LG Hamburg 27. Zivilkammer, 2020-06-05, 327 O 171/20

327 O 171/20Kantonsgericht05.06.2020

Gesamter Gesetzestext

LG Hamburg 27. Zivilkammer — 327 O 171/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-06-05

Aktenzeichen: 327 O 171/20

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2020:0605.327O171.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

  1. Im Wege einer einstweiligen Verfügung – der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung – wird der Antragsgegnerin unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen an ihrem jeweiligen Geschäftsführer (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,--; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre),

v e r b o t e n,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Internet Angebote über den Versand von Mundschutzmasken zu veröffentlichen und dabei durch Übernahme einer fremden EAN-Nummer und/oder eines fremden Angebotstextes und/oder Produktbildes irreführende Angaben über die betriebliche Herkunft und/oder die Beschaffenheit der Mundschutzmaske zu machen, weil statt der dort beschriebenen Ware tatsächlich eine andere Mundschutzmaske versandt wird.

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