LG Hamburg 27. Zivilkammer, 2020-02-20, 327 O 377/18

327 O 377/18Kantonsgericht20.02.2020

Regest

1. Bei der Gegenüberstellung der Marken „Culture der Trend“ und „Culture“ für Waren auf dem Bekleidungssektor ist unter Berücksichtigung der Warenidentität sowie der hochgradigen Zeichenähnlichkeit von einer Verwechslungsgefahr bei den angesprochenen Verbrauchern auszugehen. (Rn.21) 2. Für einen Unterlassungsanspruch ist eine ernsthafte Benutzung durch den Markeninhaber erforderlich. Die Benutzung muss nicht ständig während der maßgeblichen fünf Jahre erfolgt sein, sondern lediglich - in Wechselwirkung mit dem Umfang der Benutzung - die Annahme einer wirtschaftlich sinnvollen und nicht nur aus Gründen des Rechtserhalts erfolgten Verwendung der Marke rechtfertigen. (Rn.23) Verfahrensgang nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, kein Datum verfügbar, 5 U 51/20

Gesamter Gesetzestext

LG Hamburg 27. Zivilkammer — 327 O 377/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-02-20

Aktenzeichen: 327 O 377/18

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2020:0220.327O377.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 14 Abs 2 Nr 2 MarkenG, § 14 Abs 5 MarkenG, § 14 Abs 6 MarkenG, § 19 Abs 1 MarkenG, § 19 Abs 3 MarkenG ... mehr

Orientierungssatz

  1. Bei der Gegenüberstellung der Marken „Culture der Trend“ und „Culture“ für Waren auf dem Bekleidungssektor ist unter Berücksichtigung der Warenidentität sowie der hochgradigen Zeichenähnlichkeit von einer Verwechslungsgefahr bei den angesprochenen Verbrauchern auszugehen. (Rn.21)

  2. Für einen Unterlassungsanspruch ist eine ernsthafte Benutzung durch den Markeninhaber erforderlich. Die Benutzung muss nicht ständig während der maßgeblichen fünf Jahre erfolgt sein, sondern lediglich - in Wechselwirkung mit dem Umfang der Benutzung - die Annahme einer wirtschaftlich sinnvollen und nicht nur aus Gründen des Rechtserhalts erfolgten Verwendung der Marke rechtfertigen. (Rn.23)

Verfahrensgang

nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, kein Datum verfügbar, 5 U 51/20

Tenor

  1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren, die Ordnungshaft zu vollziehen an den Geschäftsführern ihrer Verwaltungsgesellschaft, zu

unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung „Culture“ für Bekleidungsstücke zu verwenden, insbesondere das Zeichen auf Bekleidungsstücken oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen, unter diesem Zeichen Bekleidungsstücke anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder unter diesem Zeichen Bekleidungsstücke einzuführen oder auszuführen oder das Zeichen in diesem Zusammenhang in den Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen.

  1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der diesem aus den in Ziffer 1 beschriebenen Handlungen bereits entstanden ist oder künftig noch entstehen wird.

  2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft über Herkunft und Vertriebsweg der nach Ziffer 1 gekennzeichneten Waren zu erteilen, insbesondere Angaben zu machen über Namen und Anschriften der Lieferanten und anderen Vorbesitzer, der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für welche die Waren bestimmt waren, über die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen und bestellten Waren sowie über die Preise, die für die Waren bezahlt wurden.

  3. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft über Art und Umfang der in Ziffer 1 beschriebenen Handlungen zu erteilen, und zwar durch Vorlage eines Verzeichnisses, aus dem sich die mit den Waren nach Ziffer 1 erzielten Umsätze und die Gestehungskosten einschließlich aller Kostenfaktoren, jeweils aufgeschlüsselt nach Kalendervierteljahren, sowie Art und Umfang der betriebenen Werbung, gegliedert nach Werbeträger, Auflagenzahl, Erscheinungszeit und Verbreitungsgebiet, ergeben.

  4. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den Rechtsanwaltskosten für die außergerichtliche Tätigkeit (Abmahnung) seiner Prozessbevollmächtigten in Höhe von € 2.348,94 freizustellen.

  5. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  6. Das Urteil ist hinsichtlich Ziffer 1 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 75.000,-, hinsichtlich Ziffer 3 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 7.500,-, hinsichtlich Ziffer 4 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 7.500,- und hinsichtlich Ziffern 5 und 6 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

  7. Der Streitwert wird auf 100.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

1 Der Kläger macht gegen die Beklagte einen markenrechtlichen Unterlassungsanspruch sowie Annexansprüche auf Auskunft, Feststellung der Verpflichtung zum Schadensersatz und Abmahnkosten geltend.

2 Er ist Inhaber der deutschen Wortmarke Nr.... „Culture der Trend“ mit einer Priorität vom 16.07.2007 (im Folgenden: Klagemarke), die Schutz für Bekleidungsstücke in Klasse 25 genießt (Anlage K 1).

3 Die Beklagte ist ein deutsches Handelsunternehmen, das Produkte verschiedenster Art von unterschiedlichen Herstellern vertreibt. Im Online-Shop der Beklagten, abgerufen am 15.06.2018, bot diese Oberhemden an, die mit der Bezeichnung „Culture“ gekennzeichnet waren (Anlage K 6). Bereits am 18.04.2018 hat eine Angestellte des Klägervertreters ein solches Hemd im Online-Shop der Beklagten bestellt und darüber auch eine Bestellbestätigung erhalten (Anlage K 7). Nach erfolgloser Abmahnung mit Schreiben des jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 21.06.2018 hat der Kläger mit Schriftsatz vom 09.10.2018 Klage eingereicht, die dem Beklagten am 14.02.2019 zugestellt worden ist.

4 Die dänische Anbieterin von Damenbekleidung D. W. A/S ist Inhaberin mehrerer, prioritätsjüngerer Unionsmarken „Culture“ u.a. für die Klassen 25 (u.a. Oberbekleidung) und 35 (Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Bekleidung). Der Kläger hat gegen diese Markenanmeldungen keinen Widerspruch erhoben. Gegen die E. C. B.V. geht der Kläger wegen der Nutzung von Marken, die als Wortbestandteil „Culture“ beinhalten, gerichtlich vor.

5 Der Kläger behauptet, er habe die Klagemarke auch im Zeitraum von fünf Jahren vor Erhebung der Klage ernsthaft benutzt. So habe er nach vorangegangener Lizenzierung an die A. GmbH (wegen der Einzelheiten wird insofern auf den klägerischen Schriftsatz vom 28.05.2019 verwiesen) im Januar 2017 der R. M. & H. GmbH eine einfache Lizenz zur Nutzung der Klagemarke eingeräumt. Die R. M. & H. GmbH habe seit der Lizenzierung fortlaufend Bekleidung mit der Klagemarke in der Türkei herstellen lassen und sodann an verschiedene H. Hof-Gesellschaften, die H. Hof-Zentrale und die R. C. M. V. GmbH veräußert, die mehrere Läden, das Culture Outlet in L., „The Store“ im W. Q. und das Airport Outlet am Flughafen H. betrieben habe, in denen die mit der Klagemarke versehenen Bekleidungsstücke angeboten worden seien. Bezüglich der H. Hof-Unternehmen ergebe sich dies auch aus der Bewerbung von mit der Klagemarke versehenen Bekleidungsstücken in Prospekten von 2013 bis 2019 (Anlagen K 88 und K 106 für den Zeitraum von 2013 bis 2018). Für neun Monate im Jahr 2018 habe die R. GmbH zudem mit der Klagemarke versehene Bekleidungsstücke in einem Pop-up-Store in der H. Innenstadt veräußert. Ein weiteres Geschäft der R. M. & H. GmbH, in dem mit der Klagemarke versehene Bekleidungsstücke veräußert worden seien, befinde sich im Einkaufstreff in H. F. (The Store).

6 Der Kläger behauptet zudem, er gehe gegen weitere Nutzer von Marken, die als Wortbestandteil „Culture“ beinhalteten, rechtlich vor, und führe mit der D. W. A/S Gespräche zur Abgrenzung.

7 Der Kläger beantragt,

8 wie erkannt.

9 Die Beklagte beantragt,

10 die Klage abzuweisen.

11 Die Beklagte meint, der Klageantrag zu 1 sei nicht hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO und daher unzulässig. Er sei nämlich abstrakt, also ohne Bezug auf eine konkrete Verletzungsform, formuliert. Dies sei im vorliegenden Fall deswegen besonders problematisch, weil der Kläger gegen zahlreiche Benutzungen des Zeichens „Culture“ im Bekleidungssektor nicht vorgehe und er – was als solches unstreitig ist – gegen die Anmeldung der prioritätsjüngeren Unionsmarken „Culture“ durch die D. W. A/S keinen Widerspruch erhoben habe. Dadurch komme der Kläger seiner Marktbeobachtungspflicht nicht nach und die Beklagte wäre durch ein abstraktes Verbot auch daran gehindert, Waren anzubieten, welche die Angabe „Culture“ ohne Beanstandung des Klägers verwendeten.

12 Die Beklagte behauptet, der Lizenzvertrag zwischen dem Kläger und der R. M. & H. GmbH sei tatsächlich nicht gelebt worden, insbesondere seien keine Lizenzgebühren gezahlt worden. Zudem bestehe der Lizenzvertrag nicht mehr. Die Beklagte ist weiter der Ansicht, selbst im Falle einer Lizenzierung könne bei einer Gesamtwürdigung der Umstände nicht davon ausgegangen werden, dass die Marke dadurch vom Kläger ernsthaft und damit rechtserhaltend benutzt worden sei. Dazu fehle es nach dem Vortrag des Klägers gemessen am Gesamtmarkt für Hemden etc. schon an ausreichenden Stückzahlen, da es sich um sehr kleine Warenmengen gehandelt habe, die allenfalls als Aktionsware, nicht jedoch als Teil des regulären Sortiments an die H. Hof-Unternehmen veräußert worden seien.

13 Die Beklagte ist überdies der Ansicht, es bestehe keine Verwechslungsgefahr zwischen der Klagemarke „Culture der Trend“ und der Bezeichnung „Culture“, da insofern allenfalls eine entfernte Zeichenähnlichkeit bestehe und die Klagemarke zudem allenfalls unterdurchschnittlich kennzeichnungskräftig sei.

14 Das Gericht hat gemäß Beweisbeschluss vom 24.10.2019 Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen D. B. und der Zeugin B. B.. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 09.01.2020 verwiesen.

15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 09.01.2020 verwiesen (§ 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO).

Entscheidungsgründe

16 Die zulässige Klage ist in vollem Umfang begründet.

I.

17 Die Klage ist zulässig. Der Klagantrag zu 1) ist hinreichend bestimmt, da aus ihm klar hervorgeht, welches Verhalten die Beklagte zu unterlassen hat. Inwiefern der Kläger auch gegen andere Nutzungen des Zeichens „Culture“ im Bekleidungssektor vorgeht, ist für die Frage der Bestimmtheit und auch der Zulässigkeit der Klage im Übrigen ohne Belang.

II.

18 Die Klage ist in vollem Umfang begründet. Dem Kläger stehen gegen die Beklagte der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 sowie die geltend gemachten Annexansprüche auf Feststellung der Schadensersatzpflicht aus § 14 Abs. 6 MarkenG, auf Auskunft aus § 19 Abs. 1 und 3 MarkenG und auf Erstattung der Abmahnkosten aus §§ 683 S. 1, 677, 670 BGB bzw. § 14 Abs. 6 MarkenG zu.

19 1. Zwischen der Klagemarke „Culture der Trend“ und dem Zeichen „Culture“, welches sich auf dem von der Beklagten vertriebenen Oberhemd befand, besteht Verwechslungsgefahr.

20 a) Eine Verwechslungsgefahr ist gegeben, wenn die Gefahr besteht, dass die angesprochenen Verkehrsteilnehmer davon ausgehen könnten, das von der Beklagten vertriebene Oberhemd stamme von dem Kläger oder einem bestimmten Unternehmen, welches mit dem Kläger wirtschaftlich verbunden ist oder an das der Kläger die Nutzung der Marke lizenziert hat. Ob bzw. wann eine solche Gefahr besteht, ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls zu beurteilen (st. Rspr., vgl. BGH GRUR 2010, 729 Rn 23 - Mixi ). Neben der Zeichen- und Warenidentität bzw. -ähnlichkeit ist dafür die Kennzeichnungskraft der Klagemarke von entscheidender Bedeutung, wobei zwischen diesen drei Faktoren neben den übrigen, je nach Einzelfall zu berücksichtigenden Faktoren eine Wechselwirkung dahingehend besteht, dass ein höherer Grad des einen Faktors den geringeren Grad eines anderen Faktors ausgleichen kann (st. Rspr., vgl. BGH GRUR 2014, 488 Rn 9 - Desperados/Desperado BGH GRUR 2018, 79 Rn 7 - Oxford/Oxford Club ).

21 b) Der durchschnittlich kennzeichnungskräftigen Klagemarke „Culture der Trend“ steht das Zeichen „Culture“ gegenüber. Eine hochgradige Ähnlichkeit zwischen den Zeichen ergibt sich daraus, dass das auf dem Oberhemd der Beklagten verwendete Zeichen den unterscheidungskräftigen Teil der Klagemarke vollständig übernimmt. Hinsichtlich der Waren besteht Identität, da auch die R. M. & H. GmbH als Lizenznehmerin des Klägers Oberhemden mit der Klagemarke beworben und vertrieben hat. Vor diesem Hintergrund der Warenidentität, der hochgradigen Zeichenähnlichkeit und der durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Klagemarke ist von einer Verwechslungsgefahr bei den angesprochenen Verbrauchern auszugehen.

22 2. Der Anspruch des Klägers ist nicht mangels rechtserhaltender Benutzung gemäß §§ 25, 26 MarkenG ausgeschlossen.

23 Maßgeblich ist gemäß § 25 Abs. 2 S. 1 MarkenG im vorliegenden Fall, ob der Kläger die Klagemarke für Bekleidungsstücke innerhalb von fünf Jahren vor Zustellung der Klage am 14.02.2019 im Sinne des § 26 MarkenG benutzt hat. Gemäß § 26 Abs. 1 MarkenG ist eine ernsthafte Benutzung im Inland durch den Markeninhaber erforderlich, wobei gemäß § 26 Abs. 2 MarkenG die Benutzung der Marke mit Zustimmung des Inhabers als Benutzung durch den Inhaber gilt. Die Benutzung muss zudem nicht ständig während der maßgeblichen fünf Jahre erfolgt sein, sondern lediglich - in Wechselwirkung mit dem Umfang der Benutzung - die Annahme einer wirtschaftlich sinnvollen und nicht nur aus Gründen des Rechtserhalts erfolgten Verwendung der Marke rechtfertigen (BGH GRUR 2008, 616 Rn. 23 - AKZENTA BGH GRUR 2010, 1038, 1039 - Kornkammer ).

24 Auf Grund der Beweisaufnahme ist die Kammer gemäß § 286 ZPO davon überzeugt, dass sowohl die R. M. & H. GmbH als Lizenznehmerin des Klägers als auch der H. Hof als Großhandelspartner der R. M. & H. GmbH im relevanten Benutzungszeitraum in erheblichem Maße Oberbekleidung unter der Klagemarke in Deutschland vertrieben hat und dass nunmehr auch der Kläger direkt über die Zeugin B. an den H. Hof Oberbekleidung unter der Klagemarke in Deutschland vertreibt.

25 Der Zeuge B. hat glaubhaft bekundet, die R. M. & H. GmbH, deren Inhaber und Geschäftsführer er bis Ende 2017 war, habe seit etwa 2015 Oberbekleidung unter dem Label „Culture der Trend“, so gelabelt wie etwa in Anlage K 74, sowohl in eigenen Geschäften am Flughafen H., in F. und in der G. Str. in der H. Innenstadt sowie über den Großhandel, konkret den H. Hof, vertrieben. Grundlage dessen sei, so der Zeuge B. weiter, ein Lizenzvertrag mit dem Kläger aus dem Zeitraum 2016/2017 gewesen, wobei der Zeuge auf Vorhalt des Vertrages (Anlage K 68) seine Unterschrift identifizieren konnte und bestätigt hat, an den Kläger Lizenzgebühren gezahlt zu haben. Die Zeugin B., eine selbständige Handelsvertreterin, die unter anderem für den H. Hof tätig ist, hat glaubhaft und im Kern mit dem Zeugen B. übereinstimmend bekundet, dass die R. M. & H. GmbH an den H. Hof in den Jahren 2015 bis 2017 Oberbekleidung unter dem Label „Culture der Trend“ mit einem Umsatzvolumen von € 40.000,- bis € 60.000,- pro Kalenderhalbjahr verkauft und geliefert hat. Darüber hinaus hat sie glaubhaft geschildert, dass Oberbekleidung unter dem Label „Culture der Trend“ auch in Einzelhandelsgeschäften, darunter einem in der P.- oder G. Str. in der H. Innenstadt, veräußert worden sei. Schließlich hat sie ebenso glaubhaft dargelegt, dass sie bereits seit dem Jahr 2011 und nunmehr erneut seit dem Verkauf der R. M. & H. GmbH mit dem Kläger direkt zusammenarbeite, um Bekleidung unter dem Label „Culture der Trend“ an den H. Hof zu verkaufen, wobei seit 2019 eine Verschiebung von dem Label „Culture der Trend“ hin zu „Denim Culture“ stattfinde.

26 Damit bestehen, auch mangels Anhaltspunkten für einen abweichenden Geschehensablauf, für die Kammer keine vernünftigen Zweifel an einer rechtserhaltenden Benutzung der Klagemarke durch den Kläger.

III.

27 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.

28 Der Streitwert wird auf € 100.000,- festgesetzt. Davon entfallen auf den Klagantrag zu 1) € 75.000,-, auf den Klagantrag zu 2) € 7.500,- und auf die Klaganträge zu 3), 4) und 5) zusammen € 17.500,-.

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