LG Hamburg 27. Zivilkammer, 2019-03-28, 327 O 392/18

327 O 392/18Kantonsgericht28.03.2019

Regest

1. Soweit sich eine Partei durch ihr Anerkenntnis in die Rolle der Unterliegenden begeben und danach grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen hat, gilt dies nicht bei Vorliegen der Voraussetzungen der Ausnahmevorschrift des § 93 ZPO. Danach sind die Kosten der antragstellenden Partei aufzuerlegen, wenn die gegnerische Partei keine Veranlassung zur Einleitung des Verfahrens gegeben und den Anspruch sofort anerkannt hat.(Rn.18) (Rn.19) 2. Es besteht keine Veranlassung zur Stellung eines Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, wenn die Gegenpartei nicht zuvor abgemahnt worden ist. Eine E-Mail, in welcher weder ein konkreter Anspruch geltend gemacht noch eine Frist zur Ausräumung der Wiederholungsgefahr durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung gesetzt worden ist, stellt keine Abmahnung dar.(Rn.20)

Gesamter Gesetzestext

LG Hamburg 27. Zivilkammer — 327 O 392/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2019-03-28

Aktenzeichen: 327 O 392/18

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2019:0328.327O392.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Rechtskraft: ja

Orientierungssatz

  1. Soweit sich eine Partei durch ihr Anerkenntnis in die Rolle der Unterliegenden begeben und danach grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen hat, gilt dies nicht bei Vorliegen der Voraussetzungen der Ausnahmevorschrift des § 93 ZPO. Danach sind die Kosten der antragstellenden Partei aufzuerlegen, wenn die gegnerische Partei keine Veranlassung zur Einleitung des Verfahrens gegeben und den Anspruch sofort anerkannt hat.(Rn.18) (Rn.19)

  2. Es besteht keine Veranlassung zur Stellung eines Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, wenn die Gegenpartei nicht zuvor abgemahnt worden ist. Eine E-Mail, in welcher weder ein konkreter Anspruch geltend gemacht noch eine Frist zur Ausräumung der Wiederholungsgefahr durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung gesetzt worden ist, stellt keine Abmahnung dar.(Rn.20)

Tenor

1. Der Beschluss der Kammer vom 26.10.2018 wird in seiner Ziff. 2 dahingehend abgeändert, dass die Antragstellerin die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.

2. Die Antragstellerin hat auch die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.

Tatbestand

1 Die Antragstellerin macht gegen die Antragsgegnerin einen unionsmarkenrechtlichen Unterlassungsanspruch im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung geltend.

2 Die I.- K. GmbH ist Inhaberin der Unionswortmarke „CRATOS“ mit einer Priorität vom 30.06.2013, die u. a. für „Fahrzeuge, sowie deren Teile und Zubehör“ in Nizza-Klasse 12 geschützt ist ( Anlage AST 4 im Folgenden die „Verfügungsmarke“). Die Antragstellerin ist ausschließliche Lizenznehmerin in Bezug auf die Verfügungsmarke und nach dem Lizenzvertrag dazu berechtigt „Unterlassungsansprüche gegen Rechtsverletzer der Unionsmarke geltend zu machen“.

3 Die Antragsgegnerin bewarb ein „Liege-Dreirad für Jung und Alt“ unter der Bezeichnung „Cratos“ ( Anlage AST 2 ).

4 Mit E-Mail vom 10.09.2018 mit dem Betreff „Berechtigungsanfrage“ wendete sich der Director der Antragstellerin unter der E-Mail-Adresse „s.@ f.- m..de“ an die Antragsgegnerin, informierte diese über die Verfügungsmarke und fragte für die Antragstellerin an, „warum Sie das idente Zeichen 'CRATOS' für idente Waren benutzen“, verbunden mit einer Bitte um Antwort bis zum 14.09.2018 ( Anlage AST 5 ).

5 Auf Antrag der Antragstellerin vom 24.10.2018 verbot die Kammer der Antragsgegnerin mit Beschluss vom 26.10.2018 bei Vermeidung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel,

6 im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland ohne Zustimmung der Antragstellerin unter Verwendung der Bezeichnung Cratos Dreiräder mit elektrischer Unterstützung zu bewerben, anzubieten, zu vertreiben und/oder sonst in den Verkehr zu bringen, insbesondere wie auf der Internetseite https://www.h.-d..de/cratos - Anlage AST 2 - geschehen.

7 Nach Zustellung des Beschlusses der Kammer vom 26.10.2018 an die Antragsgegnerin am 05.11.2018 ließ diese mit Anwaltsschriftsatz vom 21.11.2018 gegenüber der Antragstellerin eine Abschlusserklärung abgeben, wobei sie sich das Recht zur Einlegung eines Kostenwiderspruchs vorbehielt ( Anlage AG 1 ).

8 Die Antragsgegnerin wendet sich mit ihrem Kostenwiderspruch gegen die zu ihren Lasten ergangene Kostengrundentscheidung in Ziff. 2 des Beschlusses der Kammer vom 26.10.2018.

9 Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, in Anbetracht ihres sofortigen Anerkenntnisses der einstweiligen Verfügung der Kammer vom 26.10.2018 in deren Ziff. 1 als endgültige Regelung und da der Verfügungsantragstellung keine Abmahnung, sondern lediglich eine „Berechtigungsanfrage“ vorausgegangen sei, habe die Antragstellerin die Kosten des Verfahrens zu tragen.

10 Die Antragsgegnerin beantragt:

11 Die Beschlussverfügung vom 26. Oktober 2018, Az.: 327 O 392/18, wird in Ziffer 2. dahingehend abgeändert, wonach die Kosten des Verfahrens der Antragstellerin auferlegt werden, einschließlich die Kosten des Kostenwiderspruchsverfahrens [sic].

12 Die Antragstellerin hat in ihrer Erwiderung vom 18.12.2018 auf den Kostenwiderspruch der Antragsgegnerin keinen Antrag formuliert. Sie ist der Auffassung, aus Anlage AST 8 ergebe sich ein Verstoß der Antragsgegnerin gegen die einstweilige Verfügung der Kammer , woraus folge, dass eine dem Verfügungsantrag vorgelagerte Abmahnung nicht erfolgversprechend gewesen wäre und daher entbehrlich gewesen sei.

13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen (§ 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO).

14 Die Entscheidung ergeht gemäß § 128 Abs. 3 ZPO und Beschluss vom 02.01.2019 ohne mündliche Verhandlung.

Entscheidungsgründe

15 Der Kostenwiderspruch der Antragsgegnerin ist zulässig und begründet.

I.

16 Auf den Kostenwiderspruch der Antragsgegnerin war die Kostengrundentscheidung in Ziff. 2 der einstweiligen Verfügung vom 26.10.2018 aufzuheben und dahingehend neu zu fassen, dass die Antragstellerin die Verfahrenskosten zu tragen hat.

17 Die Antragsgegnerin hat lediglich Kostenwiderspruch erhoben und mit Anwaltsschreiben vom 21.11.2018 unaufgefordert gegenüber der Antragstellerin den Unterlassungstenor gemäß Ziff. 1 der einstweiligen Verfügung der Kammer vom 26.10.2018 als endgültige Regelung anerkannt.

18 Mit ihrem Anerkenntnis hat sich die Antragsgegnerin in die Rolle der Unterliegenden begeben, so dass sie gemäß § 91 Abs. 1 ZPO grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen hat.

19 Hier liegen jedoch die Voraussetzungen der Ausnahmevorschrift des § 93 ZPO vor. Danach waren der Antragstellerin die Kosten aufzuerlegen, da die Antragsgegnerin ihr keine Veranlassung zur Einleitung des Verfahrens gegeben und den Anspruch sofort anerkannt hat.

20 Ein Antragsgegner hat grundsätzlich dann keine Veranlassung zur Stellung eines Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegeben, wenn er zuvor nicht abgemahnt worden ist. Eine Abmahnung ist vorliegend nicht ausgesprochen worden. Mit der E-Mail gemäß Anlage AST 5 ist weder ein konkreter Anspruch geltend gemacht noch der Antragsgegnerin eine Frist zur Ausräumung der Wiederholungsgefahr durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung gesetzt worden. Mit der ausdrücklich als „Berechtigungsanfrage“ bezeichneten Mail ist der Antragsgegnerin auch nicht die konkret beanstandete Verletzungshandlung mitgeteilt worden, sondern lediglich angefragt worden, warum die Antragsgegnerin „das idente Zeichen 'CRATOS' für idente Waren“ benutze.

21 Vorliegend greift auch keine Ausnahme vom Grundsatz der Erforderlichkeit einer vorgerichtlichen Abmahnung zugunsten der Antragstellerin. Es ist nicht ersichtlich, dass ein effektiver Rechtsschutz der Antragstellerin durch eine vorgerichtliche Abmahnung vereitelt worden wäre oder dass eine Abmahnung für die Antragstellerin unzumutbar oder sinnlos gewesen wäre. Abgesehen davon, dass die Anlage AST 8 kein Datum und daher nicht erkennen lässt, wann diese Unterlagen von der Antragsgegnerin verwendet worden sind, folgte aus einem etwaigen nach Erlass einer einstweiligen Verfügung erfolgten Verstoß gegen diese nicht - ex post - die Annahme einer Veranlassung des Verfügungsverfahrens vor der Verfügungsantragstellung. Vor diesem Hintergrund hat die Antragstellerin bei Verfügungsantragstellung nicht davon ausgehen dürfen, sie werde ohne Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe nicht zu ihrem Recht kommen.

II.

22 Auch die weiteren Kosten des Verfahrens fallen der im Kostenwiderspruchsverfahren unterlegenen Antragstellerin zur Last.

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