LG Hamburg 6. Kammer für Handelssachen, 2018-05-29, 406 HKO 46/18

406 HKO 46/18Kantonsgericht29.05.2018

Regest

1. Wenn der Inhaber der für Schuhe geschützten Marken „Birkenstock“ und „Birki“ von ihm hergestellte Schuhe mit der Marke „Birki“ versehen hat, wird dessen Recht an der Marke „Birkenstock“ verletzt, wenn der Verkäufer für diese Schuhe unter Verwendung des Begriffs "Birkenstock" wirbt.(Rn.24) 2. Es liegt auch eine Irreführung über die Beschaffenheit des beworbenen Schuhs im Sinne von § 5 UWG vor, denn dieser ist entgegen den Erwartungen jedenfalls nicht unerheblicher Teile des angesprochenen Publikums nicht mit der Marke „Birkenstock“ gekennzeichnet, sondern nur mit der Marke „ Birki “.(Rn.26) Verfahrensgang vorgehend LG Hamburg 12. Zivilkammer, 8. Februar 2018, 312 O 31/18, Beschluss anhängig Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, kein Datum verfügbar, 5 U 93/18

Gesamter Gesetzestext

LG Hamburg 6. Kammer für Handelssachen — 406 HKO 46/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2018-05-29

Aktenzeichen: 406 HKO 46/18

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2018:0529.406HKO46.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 14 Abs 2 S 1 Nr 3 MarkenG, § 5 UWG

Orientierungssatz

  1. Wenn der Inhaber der für Schuhe geschützten Marken „Birkenstock“ und „Birki“ von ihm hergestellte Schuhe mit der Marke „Birki“ versehen hat, wird dessen Recht an der Marke „Birkenstock“ verletzt, wenn der Verkäufer für diese Schuhe unter Verwendung des Begriffs "Birkenstock" wirbt.(Rn.24)

  2. Es liegt auch eine Irreführung über die Beschaffenheit des beworbenen Schuhs im Sinne von § 5 UWG vor, denn dieser ist entgegen den Erwartungen jedenfalls nicht unerheblicher Teile des angesprochenen Publikums nicht mit der Marke „Birkenstock“ gekennzeichnet, sondern nur mit der Marke „ Birki “.(Rn.26)

Verfahrensgang

vorgehend LG Hamburg 12. Zivilkammer, 8. Februar 2018, 312 O 31/18, Beschluss anhängig Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, kein Datum verfügbar, 5 U 93/18

Tenor

  1. Die einstweilige Verfügung vom 08.02.2018 wird bestätigt.

  2. Die Antragsgegnerin hat auch die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.

Tatbestand

1 Die Antragstellerinnen befassen sich mit dem Vertrieb von Schuhen. Die Antragstellerin zu 1) ist Inhaberin u. a. der aus Anlage AS 3 ersichtlichen Marken „Birkenstock“ und „Birki“, die u. a. für Schuhe geschützt sind. Teilweise werden von Antragstellerseite angebotene Schuhe sowohl mit der Marke „Birkenstock“ als auch der Marke „Birki“ gekennzeichnet.

2 Die Antragsgegnerin hat von Antragstellerseite hergestellte und mit der Marke „Birki“ versehene Schuhe verkauft, für die in der aus Anlagen AS 8 und AS 9 ersichtlichen Art und Weise unter Verwendung des Begriffs Birkenstock geworben wurde.

3 Die Antragstellerseite macht geltend, das vorgenannte Angebot von Schuhen unter Verwendung der Bezeichnung „Birkenstock“ verletze die Rechte der Antragstellerin zu 1) aus den Marken „Birkenstock“ sowie die Rechte der Antragstellerin zu 2) an dem Unternehmenskennzeichen „Birkenstock“ sowie hilfsweise das Irreführungsverbot des § 5 UWG.

4 Die Antragstellerinnen erwirkten am 08.02.2018 einen Beschluss, mit welchem der Antragsgegnerin bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel verboten wurde,

5 im geschäftlichen Verkehr in Deutschland

6 a) unter dem Kennzeichen

7 „Birkenstock“

8 Schuhwaren anzubieten und/oder zu bewerben und/oder solche Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen, wenn die angebotenen Schuhwaren nicht mit Wissen und Wollen der Antragstellerinnen unter dem Kennzeichen „Birkenstock“ in dem Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht worden sind,

9 b) unter dem Kennzeichen

10 „Birkenstock“,

11 wie nachfolgend wiedergegeben, Schuhwaren anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen und/oder solche Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen, wenn die angebotenen Schuhwaren nicht mit Wissen und Wollen der Antragstellerinnen unter dem Kennzeichen „Birkenstock“ in dem Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht worden sind:

12 (Abbildung entsprechend Anlage AS 9).

13 Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrem Widerspruch, zu dessen Begründung sie geltend macht, die einstweilige Verfügung sei aus den im Schriftsatz vom 15.03.018 sowie in der Schutzschrift vom 06.02.2018 genannten Gründen zu Unrecht ergangen.

14 Die Antragsgegnerin beantragt,

15 die einstweilige Verfügung vom 08.02.2018 unter Zurückweisung des auf ihren Erlass gerichteten Antrages aufzuheben.

16 Die Antragstellerinnen beantragen

17 Bestätigung der einstweiligen Verfügung.

18 Zur Ergänzung des Vorbringens der Parteien wird auf ihre Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Schutzschrift vom 06.02.2018 verwiesen.

Entscheidungsgründe

19 Der zulässige Widerspruch ist nicht begründet. Die einstweilige Verfügung erweist sich auch unter Berücksichtigung des Parteivorbringens im Widerspruchsverfahren als zu Recht ergangen.

20 Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes ergibt sich für die von Antragstellerseite geltend gemachten markenrechtliche Ansprüche für das Verfahren der einstweiligen Verfügung aus Art. 131 UMV sowie für die wettbewerbsrechtlichen Ansprüche aus § 14 UWG, da die streitgegenständliche Werbung bundesweit und damit auch im Bezirk des angerufenen Gerichtes abrufbar war.

21 Die Anträge und diesen folgend die gerichtlichen Verbote sind hinreichend bestimmt. Ohne dass es darauf ankäme, sind die gerichtlichen Verbote zu a) und b) hinsichtlich der verbotenen Handlungen nicht deckungsgleich.

22 Die Rechtsverfolgung ist auch nicht missbräuchlich. Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, dass die Antragstellerinnen zunächst eine sog. „Schubladenverfügung“ erwirkt und erst nachfolgend auf Anregung des Gerichtes eine Abmahnung ausgesprochen haben. Auch soweit der Inhalt der Abmahnung hinsichtlich des bereits zuvor eingeleiteten Verfahrens der einstweiligen Verfügung missverständlich ist, führt dies jedenfalls nicht dazu, dass die vorliegende Rechtsverfolgung als rechtsmissbräuchlich unzulässig wäre.

23 Die Antragsgegnerin ist für die hier streitige Werbung gemäß Anlagen AS 8 und 9 auch unabhängig davon verantwortlich, wer diese Werbung letztlich konzipiert hat. Die Antragsgegnerin hat diese Werbung zum Verkauf von Schuhen verwendet oder durch Mitarbeiter oder Beauftragte im Sinne von § 14 Abs. 7 MarkenG verwenden lassen.

24 Die Verwendung des Begriffes „Birkenstock“ in der streitgegenständlichen Werbung verletzte die Markenrechte der Antragstellerin u 1), weil unter dieser Bezeichnung keine Schuhe angeboten wurden, die mit Zustimmung der Antragstellerseite unter dieser Bezeichnung in den Verkehr gebracht wurden. Eine Markenverletzung scheidet nicht bereits deshalb aus, weil es sich um Schuhe handelt, die mit Zustimmung der Antragstellerseite in den Verkehr gebracht wurden. Würde es ausreichen, dass die betreffende Ware mit Zustimmung des Markeninhabers in den Verkehr gebracht wurde, so wären die Regelungen über die markenrechtliche Erschöpfung nicht verständlich. Wenn eine markenrechtliche Erschöpfung sogar dann ausscheidet, wenn die fraglichen Produkte unter der in Rede stehenden Marke, aber außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes mit Zustimmung des Markeninhabers in Verkehr gebracht wurden, dann liegt erst Recht in den Fällen eine Markenverletzung vor, in denen die betreffende Ware weder innerhalb noch außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes mit Zustimmung des Markeninhabers unter der in Rede stehenden Marke in Verkehr gebracht wurden. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus der von Antragsgegnerseite als Anlage RS 15 vorgelegten Entscheidung des Oberlandesgerichtes Frankfurt. Im dortigen Fall hatte die Antragsgegnerin bei Eingabe der Bezeichnung „Birki“ in die Suchfunktion auch Schuhe der Marke „Birkenstock“ angeboten. Im Unterschied zu vorliegenden Fall waren diese Schuhe jedoch in der Angebotsbeschreibung zutreffend mit dem Begriff „Birkenstock“ gekennzeichnet. Wie auch bereits der Bundesgerichtshof verschiedentlich entschieden hat, liegt keine Markenverletzung vor, wenn ein markenrechtlich geschützter Begriff in adwords oder in der Suchfunktion dazu benutzt wird, Produkte anderer Marken anzubieten, wenn aus der Angebotsbeschreibung klar erkennbar ist, dass es sich um Produkte anderer Marken handelt. In dem Fall scheidet auch eine Irreführung aus, da der Verbraucher vor einer geschäftlichen Entscheidung aus dem Angebotstext klar erkennbar erfährt, dass es sich um Produkte einer anderen Marke als in der Suchfunktion eingegeben handelt. Dies ist hier aber nicht der Fall.

25 Vorliegend kann der Verbraucher nur bei Nutzung der Vergrößerungsfunktion und auch dann nur unter Schwierigkeiten die Marke „Birki“ erkennen. In der Angebotsbeschreibung wird weiterhin der Begriff „Birkenstock“ verwendet. Dieser Begriff wird von vielen Verbrauchern auch jedenfalls nicht ausschließlich als Unternehmenskennzeichen der Antragstellerseite verstanden. Da es sich bei dem Begriff „Birkenstock“ auch um eine bekannte Marke handelt, werden jedenfalls nicht unerhebliche Teile des angesprochenen Verkehrs den Begriff „Birkenstock“ vorliegend jedenfalls auch als Marke verstehen.

26 Daher liegt insoweit auch eine Irreführung über die Beschaffenheit des beworbenen Schuhs im Sinne von § 5 UWG vor. Dieser ist entgegen den Erwartungen jedenfalls nicht unerheblicher Teile des angesprochenen Publikums nicht mit der Marke „Birkenstock“ gekennzeichnet, sondern nur mit der Marke „Birki“ Dass die Marke eines Produktes ein relevantes Qualitätsmerkmal im Sinne des § 5 UWG ist, bedarf keiner näheren Begründung. Es ist auch keineswegs sichergestellt, dass der Verbraucher seinen Irrtum bemerkt, bevor er eine geschäftliche Entscheidung trifft. Denn nur wenn er die Vergrößerungsfunktion betätigt und sehr aufmerksam auf den Schriftzug auf der Schnalle achtet, kann er überhaupt bemerken, dass auf dem Schuh die Marke „Birki“ aufgebracht ist. Dass er erkennen könnte, dass die Marke „Birkenstock“, die die Antragstellerseite durchaus auch zusätzlich zu der Marke „Birki“ auf einigen Schuhen aufbringt, nicht an anderer Stelle des Schuhes zu finden ist, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Daher kann nicht entfernt davon ausgegangen werden, dass der Verbraucher mit der erforderlichen Sicherheit seinen Irrtum bemerkt, bevor er eine geschäftliche Entscheidung trifft.

27 Die Angelegenheit ist eilbedürftig. Dies wird in Wettbewerbssachen vermutet, § 12 Abs. 2 UWG und ist im Übrigen durch eidesstattliche Versicherung gemäß Anlage AS 7 hinreichend glaubhaft gemacht.

28 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

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