LG Hamburg 22. Zivilkammer, 2015-12-18, 322 O 83/11

322 O 83/11Kantonsgericht18.12.2015

Regest

An einer Gläubigerbenachteiligung im Sinne des § 133 Abs. 1 InsO fehlt es, wenn der Gläubiger, hätte er die – später angefochtene - Zahlung nicht erhalten, einen Anspruch auf abgesonderte Befriedigung aus dem Kontoguthaben des Insolvenzschuldners gehabt hätte, weil von diesem eine entsprechende Abtretung erfolgt war. Diese Umstände muss der Gläubiger im Bestreitensfall beweisen.(Rn.19) Verfahrensgang nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 5. Juli 2018, 6 U 288/15 nachgehend BGH, 11. Juli 2019, IX ZR 210/18, Versäumnisurteil nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 6. Zivilsenat, 5. Juli 2018, 6 U 280/15, Urteil

Gesamter Gesetzestext

LG Hamburg 22. Zivilkammer — 322 O 83/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-12-18

Aktenzeichen: 322 O 83/11

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2015:1218.322O83.11.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 133 Abs 1 InsO, § 143 InsO

Orientierungssatz

An einer Gläubigerbenachteiligung im Sinne des § 133 Abs. 1 InsO fehlt es, wenn der Gläubiger, hätte er die – später angefochtene - Zahlung nicht erhalten, einen Anspruch auf abgesonderte Befriedigung aus dem Kontoguthaben des Insolvenzschuldners gehabt hätte, weil von diesem eine entsprechende Abtretung erfolgt war. Diese Umstände muss der Gläubiger im Bestreitensfall beweisen.(Rn.19)

Verfahrensgang

nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 5. Juli 2018, 6 U 288/15 nachgehend BGH, 11. Juli 2019, IX ZR 210/18, Versäumnisurteil nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 6. Zivilsenat, 5. Juli 2018, 6 U 280/15, Urteil

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 115.388,60 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25. November 2010 zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

1 Der Kläger nimmt die Beklagte aus Insolvenzanfechtung in Anspruch.

2 Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der O. T. GmbH. Die Schuldnerin leistete an die Beklagte Zahlungen in Höhe von € 80.000,00 am 22. Mai 2008, € 4.253,00 am 29. Dezember 2008 und € 31.135,60 am 1. Juli 2009.

3 Der Kläger macht geltend, die Schuldnerin sei zum Zeitpunkt der Zahlungen zahlungsunfähig gewesen. Insoweit lägen jedenfalls die Voraussetzungen für eine Insolvenzanfechtung gemäß § 133 InsO vor. Dementsprechend sei die Beklagte verpflichtet, die erhaltenen Beträge zu erstatten.

4 Der Kläger beantragt,

5 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 115,388,60 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25. November 2010 zu zahlen.

6 Die Beklagte beantragt,

7 die Klage abzuweisen.

8 Sie macht geltend, die Schuldnerin sei damals nicht zahlungsunfähig gewesen. Betreffend den Darlehensrückzahlungsanspruch in Höhe von € 80.000,00 habe die Beklagte eine Sicherheit gehabt, so dass schon deswegen ein Insolvenzanfechtungsanspruch ausscheide.

9 Wegen des übrigen Vortrages der Parteien wird auf die zur Akte gelangten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

10 Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen W. F. M.. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 26. September 2014 verwiesen.

Entscheidungsgründe

11 Die zulässige Klage hat auch in der Sache Erfolg. Die Beklagte ist gemäß §§ 133 Abs. 1, 143 InsO verpflichtet, an den Kläger den ausgeurteilten Betrag zu zahlen.

12 Die Insolvenzschuldnerin war bereits zu den im Tatbestand genannten Terminen zahlungsunfähig. Dies folgt aus dem Umstand, dass bereits damals erhebliche fällige Verbindlichkeiten bestanden, die bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht beglichen wurden und deswegen zur Tabelle festgestellt wurden. Maßgeblich fallen dabei die Forderung der Vermögensverwaltungsgesellschaft D. D. GmbH, vormals O. O. D. S. GmbH, und der O. O. D. R. GmbH ins Gewicht. Der Kläger hat hierzu im Einzelnen im Schriftsatz vom 27. Juni 2012 vorgetragen, ohne dass die Beklagte diesem Vortrag mit entsprechendem Vortrag noch entgegengetreten ist. Die Forderungen sind in Höhe von € 149.941,80 und € 107.615,39 zur Insolvenztabelle festgestellt, als auch in der Bilanz vom 31. Dezember 2007, wie auch in den weiteren von dem Kläger im Schriftsatz vom 27. Juni 2012 genannten Unterlagen zumindest in der oben genannten Höhe aufgeführt.

13 Die Beklagte kann dem nicht erfolgreich entgegenhalten, dass die Insolvenzschuldnerin damit lediglich den Bilanzierungsvorschriften Genüge tun wollte. Denn diese gebieten nicht, Forderungen aufzuführen, die man für unzutreffend hält. Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang Ausführungen zur Anlage K 8 macht, kommt es darauf nicht an, weil der Kläger sich nicht auf diese Anlage stützt und nicht behauptet, dass die Schuldnerin Verbindlichkeiten in Höhe von € 1.580.868,86 gegenüber der Vermögensverwaltungsgesellschaft D. D. GmbH hat.

14 Der Insolvenzschuldnerin steht keine Gegenforderung gegenüber der Vermögensverwaltungsgesellschaft D. GmbH in Höhe von € 446.250,00 zu. Denn die Beklagte hat trotz eines Hinweises des Gerichts hierzu nicht konkret vorgetragen. Die Beklagte teilt weder im Einzelnen mit, worum es bei dem angeblich genutzten Patent geht, noch werden die angeblich genutzten Marken- und Designschutzrechte näher erläutert.

15 Aus der Zahlungsunfähigkeit folgt gleichzeitig die Absicht der Schuldnerin, andere Gläubiger durch die Zahlung an die Beklagte zu benachteiligen. Denn die Schuldnerin wusste, dass sie mit der Zahlung an die Beklagte die Befriedigungsrechte anderer Gläubiger beeinträchtige, da bei nicht ausreichenden finanziellen Mittel zwangsläufig die volle Tilgung der einen Schuld zu größeren Defiziten bei der Begleichung der anderen Schuld führt.

16 Diese Benachteiligungsabsicht war der Beklagten bekannt. Angesichts des Umstands, dass der damalige Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin und die Geschäftsführerin der Beklagten miteinander verheiratet sind und die Gesellschaften miteinander in Geschäftsbeziehung standen, ist davon auszugehen, dass der Beklagten die finanzielle Situation der Insolvenzschuldnerin nicht verborgen geblieben ist.

17 Aus den Angaben des vernommenen Zeugen M. ergibt sich nicht, dass es entgegen der obigen Ausführungen tatsächlich so gewesen ist, dass die Beklagte keine Kenntnis von der Gläubigerbenachteiligungsabsicht der Insolvenzschuldnerin hatte.

18 Soweit der Kläger Rückzahlung der erbrachten Zahlung in Höhe von € 80.000,00 verlangt, steht der Beklagten keine erhebliche Einwendung zu.

19 Die Beklagte hat die Voraussetzungen für eine Einwendung gegen den Anspruch gemäß § 133 Abs. 1 InsO nicht bewiesen. Zwar würde es an einer Gläubigerbenachteiligung fehlen, wenn die Beklagte, hätte sie die Zahlung nicht erhalten, einen Anspruch auf abgesonderte Befriedigung aus dem Kontoguthaben der Insolvenzschuldnerin gehabt hätte, weil von der Insolvenzschuldnerin eine entsprechende Abtretung erfolgt ist. Dies hat die Beklagte jedoch nicht bewiesen. Der Zeuge M. hat lediglich angegeben, dass das Bankguthaben in Höhe eines Kaufpreisbetrages von € 200.000,00 an die Beklagte abgetreten werden sollte. Dass dies auch tatsächlich geschehen ist, hat der Zeuge nicht bekundet.

20 Zinsen stehen dem Kläger gemäß §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 2 BGB zu.

21 Die Entscheidung über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 91, 709 ZPO.

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