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312 O 39/17•LG Hamburg 12. Zivilkammer, 2017-07-18, 312 O 39/17
312 O 39/17Kantonsgericht18.07.2017
1. Mitbewerber im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG kann auch ein Unternehmen sein, das sich erst anschickt, auf einem bestimmten Markt tätig zu werden, und somit nur potentieller Mitbewerber ist. Allerdings reicht die bloß abstrakte Möglichkeit eines Marktzutritts nicht aus, vielmehr muss die konkrete Wahrscheinlichkeit eines Marktzutritts bestehen. Dazu ist es erforderlich, dass zumindest konkrete Vorbereitungshandlungen getroffen wurden.(Rn.55) 2. Hat ein Unternehmen einen Antrag auf Zulassung eines Impfstoffes gestellt und ist das Zulassungsverfahren bereits so weit vorangeschritten, dass in näherer Zukunft mit einer Zulassung des Impfstoffes und einem unmittelbar nachfolgenden Markteintritt des Wettbewerbers gerechnet werden kann, so besteht zwischen dem Inhaber der Zulassungsanmeldung und Wettbewerbern im maßgeblichen Bereich des Arzneimittelmarktes ein potentielles Wettbewerbsverhältnis.(Rn.57) 3. Die Werbung für einen Impfstoff mit der Aussage "Das innovativste Produkt" ist irreführend, da die Aussage bei dem angesprochenen Verkehr den unrichtigen Eindruck erweckt, dass es sich um eine Auszeichnung handele, die auf objektiven Kriterien beruhe, es sich tatsächlich aber um das Ergebnis einer subjektiven Online Meinungsumfrage von ungefähr 100 Pädiatern handelt, deren Kriterien in der Werbung nicht offengelegt wurden und auch sonst nicht nachvollziehbar sind.(Rn.61) 4. Die Bewerbung eines Impfstoffs mit der Aussage, dass eine Impfkampagne mit über 56.000 Personen durchgeführt wurde, ist irreführend, wenn die Impfung den genannten Personen lediglich angeboten wurde, tatsächlich aber davon nur 77% eine Impfung erhielten.(Rn.64) Verfahrensgang nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 3. Zivilsenat, 6. September 2018, 3 U 219/17, Urteil
Entscheidungsdatum: 2017-07-18
Aktenzeichen: 312 O 39/17
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2017:0718.312O39.17.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 2 Abs 1 Nr 3 UWG, § 3 UWG, § 3a UWG, § 5 Abs 1 Nr 1 UWG, § 8 Abs 3 Nr 1 UWG ... mehr
Mitbewerber im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG kann auch ein Unternehmen sein, das sich erst anschickt, auf einem bestimmten Markt tätig zu werden, und somit nur potentieller Mitbewerber ist. Allerdings reicht die bloß abstrakte Möglichkeit eines Marktzutritts nicht aus, vielmehr muss die konkrete Wahrscheinlichkeit eines Marktzutritts bestehen. Dazu ist es erforderlich, dass zumindest konkrete Vorbereitungshandlungen getroffen wurden.(Rn.55)
Hat ein Unternehmen einen Antrag auf Zulassung eines Impfstoffes gestellt und ist das Zulassungsverfahren bereits so weit vorangeschritten, dass in näherer Zukunft mit einer Zulassung des Impfstoffes und einem unmittelbar nachfolgenden Markteintritt des Wettbewerbers gerechnet werden kann, so besteht zwischen dem Inhaber der Zulassungsanmeldung und Wettbewerbern im maßgeblichen Bereich des Arzneimittelmarktes ein potentielles Wettbewerbsverhältnis.(Rn.57)
Die Werbung für einen Impfstoff mit der Aussage "Das innovativste Produkt" ist irreführend, da die Aussage bei dem angesprochenen Verkehr den unrichtigen Eindruck erweckt, dass es sich um eine Auszeichnung handele, die auf objektiven Kriterien beruhe, es sich tatsächlich aber um das Ergebnis einer subjektiven Online Meinungsumfrage von ungefähr 100 Pädiatern handelt, deren Kriterien in der Werbung nicht offengelegt wurden und auch sonst nicht nachvollziehbar sind.(Rn.61)
Die Bewerbung eines Impfstoffs mit der Aussage, dass eine Impfkampagne mit über 56.000 Personen durchgeführt wurde, ist irreführend, wenn die Impfung den genannten Personen lediglich angeboten wurde, tatsächlich aber davon nur 77% eine Impfung erhielten.(Rn.64)
Verfahrensgang
nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 3. Zivilsenat, 6. September 2018, 3 U 219/17, Urteil
Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 9.2.2017 wird hinsichtlich der Verbote zu Ziffer I. 1.,2.,3.,6. und 9. bestätigt. Hinsichtlich des Verbots zu Ziffer I. 10. wird die einstweilige Verfügung aufgehoben und der auf ihren Erlass gerichtete Antrag zurückgewiesen.
Von den Kosten des Erlassverfahrens haben die Antragstellerin 1/11 und die Antragsgegnerinnen 10/11 wie Gesamtschuldnerinnen zu tragen. Von den Kosten des Widerspruchsverfahrens haben die Antragstellerin 1/6 und die Antragsgegnerinnen 5/6 wie Gesamtschuldnerinnen zu tragen.
Das Urteil ist für die Antragsgegnerinnen hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerinnen vor der Vollstreckung Sicherheit leisten.
1 Die Parteien streiten über Unterlassungsansprüche wegen Werbeaussagen für den Impfstoff B.®.
2 Die Parteien vertreiben unter anderem Impfstoffe gegen Meningokokken.
3 Meningokokken-Erkrankungen werden durch Neisseria Meningitidis (Meningokokken) verursacht. Aufgrund der Zusammensetzung der Kapselpolysaccharide der Erreger werden 12 Serogruppen unterschieden (A, B, C, X, Y, Z, E, W, H, I, K, L). Dabei haben die Impfstoffe gegen die jeweiligen Serogruppen unterschiedliche Indikationen und Eigenschaften und sind damit nicht gegeneinander austauschbar.
4 Die Antragstellerin vertreibt in Deutschland den Impfstoff N.-C® gegen Meningokokken der Gruppe C und den Impfstoff N1® gegen Meningokokken der Gruppen A, C, W-135 und Y. Wegen der Einzelheiten wird auf die jeweilige Fachinformation Bezug genommen (Anlagenkonvolut Ast. 1). Zudem vertreibt die Antragstellerin in den USA den seit 2014 dort zugelassenen Impfstoff T.® gegen Meningokokken der Gruppe B. Auf Antrag der Antragstellerin vom 20.05.2016 wurde der Impfstoff T.® am 24.05.2017 auch in Europa zugelassen.
5 Die Antragsgegnerinnen bieten in Deutschland den Impfstoff B.® gegen Meningokokken der Gruppe B an. Wegen der Einzelheiten wird auf die Fachinformation Bezug genommen (Anlagenkonvolut Ast. 2).
6 Mitte Dezember 2016 wurde die Antragstellerin auf eine an die entsprechenden Fachkreise gerichtete Werbekarte zu dem Impfstoff B.® (Anlage Ast. 5) aufmerksam. Die Antragsgegnerin zu 1 ist darin in den Pflichtangaben genannt. Die Antragsgegnerin zu 2 ist Vertreiberin von B.®.
7 Die Antragstellerin behauptet, ab dem 01.08.2017 werde T.® an Ärzte in Deutschland ausgeliefert. Sie ist ferner der Meinung, dass die Parteien auch vorher aufgrund der bevorstehenden Zulassung von T.® in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis gestanden hätten. Die Werbemaßnahmen der Antragsgegnerinnen hätten Ausstrahlung auf die bevorstehende Markteinführung von T.® gehabt. Selbst wenn man dies unberücksichtigt ließe, habe bereits im Zeitpunkt der Antragstellung ein aktuelles Wettbewerbsverhältnis bestanden, weil der die Impfempfehlung aussprechende Arzt nicht wissen könne, ob und gegebenenfalls welchen Meningokokken welcher Serogruppe sein Impfling in Zukunft ausgesetzt sein werde, und sich deshalb zwischen den verfügbaren Impfstoffen der verschiedenen Serogruppen, jedenfalls aber hinsichtlich der Reihenfolge der Impfungen, entscheiden müsse. Auch wiesen die Antragsgegnerinnen in der Laienwerbung auf eine Prävalenz der Serogruppe B gegenüber den anderen Serogruppen hin und setzten sich damit in Wettbewerb zu den anderen Impfstoffen. Zumindest bestehe seit der Zulassung von T.® ein konkretes Wettbewerbsverhältnis.
8 Ferner ist die Antragstellerin der Auffassung, dass die hier in Rede stehenden Aussagen, welche der Werbekarte der Antragsgegnerinnen entnommen wurden, unzulässig und wettbewerbswidrig seien.
9 Die Aussage „das innovativste Produkt“ sei irreführend, da der Preis nicht von einem ausreichend geschulten Fachgremium vergeben worden sei, sondern auf einer Befragung von ungefähr 100 Pädiatern beruhe. Sofern die Fachkreise die Aussage auf den Kreis der Meningokokken B-Impfstoffe bezögen, sei die Aussage irreführend, da es zum Zeitpunkt der Werbung nur B.® auf dem Markt gegeben habe. Bezögen die Fachkreise die Aussage auf sämtliche Meningokokken-Impfstoffe, so sei die Werbung ebenfalls irreführend, da die Fachkreise dann annähmen, dass eine Vergleichsuntersuchung zwischen den Präparaten stattgefunden habe, was nicht geschehen sei. Zudem sei die Aussage auch im Hinblick darauf irreführend, dass sie im Zusammenhang mit der Überschrift „Ergebnisse einer Impfkampagne“ stehe.
10 Die Aussage „Keine Men-B-Erkrankungen bei Geimpften nach Impfkampagne“ sei ein Wirkversprechen und es werde suggeriert, dass die Impfung für das Ausbleiben der Erkrankungen kausal gewesen sei. Jedoch ergebe sich aus der zitierten Fußnote 2, dass auch bei Ungeimpften keine weiteren Infektionen aufgetreten seien.
11 Die Aussage „Vom Mai bis Dezember 2014 wurde in der Region Saguenay-Lac-Saint-Jean (Québec/Kanada) eine B.®-Impfkampagne für über 56.000 Personen im Alter von 2 Monaten bis 20 Jahren durchgeführt1“sei ebenfalls irreführend, da tatsächlich nur 43.740 Personen eine erste Dosis der Impfung erhalten hätten. Außerdem reiche eine französische Publikation als Beleg nicht aus, da diese für die deutschen Fachkreise nicht verständlich sei.
12 Die Aussage „Hohe Impfraten und Patientenzufriedenheit3“ verstoße gegen das Gebot der Zitatwahrheit und sei irreführend, weil die in Kanada erzielten Impfraten nur aufgrund der gegenüber Deutschland höheren Gefahr einer Erkrankung und der umfangreichen Bewerbung der Impfkampagne erzielt worden seien.
13 Auch die Aussage „Hohes Vertrauen in B.®“ sei irreführend und könne nicht darauf gestützt werden, dass 99% der Geimpften ihre Bereitschaft zur Fortsetzung der Impfserie nach der Gabe der 1. Dosis erklärt hätten. Denn die Aussage sei allenfalls dann gerechtfertigt, wenn eine hohe Anzahl der Geimpften die Grundimmunisierung abschließe und nicht lediglich die Bereitschaft dazu erkläre. Angesichts der 56.819 Personen, die potentiell geimpft werden könnten, sei die Zahl von 11.836 Personen, die zur Fortsetzung der Impfserie bereit seien, auch zu gering, um von einem hohen Vertrauen in das Präparat sprechen zu können. Auch ließen sich die Daten nicht widerspruchsfrei aus der zitierten Publikation entnehmen.
14 Schließlich führe auch die Aussage „ B.® – Säuglinge frühzeitig impfen“ die Fachkreise in die Irre, da es offen bleibe, weshalb es für den Impfling von Vorteil sein solle, möglichst im frühen Säuglingsalter geimpft zu werden. Denn bei Säuglingen seien 3+1 Impfdosen erforderlich, während später das Impfschema 2+1 Anwendung finde. Überdies seien gerade junge Kinder einem erheblichen Fieberrisiko ausgesetzt; auch ergäben sich aus der Fachinformation weitere häufige Nebenwirkungen bei Kindern unter 10 Jahren, weshalb eine getrennte Impfung empfohlen werde. Dadurch bestehe die Gefahr, dass die Eltern von Säuglingen, die mit B.® geimpft worden seien, wegen der erheblichen Nebenwirkungen auf die Durchführung der von der STIKO empfohlenen Impfungen laut Impfkalender verzichteten. Ferner macht die Antragstellerin geltend, dass die STIKO keine allgemeine Impfempfehlung für B.® ausgesprochen habe (Anlage Ast 14).
15 Die Antragstellerin erwirkte nach erfolgloser Abmahnung der Antragsgegnerin zu 1 vom 11.01.2017 und der Antragsgegnerin zu 2 vom 23.01.2017 die einstweilige Verfügung der Kammer vom 09.02.2017, mit welcher den Antragsgegnerinnen unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel unter anderem verboten wurde
16 für B.® wie folgt zu werben und/oder werben zu lassen
17 und/oder
18 | | | | | --- | --- | --- | | 1. | | „Keine Men-B-Erkrankungen bei Geimpften nach Impfkampagne“ |
19 und/oder
20 | | | | | --- | --- | --- | | 2. | | „Vom Mai bis Dezember 2014 wurde in der Region Saguenay-Lac-Saint-Jean (Québec/Kanada) eine B.®-Impfkampagne für über 56.000 Personen im Alter von 2 Monaten bis 20 Jahren durchgeführt1“ |
21 und/oder
22 | | | | | --- | --- | --- | | 3. | | [...] |
23 und/oder
24 | | | | | --- | --- | --- | | 4. | | [...] |
25 und/oder
26 | | | | | --- | --- | --- | | 5. | | „Hohe Impfraten und Patientenzufriedenheit3“ |
27 und/oder
28 | | | | | --- | --- | --- | | 6. | | [...] |
29 und/oder
30 | | | | | --- | --- | --- | | 7. | | [...] |
31 und/oder
32 | | | | | --- | --- | --- | | 8. | | „Hohes Vertrauen in B.®“ |
33 und/oder
34 | | | | | --- | --- | --- | | 9. | | „ B.® – Säuglinge frühzeitig impfen“ |
35 und/oder
36 | | | | | --- | --- | --- | | 10. | | [...] |
37 wenn dies wie aus der Anlage ersichtlich geschieht.
38 Daraufhin haben die Antragsgegnerinnen am 06.03.2017 eine Abschlusserklärung zu den Verboten zu I. 4., 5., 7., 8. und 11. der einstweiligen Verfügung abgegeben. Gegen die übrigen Verbote zu I. 1., 2., 3., 6., 9. und 10. der einstweiligen Verfügung haben die Antragsgegnerinnen Widerspruch eingelegt.
39 Die Antragstellerin beantragt,
40 die einstweilige Verfügung der Kammer vom 09.02.2017 bezüglich der Verbote zu I. 1., 2., 3., 6., 9. und 10. zu bestätigen.
41 Die Antragsgegnerinnen beantragen,
42 die einstweilige Verfügung vom 09.02.2017 zu I. 1., 2., 3., 6., 9. und 10. aufzuheben und die auf ihren Erlass gerichteten Anträge zurückzuweisen.
43 Die Antragsgegnerinnen sind der Ansicht, dass für die Feststellung des erforderlichen konkreten Wettbewerbsverhältnisses der Zeitpunkt der Abmahnung maßgeblich sei. Zu diesem Zeitpunkt und auch am Tage des Eingangs des Verfügungsantrages sei noch völlig offen gewesen, ob eine Zulassung für T.® in Europa erteilt werden würde. Die bloße Möglichkeit eines Marktzutritts in der Zukunft sei nicht ausreichend, um das erforderliche aktuelle konkrete Wettbewerbsverhältnis zu begründen. B.® sei schließlich zum relevanten Zeitpunkt der einzige Impfstoff gegen Meningokokken der Gruppe B gewesen. Die Antragstellerin habe auch kein Produkt angeboten, das nach seinen Eigenschaften und seiner Zweckbestimmung gegen B.® ausgetauscht werden könne. Dies sei aber erforderlich für ein konkretes Wettbewerbsverhältnis. Den impfenden Ärzten sei bekannt, dass es sich um verschiedene Impfungen handele, die einander nicht ersetzen könnten und sollten, sondern einander ergänzten. Infolgedessen fehle es auch an der für ein Wettbewerbsverhältnis erforderlichen Wechselwirkung zwischen den durch die Werbung erzielten Vorteilen der Antragsgegnerinnen und den daraus resultierenden Nachteilen der Antragstellerin.
44 Darüber hinaus sind die Antragsgegnerinnen der Meinung, dass die angegriffenen Aussagen zulässig seien.
45 Die Aussage „das innovativste Produkt“ sei nicht zu beanstanden. Denn dem Verkehr sei bekannt, dass die Auszeichnung nicht nach strikt wissenschaftlichen Kriterien vergeben werde, sondern es sich um eine subjektive Einschätzung der Befragten handele, die zudem unabhängig und repräsentativ sei (Anlage AG 11). Es könne auch nicht ernsthaft in Frage gestellt werden, dass die befragten Fachärzte (Pädiater) in der Lage seien, sich eine Meinung dazu zu bilden, welche Arzneimittel sie als innovativ ansähen. Die konkrete Gestaltung gebe für den Verkehr auch keinen Anlass, die Auszeichnung mit der in der Überschrift genannten Impfkampagne in Verbindung zu bringen.
46 Die Aussage „Keine Men-B-Erkrankungen bei Geimpften nach Impfkampagne“ sei ebenfalls zulässig, da sie zutreffend sei. Dass es sich um ein unzulässiges Wirkversprechen handele, sei nicht ersichtlich. Auch träfen die Antragsgegnerinnen keine Aussagen zur Kausalität, sondern sie präsentierten lediglich epidemiologische Daten, welche die angesprochenen Ärzte aufgrund ihres Fachwissens einzuordnen wüssten.
47 Auch die Aussage „Vom Mai bis Dezember 2014 wurde in der Region Saguenay-Lac-Saint-Jean (Québec/Kanada) eine B.®-Impfkampagne für über 56.000 Personen im Alter von 2 Monaten bis 20 Jahren durchgeführt1“sei zulässig. Denn in der angegriffenen Werbekarte werde nicht behauptet, dass die gesamte von der Impfkampagne angesprochene Zielpopulation von über 56.000 Personen auch tatsächlich geimpft worden sei. So werde auf der nebenstehenden Seite der Karte die Impfrate von 77 % genannt und die Anzahl der Geimpften mit 43.740 angegeben. Auch sei § 6 Nr. 3 HWG keine Beschränkung auf Publikationen in deutscher Sprache zu entnehmen.
48 Die Aussage „Hohe Impfraten und Patientenzufriedenheit3“ sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Denn angesichts der Impfraten von 77 % der gesamten Zielpopulation und 89 % der Personen im Alter von 2-11 Monaten könne von hohen Impfraten gesprochen werden. Auch sei ohne weiteres ersichtlich, dass die Impfkampagne in Kanada stattgefunden habe. Angesichts dessen, dass von den 12.322 Befragten 11.836 Personen die Absicht erklärt hätten, die zweite Dosis zu erhalten, sei auch die Aussage bezüglich der Patientenzufriedenheit zulässig.
49 Auch die Aussage „Hohes Vertrauen in B.®“ sei zulässig. Aus Sicht des Verkehrs handele es sich bei dieser Aussage nicht um die Mitteilung konkreter Ergebnisse einer klinischen Studie, sondern erkennbar um eine Meinungsäußerung. Der für sich genommen offene Begriff des Vertrauens werde zudem durch die Darstellung der Grafik konkretisiert, wonach über 90 % der Befragten ihre Bereitschaft zur Fortsetzung der Impfung erklärt hätten.
50 Die Aussage „ B.® – Säuglinge frühzeitig impfen“ sei lediglich ein Hinweis auf die Möglichkeit einer frühzeitigen Impfung. Dies stehe im Einklang mit der Fachinformation, wonach B.® ab einem Alter von 2 Monaten zugelassen und indiziert sei. Selbst wenn man in der angegriffenen Aussage einen gewissen Appell an den Arzt sähe, so würde dies keine Irreführung begründen, da es sich lediglich um eine werbliche Botschaft und nicht um einen Hinweis auf eine Empfehlung Dritter handeln würde. Hinzu komme, dass eine frühzeitige Impfung gegen Meningokokken B im frühen Säuglingsalter in mehreren Bundesländern von den Impfkommissionen empfohlen werde.
51 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll vom 11.07.2017 nebst Anlagen Bezug genommen.
I.
52 Die einstweilige Verfügung war hinsichtlich der Verbote zu Ziffer I. 1., 2., 3., 6. und 9. zu bestätigen, da sie sich insoweit auch unter Berücksichtigung des Widerspruchsvorbringens als rechtmäßig erweist. Hinsichtlich des Verbots zu Ziffer I. 10. war die einstweilige Verfügung aufzuheben und der auf ihren Erlass gerichtete Antrag zurückzuweisen.
53 Die Antragstellerin ist gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG aktivlegitimiert, da sie als Mitbewerberin im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG anzusehen ist. Denn die Parteien standen bereits zum Zeitpunkt der angegriffenen Werbung hinsichtlich eines Impfstoffes gegen Meningokokken der Gruppe B in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis.
54 Grundsätzlich sind im Interesse eines wirksamen lauterkeitsrechtlichen Individualschutzes an das Bestehen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG keine hohen Anforderungen zu stellen (BGH GRUR 2004, 877 - Werbeblocker). Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen den beteiligten Unternehmen als Anbietern ist jedenfalls dann gegeben, wenn sie die gleichen oder gleichartige Waren innerhalb desselben Endabnehmerkreises abzusetzen versuchen und daher das Wettbewerbsverhalten des einen den anderen beeinträchtigen, das heißt in seinem Absatz behindern oder stören kann (BGH GRUR 2007, 978 – Rechtsberatung durch Haftpflichtversicherer).
55 Mitbewerber im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG kann darüber hinaus auch ein Unternehmen sein, das sich erst anschickt, auf einem bestimmten Markt tätig zu werden, und somit nur potentieller Mitbewerber ist (BGH GRUR 2002, 828 – Lottoschein m.w.N.; BGH GRUR 1984, 823 - Charterfluggesellschaften; OLG Hamburg GRUR-RR 2012, 21). Allerdings reicht die bloß abstrakte Möglichkeit eines Marktzutritts nicht aus, vielmehr muss die konkrete Wahrscheinlichkeit eines Marktzutritts bestehen (Köhler/Bornkamm, UWG, 35. Auflage, § 2 Rn. 104f). Dazu ist es erforderlich, dass zumindest konkrete Vorbereitungshandlungen getroffen wurden (OLG Braunschweig MMR 2010, 252). In diesen Fällen haben Unternehmen bereits vor dem eigentlichen Marktzutritt ein berechtigtes Interesse daran, Ansprüche nach dem UWG geltend zu machen. Denn anderenfalls müsste ein Unternehmen hinnehmen, dass ein zukünftiger Mitbewerber sich durch unzulässige geschäftliche Handlungen einen Vorteil verschafft, der sich nach der erfolgten Markteinführung des anderen negativ auf dessen Absatz auswirkt.
56 Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerinnen steht der vorgenannten Auslegung auch nicht das Urteil des BGH vom 10.03.2016 (GRUR 2016, 1187 – Stirnlampen) entgegen. Der BGH hat die Frage der Berücksichtigung potentiellen Wettbewerbs in dieser Entscheidung zwar offen gelassen. In der Entscheidung wird jedoch lediglich verlangt, dass der Mitbewerber seine unternehmerische Tätigkeit bereits aufgenommen hat, worunter auch konkrete Vorbereitungshandlungen fallen können.
57 Nach diesen Grundsätzen ist die Antragstellerin als Mitbewerberin anzusehen. Dabei kann dahinstehen, ob auch der Vertrieb von Impfstoffen gegen Meningokokken anderer Serogruppen ein konkretes Wettbewerbsverhältnis begründen kann. Denn bei dem Impfstoff B.® der Antragsgegnerinnen und dem Impfstoff T.® der Antragstellerin handelt es sich um Impfstoffe gegen Meningokokken der Serogruppe B, die aus der Sicht der Endabnehmer miteinander austauschbar sind. Durch den Zulassungsantrag für T.® vom 20.05.2016 und die damit verbundenen Handlungen hat die Antragstellerin hinreichende konkrete Vorbereitungshandlungen für einen Marktzutritt getroffen. Der Marktzutritt hing ab diesem Zeitpunkt im Wesentlichen von der Entscheidung der Zulassungsbehörde ab. Auch wenn die bereits im Oktober 2014 erfolgte Zulassung von T.® in den USA für das europäische Verfahren keine präjudizierende Wirkung besitzt, stützt dieser Umstand zusätzlich die Annahme einer konkreten Wahrscheinlichkeit für einen Marktzutritt. Da T.® am 24.05.2017 auch in Europa zugelassen wurde, lag ein konkretes Wettbewerbsverhältnis erst recht auch noch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 11.07.2017 vor. Insbesondere bei Konstellationen wie im Streitfall, wo es zunächst nur ein Präparat auf dem Markt gibt, ist eine Wechselwirkung in dem Sinne zu bejahen, dass Werbeaussagen zugunsten des etablierten Präparats negative Auswirkungen auf die Markteinführung des neuen Präparats haben.
58 Die Werbung mit der Aussage
59 in der konkreten Verletzungsform ist unter Berücksichtigung des im Heilmittelwerberecht geltenden Strengeprinzips irreführend, sodass der Antragstellerin ein Unterlassungsanspruch gegen die Antragsgegnerinnen nach §§ 8, 3, 3a UWG i.V.m. § 3 HWG zusteht.
60 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, der die erkennende Kammer folgt, sind bei gesundheitsbezogener Werbung besonders strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Werbeaussage zu stellen, da mit irreführenden gesundheitsbezogenen Angaben erhebliche Gefahren für das hohe Schutzgut des Einzelnen sowie der Bevölkerung verbunden sein können (BGH GRUR 2013, 772 – Basisinsulin mit Gewichtsvorteil; OLG Hamburg PharmR 2007, 204 m.w.N.).
61 Die angegriffene Aussage erweckt bei dem angesprochenen Verkehr den unrichtigen Eindruck, dass es sich um eine Auszeichnung handele, die auf objektiven Kriterien beruhe. Tatsächlich handelt es sich um das Ergebnis einer subjektiven Online Meinungsumfrage von ungefähr 100 Pädiatern, deren Kriterien in der Werbung nicht offengelegt wurden und auch sonst nicht nachvollziehbar sind (vgl. Anlage AG 11). Hinzu kommt, dass die angegriffene Aussage unmittelbar unter der Überschrift „ B.® in der Anwendung: Ergebnisse einer Impfkampagne“ steht. Damit wird zumindest ein relevanter Anteil des Verkehrs annehmen, dass die Auszeichnung in einem Zusammenhang mit der Impfkampagne steht.
62 Auch die Aussage „Keine Men-B-Erkrankungen bei Geimpften nach Impfkampagne“ ist irreführend.
63 Die Aussage ist für sich genommen zwar richtig. Die Antragsgegnerinnen verschweigen an dieser Stelle jedoch, dass auch bei den Ungeimpften keine weiteren Erkrankungen auftraten, so dass es möglich ist, dass das Ausbleiben weiterer Erkrankungen nicht auf die Impfung zurückzuführen ist. Mithin entsteht durch die angegriffene Darstellung der Eindruck einer Kausalität, für die es keinen Beleg gibt.
64 Bezüglich der Aussage „Vom Mai bis Dezember 2014 wurde in der Region Saguenay-Lac-Saint-Jean (Québec/Kanada) eine B.®-Impfkampagne für über 56.000 Personen im Alter von 2 Monaten bis 20 Jahren durchgeführt“ besteht ebenfalls ein Unterlassungsanspruch wegen Irreführung.
65 Die Aussage wird von den Verkehrskreisen so verstanden, dass über 56.000 Personen eine Impfung mit B.® erhalten hätten. Die Impfung wurde zwar 56.819 Personen angeboten. Tatsächlich erhielten aber nur 43.740 Personen eine erste Dosis der Impfung. Der Umstand, dass sich diese Tatsache bei genauerer Lektüre der rechten Seite der Werbekarte ergibt, vermag die Fehlvorstellung nicht auszuräumen, da es an der erforderlichen Aufklärung in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit der Aussage fehlt.
66 Auch die Aussage „Hohe Impfraten und Patientenzufriedenheit“ ist irreführend.
67 Die zitierte Quelle macht unstreitig keine Aussagen zur Patientenzufriedenheit und erwähnt lediglich die durchgeführte Online-Befragung, an der 12.322 Personen teilnahmen (Teilnahmerate 28,2 %). Davon bekundeten 11.836 Personen, auch eine zweite Dosis der Impfung erhalten zu wollen. Abgesehen von der niedrigen Teilnahmerate erlaubt die Bereitschaft zum Erhalt der zweiten Impfdosis auch nicht den Schluss auf eine hohe Patientenzufriedenheit, da Komplikationen, die zur Unzufriedenheit führen können, auch in der Folgezeit vor Abschluss der Grundimmunisierung auftreten können.
68 Aus den unter 5. genannten Gründen ist auch die Aussage „Hohes Vertrauen in B.®“ irreführend.
69 Hinsichtlich der Aussage „ B.® - Säuglinge frühzeitig impfen“ steht der Antragstellerin hingegen kein Unterlassungsanspruch gegen die Antragsgegnerinnen zu, da die Aussage nicht irreführend ist.
70 Zu berücksichtigen ist zunächst, dass in der angegriffenen konkreten Verletzungsform die Aussage als Überschrift unmittelbar über dem Impfschema für Säuglinge steht. Dies spricht bereits dafür, dass die Fachkreise diese Aussage nur als Hinweis auf die Möglichkeit der Impfung von Säuglingen und das dazugehörige Impfschema verstehen werden.
71 Selbst wenn man annähme, ein relevanter Teil der Fachkreise verstehe die Aussage „ B.® - Säuglinge frühzeitig impfen“ so, dass eine derartige Impfung vorteilhaft oder von einer unabhängigen Stelle empfohlen sei, wäre die Aussage nicht zu beanstanden.
72 Denn der offensichtliche Vorteil einer frühen Impfung besteht im frühzeitigen Impfschutz. Auch konnten die Antragsgegnerinnen glaubhaft machen, dass die Impfkommissionen in Sachsen und Mecklenburg-Vorpommern (vgl. Anlagen zum Protokoll vom 11.07.2017) eine Impfempfehlung für Säuglinge ausgesprochen haben.
73 Vor diesem Hintergrund sind Fehlvorstellungen der Fachkreise ausgeschlossen.
II.
74 Die Kostenentscheidung basiert auf § 92 Abs. 1 ZPO.
III.
75 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 709, 711 ZPO.
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