SG Hamburg 21. Kammer, 2020-11-23, S 21 KR 1590/19

S 21 KR 1590/19Sozialversicherungsgericht / Chamber 2123.11.2020

Regest

1. Das Aufrechnungsverbot im Hamburger Landesvertrag nach § 112 SGB V verstößt zumindest bei sachlich-rechnerischen Überprüfungen von Krankenhausabrechnungen nicht gegen die PrüfvV 2015 (juris: PrüfvVbg) und ist daher wirksam. (Rn.19) 2. Haben Krankenkassen Aufwandspauschalen, die sie nach der Rechtsprechung des BSG im Anschluss an eine sachlich-rechnerische Überprüfung ohne Rechtsgrund gezahlt haben, vertragswidrig aufgerechnet, können sie sich bei Zahlungsklagen der Krankenhäuser nicht auf den Dolo-agit-Einwand berufen. (Rn.22)

Gesamter Gesetzestext

SG Hamburg 21. Kammer — S 21 KR 1590/19 — Gerichtsbescheid

Entscheidungsdatum: 2020-11-23

Aktenzeichen: S 21 KR 1590/19

ECLI: ECLI:DE:SGHH:2020:1123.S21KR1590.19.00

Dokumenttyp: Gerichtsbescheid

Normen: § 109 Abs 4 S 3 SGB 5, § 112 Abs 2 S 1 Nr 1 SGB 5, § 275 Abs 1c SGB 5 vom 26.03.2007, § 242 BGB, § 17c Abs 2 KHG ... mehr

Leitsatz

  1. Das Aufrechnungsverbot im Hamburger Landesvertrag nach § 112 SGB V verstößt zumindest bei sachlich-rechnerischen Überprüfungen von Krankenhausabrechnungen nicht gegen die PrüfvV 2015 (juris: PrüfvVbg) und ist daher wirksam. (Rn.19)

  2. Haben Krankenkassen Aufwandspauschalen, die sie nach der Rechtsprechung des BSG im Anschluss an eine sachlich-rechnerische Überprüfung ohne Rechtsgrund gezahlt haben, vertragswidrig aufgerechnet, können sie sich bei Zahlungsklagen der Krankenhäuser nicht auf den Dolo-agit-Einwand berufen. (Rn.22)

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