LG Hamburg 23. Zivilkammer, 2020-08-06, 323 S 9/20

323 S 9/20Kantonsgericht06.08.2020

Regest

1. Verursacht der Versicherungsnehmer im Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit einen Unfall, so spricht bereits der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass dieser auf den Alkoholgenuss zurückzuführen ist. 2. Das Verlassen der Fahrbahn in einer Kurve stellt einen typischen alkoholbedingten Fahrfehler dar. 3. Bei einem Wert deutlich oberhalb der Grenze zur absoluten Fahruntüchtigkeit (1,1 Promille) ist regelmäßig eine Leistungskürzung auf Null angemessen. Verfahrensgang vorgehend AG Hamburg-St. Georg, 19. Februar 2020, 916 C 315/19, Urteil

Gesamter Gesetzestext

LG Hamburg 23. Zivilkammer — 323 S 9/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-08-06

Aktenzeichen: 323 S 9/20

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2020:0806.323S9.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 276 Abs 1 S 1 BGB, § 426 Abs 1 S 1 BGB, § 116 Abs 1 S 1 VVG, § 7 Abs 1 StVG, § 17 Abs 1 StVG

Rechtskraft: ja

Leitsatz

  1. Verursacht der Versicherungsnehmer im Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit einen Unfall, so spricht bereits der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass dieser auf den Alkoholgenuss zurückzuführen ist.

  2. Das Verlassen der Fahrbahn in einer Kurve stellt einen typischen alkoholbedingten Fahrfehler dar.

  3. Bei einem Wert deutlich oberhalb der Grenze zur absoluten Fahruntüchtigkeit (1,1 Promille) ist regelmäßig eine Leistungskürzung auf Null angemessen.

Verfahrensgang

vorgehend AG Hamburg-St. Georg, 19. Februar 2020, 916 C 315/19, Urteil

Tenor

  1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg vom 19.02.2020, Az. 916 C 315/19, wird zurückgewiesen.

  2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die angefochtene Entscheidung ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

1 Von der Absetzung eines Tatbestandes wird gemäß §§ 313a Abs. 1, 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO abgesehen.

II.

2 Die zulässige Berufung des Klägers bleibt ohne Erfolg.

3 Das Amtsgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung der Klage im tenorierten Umfang stattgegeben.

4 Das Berufungsgericht folgt dem Amtsgericht in dessen Wertung, dass der Beklagte Pflichten aus dem Versicherungsvertrag grob fahrlässig verletzt hat. Er hat das Fahrzeug im Zustand der absoluten Fahruntüchtigkeit geführt. Auch bei 1,4 Promille liegt ein grob fahrlässiger Verstoß gegen Ziff. D.2 der vereinbarten AKB vor.

5 Zutreffend ist das Amtsgericht von einem Anscheinsbeweis dahingehend ausgegangen, dass der Unfall auf den Alkoholgenuss zurückzuführen ist. Das Verlassen der Fahrbahn in einer Kurve stellt einen typischen alkoholbedingten Fahrfehler dar.

6 Das Berufungsgericht folgt dem Amtsgericht auch darin, dass die Ausschöpfung der Leistungskürzung von € 5.000,00 gem. Ziff. D 3.3 AKB angemessen ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird diesbezüglich auf die überzeugenden Ausführungen des Amtsgerichts verwiesen, denen das Berufungsgericht vollumfänglich folgt.

7 Entgegen der Ansicht des Beklagten hat das Amtsgericht auch nicht die Unterscheidung zwischen „vorsätzlicher und schwerwiegender“ Obliegenheitsverletzung gem. Ziff. E.7.4 AKB und dem Regress nach Ziff. E.7.3 AKB wegen Fahrlässigkeit verkannt. Vielmehr verkennt der Beklagte, dass eine Pflichtverletzung vor Eintritt des Versicherungsfalls vorliegt, die sich nach Ziff. D 3.3 AKB bemisst, der eine derartige Differenzierung nicht vorsieht.

8 Die Berufung hat danach insgesamt keinen Erfolg.

9 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

10 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Abwendungsbefugnis folgt aus § 708 Nr. 10 und 713, 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

11 Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.