeklagte J. habe gewusst, dass der gesondert verfolgte J. J. mit Marihuana nach H. unterwegs gewesen sei. Während der Fahrt des gesondert verfolgten J. J. sei er mit G. zusammen gewesen, dieser habe ihm sein Handy – das Handy mit der Rufnummer... – gegeben und ihn gebeten, beim Angeklagten B. anzurufen und nachzufragen, ob der gesondert verfolgte J. J. schon angekommen sei, bzw. um sich über den Reiseverlauf zu informieren.
39 Im Dezember sei er nach H. gefahren, um neuerlich Waren zu kaufen und deren Verschiffung nach G.- B. zu organisieren, gleichzeitig sei es ihm auch ein Anliegen gewesen, sich um einen Anwalt für seinen inhaftierten Bruder zu kümmern. Zu dieser Zeit sei auch G. in H. gewesen, dieser habe ihm das Telefon wieder zur Verfügung gestellt. Dieses Telefon habe er in der Zeit mit einem M. geteilt, sie beide hätten es benutzt.
40 Im Januar schließlich sei er in H. gewesen, um sich um Probleme wegen der Verschiffung im Dezember zu kümmern. Abermals habe G. gefragt, ob er Marihuana mit nach Deutschland nehmen könne, was er abermals abgelehnt habe. Allerdings habe er sich bereit erklärt, das Marihuana in Deutschland zu übernehmen und es das letzte Stück der Strecke nach H. zu transportieren. Er habe G. dann in D1 getroffen und das Marihuana und auch wieder ein Telefon erhalten. Gemeinsam sei man bis B1 gefahren, wo G. ausgestiegen sei. Er habe das Marihuana mit nach H. nehmen und auf einen Anruf auf dem Telefon warten und eine Übergabe mit dem Anrufer vereinbaren sollen. Für den Transport habe er 500,- Euro erhalten sollen.
41 Auf Nachfragen der Kammer hat der Angeklagte J. seine Angaben – wiederum schriftlich über seinen Verteidiger - ergänzt bzw. präzisiert:
42 Das Handy mit der Rufnummer... habe ihm G. jeweils für seine Aufenthalte in Deutschland im Dezember und Januar zur Verfügung gestellt. Dies sei für ihn deshalb gut gewesen, weil es eine deutsche Nummer gehabt habe und damit telefonieren im Inland günstiger gewesen sei. Das Marihuana habe er von G. am Hauptbahnhof D1 erhalten. Warum gerade D1 wisse er nicht, der Vorschlag sei von G. gekommen, vermutlich habe dieser dort irgendetwas zu tun gehabt. G. habe ihn noch bis B1 begleitet und sei dann ausgestiegen. Damals habe er vermutet, dass G. wohl in B1 zu tun gehabt habe. Heute vermute er hingegen, dass es G. nach der Festnahme des gesondert verfolgten J. J. zu riskant gewesen sei, selbst nach H. zu fahren. Er selbst habe sich keine weiteren Gedanken gemacht, sondern sich einfach 500,- Euro für Transport und Aufbewahrung verdienen wollen.
43 Nachdem ein Vermerk des Kriminalbeamten G1 vom 4. November 2019 über die erneute Auswertung der Standortdaten des Handys mit der Rufnummer... sowie eine Auswertung des Reiseverlaufes des – bereits im Schlussbericht angegebenen – Zuges („IC... “), mit dem der Angeklagte J. in H. angekommen ist, zur Akte gelangt ist, hat der Angeklagte J. folgendes angegeben:
44 Er habe die Betäubungsmittel in B1 von einem G. und für den Transport nach H. einen Kurierlohn von 1000,- Euro erhalten. In H. habe er auf einen Anruf warten und das Marihuana sodann übergeben sollen. Dazu sei es nicht mehr gekommen.
45 b) Der Angeklagte B.:
46 Er habe eigentlich nichts mit Betäubungsmitteln zu tun. Er sei jedoch in einer schwierigen wirtschaftlichen Lage in Deutschland gewesen, gleichzeitig habe er seit langem den Wunsch verspürt, wieder einmal in sein Heimatland G.- B. zu reisen, um dort Verwandte zu besuchen. Die Kosten dieser Reise, für die er im August 2018 das Ticket gebucht habe, hätten ihn finanziell sehr belastet, was er einem Bekannten, einem A. J1, den er aus dem Café „C.“ in der L. R., wo sich Menschen aus G.- B. häufig treffen würden, verbunden mit der Bitte, ihm für seine Reise 1.500,- Euro zu leihen, erzählt habe. Dieser habe ihm im Gegenzug folgendes angeboten: er, der J1, müsse für eine Zeit verreisen und benötige einen Ort, wo er Marihuana lagern könne. Er handele damit und könne es nicht bei sich lagern. Die Lagerung könne der Angeklagte B. übernehmen, dafür könne er eine Entlohnung erhalten. Zusätzlich könne er dann auch etwas von dem Marihuana verkaufen und sich damit etwas dazuverdienen. Dieses Angebot habe er, der Angeklagte B., angenommen, wenn auch hinsichtlich des Verkaufs von Marihuana zurückhaltend. Er, der Angeklagte B., habe Bedenken gehabt, Marihuana zu verkaufen, da er sowas zuvor noch nie gemacht habe. Das Marihuana sei dann zu ihm gebracht worden und er habe es in seinem Zimmer gelagert. Er habe auch etwas davon verkauft, möglicherweise so um die 100g. Aufzeichnungen über die Verkäufe habe er nicht gemacht, dies sei nicht notwendig gewesen. Er sei dann von verschiedenen Leuten – Kunden – angerufen worden, die Marihuana bei ihm kaufen wollten. Woher diese Leute seine Nummer gehabt hätten wisse er nicht, vermutlich habe A. J1 die Nummer an seine eigenen Kunden weitergegeben. Es sei dann der K. (Anm.: gesondert verfolgt) mit Marihuana erwischt worden, daraufhin habe er weitere Verkäufe unterlassen und in Telefonaten Ausflüchte gesucht: mal habe er angegeben, nichts mehr zu haben, mal, dass es ihm nicht gehöre, mal, dass derjenige dem es gehöre erst wiederkommen müsse. Schließlich sei es dann zu der Sicherstellung des Marihuanas in seiner Wohnung gekommen.
47 Hinsichtlich des Falls vom 28.-29.11.2018 (Anm.: Fall 1 und 2 der Anklageschrift) sei der äußere Ablauf gut dokumentiert, dazu gebe es nichts zu sagen. Den Angeklagten J. kenne er von früher sehr gut, über ihn habe er seinen kleinen Bruder, den gesondert verurteilten J. J., kennengelernt. Der Angeklagte J. habe dann angekündigt, dass der gesondert verurteilte J. J. nach H. komme. Der J. habe eine Menge telefoniert und gechattet und er, B., habe sich gedacht, der J. J. transportiere vielleicht Gras. Gewusst habe er dies aber nicht. Er habe gedacht, dass J. J. nach dem Aufenthalt in H. nach S1 weiterreisen wolle, falls die Polizei einmal S2 aufgeschrieben habe, handele es sich um ein Missverständnis. Die Wörter für diese Länder seien im P. sehr ähnlich und er könne sie verwechselt haben. Jedenfalls sei das Gras nicht für ihn gewesen, er habe keines benötigt, schließlich habe er ja auch noch das von A. J1 zum Verkauf gehabt.
48 Das Reizstoffsprühgerät habe er im August 2018 bei der Arbeit gefunden und ohne weiter darüber nachzudenken mitgenommen. Er habe es in seinem Zimmer aufbewahrt und dann einfach dort vergessen. Er habe damit nichts vorgehabt und auch nicht gewusst ob das Gerät funktioniere und das Gas überhaupt wirke. Mit dem Marihuana in seinem Zimmer habe es in keiner Verbindung gestanden.
49 Der Angeklagte B. hat auf Fragen der Kammer das Folgende – erneut schriftlich über seinen Verteidiger – ergänzt:
50 In S. sei er einige Male beim Verkauf von Kokainkügelchen erwischt und dafür verurteilt worden. Seine frühere Angabe, nichts mit Betäubungsmitteln zu tun gehabt zu haben, sei daher insoweit zu präzisieren, dass er in Deutschland überhaupt noch nie mit Drogen zu tun gehabt habe und mit Marihuana im Kilogrammbereich ebenfalls nicht. Bei den überwachten Telefongesprächen, aus denen sich etwas Anderes ergebe, handele es sich um Prahlerei seinerseits. Er habe noch nie über Geldbeträge verfügt, wie man sie hätte, wenn man mit Drogen im Kilogramm-Bereich zu tun hätte. Dies zeige auch, dass er seit 13 Jahren nicht seine Familie in G.- B. habe besuchen können, obwohl er danach große Sehnsucht habe.
51 Den A. J1 kenne er lediglich aus dem Lokal „C. C.“. Er habe ihm seine Adresse genannt und der J1 habe das Marihuana in die Wohnung gebracht und gesagt, zeitnah nach S. zu reisen. Mehr habe er, der Angeklagte B., nicht erfahren. Er habe dann angefangen, sein Zimmer in der Wohnung abzuschließen, damit sein Mitbewohner es nicht entdecken würde. Er habe immer gehofft, dass das Marihuana wieder abgeholt würde, dies sollte jedenfalls vor einer für Januar 2019 geplanten Reise nach G.- B. erfolgen. Es habe den J1 aber nicht mehr fragen können, da dieser ihm seine Telefonnummer nicht habe geben wollen.
52 Hinsichtlich der Vereinbarung mit dem J1 sei es so gewesen, dass hinsichtlich der Entlohnung nichts Konkretes besprochen worden sei. Man habe über „etwas mehr“ als die Höhe der Miete des Angeklagten B. – etwa 320,- Euro monatlich – für die Zeit der Lagerung gesprochen. Er, B., habe mit der Miete für einen Monat und vielleicht 150,- Euro zusätzlich gerechnet. Was er mit etwaigen Verkäufen für sich hätte verdienen wollen, habe er sich nicht überlegt. Erhalten habe er für die Lagerung letztlich nichts.
53 Das Gassprühgerät habe er auf seine für Januar 2019 geplante Reise nach Afrika mitnehmen wollen, weil es in Afrikas Städten gefährlich sei. Er habe es jedoch nie ausprobiert und daher nicht gewusst, ob es funktioniere.
54 Woher er gedacht habe, dass der J. J. eventuell Marihuana transportiere, könne er nicht präzisieren. Der Angeklagte J. oder der gesondert verfolgte J. J. hätten ihm nichts von dem Marihuana erzählt. Der Angeklagte J. habe sich aber so eingehend um seinen Bruder gesorgt, dass er eine Ahnung gehabt habe. Es sei ganz klar gewesen, dass der gesondert verfolgte J. J. habe weiterreisen wollen. Den rot-schwarzen Koffer habe er zwar am Hauptbahnhof neben sich hergezogen, dies aber nur, weil der J. J. mehrere Gepäckstücke bei sich gehabt habe. Der Inhalt habe ihn nicht interessiert, hineingeschaut habe er nicht.
55 Hinsichtlich der Telefone sei es so, dass er zwei besessen habe, ein „Samsung 5“ für die Nutzung von Internetdiensten und ähnlichem, sowie das Handy mit der Rufnummer... , mit welchem er mit einem günstigen Tarif nach Afrika telefoniert habe.
56 2. Beweiswürdigung
57 a) Die objektive Tatseite
58 Hinsichtlich des objektiven Tatablaufes glaubt die Kammer den Einlassungen der Angeklagten, die die äußeren Abläufe und auch das Führen der Gespräche unter den Rufnummern... (Angeklagter J.) bzw.... (Angeklagter B.) eingeräumt haben. Die insoweit geständigen Einlassungen werden gestützt durch die von den ermittelnden Kriminalbeamten aufgefundenen Marihuanamengen und deren jeweilige Auffindeorte.
59 Zudem werden sie gestützt durch die Lichtbilder von Bahnhöfen und U-Bahn-Haltestellen entlang der Routen zu den jeweiligen Fällen, die die ermittelnden Kriminalbeamten über die jeweiligen Videoüberwachungen von der Bundespolizei bzw. dem H.er Verkehrsverbund (HVV) erlangten.
60 Aus den Bildern ergibt sich, dass der gesondert verfolgte J. J. mit dem rot-schwarzen Koffer am Bahnhof K. war und später im Bahnhofsgebäude im Hauptbahnhof H., außerhalb der Bahnsteige, im Bereich der Fußgängerbrücke oberhalb der Gleise mit dem Angeklagten B. zusammentraf und gemeinsam mit diesem zur U-Bahn-Haltestelle L. Straße, welche in der Nähe der Wohnung des Angeklagten B. lag, fuhr.
61 Dass es sich bei der Reise des gesondert verurteilten J. J. um eine Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge als Kurier handelte, ergibt sich aus dessen glaubhaftem Geständnis, mit dem Zug aus S. über F. und L. nach Deutschland eingereist zu sein und dabei zum Zwecke der Einfuhr den rot-schwarzen Koffer mit dem Marihuana bei sich geführt und dafür einen Kurierlohn in Höhe von 1.000,- Euro versprochen bekommen zu haben. Die Glaubhaftigkeit der Angaben hinsichtlich der Einreise wird durch die von dem gesondert verfolgten J. J. gefertigten Notizen in Form einer Spesenabrechnung, aus denen sich die genauen Reisedaten ergeben, gestützt, sowie ebenfalls von den in dem rot-schwarzen Koffer am folgenden Morgen durch die Polizei aufgefundenen Marihuanamengen.
62 Der Umstand, dass der Angeklagte B. den gesondert verurteilten J. J. auf Geheiß des Angeklagten J. vom Hauptbahnhof abholen sollte, folgt aus den Inhalten der überwachten Telekommunikation (dazu sogleich).
63 Die Funktionsfähigkeit des bei dem Angeklagten B. sichergestellten Reizstoffsprühgerätes folgt aus den Angaben der Zeugen und Kriminalbeamten Wagner und G1, die angegeben haben, dass der Zeuge Wagner das Reizstoffsprühgerät am 21. Dezember 2018 in Anwesenheit des Zeugen G1 einem Funktionstest unterzogen und dabei mehrere Sprühstöße abgesetzt habe. Gestützt wird diese Angabe durch ein von dem Test gefertigtes Foto, auf welchem der Austritt eines Sprühstoßes einer hellen Flüssigkeit zu sehen ist. Die Überzeugung, dass es sich bei dem Inhalt des Sprühgerätes um eine Flüssigkeit handelte, die 2-Chlorbenzylidenmalonsäuredinitril (im Folgenden „CS“) enthielt, stützt die Kammer auf das Gutachten des Sachverständigen Diplom-Chemikers Dr. Sch. vom 15. Mai 2019. Dr. Sch. hat darin ausgeführt, die im Sprühgerät enthaltene Flüssigkeit gaschromatographisch-massensprektrometisch untersucht und dabei CS festgestellt zu haben.
64 Der äußere Ablauf zu Fall 2) der Anklage ist weiter stimmig in Einklang zu bringen mit den Inhalten der überwachten Telekommunikation zwischen den Angeklagten J. und B. und auch den Inhalten der WhatsApp-Text- und Sprachnachrichten zwischen dem Angeklagten B. und dem gesondert verfolgten J. J..
65 Die Inhalte der überwachten Telekommunikation und der WhatsApp-Nachrichten hat die Kammer, soweit sie in den westafrikanischen Sprachen Fula, Wolof oder Mandinka geführt wurden, durch den seit ca. 2001 für Gerichte als Dolmetscher und Sprachsachverständiger tätigen Sachverständigen D. übersetzen lassen. Von der Qualifikation des Sachverständigen hat die Kammer sich durch einen persönlichen Eindruck überzeugt, auch vor dem Hintergrund, dass Herr D. dem überwiegenden Teil der Hauptverhandlung als Dolmetscher für den Angeklagten J. beiwohnte und es insofern keine Beanstandungen der Übersetzungsqualität durch den Angeklagten J. gab. Anhand einzelner Wörter in den Aufnahmen, welche die Kammer eigenständig verstehen konnte, beispielsweise Namen („Hitler“, „Tipico“, „Sal“) oder einer französischen Redewendung („je cherche ma chance“), konnte die Kammer den Eindruck von dem in akustischer Hinsicht richtigen Verständnis durch den Sachverständigen ebenfalls abgleichen und bestätigen.
66 Die Überzeugung der Kammer dazu, dass der Angeklagte J. während der Reise Kontakt zu dem gesondert verfolgten J. J. hielt und dem Angeklagten B. die Ankunft der Betäubungsmittel ankündigte sowie ihn aufforderte, den gesondert verfolgten J. J. mit der Lieferung am H. Hauptbahnhof in Empfang zu nehmen und damit zugleich die Einfuhrtat des gesondert verurteilten J. J. unterstütze, folgt zur Überzeugung der Kammer im Einzelnen aus folgenden Telefonaten bzw. Text- und Sprachnachrichten:
67 In einem Telefongespräch vom 28. November 2018 um 18:03 Uhr teilt der Angeklagte J. dem Angeklagten B. mit, dass sein jüngerer Bruder ihm gesagt habe, er werde „mitten in der Nacht ankommen“ (hier wie im Folgenden stellen als Zitate markierte Textpassagen die Wiedergabe der Telefongespräche dar, so wie der Sachverständige D. sie übersetzt hat). Dieser kenne sich nicht gut aus und der Angeklagte B. solle ihn abholen. Weiter teilt der Angeklagte J. mit, er sei in der Vergangenheit immer so gereist, dass er an einem Ort angekommen sei und die Reise „erst am nächsten Morgen früh fortgesetzt“ habe. Sein jüngerer Bruder habe ihm gesagt, dass er „seit 9 Uhr morgens“ unterwegs sei, er habe jedoch „nicht mal unterwegs angehalten“ um sich zu erholen. Im folgenden Gespräch vom 29. November 2018 um 00:21 Uhr fragt der Angeklagte J. sodann „ist er angekommen?“ was der Angeklagte B. verneint. Schließlich ruft der Angeklagte B. den Angeklagten J. um 00:59 Uhr zurück und teilt mit, dass „wir schon angekommen sind“.
68 Aus der WhatsApp-Kommunikation zwischen dem Angeklagten B. und dem gesondert verurteilten J. J. ergibt sich, dass der Angeklagte B. zunächst bei dem gesondert verfolgten J. J. anfragt, wie es ihm gehe und ob B. ihn abholen solle (Nachricht von 20:17 Uhr, Angeklagter B. an den gesondert verurteilten J. J., mit dem Inhalt „Geht es Dir gut (...) Ich möchte wissen, ob ich zu Dir kommen sollte oder ob Du es allein bis hierher schaffen kannst (...)“; Antwort des gesondert verurteilten J. J. um 20:19 Uhr: „Es ist besser, dass Du mich abholst, denn ich werde so spät ankommen und auch sehr müde sein. (...)“) und ihn sodann am Hauptbahnhof trifft (Nachricht vom 29. November 2018 von 00:19 Uhr des Angeklagten B. an den gesondert verurteilten J. J. mit dem Inhalt „(...) ich stehe schon am Hauptbahnhof und warte auf Dich“).
69 Aus den oben genannten Gesprächen vom 28. November 2018 um 18:03 und vom Folgetag von 00:21 und 00:59 Uhr folgt zugleich zur Überzeugung der Kammer die objektive Tatseite des Handeltreibens des Angeklagten J.. Der gesondert verurteilte J. J. handelte als Kurier für den Angeklagten J.. Es ging diesem in den Gesprächen ersichtlich um die erfolgreiche Ankunft des Marihuanas in H. und dessen Erhalt durch den Angeklagten B., gleichzeitig wollte er die Einfuhr des Marihuanas durch seinen Bruder, soweit ihm dies von S. aus möglich war, unterstützen. Die Überzeugung des täterschaftlichen Handeltreibens durch den Angeklagten J. wird für die Kammer – ohne, dass sie anderenfalls nicht auf ein Handeltreiben des Angeklagten J. erkannt hätte – auch durch die Inhalte der übersetzten Telekommunikation des Angeklagten B., der von einem „Partner“ spricht, der „bald wiederkomme“ und ein „alter Mann“ sei und damit den Angeklagten J. beschreibt, gestützt (zu den Inhalten der Kommunikation des Angeklagten B. im Einzelnen sogleich).
70 Aus den Gesprächen vom 28. November 2018 um 18:03 und vom Folgetag von 00:21 und 00:59 Uhr folgt auch die Überzeugung der Kammer, dass der Angeklagte J. keinen bestimmenden Einfluss auf die Reisegestaltung des gesondert verurteilten J. J. hatte. Dieser gestaltete die Reise offenbar anders als der Angeklagte J. dies üblicherweise tat, ohne größere Zwischenstopps, wie etwa bei Übernachtungen. Dies teilte er dem Angeklagten J. erst nach Beginn der Reise mit. Die Überzeugung hierzu beruht auch auf dem Inhalt des bei dem gesondert verurteilten J. J. sichergestellten Notizbuchs, nach welchem der gesondert verfolgte J. J. sich anfallende Kosten für die Zugtickets, aber auch für kleinere Beträge wie Bustickets oder möglicherweise Verpflegung notierte.
71 Die objektive Tatseite des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln folgt für den Angeklagten B. schon aus der Menge des jeweils tatbetroffenen Marihuanas sowie – im Fall 1 – zudem aus der konkreten Auffindesituation (Lagerung auf dem Schrank, verkaufsfertig verpackte Einheiten, Feinwaage).
72 Neben dem Inhalt der Telekommunikation (hierzu sogleich), insbesondere der fehlenden Nennung von Namen anlässlich der Kontaktaufnahme, schließt die Kammer auch aus den Auffindeorten und der Qualität der Handys – das Handy mit der Rufnummer... in der Jackentasche des Angeklagten J., das Handy mit der Rufnummer... in der Jackentasche des Angeklagten B., wobei es sich jeweils um günstige, nicht auf die Angeklagten selbst registrierte Geräte handelte, die neben weiteren hochwertigen Smartphones transportiert wurden – dass es sich um „Deal-Handys“ handelte, was ebenfalls die Annahme eines Handeltreibens stützt.
73 Die Feststellungen zur Einreise des Angeklagten J. mit dem Marihuana (Fall 3 der Anklage) beruhen neben seinen Angaben auf dem Reiseverlauf des Zuges IC 2312, mit dem er ausweislich der Lichtbilder der Videoüberwachung dort, am 08. Januar 2019 um 20:11 Uhr am Hauptbahnhof H. eintraf und aus dem sich ergibt, dass der Zug, mit dem der Angeklagte gereist ist, nicht über D1 gefahren ist. Sie beruhen auch auf den Lichtbildern vom S-Bahnhof E. Straße, welcher die zur Adresse K. 2 nächstgelegene Bahn-Haltestelle darstellt und auf welchem man ebenfalls den Angeklagten J. mit dem silbernen Hartschalenkoffer erkennt. Sie beruhen auch auf den verlesenen und von der Sachverständigen K. aus dem Spanischen übersetzten SMS aus einem bei dem Angeklagten J. sichergestellten Smartphone, zu welchem der Angeklagte erklärt hat, dass dieses seines sei. Bei den SMS handelt es sich um automatisch versendete Nachrichten, die Nutzer erhalten, wenn sich ihre Mobilgeräte erstmalig in das Netz eines Mobilfunkbetreibers eines Landes einwählen. Demnach wählte sich das von dem Angeklagten J. genutzte Smartphone am 8. Januar 2019 um 12:12 Uhr in das deutsche Mobilfunknetz ein und zuvor am 7. Januar um 11:16 Uhr in das französische. Der Erhalt dieser SMS auf einem Smartphone, welches der Angeklagte J. bei sich führte, passt im Übrigen auch zu der von ihm beschriebenen üblichen Art von S. nach Deutschland zu reisen, nämlich nicht an einem Tag, sondern mit Zwischenstopps (vgl. auch die Inhalte der Telekommunikationsüberwachung, oben).
74 Die Feststellung zu den Mengen und Wirkstoffgehalten der tatbetroffenen Marihuanamengen beruhen auf den Erkenntnissen der diesbezüglichen durchgeführten kriminaltechnischen Untersuchungen vom 14. Januar 2019 (Fall 1), nach welchem es sich um 1.136,8g Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von insgesamt 156,6g THC handelte; vom 8. Januar 2019 (Fall 2), nach welchem es sich um 5.863,3g Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von insgesamt 728,7g THC handelte sowie vom 18. Februar 2019 (Fall 3), nach welchem es sich um 3.518,1g Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von insgesamt 425,7g THC handelte.
75 b) Die subjektive Tatseite
76 Die subjektive Tatseite folgt zur Überzeugung der Kammer aus einer Gesamtwürdigung der objektiven Beweismittel, insbesondere der aufgefundenen Marihuanamengen und den Lichtbildern. Verstärkt und bestätigt wird der schon aufgrund der übrigen Beweismittel gewonnene Eindruck zusätzlich durch den Inhalt der überwachten Telekommunikation.
77 aa) Subjektive Tatseite des Angeklagten J.
78 Die Verwirklichung des subjektiven Tatbestandes des Angeklagten J. schließt die Kammer aus dem objektiven Geschehensablauf, wie oben dargestellt.
79 Fall 2
80 Soweit der Angeklagte J. angegeben hat, sich lediglich für einen G. über die Ankunft seines Bruders erkundigt zu haben und ein eigenes Interesse an dem Marihuana nicht gehabt zu haben, wird dies durch den Inhalt der vorstehend zitierten Gespräche widerlegt. Entgegen seiner Einlassung erkundigt sich der Angeklagte J. bei dem Angeklagten B. nicht nach der Ankunft seines Bruders, sondern teilt dessen Reiseverlauf und die voraussichtliche Ankunft mit.
81 Auch im Übrigen ist die Einlassung des Angeklagten J., dass er die Gespräche über das Handy des G. auf dessen Bitten hin geführt habe, durch den Inhalt der Gespräche widerlegt. Denn die Sprecher – der Angeklagte J. und der Angeklagte B. – stellen sich bei Gesprächsbeginn einander nicht vor. Vielmehr wissen beide sofort und ohne Nennung ihrer Namen, wer die jeweils andere Person ist. Der Angeklagte J. teilt nicht mit, dass ausnahmsweise er am Handy des G. spricht und es ist für den Angeklagten B. auch nicht überraschend, dass er vom Angeklagten J. statt von G. angerufen wird und der gesondert verfolgte J. J. sich auf dem Weg zu ihm nach H. befindet. Dies wäre aber angesichts der regelmäßigen (dazu sogleich) Kontakte zwischen diesen beiden Rufnummern zu erwarten gewesen, wenn die Behauptung des Angeklagten J. zuträfe, dass es sich um das üblicherweise von dem G. genutzte Handy handele, welches dieser ihm nur vorübergehend zwecks Erkundigung über die Ankunft seines Bruders J. J. zur Verfügung gestellt habe. Der Gesprächsverlauf ist somit vielmehr typisch für ein konspiratives Vorgehen, wie es bei Betäubungsmittelgeschäften üblich ist und unterstreicht ebenfalls eine Einbindung der Angeklagten in ein solches Geschehen.
82 Nach den rückwirkend erhobenen Verbindungsdaten für die Rufnummer... hatten in der Zeit vom 09. September 2018 bis 13. November 2018 insgesamt 49 Kontakte mit der Rufnummer... stattgefunden. 15 davon wurden zu einem Zeitpunkt, als sich das Handy mit der Rufnummer... in S. befand, die übrigen mit Standort in Deutschland geführt. Hieraus ergibt sich, dass der oder die Nutzer des Handys mit der Rufnummer... sich zwischen den beiden Ländern hin und her bewegte bzw. bewegten. Dieses Bewegungsprofil passt zu den von dem Angeklagten J. für seine Person beschriebenen regelmäßigen Reisen nach Deutschland.
83 Fall 3
84 Aus den gleichen Erwägungen wie oben glaubt die Kammer dem Angeklagten J. im Rahmen einer Gesamtschau der Beweismittel auch seine Einlassung zum subjektiven Tatgeschehen in Fall 3, in welchem er selbst Marihuana in die Bundesrepublik eingeführt hat, nicht.
85 Der Angeklagte hat sich dahingehend eingelassen, dass er sich bereit erklärt habe, gegen einen Kurierlohn von 1.000,- Euro die Einfuhr zu übernehmen. Dagegen, dass der Angeklagte hier lediglich als Kurier tätig geworden ist, spricht nach Auffassung der Kammer jedoch, dass er nach seinen Angaben ein derartiges Ansinnen des G. zunächst abgelehnt haben will. Es sind keine Umstände erkennbar, die einen Anlass dafür hätten bieten können, dass der Angeklagte seine Ansicht insoweit ändert, wie z.B. eine veränderte wirtschaftliche Lage. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass sein jüngerer Bruder, der gesondert verurteilte J. J., nach der von ihm durchgeführten Kurierfahrt, zu diesem Zeitpunkt inhaftiert war, hätte es vielmehr nahegelegen, dass der Angeklagte J. dem Ansinnen der Übernahme einer Kuriertätigkeit nunmehr erst recht entgegentritt und es ablehnt. Denn bei lebensnaher Auslegung hätte er damit rechnen können, dass – aufgrund der persönlichen Verbindung zu dem gesondert verurteilten J. J. sowie der stattgehabten Kontakte zu J. J. und dem Angeklagten B. – auch Ermittlungen zu seiner Person sowie etwaigen Taten erfolgen. Dass er gleichwohl die Einfuhr des Marihuanas nach Deutschland durchgeführt hat, spricht somit nach Auffassung der Kammer vielmehr für ein erhebliches eigenes Interesse an dem Gelingen dieser Tat.
86 Gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben des Angeklagten J. spricht weiter der Wechsel in seinem Einlassungsverhalten. So hat er ursprünglich angegeben, er habe den G. bei dem Transport des Marihuanas nur ein Stück der Strecke innerhalb Deutschlands – nämlich von B1 nach H., nachdem man sich zuvor in D1 getroffen haben will - unterstützen, den Transport über die Grenze jedoch nicht durchführen wollen. Später – nach Einführung der weiter ausgewerteten Standortdaten durch den Zeugen G1 sowie des Reiseverlaufs des Intercity-Zuges Nr. 2312, aus denen sich ergab, dass der von dem Angeklagten genutzte Zug nicht über D1 gefahren ist und auch das Handy sich nicht in D1 befunden hat - hat er eingeräumt, diese Aussage vor dem Hintergrund einer Strafbarkeit wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemacht zu haben, um die erhöhte Mindeststrafe zu umgehen.
87 Dass das Marihuana zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt war, folgt schon aus der Menge des tatbetroffenen Marihuanas. Den Wirkstoffgehalt nahm der Angeklagte J. jedenfalls billigend in Kauf.
88 Der Angeklagte J. hat den Wirkstoffgehalt des Marihuanas, auf den sich seine Tathandlungen bezogen haben, auch jeweils zumindest billigend in Kauf genommen. Angesichts der ihm – zumindest in der Größenordnung – bekannten Mengen hat er es auch zumindest billigend in Kauf genommen, dass die Betäubungsmittel zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt waren und hierzu in das Gebiet der Bundesrepublik eingeführt wurden.
89 bb) Subjektive Tatseite des Angeklagten B.
90 Die subjektive Tatseite des Handeltreibens durch den Angeklagten B. hinsichtlich des Marihuanas in dem rot-schwarzen Koffer (Fall 2) und der weiteren Menge auf dem Schrank (Fall 1) ergibt sich schon aus der objektiven Auffindesituation in dem Zimmer des Angeklagten B., in welcher Teile des Marihuanas in Mengen von 25 und 50 Gramm vorverpackt waren, aus der Gesamtmenge des tatbetroffenen Marihuanas und im Übrigen aus der oben benannten Telekommunikation und den WhatsApp-Inhalten.
91 Auch die Übernahme des Koffers mit dem Marihuana noch am Hauptbahnhof H. spricht für ein erhebliches Eigeninteresse an dem Koffer mit dem darin befindlichen Inhalt. Dagegen, dass es sich um eine bloße Gefälligkeit gegenüber dem gesondert verurteilten J. J. handelte, der zu diesem Zeitpunkt zwei Koffer und eine Umhängetasche transportierte, spricht die Einlassung des Angeklagten B., dass er den Verdacht gehabt habe, dass der gesondert verurteilte J. J. Marihuana transportiere. Lebensnah hätte es im Interesse des Angeklagten B. – insbesondere vor dem Hintergrund der von ihm geschilderten Erfahrungen im Zusammenhang mit Verurteilungen im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln – gelegen, sich von diesem Koffer dann gerade fernzuhalten und den anderen Koffer zu übernehmen. Nach den glaubhaften Angaben des gesondert verurteilten J. J. sollte dieser zudem das Marihuana in dem Koffer zu einem Abnehmer nach H. transportieren, weshalb es für diesen somit gerade nahelag, den Koffer an den Angeklagten B. als Empfänger zu übergeben, sobald er ihn traf.
92 Verstärkt und bestätigt wird diese Würdigung durch die Inhalte der weiteren von dem Angeklagten B. geführten Telefonate in der Zeit vom 23. November 2018 bis 29. November 2018, ohne dass die Kammer ohne diese Inhalte nicht zu dieser Überzeugung gelangt wäre. Die Kammer hat 15 Gespräche, die der Angeklagte B. unter der... führte vom Sachverständigen D. übersetzen lassen und in die Hauptverhandlung eingeführt. Dass der Angeklagte B. diese Gespräche selbst führte folgt daraus, dass er dies eingeräumt hat und daraus, dass man das Handy mit dieser Rufnummer bei der Festnahme in seiner Jackentasche fand. Hieraus ergaben sich unter anderem folgende Gespräche:
93 (1) mit einer auf den Anschlussinhaber „S., L.“ registrierten Rufnummer (...):
94 - In einem Gespräch vom 23. November 2018 um 18:09 Uhr fragt der Anrufer den Angeklagten B., ob dieser „das Gewöhnliche“ habe und fordert dann, „bring mir 100g, verstehst du?“. Der Angeklagte B. antwortete, „man, sprich bitte Fula, wir sind am Telefon“ und führte dann weiter aus, dass es an bestimmten Orten in H. („Feld“) „gefährlich“ sei, der Anrufer solle „es selbst abholen“. Sodann verabreden sich die Gesprächspartner für 19:30 bis 19:40 Uhr.
95 - In einem Gespräch vom 23. November 2018 um 19:31 Uhr verhandelt der Angeklagte B. mit dem Anrufer über Preise, der Angeklagte B. äußerte hierin unter anderem „du weißt wie die Preise sind“ und, fügt, als der Anrufer äußert, er werde „nur sehr wenig Profit machen“ an: „das gehört mir aber nicht, denn ich habe nichts. (...) Das gehört mir nicht und [ich] habe es auch so von ihm erhalten“.
96 (2) mit einer auf den Anschlussinhaber „O., Li.“ registrierten Rufnummer (...):
97 - In einem Gespräch vom 23. November 2018 um 17:34 Uhr teilt der Anrufer dem Angeklagten B. mit, soeben von der Polizei angehalten und kontrolliert worden zu sein. Dies sei „gerade als wir uns getrennt haben“ passiert. Zwei Beamten hätten ihn verfolgt und erwischt und zu Boden gebracht und sich sodann sofort als Polizisten zu erkennen gegeben. Er, der Anrufer habe auch noch „die beiden Sachen, die du mir zuvor ausgehändigt hast“ dabeigehabt. Der Angeklagte B. will daraufhin den Anrufer treffen und die von der Polizei ausgehändigten Unterlagen sehen.
98 - Sieben Minuten später, um 17:41 rief der Angeklagte B. auf dem Anschluss zurück und fragte, „ob sie etwas bei dir sichergestellt haben“.
99 Die Kammer wertet diese Gespräche als eindeutig bezogen auf Handeltreiben mit Marihuana. Hierfür spricht schon der konspirative Inhalt – der Hinweis, am Telefon in einer anderen Sprache zu sprechen - ebenso wie die Nennung von 100g als Mengenangabe, die Bezeichnung als „es“ bzw. „Sachen“ sowie der Hinweis, dass der Anrufer „es selbst abholen“ solle, weil es an manchen Orten gefährlich sei - die zu einem konspirativen Gespräch im deliktischen Zusammenhang mit Betäubungsmittelhandel passen.
100 In Ergänzung hierzu berichtete der Kriminalbeamte G1 der Kammer von einem Ermittlungsverfahren gegen den gesondert verfolgten A. K.. Am 23. November 2018, etwa in der Zeit von 15:15 bis 15:30 Uhr – mithin in unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem zuvor dargestellten Telefonat - habe er im Rahmen einer polizeilichen Maßnahme gemeinsam mit weiteren Kriminalbeamten den K. festgenommen. Bei dem K. seien ein Handy mit der Rufnummer ... gefunden worden, in welchem die Rufnummer... unter dem Namen „S.“ – mithin ganz überwiegend mit dem Namen des Angeklagten B. identisch – gespeichert gewesen sei. Außerdem habe der K. 125,- Euro Bargeld in der Hand gehalten und in einer mitgeführten Plastiktüte ein Gebinde aus Aluminiumfolie mit etwa 25 g netto Marihuana, sowie weitere 660,- Euro Bargeld in der Hosentasche bei sich geführt. Diese Angaben des Zeugen G1 werden durch die bei der Maßnahme gefertigten Lichtbilder – etwa von dem Handy des K. mit der unter dem Namen „S.“ gespeicherten Nummer... oder der Festnahmesituation des K. – gestützt. Zudem waren die Angaben des Zeugen G1 auch glaubhaft, der Zeuge sagte ruhig und nachvollziehbar aus und konnte auf Nachfragen in der Chronologie der Ereignisse springen.
101 Dass die Festnahme des gesondert verfolgten K. Gegenstand der vorgenannten Telefonate war, folgt zur Überzeugung der Kammer auch aus folgenden weiteren Gesprächen, ebenso wie die Einbindung des Angeklagten B. in einen Handel mit Marihuana:
102 (3) mit einer auf den Anschlussinhaber „M., Q.“ registrierten Rufnummer (...):
103 - In einem Gespräch vom 24. November 2018 um 12:20 Uhr sprach der Angeklagte B. mit zwei verschiedenen Personen über das Geschehen vom Vortag und erklärte hierzu, die Person, die festgenommen worden sei, werde nichts zurückzahlen müssen, wenn er dem Angeklagten B. die Papiere zu dem Vorfall zeigen werde. Er, B., werde seinem „Bekannten“, der „bald“ komme die Papiere zeigen und diesen überreden, den Verlust zu tragen. Mit den Papieren könne er „dem alten Mann“ beweisen, was passiert sei. Er selbst werde kein Geld verlangen, Verluste gehörten in diesem „Business“ nun mal dazu.
104 Im weiteren Gespräch verneinte der Angeklagte B. die Frage, ob er auch „10“ verkaufe, da er nur „25“ verkaufe.
105 - In dem nach kurzer Unterbrechung sodann um 12:30 Uhr weitergeführten Gespräch äußert der Angeklagte B. weiter, „dies ist keine legale Sache, man braucht daher Geduld“ und „ich habe 16 Jahre lang harte Drogen in S. verkauft (...) nie kleine Mengen (...) das hier ist kein Geschäft, denn Geschäfte mit Marihuana bringen gar nichts (...) wenn einem ein ganzer Monat harten Drogenverkaufs gelingt, wird demjenigen die ganze Welt auf die Füße fallen, weil der mit dem Geld, was er kriegt, sich alles kaufen kann“.
106 - In einem weiteren Gespräch um 13:12 Uhr äußert der Angeklagte B. sodann auf die Frage seines Gesprächspartners, ob dieser ihm für 200,- Euro „100 bis Sonntag geben“ könnte, dass er „einfach im Moment nicht viel habe (...) und der Bekannte des Gesprächspartners „warten soll, bis mein [Anm.: des Angeklagten B.s] Bekannter zurück ist“. Der Gesprächspartner solle vorerst „Ruhe bewahren, denn man hat dich festgenommen“. Im weiteren Verlauf: „Ich verkaufe nie 10... niemals 10, weil ich für diese Mengen kaum noch Abnehmer kriege.... Der Grund ist, dass ich das ganze Zeug im Voraus wiege und aufbewahre...“
107 - In einem Gespräch vom 24. November 2018 um 17:22 Uhr, in welchem der Anrufer zunächst äußert er sei nicht „der Junge“, sondern „I.“, fragte der Angeklagte B. den Anrufer, was dieser haben wolle, der antwortete „ich wollte 25 haben“.
108 - In einem Gespräch vom 26. November 2018 um 13:48 Uhr äußerte der Angeklagte B., dass der Preis von „125“ nicht geheim sei, „denn wir wissen alle, was Gras kostet, oder?“ und weiter „jeder von uns weiß das auch, aber ich mache das so, damit jeder von uns allen ein bisschen Gewinn machen kann“. Als das Gespräch sodann erneut auf die zu kopierenden „Papiere“ der Polizei kommt, führt der Angeklagte B. aus, „ich kann das zwischen dir und anderen nicht beeinflussen, aber alles, was du von mir erhalten hast, wird nicht bezahlt, nein nein, denn ich kenne mich gut aus in diesem Geschäft“.
109 (4) mit einer auf den Anschlussinhaber „B., Mi.“ registrierten Rufnummer:
110 - In einem Gespräch vom 27. November 2018 um 15:35 Uhr fragte der Anrufer zunächst, ob der Angeklagte B. „mal etwas“ habe und forderte ihn auf er solle, „zunächst 25 vorbeibringen, um zu testen“. Der Anrufer führte weiterhin aus, „es soll aber gut sein (...) denn ich werde es testen und wenn es der Fall ist, rufe ich dich morgen an, um noch viel mehr zu nehmen“. Der Angeklagte B. zeigte sich einverstanden und sagte zu, zum Hauptbahnhof zu kommen.
111 Auch aus diesen weiteren Gesprächen – insbesondere der konkreten Benennung von „Drogen“, „Gras“, der Beschränkung der Verkaufsmengen auf „25“ (Gramm), die nach Erfahrung der Kammer aus verschiedenen Betäubungsmittelverfahren mit dem ebenfalls genannten Verkaufspreis von 125 Euro korrespondiert, der Ankündigung etwas zu testen, um noch viel mehr zu nehmen - ergibt sich, dass der Angeklagte B. in regelmäßigem Kontakt mit verschiedenen Betäubungsmittelabnehmern stand und laufend Marihuana aus dem Vorrat, den er bei sich aufbewahrte, verkaufte, bzw. Verkäufe anbahnte.
112 Damit ist zugleich die Einlassung des Angeklagten B., dass er das Marihuana lediglich aus einer Art Gefälligkeit für den J1 verwahrt habe und nur etwas davon verkauft habe, um sich etwas für seine bevorstehende Reise hinzuzuverdienen, mithin letztlich lediglich „erste Gehversuche“ im Verkauf von Marihuana unternommen habe, widerlegt. Die Kammer glaubt dem Angeklagten B. schon nicht, dass ein ihm nahezu Unbekannter größere Mengen Marihuana bei ihm lagert, von denen er Verkäufe tätigen darf, ohne darüber Rechenschaft ablegen zu müssen und ohne eine telefonische Erreichbarkeit zu hinterlassen. Vielmehr zeigt sich der Angeklagte B. in diesen Gesprächen als erfahrener, in Bezug auf Handelsmengen, Preise und im Absatz erfahrener Verkäufer. Gegen seine Einlassung, dass er nicht wisse, woher die Anrufer seine Telefonnummer gehabt hätten, spricht zudem, dass der Angeklagte B. sich in keinem Telefonat überrascht zeigt, angerufen zu werden, und stets weiß, worum es geht.
113 Etwas anderes folgt zur Überzeugung der Kammer auch nicht aus dem Gespräch vom 23. November 2018 um 19:31 Uhr, in dem der Angeklagte B. mit einem nicht ermittelten Anrufer über Preise (für Marihuana) verhandelt und schließlich äußert: „das gehört mir aber nicht und [ich] habe es auch so von ihm erhalten“. Vielmehr kann diese Aussage auch dahingehend gewürdigt werden, dass der Angeklagte B. schlicht die weitere Preisverhandlung unterbinden wollte. Eine andere denkbare Schlussfolgerung ist, dass der Angeklagte B. das Marihuana auf Kommission erhalten hatte, es gleichwohl jedoch auf eigene Rechnung verkauft hat. Hierfür spricht ebenfalls, dass bei dem Angeklagten B. keinerlei Aufzeichnungen über verkaufte Mengen gefunden worden sind. Dies wäre jedoch – seine Angabe unterstellt, dass er das Marihuana lediglich für den J. habe verwahren sollen und einen Teil habe verkaufen können – zu erwarten gewesen, damit er diesem gegenüber Rechenschaft für seine Verkäufe hätte ablegen können. Weiter spricht für einen Kommissionskauf, dass der Angeklagte B. im Gespräch vom 24. November 2018 um 12:20 Uhr seinen Gesprächspartnern erklärte, dass die Person, die festgenommen worden sei, nichts zurückzahlen werden müsse, wenn sie dem Angeklagten B. die Papiere zu dem Vorfall zeige und er, B., seinem „Bekannten“, der „bald“ komme, die Papiere zeige und diesen (den „alten Mann“) überrede, den Verlust zu tragen. Die Bezeichnung „alter Mann“ passt wiederum zu dem Angeklagten J., der unter den handelnden Personen der älteste und auch derjenige ist, der nicht regelmäßig in H. ist.
114 Zugleich ergibt sich aus den Äußerungen, dass sein Bekannter „bald komme“ und er „einfach im Moment nicht viel habe (...)“ und der Bekannte „warten soll, bis mein [Anm: des Angeklagten B.s] Bekannter zurück ist, dass der Angeklagte B. offenbar eine Lieferung von Marihuana erwartete.
115 Zu der Äußerung im Telefonat vom 24. November 2018 um 13:12 Uhr, dass er „das ganze Zeug im Voraus wiege und aufbewahre“ passen die bei dem Angeklagten B. noch vorhandenen und sichergestellten Marihuanamengen in seinem Zimmer. Es befanden sich neun mit Aluminiumfolie vorverpackte Gebinde in dem Zimmer.
116 Darüber hinaus spricht für ein Handeltreiben des Angeklagten B., dass sich in dem Karton, in dem die Gebinde lagerten, auch eine Feinwaage befand, an deren Wiegeschüssel auf der Innenseite sich ausweislich des Spurensicherungsberichtes vom 10. Dezember 2018 und dem dazugehörigen kriminaltechnischen Gutachten vom 13. Dezember 2018 eine Fingerspur des Angeklagten B. befand, was dafür spricht, dass der Angeklagte B. diese selbst (im Voraus) gewogen und verpackt hat. Zudem waren die Gebinde ausschließlich in Größen von 25 oder 50 Gramm verpackt, was mit den verklausulierten Angaben lediglich „25“ (und nicht „10“) zu verkaufen, in Einklang steht. Schließlich passen auch die Preise und die von dem gesondert verfolgten K. anlässlich seiner Festnahme in der Hand gehaltenen 125,- Euro dazu, da, wie die Kammer aus eigener Erfahrung aus vorangegangenen Betäubungsmittelverfahren weiß, ein Preis von 5,- Euro für 1 Gramm Marihuana ein nicht unüblicher Straßenverkaufspreis ist.
117 Hinsichtlich der subjektiven Voraussetzungen des Merkmals des „Beisichführens“ stützt die Kammer ihre Überzeugung zunächst auf den Fundort des Reizstoffsprühgerätes. Dieser legt – im Hinblick auf seine freie Zugänglichkeit - nahe, dass eine schnelle Zugriffsmöglichkeit bei der Auswahl des Ablageortes eine Rolle spielte. Die Kammer glaubt dem Angeklagten B. nicht, dass er das Reizstoffsprühgerät lediglich bei der Arbeit gefunden und nie ausprobiert habe und es in keiner Verbindung zu den aufgefundenen Marihuanamengen gestanden haben soll. Die Aussage des Angeklagten B. hinsichtlich des Reizstoffsprühgerätes ist insoweit schon widersprüchlich, wenn er einerseits angibt, es als Verteidigungsmittel im Januar 2019 mit nach Afrika habe nehmen zu wollen, er andererseits aber keine Kenntnis von der Funktionsfähigkeit gehabt haben und es neben dem Fernseher vergessen haben will. Gegen die Kenntnis von der fehlenden Funktionsfähigkeit spricht die Absicht es als Verteidigungsmittel auf der Reise nutzen zu wollen, weil es in Afrika gefährlich sei. Denn es ergibt keinen Sinn, ein Reizstoffsprühgerät, auf eine Reise zu Gefahrenabwehrzwecken mitzunehmen, wenn dessen Funktionsfähigkeit unbekannt ist. Gegen das Vergessen des Vorhandenseins des Reizstoffsprühgerätes spricht schon der relativ geringe Zeitraum zwischen dessen Auffinden im August 2018 und der Sicherstellung am 29. November 2018. Hinzu tritt, dass das Reizstoffsprühgerät in dem vergleichsweise kleinen und daher übersichtlichen Zimmer zwar hinter dem Fernseher, aber gleichwohl an einer offen sichtbaren Stelle abgestellt worden war.
118 In dem Verhalten des Angeklagten zeigt sich zudem – passend zu den Inhalten der oben benannten Gespräche – ein Schutzbedürfnis in Bezug auf das Marihuana, so hat der Zeuge H., der Vermieter des Angeklagten B. bekundet, dass dieser, nachdem sie zuvor stets unverschlossen war, zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt vor seiner Festnahme begonnen habe, seine Zimmertür abzuschließen. Zu diesem Zweck habe der Angeklagte B. sogar das Türschloss des von dem Zeugen H. gemieteten Zimmers instandgesetzt. Zwar könne er diesen Umstand zeitlich nicht mehr genau einordnen, dass es so war erinnere er jedoch deshalb so gut, weil es im Flur seiner kleinen Wohnung fortan wesentlich dunkler gewesen sei, weshalb der Zeuge H. die Zimmertür sonst üblicherweise geöffnet gelassen habe. Die Angaben des Zeugen H. waren glaubhaft, da ruhig, widerspruchsfrei und Erinnerungslücken kennzeichnend. Die Angabe des Zeugen H. deckt sich zudem mit der Angabe des Zeugen G1, der glaubhaft schilderte, dass das Zimmer des Angeklagten B. bei der Durchsuchung abgeschlossen gewesen sei und mittels eines Buntbartschlüssels, den der Angeklagte B. bei sich getragen habe, geöffnet werden konnte. Hieraus ergibt sich, dass der Angeklagte B. ein Bewusstsein hinsichtlich des hohen Wertes der Marihuanamengen und damit einhergehend ein Schutzbedürfnis in Bezug auf das Betäubungsmittel hatte, welches durch das Vorhandensein eines Reizstoffsprühgerätes gesichert werden konnte.
119 Der Angeklagte B. hat den Wirkstoffgehalt des Marihuanas, auf den sich seine Tathandlungen bezogen haben, auch jeweils zumindest billigend in Kauf genommen. Angesichts der ihm – auch hinsichtlich des Marihuanas in dem rot-schwarzen Koffer zumindest in der Größenordnung – bekannten Mengen hat er es auch zumindest billigend in Kauf genommen, dass die Betäubungsmittel zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt waren.
IV.
120 Nach den vorstehend getroffenen Feststellungen haben sich die Angeklagten wie folgt strafbar gemacht:
121 Der Angeklagte A. J. in Fall 2 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und in Fall 3 wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Die Fälle stehen in Tatmehrheit zueinander (§§ 29a Abs. 1 Nr. 2 Var. 1 und 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG, 27 Abs. 1, 52, 53 StGB). Die Anbahnung des Treffens zwischen dem Angeklagten B. und dem gesondert verurteilten J. J. in Kenntnis der von diesem durchgeführten Einfuhr ist objektiv geeignet, den Taterfolg der Einfuhr von Marihuana in nicht geringer Menge zu fördern.
122 Der Angeklagte S. B. wegen zwei zueinander in Tatmehrheit stehenden Fällen des bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§§ 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG, 53 StGB).
V.
123 Die Kammer hat bei der Strafzumessung zunächst bei beiden Angeklagten hinsichtlich jeder einzelnen Tat eine Strafrahmenwahl vorgenommen, sodann innerhalb dieses Strafrahmens eine tat- und schuldangemessene Strafe bestimmt und – soweit auf mehrere Einzelstrafen zu erkennen war - unter nochmaliger Abwägung aller in der Gesamtschau für und gegen den jeweiligen Angeklagten sprechenden Aspekte eine Gesamtstrafe gemäß § 54 StGB gebildet.
124 1. Der Angeklagte A. J.
125 Bei der Strafzumessung im weiteren Sinne betreffend den Fall 2 hat die Kammer zunächst nach den Maßgaben des § 52 Abs. 2 StGB den Strafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG als maßgeblich bestimmt.
126 Dabei hat die Kammer zunächst geprüft, ob vorrangig der Strafrahmen des § 30 Abs. 1 BtMG anzuwenden gewesen wäre, dies jedoch aufgrund des § 30 Abs. 2 BtMG im Ergebnis verneint. Hier war zunächst zu prüfen, ob eine Strafrahmenverschiebung nach §§ 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB zu erfolgen hatte, oder – ggf. unter erneuter Milderung nach diesen Normen – von einem minder schweren Fall auszugehen und daher der Strafrahmen dem § 30 Abs. 2 BtMG zu entnehmen war. Hier hat die Kammer im Ergebnis den Strafrahmen des minder schweren Falles ohne neuerliche Milderung aufgrund der Gehilfentätigkeit des Angeklagten J. für angemessen gehalten, da aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Strafzumessungsaspekte – nicht jedoch unter Ausblendung des vertypten Milderungsgrundes – die Anwendung dieses Strafrahmens geboten erschien. Sodann hat die Kammer die Anwendung des Strafrahmens des § 29a Abs. 2 BtMG geprüft, dies im Ergebnis jedoch verneint, da insbesondere unter Berücksichtigung der erheblichen Menge des tatbetroffenen Marihuanas, der hinsichtlich des konspirativen Vorgehens sowie des Organisationsgrades vorliegenden professionalisierten Vorgehensweise und der Überschreitung der nicht geringen Menge von 7,5 g um das 96,16fache sich nicht das Gesamtbild eines deutlichen Abweichens von den erfahrungsgemäß vorkommenden Fällen nach unten ergab.
127 Bei der Strafzumessung im weiteren Sinne betreffend Fall 3 hat die Kammer unter Berücksichtigung der Vorgaben des § 52 Abs. 2 StGB die Anwendung des Strafrahmens des § 30 Abs. 1 BtMG für geboten erachtet. Einen minder schweren Fall im Sinne des § 30 Abs. 2 BtMG hat die Kammer nicht angenommen, weil sich nach einer Gesamtwürdigung aller Strafzumessungsaspekte und wiederum insbesondere im Hinblick auf die erhebliche Menge des tatbetroffenen Marihuanas (Überschreitung der nicht geringen Menge um das 55fache), kein so deutliches Überwiegen der mildernden Umstände ergab, dass die Anwendung des milderen Ausnahmestrafrahmens geboten erschien.
128 Bei der Strafzumessung im engeren Sinne hat die Kammer das Folgende berücksichtigt:
129 Zu Gunsten des Angeklagten J. war zunächst zu berücksichtigen, dass er sich hinsichtlich beider ihm zur Last gelegten Fälle teilgeständig, wenn auch im Fall 2 der Anklage lediglich hinsichtlich des objektiven Geschehensablaufes, eingelassen hat. Die strafmildernde Wirkung der geständigen Angaben wird allerdings hinsichtlich Fall 3 der Anklage durch den Zeitpunkt der Angaben erst zum Ende der Beweisaufnahme begrenzt. Die Kammer hat jedoch strafmildernd hinsichtlich beider Fälle berücksichtigt, dass diese späte Einlassung von Reue des Angeklagten J. getragen war, der sein Handeln als ursächlich für das Versterben seines Vaters empfindet und sich Vorwürfe macht.
130 Strafmildernd war weiter zu berücksichtigen, dass es sich bei den tatbetroffenen Betäubungsmitteln mit Marihuana um eine sogenannte weiche Droge handelt und das Marihuana in beiden Fällen vollständig sichergestellt werden konnte. Hier hat die Kammer auch berücksichtigt, dass bei beiden Fällen bereits Aufmerksamkeit der Kriminalpolizei bestand und die Taten gewissermaßen unter „Beobachtung“ stattfanden.
131 Schließlich wirkte sich zu Gunsten des Angeklagten J. aus, dass er seine Taten aus einer schwierigen finanziellen Situation heraus begangen hat. Zudem war der Angeklagte J. als besonders haftempfindlich anzusehen, wofür folgende besondere Umstände streiten: Er ist bereits im fortgeschrittenen Alter und es handelt sich bei dem bereits etwa seit Januar 2019 andauernden Aufenthalt in Untersuchungshaft um die – bis auf eine kurze Inhaftierung in S. – erstmalige Hafterfahrung des Angeklagten. Die Haftsituation wird zusätzlich durch die Trennung von der Familie, die im Zeitraum der Inhaftierung des gesondert verurteilten J. J. stattgefundene Tätertrennung und die fehlenden Kenntnisse der deutschen Sprache sowie auch durch das Versterben des Vaters während der Inhaftierung des Angeklagten erschwert. Zuletzt hat die Kammer vor dem Hintergrund, dass noch während der laufenden Hauptverhandlung einzelne Aktenteile von den Ermittlungsbehörden nachgereicht worden sind, auch die Verfahrensdauer zugunsten des Angeklagten berücksichtigt.
132 Strafschärfend hat die Kammer gewertet, dass es sich in beiden Fällen um erhebliche Mengen an Wirkstoff in dem Marihuana handelte (Überschreitung der nicht geringen Menge um das 96- bzw. 55fache). Der Angeklagte J. verwirklichte zudem durch sein Handeln tateinheitlich zwei Tatbestände und handelte dabei bereits in einer professionalisierten Art und Weise, bei der er planmäßig besondere Vorkehrungen traf, um das Risiko der Entdeckung der Taten zu minimieren, namentlich den Einsatz eines „Deal-Handys“ und die Einschaltung eines Drogenkuriers (in Fall 2).
133 Strafschärfend – wenn auch nur mit geringem Gewicht – hat die Kammer schließlich die Vorstrafe des Angeklagten J. gewertet. Die Tat liegt bereits länger zurück und war auch nicht einschlägig in Bezug auf die angeklagten Taten.
134 Diese Umstände haben die Kammer in der Gesamtschau veranlasst, im Fall 2 eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr 10 Monaten und im Fall 3 von 2 Jahren und 8 Monaten als tat- und schuldangemessen zu verhängen.
135 Unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände und insbesondere unter Berücksichtigung des engen zeitlichen, situativen und deliktischen Zusammenhangs hat die Kammer hieraus eine tat- und schuldangemessene Gesamtstrafe von 3 Jahren und 4 Monaten Freiheitsstrafe gebildet.
136 Sie ist zur Einwirkung auf den Angeklagten J. angesichts der begangenen Taten erforderlich, aber auch ausreichend, um dem begangenen Unrecht Rechnung zu tragen.
137 2. Der Angeklagte S. B.
138 Bei der Strafzumessung im weiteren Sinne ist die Kammer in den Fällen 1 und 2 vom Strafrahmen des § 30a Abs. 3 BtMG ausgegangen. Zunächst war der Ausgangspunkt derjenige des § 30a Abs. 2 BtMG, sodann hat die Kammer einen minder schweren Fall geprüft und angenommen, insbesondere unter Berücksichtigung der im Vergleich zu Waffen oder sonstigen gefährlichen Werkzeugen geringeren Gefährlichkeit eines Reizstoffsprühgerätes. Die Kammer hat – unter Ablehnung eines minder schweren Falles insoweit – dem § 29a Abs. 1 BtMG eine Sperrwirkung hinsichtlich der unteren Strafrahmengrenze beigemessen, um der Erfüllung des Tatbestandes des § 30 a BtMG nicht eine gegenüber einem „unbewaffneten“ Handeltreibenden eine privilegierende Wirkung zukommen zu lassen.
139 Bei der Strafzumessung im engeren Sinne waren die Strafzumessungsaspekte sodann erneut zu berücksichtigen, wobei die Kammer ihre Heranziehung zur Begründung eines minder schweren Falles berücksichtigt und ihnen insofern bei ihrer Auswirkung innerhalb des milderen Strafrahmens ein entsprechend geringeres Gewicht zugemessen hat.
140 Bei der Strafzumessung im engeren Sinne hat die Kammer das Folgende berücksichtigt:
141 Zu Gunsten des Angeklagten B. war zunächst dessen teilgeständige Einlassung hinsichtlich beider ihm zur Last gelegten Fälle zu berücksichtigen, wenn auch gemindert dadurch, dass der Angeklagte B. lediglich den objektiven Geschehensablauf eingeräumt hat, der durch die weiteren Beweismittel ohnehin gut dokumentiert war.
142 Strafmildernd war weiter zu sehen, dass es sich bei den tatbetroffenen Betäubungsmitteln mit Marihuana um eine sogenannte weiche Droge handelt und das Marihuana hinsichtlich der angeklagten Mengen in beiden Fällen vollständig sichergestellt werden konnte. Hier hat die Kammer auch berücksichtigt, dass im Fall 2 bereits Aufmerksamkeit der Kriminalpolizei bestand und die Tat gewissermaßen unter „Beobachtung“ stattfand. Die Kammer hat auch gesehen, dass es sich bei den Taten des Angeklagten B. um Fälle handelte, bei denen die Bewaffnung innerhalb der Wohnung verblieb und es sich bei einem Reizstoffsprühgerät um eine verhältnismäßig wenig gefährliche „Bewaffnung“ handelt, wenngleich diesem Punkt angesichts der Begründung des minder schweren Falles an dieser Stelle eine geringere Bedeutung zukam.
143 Schließlich hat die Kammer strafmildernd gewertet, dass der Angeklagte B. sich erstmalig in Haft befindet und die Haft durch besondere Umstände geprägt ist, u.a. dass der Angeklagte kaum deutsch spricht und von seiner Familie getrennt bzw. durch die Untersuchungshaft die Kontaktaufnahme besonders schwierig ist und daher eine besondere Haftempfindlichkeit besteht. Schließlich wirkte sich zu Gunsten des Angeklagten B. aus, dass er seine Taten aus einer schwierigen finanziellen Situation heraus begangen hat. Zuletzt hat die Kammer vor dem Hintergrund, dass noch während der laufenden Hauptverhandlung einzelne Aktenteile von den Ermittlungsbehörden nachgereicht worden sind, auch die Verfahrensdauer zugunsten des Angeklagten berücksichtigt.
144 Strafschärfend hat die Kammer die erheblichen Mengen des Wirkstoffes in den tatbetroffenen Marihuanamengen gewertet. Die nicht geringe Menge des Wirkstoffes THC war um das 19- bzw. 96fache überschritten. Zudem hat die Kammer zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, dass dieser in S. bereits strafrechtlich mit Betäubungsmitteln in Erscheinung getreten ist. Auch wenn die gegen ihn verhängten Strafen gering waren, zeigt dies jedoch, dass diese den Angeklagten nicht hinreichend beeindruckt haben, um ihn von weiteren Betäubungsmittelstraftaten abzuhalten.
145 Strafschärfend hat die Kammer ebenfalls das planmäßige Treffen besonderer Vorkehrungen, um das Risiko der Entdeckung der Taten zu minimieren, namentlich den Einsatz eines „Deal-Handys“.
146 Diese Umstände haben die Kammer in der Gesamtschau veranlasst, im Fall 1 eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren und im Fall 2 von 3 Jahren als tat- und schuldangemessen zu verhängen.
147 Unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände und insbesondere unter Berücksichtigung des engen zeitlichen und situativen Zusammenhangs hat die Kammer hieraus eine tat- und schuldangemessene Gesamtstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten Freiheitsstrafe gebildet.
148 Sie ist zur Einwirkung auf den Angeklagten B. angesichts der begangenen Taten erforderlich, aber auch ausreichend, um dem begangenen Unrecht Rechnung zu tragen.
VI.
149 Die Einziehungsentscheidung beruht auf §§ 33 BtMG, 74 StGB.
VII.
150 Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 Satz 1 StPO.
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