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416 HKO 54/20•LG Hamburg 16. Kammer für Handelssachen, 2020-10-13, 416 HKO 54/20
416 HKO 54/20Kantonsgericht13.10.2020
1. Die von einem Rechtsanwalt ohne Vorlage einer Vollmacht abgegebene wettbewerbsrechtliche Abschlusserklärung (Anerkennung einer einstweiligen Verfügung als endgültige Regelung) eines Wettbewerbers ist nicht wirksam. 2. § 174 BGB findet auf die Abschlusserklärung keine Anwendung, weil es sich dabei nicht um ein einseitiges Rechtsgeschäft handelt, sondern um eine tatsächliche Erklärung, die deshalb auch nicht als geschäftsähnliche Handlung eingeordnet werden kann. Verfahrensgang nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, kein Datum verfügbar, 15 U 232/20
Entscheidungsdatum: 2020-10-13
Aktenzeichen: 416 HKO 54/20
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2020:1013.416HKO54.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 174 BGB, § 935 ZPO, § 940 ZPO
Die von einem Rechtsanwalt ohne Vorlage einer Vollmacht abgegebene wettbewerbsrechtliche Abschlusserklärung (Anerkennung einer einstweiligen Verfügung als endgültige Regelung) eines Wettbewerbers ist nicht wirksam.
§ 174 BGB findet auf die Abschlusserklärung keine Anwendung, weil es sich dabei nicht um ein einseitiges Rechtsgeschäft handelt, sondern um eine tatsächliche Erklärung, die deshalb auch nicht als geschäftsähnliche Handlung eingeordnet werden kann.
Verfahrensgang
nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, kein Datum verfügbar, 15 U 232/20
Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache hinsichtlich des Unterlassungsbegehrens erledigt ist.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 178,50 (i.W.: einhundertachtundsiebzig 50/100) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 20.04.2020 zu zahlen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers im Kostenpunkt durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1 Der Kläger, ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder gehört, verlangt von der Beklagten, die Kaffee-Utensilien im Internet vertreibt, Feststellung der Erledigung eines ursprünglichen Unterlassungsbegehrens sowie die Erstattung einer Abmahnkostenpauschale.
2 Die Beklagte warb im Internet unter der Domain www.e.-i.de für von ihr vertriebenen Kaffee mit der Wiedergabe eines Testurteils der Zeitschrift „Öko-Test“, ohne die Fundstelle, in welcher Quelle der in der Werbung erwähnte Test nachgelesen werden konnte, in ausreichender Druckgröße wiederzugeben.
3 Der Kläger nahm die Beklagte daraufhin im Rahmen einer Abmahnung erfolglos auf Unterlassung in Anspruch. Im Anschluss daran erwirkte der Kläger seitens des erkennenden Gerichts unter dem 14.11.2019 gegen die Beklagte eine einstweilige Unterlassungsverfügung, welche dieser am 03.12.2019 zugestellt wurde. Mit Schreiben vom 08.01.2020 forderte der Kläger die Beklagte auf, die einstweilige Verfügung bis zum 22.01.2020 als endgültige Regelung anzuerkennen (K 7). Mit Schreiben vom 22.01.2020 gab der jetzige Prozessbevollmächtigte der Beklagten ohne Vorlage einer Vollmacht eine Abschlusserklärung ab (K 8). Der Kläger forderte daraufhin unter dem 24.02.2020 eine Vollmacht an (K 9), woraufhin der Partner des jetzigen Prozessbevollmächtigten der Beklagten mit Schreiben vom 03.03.2020 mitteilte, die angeforderte Vollmacht werde umgehend nach Ende der Hamburger Schulferien nachgereicht (K 10). Da dies nicht erfolgte, reichte der Kläger mit Schriftsatz vom 26.03.2020 die vorliegende, auf Unterlassung und Erstattung einer Abmahnkostenpauschale gerichtete Klage ein, welche der Beklagten am 20.04.2020 zugestellt wurde.
4 Nachdem die Beklagte im Rahmen der Klagerwiderung mitgeteilt hat, die für die Beklagte abgegebene Abschlusserklärung vom 22.01.2020 sei seitens des jetzigen Verfahrensbevollmächtigten der Beklagten in deren Auftrag abgegeben worden, hat der Kläger sein ursprüngliches Unterlassungsbegehren für erledigt erklärt und
5 beantragt nunmehr,
6 wie erkannt.
7 Die Beklagte, der meint, die Klage sei unzulässig, weil ihr das Rechtsschutzbedürfnis fehle, beantragt,
8 die Klage abzuweisen.
9 Die zulässige Klage ist begründet.
10 1. Zunächst einmal ist das Feststellungsbegehren begründet, denn die seitens des Klägers erklärte Erledigungserklärung beinhaltet den Antrag festzustellen, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache (hinsichtlich des Unterlassungsbegehrens) erledigt hat. Voraussetzung für die Begründetheit dieses Begehrens ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, dass die Klage bei Rechtshängigkeit zulässig und begründet gewesen ist.
11 Dies war hier der Fall, weil die seitens des jetzigen Prozessbevollmächtigten der Beklagten abgegebene Abschlusserklärung vom 22.01.2020 mangels Vollmacht keine Wirkung entfaltete.
12 a) Soweit die Beklagte meint, auf die Abschlusserklärung sei § 174 BGB anwendbar, kann dem nicht zugestimmt werden. Diese Norm ist hier nicht einschlägig.
13 Ordnet man die Abschlusserklärung als kausales Anerkenntnis ein (so Ahrens, Der Wettbewerbsprozess, 8. Aufl., 2017, Kap. 58, Rn. 30), das zu seiner Wirksamkeit eines Vertrages bedarf, so greift § 174 BGB per se nicht. wirksam. Aber auch wenn man davon ausgeht, dass eine Abschlusserklärung keiner Annahme bedarf, so findet § 174 BGB keine Anwendung, weil es sich nicht um ein einseitiges Rechtsgeschäft handelt, sondern um eine tatsächliche Erklärung, die deshalb auch nicht als geschäftsähnliche Handlung eingeordnet werden kann.
14 Die Beklagte kann die Verweigerung der Vorlage einer Vollmacht auch nicht damit rechtfertigen, dass der Kläger ohnehin aus vorangegangenen Auseinandersetzungen genau gewusst habe, dass sie sich auch im konkreten Fall von der Kanzlei seines Prozessbevollmächtigten vertreten lasse. Denn dem Kläger ist bekannt, dass der Prozessbevollmächtigte der Beklagten gerne den Spielraum des rechtlich Zulässigen ausschöpft, auch wenn dies im Einzelfall wenig sinnvoll erscheinen mag, manchmal sogar überzieht (vgl. OLG Hamburg WRP 2017, 485 ff.).
15 b) Selbst wenn man aber auf die Abschlusserklärung § 174 BGB anwenden wollte, so würde sich hier nichts Anderes ergeben. Insoweit enthält das Schreiben nämlich gar nicht die Erklärung, dass der Prozessbevollmächtigte der Beklagten bevollmächtigt sei. Es heißt dort lediglich lapidar, dass die Beklagte ihn gebeten habe, das Abschlussschreiben zu beantworten. Vom Vorliegen einer Vollmacht oder Vertretungsbefugnis ist dort mit keinem Wort die Rede.
16 Die Beklagte kann dies auch nicht damit „kleinreden“, der Kläger habe ohnehin aus vorangegangenen Auseinandersetzungen genau gewusst, dass sie sich auch im konkreten Fall von der Kanzlei ihres jetzigen Prozessbevollmächtigten vertreten lasse. Insoweit gelten die am Ende von a) gemachten Ausführungen. Die Beklagte muss sich m.a.W. spiegelbildlich daran festhalten lassen, dass ihr Prozessbevollmächtigter es meist „sehr genau“ nimmt.
17 Mangels mit einer wirksamen Vollmacht versehener Abschlusserklärung war mithin die Wiederholungsgefahr hinsichtlich des dem Kläger zustehenden Unterlassungsbegehrens nicht entfallen, sodass die Klage insoweit bei Rechtshängigkeit zulässig und begründet gewesen ist.
18 2. Der Kläger kann darüber hinaus auch die Erstattung der Abmahnkostenpauschale verlangen (§ 12 Abs. 1 S. 2 UWG), da zwischen den Parteien insoweit unstreitig ist, dass die Beklagte sich im Rahmen ihrer Werbung wettbewerbswidrig verhalten hat.
19 Der Zinsausspruch richtet sich nach den §§ 288, 291 BGB.
20 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 und 709 ZPO.
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