LG Hamburg 12. Zivilkammer, 2018-02-08, 312 O 31/18

312 O 31/18Kantonsgericht08.02.2018

Gesamter Gesetzestext

LG Hamburg 12. Zivilkammer — 312 O 31/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-02-08

Aktenzeichen: 312 O 31/18

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2018:0208.312O31.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

  1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten - Ordnungshaft auch für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann - wegen jeder Zuwiderhandlung

untersagt,

im geschäftlichen Verkehr in Deutschland

a) unter dem Kennzeichen

„Birkenstock“

Schuhwaren anzubieten und/oder zu bewerben und/oder solche Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen, wenn die angebotenen Schuhwaren nicht mit Wissen und Wollen der Antragstellerinnen unter dem Kennzeichen „Birkenstock“ in dem Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht worden sind,

b) unter dem Kennzeichen

„Birkenstock“

wie nachfolgend wiedergegeben Schuhwaren anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen und/oder solche Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen, wenn die angebotenen Schuhwaren nicht mit Wissen und Wollen der Antragstellerinnen unter dem Kennzeichen „Birkenstock“ in dem Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht worden sind:

  1. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  2. Der Streitwert wird auf 100.000,00 € festgesetzt.

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