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327 O 363/19•LG Hamburg 27. Zivilkammer, 2020-02-27, 327 O 363/19
327 O 363/19Kantonsgericht27.02.2020
Bei einer markenmäßigen Verwendung eines hochgradig ähnlichen Zeichens auf einem identischen Warensektor ist der Markeninhaber berechtigt, den Markenverletzer abzumahnen. Die hierbei entstehenden Aufwendungen durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts kann der Verletzte ersetzt verlangen. (Rn.15)
Entscheidungsdatum: 2020-02-27
Aktenzeichen: 327 O 363/19
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2020:0227.327O363.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 670 BGB, § 677 BGB, § 683 S 1 BGB, § 14 Abs 2 S 1 Nr 2 MarkenG, § 14 Abs 5 S 1 MarkenG
Rechtskraft: ja
Bei einer markenmäßigen Verwendung eines hochgradig ähnlichen Zeichens auf einem identischen Warensektor ist der Markeninhaber berechtigt, den Markenverletzer abzumahnen. Die hierbei entstehenden Aufwendungen durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts kann der Verletzte ersetzt verlangen. (Rn.15)
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.822,96 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 15.11.2019 zu zahlen.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
1 Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Ersatz ihr entstandener Aufwendungen für eine zeichenrechtliche Abmahnung des Beklagten.
2 Die Klägerin ist Inhaberin der deutschen Wortmarke „MO“ mit einer Priorität vom 06.07.1999 und Schutz u. a. für Kopfbedeckungen in Nizza-Klasse 25 (im Folgenden die „Klagemarke“).
3 Der Beklagte ist unter der Bezeichnung „m.-l.-s.“ als gewerblicher Verkäufer in dem Internetauktionshaus eBay registriert und bot in diesem unter dem Titel „MO&ROSE Damen Mütze beige Accessoires 100% Cashmere“ eine Mütze an.
4 Mit Anwaltsschreiben vom 02.10.2019 ließ die Klägerin den Beklagten wegen jenes Angebotes aufgrund einer aus Sicht der Klägerin in diesem liegenden Verletzung der Klagemarke abmahnen und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung auffordern. Daraufhin verpflichtete sich der Beklagte gegenüber der Klägerin strafbewehrt zur Unterlassung, nicht indes zur Übernahme der der Klägerin entstandenen Abmahnkosten.
5 Die Klägerin ist der Auffassung, der von ihr geltend gemachte Aufwendungsersatzanspruch folge aus den §§ 670, 677, 683 BGB. Unter Berücksichtigung des Angriffsfaktors und des wirtschaftlichen Werts der Klagemarke sei der insoweit zugrunde gelegte Gegenstandswert in Höhe von 50.000,00 € nicht übersetzt.
6 Die Klägerin beantragt,
7 - wie erkannt -.
8 Der Beklagte beantragt,
9 die Klage abzuweisen.
10 Der Beklagte behauptet, ihm sei in dem hier in Rede stehenden Angebot ein Schreibfehler unterlaufen, da es sich bei der von ihm, dem Beklagten, angebotenen Mütze um eine solche der Marke „McRose“ gehandelt habe. Dieser Schreibfehler habe sich auch aus dem Angebot selbst erschlossen, da auf einem der in dieses eingepflegten Fotos das Etikett mit u. a. der Bezeichnung „McRose“ zu sehen sei. Im Übrigen sei der von der Klägerin für die Abmahnung zugrunde gelegte Gegenstandswert übersetzt.
11 Die Kammer entscheidet mit Zustimmung der Parteien gemäß § 128 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung.
12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und auf den Beschluss der Kammer vom 15.01.2020 verwiesen (§ 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO).
13 Die Klage ist zulässig und begründet.
I.
14 Der von der Klägerin geltend gemachte Aufwendungsersatzanspruch folgt aus den §§ 670, 677, 683 BGB.
15 Die Abmahnung des Beklagten durch die Klägerin war aus § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 5 Satz 1 MarkenG berechtigt. Durch die Verwendung des Zeichens „MO&ROSE“ zum Angebot einer Mütze hat der Beklagte ein der Klagemarke hochgradig ähnliches Zeichen zum Angebot einer von der Klagemarke u. a. geschützten Kopfbedeckung genutzt, so dass, unter Berücksichtigung einer jedenfalls durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Klagemarke, Verwechslungsgefahr bestanden hat. Der Beklagte hat das Zeichen „MO&ROSE“ ferner ohne Weiteres herkunftshinweisend markenmäßig verwendet (vgl. dazu allgemein BGH GRUR 2019, 1289, R. 28 ff. - Damen Hose MO ). Der Beklagte hat das originär unterscheidungskräftige und nicht beschreibende Zeichen „MO&ROSE“ in dem Angebot neben den lediglich eigenschaftsbeschreibenden Angaben „Damen Mütze beige Accessoires 100% Cashmere“ ferner als einzige als Herkunftshinweis in Betracht kommende Angabe verwendet, die - bei In-Blick-Nahme der Gestaltung des Angebots - vom angesprochenen Verkehr als herkunftshinweisende markenmäßige Angabe aufgefasst wird. Daran ändert auch das in das Angebot eingepflegte Bild, auf dem das Etikett der Mütze zu sehen ist, nichts, da der auf dem Etikett befindliche Schriftzug durchaus auch als „Mo Rose“ gelesen werden kann.
16 Da der von der Klägerin geltend gemachte Aufwendungsersatzanspruch verschuldensunabhängig ist, kommt es auf den Vortrag des Beklagten, dieser habe sich bei der Erstellung der Angebotsüberschrift verschrieben, nicht an.
17 Der von der Klägerin für die Berechnung der von ihr geltend gemachten Abmahnkosten zugrunde gelegte Gegenstandswert in Höhe von 50.000,00 € ist unter Berücksichtigung des Streitwertgefüges der mit Kennzeichenstreitsachen befassten Gerichte nicht übersetzt (vgl. dazu allgemein nur Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl. 2010, § 142 MarkenG, Rn. 10 m. w. N.). Nach diesem Gegenstandswert kann die Klägerin von dem Beklagten die Zahlung einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr nebst Auslagenpauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG und - nach BFH GRUR 2017, 826 ff., und BFH NJW 2019, 1836 ff. - Umsatzsteuer, mithin des Klagebetrages, als Aufwendungsersatz für die Abmahnung des Beklagten, nebst Rechtshängigkeitszinsen (§§ 288 Abs. 1 Satz 2, 291 BGB), verlangen.
II.
18 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
19 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Sätzen 1 und 2 ZPO.
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