LG Hamburg 15. Zivilkammer, 2014-06-30, 315 O 260/14

315 O 260/14Kantonsgericht30.06.2014

Regest

Die Wortmarke SingStar verfügt über eine gesteigerte Kennzeichnungskraft. Das Produkt unter der Bezeichnung „SingStar“ wurde seit 2004 bislang 26 Millionen Mal verkauft wurde und bislang 25 Millionen Songs heruntergeladen. Die von der Antragsgegnerin verwendete Bezeichnung „Singster“ wird für identische Produkte verwendet; die Bezeichnung selbst ist klanglich und schriftbildlich sehr ähnlich. Es besteht somit Verwechselungsgefahr.(Rn.4)

Gesamter Gesetzestext

LG Hamburg 15. Zivilkammer — 315 O 260/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-06-30

Aktenzeichen: 315 O 260/14

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2014:0630.315O260.14.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: Art 9 Abs 1 S 2 Buchst b EGV 40/94, Art 102 Abs 1 EGV 40/94

Orientierungssatz

Die Wortmarke SingStar verfügt über eine gesteigerte Kennzeichnungskraft. Das Produkt unter der Bezeichnung „SingStar“ wurde seit 2004 bislang 26 Millionen Mal verkauft wurde und bislang 25 Millionen Songs heruntergeladen. Die von der Antragsgegnerin verwendete Bezeichnung „Singster“ wird für identische Produkte verwendet; die Bezeichnung selbst ist klanglich und schriftbildlich sehr ähnlich. Es besteht somit Verwechselungsgefahr.(Rn.4)

Tenor

I. 1. Den Antragsgegnern wird im Wege der einstweiligen Verfügung - der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung - bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren,

verboten

im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland für Computerspiele einschließlich der Dienstleistungen in Bezug auf die Computerspiele, die Bezeichnung

Singster

zu verwenden, insbesondere diese Waren und Dienstleistungen unter der Bezeichnung anzubieten, zu bewerben, in den Verkehr zu bringen und/oder anbieten, bewerben oder in den Verkehr bringen zu lassen, und/oder zu den vorgenannten Zwecken zu besitzen.

  1. Den Antragsgegnern wird aufgegeben, der Antragstellerin durch Vorlage eines chronologisch geordneten Verzeichnisses und Vorlage entsprechender Belege (Angebot, Rechnungen, Lieferscheine und Zollpapiere) Auskunft über Herkunft und Vertriebsweg der nach dem Antrag zu 1. gekennzeichneten Waren zu erteilen, nämlich Angaben zu machen über Namen und Anschriften weiterer Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer, gewerblicher Abnehmer und Verkaufsstellen, für welche die Waren bestimmt waren, sowie über die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen und bestellten Waren.

II. Die Antragsgegner tragen die Kosten des Verfahrens wie Gesamtschuldner nach einem Streitwert in Höhe von € 100.000,--.

Gründe

1 Der Unterlassungsanspruch folgt aus Art. 9 Abs. 1 Satz 2 lit. b) Gemeinschaftsmarkenverordnung (GMV) in Verbindung mit Art. 102 Abs. 1 GMV. Die Antragstellerin hat durch Vorlage einer Kopie der Eintragungsurkunde (Anlage AR 5) glaubhaft gemacht, dass sie Inhaberin der mit Priorität vom 8. November 2003 am 27. April 2005 eingetragenen Wortmarke „SingStar“ ist. Eingetragen wurde diese Marke für die Waren-/Dienstleistungen

2 Computer-Hardware; Computer- und Videospielapparate; Computerspielkonsolen; Computer- und Videospiele; Computer- und Videospielprogramme; Computerprogramme und Software; Computerperipheriegeräte; Audio- und Videobänder; Kassetten; Magnetdatenmedien; Compact-Disks; Videoplatten; DVD-Platten; Ton- und Videoaufzeichnungen; kinematografische Filme; elektronische Apparate und Instrumente, alle zur Verwendung mit Computern und für Videospiele; optische Apparate und Instrumente; Kameras; Filme; Ton- und Videogeräte; Sonnenbrillen; Brillen (Optik); Sonnenbrillen und Brillengestelle; Teile und Zubehör der vorgenannten Waren.

3 Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht - und zwar durch die eidesstattliche Versicherung von H A (Anlage AR 2), Leiter des Bereichs Gewerblicher Rechtsschutz und Technologie -, dass die Antragstellerin am 20. Mai 2014 davon erfuhr, dass die Antragsgegnerin zu 1) die Gemeinschaftsmarke Nr. „SINGSTER“ für die Klassen 9, 28 und 41 angemeldet hat, und zwar unter anderem „Computerspiele, elektronische Spiele (herunterladbar) und Videospiele, Bereitstellen von Karaokeeinrichtungen, Dienstleistungen in Bezug auf Spiele, Bereitstellung von Computer- und Videospielen und -Spielprogrammen über das Internet, Bereitstellung von Unterhaltung über das Internet“. Weiterhin hat die Antragstellerin glaubhaft gemacht, durch Vorlage der Abbildungen des Angebots im deutschen iTunes-Store, dass die Antragsgegnerin zu 1) eine Singspiel-App über iTunes vertreibt.

4 Dementsprechend steht der Antragstellerin der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu. Die für die Antragstellerin eingetragene Marke verfügt über eine gesteigerte Kennzeichnungskraft. Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht (Anlage AR 2), dass das Produkt unter der Bezeichnung „SingStar“ seit 2004 bislang 26 Millionen Mal verkauft wurde und bislang 25 Millionen Songs heruntergeladen wurden. Die von der Antragsgegnerin zu 1) verwendete Bezeichnung „Singster“ wird für identische Produkte verwendet; die Bezeichnung selbst ist klanglich und schriftbildlich sehr ähnlich.

5 Die Einwände der Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin in deren Schreiben vom 18. Juni 2014 (Anlage AR 10) sind nicht stichhaltig. Die Antragstellerin hat die Bezeichnung „Singster“ der Antragsgegnerin zu keinem Zeitpunkt geduldet, und zwar auch nicht unter Berücksichtigung der Einwände gegen die Markeneintragung in Finnland. Zudem spricht es nicht gegen die Verwechslungsgefahr, dass „Singster“ über die Endung ,,-ster“ wie Flixster oder Friendster verfügt. Denn dies sind eigenständige Bezeichnungen, die nahezu keine Ähnlichkeit mit der Bezeichnung „Singster“ haben; die Übereinstimmung in der Endung kann die große klangliche Ähnlichkeit nicht aufheben bzw. neutralisieren.

6 Der Auskunftsanspruch folgt aus Art. 102 Abs. 2 GMV i.V.m. §§ 125 b Nr. 2, 19 MarkenG.

7 Die Antragstellerin hat auch das Bestehen eines Verfügungsgrundes glaubhaft gemacht, und zwar durch Einreichung der eidesstattlichen Versicherung von H A (Anlage AR 2).

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