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327 O 384/18•LG Hamburg 27. Zivilkammer, 2019-03-28, 327 O 384/18
327 O 384/18Kantonsgericht28.03.2019
Mit dem Anerkenntnis eines Unterlassungstenors hat sich die Antragsgegnerin in die Rolle der Unterliegenden begeben, so dass sie gemäß § 91 Abs. 1 ZPO grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen hat. Die Voraussetzung der Ausnahmevorschrift des § 93 ZPO liegt nicht vor, wenn die Antragsgegnerin durch ihr Verhalten Veranlassung zur Klageerhebung gegeben hat, indem diese auf die Abmahnung wegen Verstoßes gegen das Schutzrecht an einem Werktitel keine Unterlassungserklärung abgegeben hat.(Rn.18) (Rn.19) (Rn.20)
Entscheidungsdatum: 2019-03-28
Aktenzeichen: 327 O 384/18
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2019:0328.327O384.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 91 Abs 1 ZPO, § 97 UrhG
Rechtskraft: ja
Mit dem Anerkenntnis eines Unterlassungstenors hat sich die Antragsgegnerin in die Rolle der Unterliegenden begeben, so dass sie gemäß § 91 Abs. 1 ZPO grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen hat. Die Voraussetzung der Ausnahmevorschrift des § 93 ZPO liegt nicht vor, wenn die Antragsgegnerin durch ihr Verhalten Veranlassung zur Klageerhebung gegeben hat, indem diese auf die Abmahnung wegen Verstoßes gegen das Schutzrecht an einem Werktitel keine Unterlassungserklärung abgegeben hat.(Rn.18) (Rn.19) (Rn.20)
1. Der Beschluss der Kammer vom 17.10.2018 wird in seiner Ziff. 2 (Kostengrundentscheidung) bestätigt.
2. Die Antragsgegnerin hat auch die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.
1 Die Antragstellerin macht gegen die Antragsgegnerin einen werktitelschutzrechtlichen Unterlassungsanspruch im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung geltend.
2 Die Parteien sind Verlage, die Fachbücher, Schulbücher und Schulatlanten verlegen. Die Antragstellerin vertreibt seit 2004 Bücher mit dem Titel „M. G.“, die sich an Gymnasiallehrerinnen und -lehrer mit dem Fach Englisch richten ( Anlagen ASt 1 bis ASt 3 ). Am 17.09.2018 erhielt der Leiter der Rechtsabteilung der Antragstellerin Kenntnis davon, dass die Antragsgegnerin ein Buch „M. G. G.“ für Lehrerinnen und Lehrer herausgab ( Anlage ASt 1 und Anlagen ASt 4 bis ASt 6 ).
3 Mit Anwaltsschreiben vom 24.09.2018 ließ die Antragstellerin die Antragsgegnerin wegen des Buches „M. G. G.“ der Antragsgegnerin abmahnen und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung auffordern ( Anlage ASt 7 ). In der Abmahnung ließ die Antragstellerin darauf hinweisen, dass sie „unter dem Titel ' M. G.' verschiedene Lehrerbücher“ vertreibe, und dass ihrer, der Antragstellerin, Auffassung nach der Begriff „M. G.“ kein feststehender englischer Begriff sei, dieser als Titel ausschließlich von der Antragstellerin verwendet werde, als solcher die für einen Werktitel erforderliche Unterscheidungskraft habe und geeignet sei, das Werk der Antragstellerin zu individualisieren.
4 Die Antragsgegnerin ließ die Abmahnung der Antragstellerin mit Anwaltsschreiben vom 10.10.2018 beantworten ( Anlage ASt 8 ).
5 Auf Antrag der Antragstellerin vom 15.10.2018 verbot die Kammer der Antragsgegnerin mit Beschluss vom 17.10.2018 bei Vermeidung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel,
6 das Zeichen „M. G.“ als Titel für ein Lehrerbuch zur Vorbereitung des Englischunterrichts zu benutzen, das solchermaßen gekennzeichnete Buch zu bewerben und/oder bewerben zu lassen und zu vertreiben und/oder vertreiben zu lassen, wenn dies wie folgt geschieht: [...].
7 Mit Schriftsatz vom 09.11.2018 ließ die Antragsgegnerin gegenüber der Antragstellerin eine Abschlusserklärung im Umfang des mit dem Beschluss der Kammer vom 17.10.2018 tenorierten Unterlassungsanspruchs der Antragstellerin abgeben und Kostenwiderspruch erheben, mit dem sie sich gegen die zu ihren Lasten ergangene Kostengrundentscheidung in Ziff. 2 des Beschlusses der Kammer vom 17.10.2018 wendet.
8 Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, in Anbetracht ihres sofortigen Anerkenntnisses des mit dem Beschluss der Kammer vom 17.10.2018 tenorierten Unterlassungsanspruchs der Antragstellerin als endgültige Regelung und da sie, die Antragsgegnerin, im Hinblick auf die von der Antragstellerin mit dem Verfügungsantrag hilfsweise geltend gemachte Verkehrsgeltung des Werktitels der Antragstellerin nicht abgemahnt worden sei, habe die Antragstellerin die Kosten des Verfahrens zu tragen. Hätte die Antragstellerin mit der Abmahnung Verkehrsgeltung ihres Werktitels dargelegt, hätte sie sich bereits vorgerichtlich unterworfen.
9 Die Antragsgegnerin beantragt:
10 Die einstweilige Verfügung vom 17.10.2018 wird in Ziff. 2 (Kostenentscheidung) abgeändert. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Antragstellerin auferlegt.
11 Die Antragstellerin beantragt,
12 den Kostenwiderspruch der Antragsgegnerin zurückzuweisen.
13 Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, die Abmahnung gemäß Anlage ASt 6 sei ausreichend gewesen.
14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen (§ 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO).
15 Die Entscheidung ergeht gemäß § 128 Abs. 3 ZPO und Beschluss vom 11.12.2018 ohne mündliche Verhandlung.
16 Der zulässige Kostenwiderspruch der Antragsgegnerin ist unbegründet. Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 17.10.2018 war auch unter Berücksichtigung des Kostenwiderspruchsvorbringens der Antragsgegnerin im Kostenausspruch zu bestätigen (§§ 91, 93, 925 Abs. 1 und 2, 936 ZPO).
I.
17 Die Antragsgegnerin hat lediglich Kostenwiderspruch erhoben und mit Schriftsatz vom 09.11.2018 vorgelegtem „Abschlussschreiben“ vom 08.11.2018 unaufgefordert gegenüber der Antragstellerin den Unterlassungstenor gemäß Ziff. 1 der einstweiligen Verfügung der Kammer vom 17.10.2018 als endgültige Regelung anerkannt.
18 Mit ihrem Anerkenntnis hat sich die Antragsgegnerin in die Rolle der Unterliegenden begeben, so dass sie gemäß § 91 Abs. 1 ZPO grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen hat.
19 Die Voraussetzungen der Ausnahmevorschrift des § 93 ZPO liegen nicht vor, da die Antragsgegnerin durch ihr Verhalten der Antragstellerin Veranlassung zur Verfügungsantragstellung gegeben hat.
20 Ein Antragsgegner hat grundsätzlich dann keine Veranlassung zur Stellung eines Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegeben, wenn er zuvor nicht abgemahnt worden ist. Vorliegend hatte die Antragstellerin die Antragsgegnerin jedoch vor Verfügungsantragstellung mit Anwaltsschreiben vom 24.09.2018 ausreichend und unter Berufung auf das von ihr sowohl vorgerichtlich als auch mit ihrem Verfügungsantrag allein geltend gemachte Schutzrecht - einen Werktitel an der Bezeichnung „M. G.“ für Lehrerbücher - abmahnen und in der, als außergerichtliches Streitbeilegungsmittel nicht dem Bestimmtheitsgebot gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unterliegenden, Abmahnung die angegriffene Verletzungsform benennen sowie auf den Vertrieb „verschiedene[r] Lehrerbücher“ unter dem Titel „M. G.“ durch sie, die Antragstellerin, hinweisen lassen. Ferner hat die Kammer den zu Ziff. 1 ihres Beschlusses vom 17.10.2018 tenorierten Unterlassungsanspruch nicht - wie von der Antragstellerin höchst hilfsweise geltend gemacht - auf § 15 Abs. 3 und 4 MarkenG i. V. m. § 5 Abs. 3 MarkenG, sondern auf § 15 Abs. 2 und 4 MarkenG i. V. m. § 5 Abs. 3 MarkenG gestützt, da der nicht als bloßer Untertitel verwendete Werktitel „M. G.“ der Antragstellerin über eine hinreichende originäre Unterscheidungskraft für Lehrerbücher verfügt, die durch eine Verwendung als Reihentitel - auf die die Antragstellerin in der Abmahnung ebenfalls jedenfalls hingewiesen hatte („verschiedene Lehrerbücher“) - noch gesteigert ist, und Verwechslungsgefahr bestanden hat. Schließlich ist der Antwort der Antragsgegnerin auf die Abmahnung auch nicht zu entnehmen, dass sich diese im Falle einer ausdrücklichen Berufung der Antragstellerin in der Abmahnung auf § 15 Abs. 3 und 4 MarkenG i. V. m. § 5 Abs. 3 MarkenG vorgerichtlich unterworfen hätte. Vielmehr hat die Antragsgegnerin die Antragstellerin in der Abmahnungserwiderung lediglich „um Verzicht auf die abmahngegenständlichen Ansprüche oder Mitteilung von Tatsachen, die den Tatbestand des Unterlassungsanspruchs ausfüllen“ gebeten und sich „einer gütlichen Lösung nicht von vorneherein“ verschlossen gezeigt.
II.
21 Auch die weiteren Kosten des Verfahrens fallen gemäß § 91 Abs. 1 ZPO der im Kostenwiderspruchsverfahren unterlegenen Antragsgegnerin zur Last.
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