LG Hamburg 14. Zivilkammer, 2019-11-20, 314 O 119/19

314 O 119/19Kantonsgericht20.11.2019

Regest

1. Der Widerspruch ist zum Zeitpunkt der Widerspruchserklärung verfristet, wenn dem Versicherungsnehmer eine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung erteilt worden ist. Von einer ordnungsgemäßen Widerspruchbelehrung ist auszugehen, wenn diese ausreichend drucktechnisch hervorgehoben und auch inhaltlich zutreffend ist, indem in der Belehrung darauf verwiesen wird, dass die Verbraucherinformationen in der Versicherungsurkunde enthalten sind und diese sowohl den Versicherungsschein, die Versicherungsbedingungen als auch die Verbraucherinformationen enthält. Für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer ist daher auch ersichtlich, dass der Beginn der Widerspruchsfrist, die an den Zugang des Policenbegleitschreibens anknüpft, auch an den mit diesem Schreiben zugegangenen Empfang der Versicherungsurkunde knüpft.(Rn.23) (Rn.24) 2. Ein etwaiges Widerspruchsrecht wäre zudem verwirkt, da zwischen dem Abschluss des Vertrages und dem Widerspruch 21 Jahre und zwischen der Beendigung des Vertrages und dem Widerspruch 8 Jahre liegen. Insbesondere der Zeitablauf nach vollständiger Beendigung des Vertrages stellt für sich genommen bereits ein starkes Indiz dafür dar, dass etwaige Gestaltungsrechte von keiner Vertragspartei mehr geltend gemacht werden. Auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Versicherungsnehmer den Vertrag unbeanstandet durchgeführt und die vertragliche Ablaufleistung in Empfang genommen, stellt sich die Ausübung des Widerspruchsrechts 8 Jahre nach Beendigung des Vertrages und Entgegennahme der vertragsgemäßen Versicherungsleistung als treuwidrig dar.(Rn.27) Verfahrensgang nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 16. April 2020, 9 U 6/20, Beschluss anhängig BGH, kein Datum verfügbar, IV ZR 123/20

Gesamter Gesetzestext

LG Hamburg 14. Zivilkammer — 314 O 119/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2019-11-20

Aktenzeichen: 314 O 119/19

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2019:1120.314O119.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 812 Abs 1 BGB, § 355 BGB, § 242 BGB

Orientierungssatz

  1. Der Widerspruch ist zum Zeitpunkt der Widerspruchserklärung verfristet, wenn dem Versicherungsnehmer eine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung erteilt worden ist. Von einer ordnungsgemäßen Widerspruchbelehrung ist auszugehen, wenn diese ausreichend drucktechnisch hervorgehoben und auch inhaltlich zutreffend ist, indem in der Belehrung darauf verwiesen wird, dass die Verbraucherinformationen in der Versicherungsurkunde enthalten sind und diese sowohl den Versicherungsschein, die Versicherungsbedingungen als auch die Verbraucherinformationen enthält. Für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer ist daher auch ersichtlich, dass der Beginn der Widerspruchsfrist, die an den Zugang des Policenbegleitschreibens anknüpft, auch an den mit diesem Schreiben zugegangenen Empfang der Versicherungsurkunde knüpft.(Rn.23) (Rn.24)

  2. Ein etwaiges Widerspruchsrecht wäre zudem verwirkt, da zwischen dem Abschluss des Vertrages und dem Widerspruch 21 Jahre und zwischen der Beendigung des Vertrages und dem Widerspruch 8 Jahre liegen. Insbesondere der Zeitablauf nach vollständiger Beendigung des Vertrages stellt für sich genommen bereits ein starkes Indiz dafür dar, dass etwaige Gestaltungsrechte von keiner Vertragspartei mehr geltend gemacht werden. Auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Versicherungsnehmer den Vertrag unbeanstandet durchgeführt und die vertragliche Ablaufleistung in Empfang genommen, stellt sich die Ausübung des Widerspruchsrechts 8 Jahre nach Beendigung des Vertrages und Entgegennahme der vertragsgemäßen Versicherungsleistung als treuwidrig dar.(Rn.27)

Verfahrensgang

nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 16. April 2020, 9 U 6/20, Beschluss anhängig BGH, kein Datum verfügbar, IV ZR 123/20

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1 Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Rückzahlung von Prämien zu zwei ehemals bestehenden Lebensversicherungsverträgen nebst Verzinsung aus abgetretenem Recht in Anspruch.

2 Der Rechtsvorgänger der Klägerin (Versicherungsnehmer) schloss 1998 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten zwei Lebensversicherungsverträge ab. Die Verträge sind im sogenannten Policenmodell zustandegekommen. Der Versicherungsnehmer hat die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und die üblichen Verbraucherinformationen erst mit dem Versicherungsschein (Anlagen K 1 und K1a) erhalten. Das von der Klägerin vorgelegte Policenbegleitschreiben enthielt auf Seite 2, vorletzter Absatz die folgende Widerspruchsbelehrung:

3 „Die nach § 10 a VAG erforderlichen Verbraucherinformationen sind in der Versicherungsurkunde enthalten. Sie können innerhalb von 14 Tagen nach Zugang dieses Briefes dem Vertrag schriftlich widersprechen. Die Frist ist gewahrt, wenn der Widerspruch rechtzeitig abgesendet wird“

4 Nach regulärem Ablauf der beiden Lebensversicherungsverträge zum 1.12.2010 erhielt der Versicherungsnehmer die jeweiligen Ablaufprämien von der Beklagten ausgezahlt. Bezüglich des Lebensversicherungsvertrages ..., auf den er € 180.153,05 eingezahlt hatte, erhielt er € 275.51 5,55 ausbezahlt, auf die Lebensversicherungsvertrag ..., auf die er € 105.804,20 eingezahlt hat, erhielt er € 162.513,83 ausbezahlt.

5 Mit Schreiben vom 11.12.2017 (Anlage B 7) und Schreiben vom 19.1.2018 (Anlage B 14) 19.01.2018 widerrief der Versicherungsnehmer die streitgegenständlichen Versicherungsverträge. Weiterhin trat er jeweils mit Erklärungen gleichen Datums die sich aus dem Widerruf ergebenden Rückabwicklungsansprüche an die Klägerin ab (Anlagenkonvolut K 4). Die Klägerin forderte mit Schreiben vom 25.3.2019 (Anlage K 2) unter Beifügung der Widerspruchsschreiben des Versicherungsnehmers die Rückabwicklung der Verträge.

6 Die Klägerin ist der Auffassung, dass die von der Beklagten verwendete Widerspruchsbelehrung fehlerhaft sei, sie sei zum einen nicht drucktechnisch deutlich hervorgehoben und gehe im Policenbegleitschreiben zwischen den anderen Informationen völlig unter, zum anderen sei sie auch inhaltlich falsch, da sie nur unzureichend über den Beginn der Widerspruchsfrist informiere, weil sie den Erhalt der fristauslösenden Unterlagen nicht hinreichend benenne. Dadurch dass die Widerspruchsbelehrung den Beginn der Frist an den Zugang dieses Briefes knüpfe, habe sie nicht ausreichend darüber informiert, dass der Beginn der Frist daran geknüpft sei, dass der Versicherungsschein, die Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformationen nach § 10 a VAG übersandt wurde. Diese Belehrung genüge nicht den Anforderungen des § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a. F.

7 Die Klägerin bestreitet weiter eine feste Verbindung der dem Policenbegleitschreiben beigefügten Unterlagen und dass das Policenbegleitschreiben zusammen mit den Versicherungsurkunden übersandt worden sei.

8 Die Klägerin ist daher der Auffassung, dass dem Versicherungsnehmer ein unbegrenztes Widerspruchsrecht zugestanden habe und der Versicherungsnehmer noch in 2017 und 2018, bzw. in 2019 durch die von der Klägerin übermittelten Widersprüche, den Verträgen habe widersprechen können.

9 Die Klägerin ist weiter der Auffassung, dass die Ausübung der Widerspruchsrechte des Versicherungsnehmers weder verwirkt seien, noch die Ausübung der Widerspruchsrechte gegen die Grundsätze von Treu und Glauben widersprechen würden. Etwas derartiges anzunehmen widerspreche schon dem europäischen Effektivitätsgebot, das gebiete, die Ausübung von Unionsrecht nicht praktisch unmöglich zu machen oder übermäßig zu erschweren.

10 Die Klägerin verlangt daher aus abgetretenem Recht die Rückzahlung der geleisteten Prämien abzüglich Risikokosten zuzüglich von der Beklagten gezogene Nutzungen abzüglich der ausgezahlten Ablaufleistung. Bezüglich der Berechnungen wird auf die Berechnungen Anlagen K3 und K3a verwiesen.

11 Die Klägerin beantragt,

12 die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 99.668,42 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten per anno über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

13 Die Beklagte beantragt,

14 die Klage abzuweisen.

15 Die Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation der Klägerin. Der Widerspruch sei erst nach Abtretung der Ansprüche aus den Verträgen an die Klägerin erklärt worden. Auch stehe der Klägerin nach dem Schutzzweck der Norm des § 5a VVG a. F. kein Widerspruchsrecht zu. Der Schutzzweck der Norm sei ausschließlich darauf ausgerichtet, dem Verbraucher ein Widerspruchsrecht bezüglich des Vertrages zu gewähren. Es solle dem Verbraucher die Möglichkeit eingeräumt werden, seine Vertragsentscheidung zu überdenken und sich gegebenenfalls durch Widerspruch vom Vertrag zu lösen. Trete der im Vertrag schließende Verbraucher seine Rückabwicklungsansprüche vor Erklärung des Widerspruchs an einen gewerblichen Policenaufkäufer ab, so sei der vom Policenaufkäufer erklärte Widerspruch nicht vom Schutzzweck der Norm erfasst. Insbesondere diene die Ausübung des Widerspruchsrechts nicht der Gewinnmaximierung. Einem gewerblichen Aufkäufer von Versicherungspolicen würde nach dem Sinn und Zweck des Widerspruchsrechts ein unbegrenztes Widerspruchsrecht nicht zustehen.

16 Die Beklagte ist außerdem der Auffassung, dass die Widerspruchsbelehrungen formal und inhaltlich in Ordnung seien. Die vom der Klägerin überreichte Versicherungsurkunden seien fest verbunden und linksseitig gelöst gewesen und seien dem Versicherungsnehmer zusammen mit dem jeweiligen Policenbegleitschreiben übersandt worden. In den Policenbegleitschreiben sei eine wirksame Widerspruchsbelehrung enthalten gewesen. Dadurch dass in den Policenbegleitschreiben auch auf die Vertragsurkunde Bezug genommen werde, die dem Policenbegleitschreiben beigefügt gewesen sei, werde durch die Formulierung „nach Erhalt diesen Briefes“ eindeutig für den Fristbeginn auch auf den Erhalt der Versicherungsurkunde abgestellt.

17 Die Beklagte beruft sich weiter auf Verwirkung/Treuwidrigkeit. Sie ist der Auffassung, dass das Recht auf Widerspruch jedenfalls 21 Jahre nach Abschluss der Verträge und 8 Jahre nach vollständiger Beendigung und Abwicklung der Versicherungsverträge verwirkt sei. Die Beklagte habe aufgrund dieses enormen Zeitablaufs und aufgrund der Entgegennahme der vertraglichen Versicherungsleistungen darauf vertrauen dürfen, dass der Versicherungsnehmer den Bestand der Verträge anerkennt und nicht mehr von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch mache. Dies gelte gerade vor dem Hintergrund, dass bereits mit Verkündung der EuGH- Urteile im Jahr 2013 und spätestens mit Verkündung der Grundsatzurteile des BGH in 2014 die Möglichkeit der Rückabwicklung eines Versicherungsvertrages in der Öffentlichkeit breit diskutiert worden sei. Bis zum Widerspruch in 2019 sei ein längerer Zeitraum als der der regelmäßigen Verjährungsfrist vergangen. In einem solchen Fall überwiege die besondere Schutzwürdigkeit der Beklagten als Versicherer sowie des Versichertenkollektivs. Hinzu komme, dass der Versicherungsnehmer die Verträge unbeanstandet erfüllt habe, er sei jährlich schriftlich über die Wertentwicklung des Vertrages informiert worden und habe mit Ablauf der Laufzeit die jeweiligen Vertragsleistungen unbeanstandet entgegengenommen. Auch habe der Versicherungsnehmer die Beiträge, die steuerlich begünstigt seien, in seiner Steuererklärung zur Minderung seiner Steuerlast Jahr für Jahr angegeben. Daher durfte die Beklagte darauf vertrauen, dass der Vertrag bestand hatte und nicht mehr widerrufen wird.

18 Schließlich beruft sich die Beklagte vorsorglich auf den Einwand der Entreicherung. Sie trägt vor, dass sie jedenfalls um den Risikoanteil der Prämie entreichert sei. Weiterhin bestreitet die Beklagte die Aufteilung der Beiträge in Risikoanteil, Kostenanteil, Sparanteil und die Höhe der behaupteten Nutzungen und beruft sich vorsorglich umfassend auf die Einrede der Verjährung.

19 Bezüglich der Erklärung der Widersprüche und der Abtretungsvereinbarungen legt die Klägerin die Abtretungsvereinbarungen Anlagenkonvolut K4 vor. Diese seien zeitgleich mit der Erklärung des Widerspruchs erfolgt, sodass die Widersprüche durch den Versicherungsnehmer selbst erklärt worden seien und die Abtretungen der Rechte nach erfolgten Widerspruch möglich gewesen seien. Die Erklärungen seien mit Zugang der Schreiben der Klägerin, denen die Widerspruchserklärungen des Versicherungsnehmers beigefügt worden seien, bei der Beklagten wirksam geworden und die Rückabwicklungsansprüche entstanden. Eine teleologische Reduktion des § 5 Abs. 2 Satz 4 VVG a. F. sei in solchen Fällen, in denen die Abtretung nach der Widerspruchserklärung erfolge, nicht durch den Schutzzweck der Norm geboten. Die Widerspruchsrechte seien auch nicht verwirkt bzw. ihre Ausübung treuwidrig. Außer dem Zeitablauf und der Entgegennahme der Versicherungssummen gebe es kein Umstandsmoment, aufgrund dessen die Beklagte davon ausgehen und darauf vertrauen durfte, dass der Versicherungsnehmer das Bestehen der Verträge als wirksam ansehe. Der alleinige Zeitablauf und die Entgegennahme der Versicherungssumme reiche aber für die Annahme der Verwirkung/Treuwidrigkeit gerade nicht aus. Auf die Motive des Versicherungsnehmers bezüglich der Rückabwicklung der Verträge komme es gerade nicht an.

20 Hinsichtlich des Parteivortrags im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

21 Die Klage ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet.

22 Der Klägerin steht kein Bereicherungsanspruch gegenüber der Beklagten in Höhe der gezahlten Prämien zuzüglich Nutzungen zu. Der Versicherungsnehmer konnte den Vertragsabschlüssen im Februar 2019 nicht mehr widersprechen, weil ihm eine wirksame Widerspruchsbelehrung erteilt wurde, er jedenfalls ein aufgrund einer unwirksam Widerspruchsbelehrung möglicherweise grundsätzlich bestehendes Widerspruchsrecht nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) in diesem Zeitpunkt verloren hatte.

23 Die Widerspruchsbelehrung auf Seite 2 des Policenbegleitschreibens ist ausreichend drucktechnisch hervorgehoben. Die Widerspruchsbelehrung befindet sich auf einem lediglich zweiseitigen Policenbegleitschreiben und ist als einziger Absatz eingerückt direkt vor der Unterschriftenzeile aufgeführt. Damit springt diese Belehrung einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer, von dem das Durchlesen eines nur zweiseitigen Anschreibens erwartet werden kann, so ins Auge, dass es nicht übersehen werden kann.

24 Die Widerspruchsbelehrung ist auch inhaltlich in Ordnung. In der Widerspruchsbelehrung wird darauf verwiesen, dass die Verbraucherinformationen in der Versicherungsurkunde enthalten sind. Weiterhin ist vermerkt, dass diesem Schreiben die Versicherungsurkunde anliegt. Die Versicherungsurkunde enthält sowohl den Versicherungsschein, die Versicherungsbedingungen als auch die Verbraucherinformationen. Dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer ist daher auch ersichtlich, dass der Beginn der Widerspruchsfrist, die an den Zugang dieses Briefes anknüpft, auch an den mit diesem Brief zugegangenen Zugang der Versicherungsurkunde knüpft (vgl. insoweit auch HansOlG, Beschluss vom 27.12.2018, 9 U 139/18). Darauf, ob die Versicherungsurkunde fest verbunden und linksseitig geöst war, kommt es insoweit nicht an. Bei den von der Klägerin vorgelegten Versicherungsurkunde handelt es sich offensichtlich um ein einheitliches Dokument, das auf der Vorderseite durchnummeriert ist und die jeweilige Vertragsnummer enthält. Damit handelt es sich für jeden Versicherungsnehmer offensichtlich um ein einheitliches Dokument, das den Versicherungsschein, die Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformationen enthält.

25 Soweit die Klägerin bestreitet, dass dem Kläger die Versicherungsurkunde zeitgleich mit dem Policenbegleitschreiben zugegangen ist, ist dieses Bestreiten unsubstantiiert. In dem von der Klägerin vorgelegten Policenbegleitschreiben ist unten als Anlage ausdrücklich die Versicherungsurkunde genannt. Die von der Klägerin vorgelegte Versicherungsurkunde enthält kein eigenes Adressfeld. Die Klägerin trägt nicht vor, wie die Versicherungsurkunde, wenn nicht mit dem Policenbegleitschreiben, das als alleiniges Dokument die Anschrift des Versicherungsnehmers enthält, denn ansonsten dem Versicherungsnehmer zugegangen sein soll. Ein Bestreiten mit Nichtwissen ist insoweit unzulässig und unsubstantiiert.

26 Ein etwaiges Widerspruchsrecht der Klägerin bzw. des Versicherungsnehmers wäre jedoch auch verwirkt. Ein Recht ist verwirkt, wenn der Berechtigte es über einen längeren Zeitraum hindurch nicht geltend gemacht hat, der Verpflichtete sich hierauf eingerichtet hat und sich auch darauf einrichten durfte, weil er nach dem Verhalten des Berechtigten annehmen konnte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde. Neben dem Zeitmoment bedarf es insoweit eines Umstandsmoment. Je länger das Zeitmoment ist, desto geringer sind die Anforderung die an das Umstandsmoment zu stellen.

27 Im konkreten Fall liegen zwischen dem Abschluss der Verträge und den Widersprüchen 21 Jahre und zwischen der Beendigung des Vertrages und dem Widerspruch 8 Jahre. Dieser lange Zeitablauf insbesondere nach vollständiger Beendigung der Verträge stellt im konkreten Fall für sich genommen bereits ein starkes Indiz dafür dar, dass etwaige Gestaltungsrechte, die keiner Verjährung unterliegen, von keiner Vertragspartei mehr geltend gemacht werden. Berücksichtigt man zudem den Umstand, dass der Versicherungsnehmer die Verträge unbeanstandet durchgeführt hat, in 2010 die reguläre vertragliche Ablaufleistung in Empfang genommen hat, die immerhin ca. 150 % der eingezahlten Beträge betrug, so stellt sich nach Auffassung des Gerichts die Ausübung des Widerspruchsrechts fast 8 Jahre nach Beendigung des Vertrages und Entgegennahme der vertragsmäßigen Versicherungsleistung als treuwidrig im Sinne des § 242 BGB dar.

28 Hinzu kommt, dass ein etwaiger Fehler bei der Widerspruchsbelehrung allenfalls marginal wäre und den Versicherungsnehmer nicht grundsätzlich von der Ausübung der Widerspruchsrechte abgehalten hat und ein Ausgleich der fehlerhaften Widerspruchsbelehrung durch die Beklagte im Wege einer Nachbelehrung, die während des laufenden Vertrages durchgängig möglich ist, nach Beendigung des Vertrages jedenfalls von der Beklagten nicht mehr verlangt werden kann. Gerade vor dem Hintergrund, dass vertragliche Ansprüche nach vollständiger Erfüllung des Versicherungsvertrages zum Zeitpunkt der Ausübung des Widerspruchsrechts längst verjährt waren, musste die Versicherung nicht mehr mit der Ausübung des Widerspruchsrechts rechnen.

29 Da es bereits an einem Bereicherungsanspruch dem Grunde nach fehlt, können sämtliche Erörterungen hinsichtlich der Höhe des Anspruchs, insbesondere der Nutzungszinsen dahinstehen.

30 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die sofortige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO

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