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406 HKO 64/20•LG Hamburg 6. Kammer für Handelssachen, 2020-04-22, 406 HKO 64/20
406 HKO 64/20Kantonsgericht22.04.2020
1. Besteht ein Produkt nur aus dem Grundstoff eines noch herzustellenden Arzneimittels, ist jedoch selber noch kein Arzneimittel, ist noch keine deutschsprachige Kennzeichnung erforderlich. Entscheidend für die Abgrenzung ist, ob das Produkt unverändert zur Anwendung am Menschen bestimmt ist, also ohne Veränderung an Inhalt, Verpackung oder Kennzeichnung an den Patienten abgegeben werden soll.(Rn.3) 2. Wenn ein Produkt unverändert ausgeliefert werden soll besteht auch keine Verpflichtung zur Kennzeichnung in deutscher Sprache aus § 24 Abs. 3 Satz 2 AMWHV.(Rn.4) Verfahrensgang nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 3. Zivilsenat, 22. Dezember 2020, 3 W 38/20, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2020-04-22
Aktenzeichen: 406 HKO 64/20
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2020:0422.406HKO64.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 15 Abs 1 AMWHV, § 24 Abs 3 S 2 AMWHV
Besteht ein Produkt nur aus dem Grundstoff eines noch herzustellenden Arzneimittels, ist jedoch selber noch kein Arzneimittel, ist noch keine deutschsprachige Kennzeichnung erforderlich. Entscheidend für die Abgrenzung ist, ob das Produkt unverändert zur Anwendung am Menschen bestimmt ist, also ohne Veränderung an Inhalt, Verpackung oder Kennzeichnung an den Patienten abgegeben werden soll.(Rn.3)
Wenn ein Produkt unverändert ausgeliefert werden soll besteht auch keine Verpflichtung zur Kennzeichnung in deutscher Sprache aus § 24 Abs. 3 Satz 2 AMWHV.(Rn.4)
Verfahrensgang
nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 3. Zivilsenat, 22. Dezember 2020, 3 W 38/20, Beschluss
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird nach einem Streitwert von 100.000,00 € auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
1 Der zulässige Antrag ist nicht begründet.
2 Die fremdsprachige Kennzeichnung des streitigen Produktes verstößt nicht gegen § 15 AMWHV, weil das Produkt Grundstoff eines noch herzustellenden Arzneimittels, aber selbst noch kein Arzneimittel ist. Für die Abgrenzung zwischen Vorprodukten und Arzneimitteln kommt es nach dem Wortlaut und Schutzzweck der Norm auf die Zweckbestimmung des jeweiligen Produktes an, ob dieses unverändert zur Anwendung am Menschen bestimmt ist oder ob vor der Abgabe an den Patienten noch wesentliche Veränderungen an dem Produkt oder seiner Verpackung erfolgen sollen. Kein Arzneimittel liegt daher insbesondere dann vor, wenn vor der Anwendung des Produktes am Menschen noch Herstellungsschritte ausstehen. Das Herstellen von Arzneimitteln umfasst dabei u. a. das Umfüllen, Verpacken und Kennzeichnen, § 4 Abs. 14 AMG. Eine deutschsprachige Kennzeichnung nach § 15 AMWHV ist daher erst dann erforderlich, wenn das Produkt ohne Veränderungen an Inhalt, Verpackung oder Kennzeichnung an den Patienten abgegeben werden soll. Denn diese Regelung dient ersichtlich dem Schutz des Patienten und nicht der Erschwerung des Handels mit Arzneistoffen. Dass das hier streitige Produkt unverändert an den Patienten ausgeliefert werden soll, ist weder dargelegt noch ersichtlich.
3 Die Kennzeichnung verstößt auch nicht gegen § 24 AMWHV. Das Produkt enthält den Wirkstoff THC, ist selbst aber kein Wirkstoff. Die Blüten dürften mangels relevanter Verarbeitungsschritte auch kein Zwischenprodukt sein. Aber selbst wenn ein Wirkstoff oder Zwischenprodukt vorläge, wären keine Kennzeichnungsverstöße dargelegt.
4 Eine Kennzeichnung in deutscher Sprache ist nach § 24 Abs. 3 Satz 2 AMWHV nur im Falle von Veränderungen insbesondere an der Umverpackung (§ 24 Abs. 3 Satz 1 AMWHV) notwendig, sofern diese nicht aufgrund von Beschädigungen erforderlich wurden. Anderenfalls finden die Sätze 1 bis 3 des § 24 Abs. 3 AMWHV keine Anwendung (§ 24 Abs. 3 Satz 4 AMWHV), also auch nicht die Verpflichtung zu deutschsprachigen Angaben nach § 24 Abs. 3 Satz 2 AMWHV. Da das hier streitige Produkt unverändert ausgeliefert wurde, bestand keine Verpflichtung zu deutschsprachigen Angaben.
5 Die Angaben in niederländischer Sprache sind auch inhaltlich ausreichend. Verantwortlicher Hersteller ist das Büro für medizinisches Cannabis im Ministerium für Volksgesundheit als niederländisches Monopolunternehmen für medizinisches Cannabis, dessen Adresse mit „Den Haag“ für eine zuverlässige Erreichbarkeit (noch) ausreichend angegeben ist. Die Firma Bedrocan B.V. fungiert lediglich als Züchter der Cannabispflanzen. Eine abweichende Herstellerbezeichnung auf der Homepage der Antragsgegnerin ist für die Verkehrsfähigkeit des Produktes unschädlich und als solche nicht Streitgegenstand. Als Verfallsdatum wird Mai 2020 angegeben. Die Lagerung bei Raumtemperatur stellt keine besondere Lagerbedingung dar, sondern die übliche Form der Lagerung.
6 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
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