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633 Vollz 133/20, 633 Vollz 134/20•LG Hamburg 33. Große Strafkammer, 2020-08-26, 633 Vollz 133/20, 633 Vollz 134/20
633 Vollz 133/20, 633 Vollz 134/20Kantonsgericht26.08.2020
Die Überschreitung der Regelfrist des § 8 Abs. 1 HmbStVollzG ist in dem Fall, in dem organisatorischen Mehraufwendungen nicht unmittelbar mit der Erstellung des Resozialisierungsplans (und hier der Verlegung in den offenen Vollzug wegen einer externen Arbeitsstelle) in Zusammenhang stehen und der Strafgefangene auch nicht über die Verzögerung dergestalt informiert worden ist, dass er sich auf diese einstellen kann, nicht gerechtfertigt. Es liegt mithin ein pflichtwidriges Unterlassen im Hinblick auf § 8 Abs. 1 HmbStVollzG vor.(Rn.4)
Entscheidungsdatum: 2020-08-26
Aktenzeichen: 633 Vollz 133/20, 633 Vollz 134/20
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2020:0826.633VOLLZ133.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 121 Abs 2 StVollzG, § 8 Abs 1 StVollzG HA
Die Überschreitung der Regelfrist des § 8 Abs. 1 HmbStVollzG ist in dem Fall, in dem organisatorischen Mehraufwendungen nicht unmittelbar mit der Erstellung des Resozialisierungsplans (und hier der Verlegung in den offenen Vollzug wegen einer externen Arbeitsstelle) in Zusammenhang stehen und der Strafgefangene auch nicht über die Verzögerung dergestalt informiert worden ist, dass er sich auf diese einstellen kann, nicht gerechtfertigt. Es liegt mithin ein pflichtwidriges Unterlassen im Hinblick auf § 8 Abs. 1 HmbStVollzG vor.(Rn.4)
Die Verfahren haben sich erledigt. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die notwendigen Auslagen des Antragstellers trägt die Staatskasse.
Der Streitwert wird auf € 1.500,- festgesetzt.
I.
1 Der Antragsteller hat mit seinem Antrag die Verlegung in den offenen Vollzug begehrt. Er befindet sich seit dem 27.04.2020 in Strafhaft, zunächst in der UHA und seit dem 11.05.2020 in der JVA B.. Nach einem Eingangsgespräch am 06.07.2020 wurde in der Konferenz vom 08.07.2020 ein Resozialisierungsplan erstellt, in dem beschlossen wurde, den Antragsteller zum nächstmöglichen Zeitpunkt in den offenen Vollzug zu verlegen.
II.
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 2 StVollzG. Soweit sich die Maßnahme vor einer Entscheidung erledigt, entscheidet das Gericht über die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen nach billigem Ermessen, wobei Gerichtskosten nicht anfallen, weil der Abschnitt 1. im Teil 3 Hauptabschnitt 8 der Anlage 1 zum GKG keinen Gebührentatbestand für erledigte Verfahren gemäß §§ 109 ff. StVollzG vorsieht.
3 Vorliegend entsprach es dem billigem Ermessen die notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Denn die Antragsgegnerin ist dem nach der erforderlichen summarischen Prüfung begründetem Begehren des Antragstellers nachgekommen, es bestand auch ein zunächst streitiges Rechtsverhältnis. Zwar war die Antragsgegnerin nicht verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen über eine Verlegung in den offenen Vollzug aus Gründen der Erhaltung des Arbeitsplatzes zu entscheiden. Der Antragsteller verfügte entgegen seines Vortrags nicht über ein derartig gefestigtes Arbeitsverhältnis, welches aus Gründen der Resozialisierung einer sofortigen Fortsetzung durch Verlegung in den offenen Vollzug bedurfte. Es handelte sich ausweislich des Schreibens des Arbeitgebers vom 25.04.2020 zunächst um einen Minijob, der Arbeitgeber kündigt in dem Schreiben an ein neues Arbeitsverhältnis auf Basis von 25 Wochenstunden anbieten zu wollen. Dieses neue Arbeitsverhältnis hatte zum Zeitpunkt der Inhaftierung aber noch nicht begonnen, der entsprechende Arbeitsvertrag war auch noch nicht unterzeichnet.
4 Allerdings handelte es sich insofern um ein pflichtwidriges Unterlassen der Antragsgegnerin als dass auch eine Entscheidung innerhalb der Regelfrist des § 8 Abs. 1 HmbStVollzG, wonach auf der Grundlage der Behandlungsuntersuchung regelmäßig innerhalb der ersten sechs Wochen nach der Aufnahme ein Resozialisierungsplan erstellt wird, nicht erfolgte. Zwar hat die Antragsgegnerin zu Recht angeführt, dass aufgrund des organisatorischen Mehraufwands aus Gründen des Gesundheitsschutzes besondere Umstände vorlagen, die möglicherweise ein Überschreiten der Regelfrist gemäß § 8 Abs. 1 HmbStVollzG gerechtfertigt hätten. Allerdings ist hier die Regelfrist vor dem Hintergrund, dass die organisatorischen Mehraufwendungen nicht unmittelbar mit der Erstellung des Resozialisierungsplans in Zusammenhang standen und der Antragsteller auch nicht über die Verzögerung dergestalt informiert worden ist, dass er sich auf diese einstellen konnte, die Überschreitung der Regelfrist von mehreren Wochen nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht gerechtfertigt.
III.
5 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 60, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Hiernach hat das Gericht den Streitwert nach seinem Ermessen festzusetzen, wobei maßgebend die sich nach dem Antrag des Antragstellers für ihn ergebende Bedeutung der Sache ist.
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