LG Hamburg 5. Zivilkammer, 2017-10-12, 305 O 92/15

305 O 92/15Kantonsgericht / V. Zivilkammer12.10.2017

Regest

1. Soweit nach dem Gesellschaftsvertrag aufgrund des Schiffsverkaufs ein Anspruch auf Rückzahlung der Einlage der stillen Gesellschaft besteht, hat diese Rückzahlung nicht aus dem Liquidationserlös zu erfolgen, wenn sich die vertragliche Regelung zur Rückzahlung der Einlage der stillen Gesellschafterin aus dem Liquidationserlös nur auf die Liquidation der Gesellschaft, nicht aber auf den Verkauf oder Totalverlust des Schiffes bezieht.(Rn.66) (Rn.67) 2. Die Beendigung der stillen Gesellschaft durch Verkauf oder Totalverlust des Schiffes führt nach den Regelungen des Gesellschaftsvertrages nicht gleichzeitig zu einer Liquidation der Gesellschaft mit der Folge, dass diese Fälle immer gleichgestellt sind, weil im Vertrag enthalten ist, dass nach Verkauf oder Totalverlust des Schiffes die Liquidation der Gesellschaft mit Wirkung zum 1. Januar des Folgejahres eintritt, so dass die Zeitpunkte zwischen dem Verkauf des Schiffes und der Liquidation bis zu einem Jahr auseinanderfallen können.(Rn.68)

Gesamter Gesetzestext

LG Hamburg 5. Zivilkammer — 305 O 92/15 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2017-10-12

Aktenzeichen: 305 O 92/15

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2017:1012.305O92.15.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 230 HGB, § 235 HGB

Orientierungssatz

  1. Soweit nach dem Gesellschaftsvertrag aufgrund des Schiffsverkaufs ein Anspruch auf Rückzahlung der Einlage der stillen Gesellschaft besteht, hat diese Rückzahlung nicht aus dem Liquidationserlös zu erfolgen, wenn sich die vertragliche Regelung zur Rückzahlung der Einlage der stillen Gesellschafterin aus dem Liquidationserlös nur auf die Liquidation der Gesellschaft, nicht aber auf den Verkauf oder Totalverlust des Schiffes bezieht.(Rn.66) (Rn.67)

  2. Die Beendigung der stillen Gesellschaft durch Verkauf oder Totalverlust des Schiffes führt nach den Regelungen des Gesellschaftsvertrages nicht gleichzeitig zu einer Liquidation der Gesellschaft mit der Folge, dass diese Fälle immer gleichgestellt sind, weil im Vertrag enthalten ist, dass nach Verkauf oder Totalverlust des Schiffes die Liquidation der Gesellschaft mit Wirkung zum 1. Januar des Folgejahres eintritt, so dass die Zeitpunkte zwischen dem Verkauf des Schiffes und der Liquidation bis zu einem Jahr auseinanderfallen können.(Rn.68)

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt,

an die Beklagte zu 1) € 466.181,51,

an den Beklagten zu 2) € 310.821,14,

an den Beklagten zu 3) € 77.758,61,

an den Beklagten zu 4) € 190.433,25,

an den Beklagten zu 5) € 155.391,51 und

an den Beklagten zu 6) € 70.658,18, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 6.11.2015 zahlen.

  1. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreites mit Ausnahme der Kosten des Nebenintervenienten, die dieser trägt.

  2. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1 Die Klägerin und Widerbeklagte (im Folgenden: Klägerin) nimmt die Beklagten und Widerkläger (im Folgenden: Beklagte) auf (Rück-) Zahlung von ausgezahlten Geldern in Anspruch. Die Beklagten verlangen widerklagend Auszahlung einer stillen Beteiligung an der Klägerin bzw. Rückzahlung eines der Klägerin gewährten Darlehens.

2 Die Klägerin ist ein Publikumsfonds in der Rechtsform der GmbH und Co. KG, der 1995 aufgelegt wurde. Unternehmensgegenstand der Klägerin war der Betrieb des Containerschiffes „MS V.“. Die Bereederung des Schiffes war der K. B. GmbH und Co. KG als Vertragsreeder übertragen worden. Mit Vertrag vom 3. August 1995 beteiligte sich die Firma E. K. R. GmbH & Co. KG in Form einer stillen Beteiligung in Höhe von DM 2 Mio an der Klägerin. Bei den Beklagten handelt es sich um die Rechtsnachfolger der E. K. R. GmbH & Co. KG.

3 Der in 1995 geschlossene Gesellschaftsvertrag über die stille Beteiligung der E. K. R. enthielt in Ziffer 6 die Regelung, dass bei einem Verkauf des Schiffes die Rückzahlung der stillen Beteiligung aus dem Liquidationserlös zu erfolgen hat. Soweit der Liquidationserlös zum Ausgleich der Ansprüche der stillen Gesellschafterin nicht ausreichen sollte, verzichtete die stille Gesellschafterin auf die Geltendmachung weitergehender Forderungen. Wegen der weiteren Einzelheiten der stillen Beteiligung wird auf den Vertrag über die stille Beteiligung (S. 59 ff. der Anlage K 1) Bezug genommen.

4 Mit Vertrag vom 31. März 2010 (Anlage K 2 ) wurde diese stille Beteiligung in ein Darlehen umgewandelt. Der Vertrag stellt fest, dass die stille Beteiligung von ursprünglich DM 2 Mio, nunmehr € 1.022.583,76, während der Laufzeit des ursprünglichen stillen Gesellschaftsvertrages nicht getilgt worden ist, sondern in dieser Höhe fortbesteht. Darüber hinaus hält der Vertrag fest, dass auf die ursprünglich stille Beteiligung noch ein offener Zinsbetrag von € 893.716,23 besteht. Zur Rückzahlung des Darlehens enthält § 2 des Vertrages die Regelung, dass das Darlehen nach vollständiger Rückzahlung des bei der H. N. Bank AG valutierenden Schiffshypothekendarlehens, Auszahlung des laufenden Gewinnvorab von 12 % p.a. auf das Erhöhungskapital gemäß Restrukturierungskonzept und Einbehalt einer angemessenen Liquiditätsreserve ganz oder in Teilbeträgen an die Darlehensgeberin zurück zu zahlen ist. Weiter findet sich die Regelung, dass im Fall des Verkaufs des Schiffes oder wenn die Gesellschaft in Liquidation tritt, das Darlehen unverzüglich in einer Summe zur Rückzahlung an die Darlehensgeberin fällig wird. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K 2 Bezug genommen.

5 In 2010 führte die Klägerin eine Kapitalerhöhung durch, und zwar durch Gesellschafterbeschluss vom 30.4.2010 (Anlage K 7). Der neu gefasste Gesellschaftsvertrag der Klägerin (Anlage K 8) sah unter anderem vor, dass das Sanierungskapital vorrangig vor dem Altkapital zurück und auf das Erhöhungskapital ein Gewinnvorab in Höhe von 12 % p.a. zu zahlen ist.

6 Mit Vertrag vom 30. März 2011 (Anlage K 3) wurde die Darlehensforderung über € 1.022.583,76 wieder in eine festverzinsliche (8%) stille Beteiligung der E. K. R. GmbH & Co. KG umgewandelt. § 2 Abs. 5 dieses Vertrages enthält die folgende Regelung:

7 „Die Gesellschaft endet ferner, ohne dass es einer Kündigung bedarf, im Falle des Verkaufs des MS V., des Totalverlustes des Schiffes oder wenn die Geschäftsinhaberin ihre Liquidation beschließt bzw. aus anderen Gründen in Liquidation tritt. In diesem Fall erfolgt die (Rück –) Zahlung der Einlage der stillen Gesellschafterin und des auf dem Privatkonto bestehenden Guthabens unverzüglich aus dem Liquidationserlös. Hierbei ist die Rangfolge des Abs. 4 Satz 1 entsprechend zu beachten.“

8 § 2 Abs. 8 des Vertrages enthält die Regelung:

9 „Endet die stille Gesellschaft, ist die Geschäftsinhaberin unter Berücksichtigung der Rangfolge des Abs. 4 Satz 1 unverzüglich zur (Rück –) Zahlung der Einlage der stillen Gesellschafterin und des Guthabens des Privatkontos verpflichtet.“

10 § 2 Abs. 4 des Vertrages lautet:

11 „Ohne dass es einer Kündigung gemäß Abs. 3 bedarf, ist die Geschäftsinhaberin verpflichtet, die Einlage der stillen Gesellschafterin zulasten des Einlagekontos gemäß § 3 Abs. 2 ganz oder in Teilbeträgen zurück zu zahlen, wenn

12 - der H. N. Bank AG das valutierende Schiffshypothekendarlehen vollständig zurückgezahlt wurde,

  • die Geschäftsinhaberin ihren Gesellschaftern den laufenden Gewinn vor ab von 12 % p.a. auf das Erhöhungskapital gemäß Restrukturierungskonzept vollständig ausgezahlt hat,
  • der stillen Gesellschafterin ihr Guthaben auf dem Privatkonto im Sinne des § 3 Abs. 3 in vollem Umfang ausbezahlt wurde,
  • der E. K. R. KG (GmbH & Co.), in deren Eigenschaft als Darlehensgeberin des Darlehens 2 im Sinne von § 1 Abs. 4 Satz 2, das Darlehen 2 in vollem Umfang zurückgezahlt wurde.

13 Die Zahlungspflicht besteht in diesem Fall jedoch nur insoweit, als der Geschäftsinhaberin die Zahlung unter Einbehalt einer angemessenen Liquiditätsreserve möglich ist.“

14 Wegen der weiteren Einzelheiten der vertraglichen Regelungen wird auf die Anlage K 3 Bezug genommen. Aus diesem Vertrag leiten die Beklagten zu 1) und 2) ihre streitgegenständlichen (widerklagend geltend gemachten) Ansprüche ab.

15 Ebenfalls am 30. März 2011 wurde ein Darlehensvertrag geschlossen (Anlage K 4). Dieser enthält Regelungen zum „Darlehen 1“ und gesonderte Regelungen zum „Darlehen 2“. Das „Darlehen 1“ besteht danach über einen Betrag von € 893.716,23 und stellt die Gewinnanteile/Zinsen für die stille Beteiligung bis zum Ablauf des 31.12.2009 dar. Das „Darlehen 2“ valutierte in Höhe von € 103.394,58 und besteht – inhaltlich - aus den Zinsen für den Zeitraum 1.1.2010 - 31.3.2011. Diese beiden Darlehen wurden der Klägerin unverzinslich gewährt.

16 § 3 Abs. 3 des Vertrages enthält die Regelung:

17 „Ohne dass es einer Kündigung gemäß Abs. 2 bedarf, ist die Darlehensnehmerin verpflichtet, das Darlehen 2 ganz oder in Teilbeträgen zurückzuzahlen, wenn

18 - der H. N. Bank AG das valutierende Schiffshypothekendarlehen vollständig zurückgezahlt wurde und

  • die Darlehensnehmerin ihren Gesellschaftern den laufenden Gewinnvorab von 12 % p.a. auf das Erhöhungskapital gemäß Restrukturierungskonzept vollständig ausgezahlt hat.

19 Die Zahlungspflicht besteht in diesem Fall jedoch nur insoweit, als der Darlehensnehmerin die Zahlung unter Einbehalt einer angemessenen Liquiditätsreserve möglich ist.“

20 § 3 Abs. 4 des Vertrages lautet:

21 „Ohne dass es einer Kündigung gemäß Abs. 2 bedarf, ist die Darlehensnehmerin verpflichtet, das Darlehen 1 ganz oder in Teilbeträgen zurückzuzahlen, wenn

22 - der H. N. Bank AG das valutierende Schiffshypothekendarlehen vollständig zurückgezahlt wurde und

  • die Darlehensnehmerin ihren Gesellschaftern den laufenden Gewinnvorab von 12 % p.a. auf das Erhöhungskapital gemäß Restrukturierungskonzept vollständig ausgezahlt hat,
  • das Darlehen 2 vollständig zurückgezahlt wurde und
  • die Einlage sowie das Guthaben auf dem Privatkonto des in Abs. 3 bezeichneten stillen Gesellschaftsverhältnisses vollständig (zurück –) gezahlt wurden.

23 Die Zahlungspflicht besteht in diesem Fall jedoch nur insoweit, als der Darlehensnehmerin die Zahlung unter Einbehalt einer angemessenen Liquiditätsreserve möglich ist.“

24 § 3 Abs. 5 des Vertrages lautet:

25 „Das Darlehensverhältnis endet ferner hinsichtlich der Darlehen 1 und 2, ohne dass es einer Kündigung bedarf, im Falle des Verkaufs der MS „V.“, des Totalverlustes des Schiffes oder wenn die Geschäftsinhaberin ihre Liquidation beschließt bzw. aus anderen Gründen in Liquidation tritt. In diesem Fall erfolgt die (Rück-) Zahlung der Darlehen 1 und 2 unverzüglich aus dem Liquidationserlös. Hierbei ist jedoch die Rangfolge des Abs. 3 Satz 1 bzw. des Abs. 4 Satz 1 entsprechend zu beachten.“

26 § 3 Abs. 8 des Vertrages lautet:

27 „Endet das Darlehensverhältnis, ist die Darlehensnehmerin unter Berücksichtigung der Rangfolge des Abs. 3 Satz 1 bzw. des Abs. 4 Satz 1 unverzüglich zur (Rück-) Zahlung der Darlehen 1 und 2 verpflichtet.“

28 Wegen der weiteren Einzelheiten der vertraglichen Regelungen wird auf die Anlage K 4 Bezug genommen. Aus diesem Vertrag leiten die Beklagten zu 3) – 6) ihre streitgegenständlichen (widerklagend geltend gemachten) Ansprüche ab.

29 Zur Sicherung sämtlicher Ansprüche aus der stillen Beteiligung und des Darlehensvertrages wurde zugunsten der K. KG eine mit 8 % p.a. verzinste Schiffshypothek an der „MS V.“ eingetragen.

30 Mit Vertrag vom 22.6.2011 verkaufte und übertrug die K. KG 60 % der stillen Beteiligung an die Beklagte zu 1) und 40 % an den Beklagten zu 2). Gleichzeitig wurden zugunsten der Beklagten zu 1) und 2) Schiffshypotheken an der „MS V.“ bestellt.

31 Mit Verträgen vom 23.6.2011 verkaufte und übertrug die K. KG die beiden Darlehen an die Beklagten zu 3), 4), 6) sowie an die Rechtsvorgängerin des Beklagten zu 5) in unterschiedlicher Höhe. Korrespondierend wurden den Beklagten zu 3), 4), 6) sowie der Rechtsvorgängerin des Beklagten zu 5) eine Schiffshypothek in Höhe des jeweils erworbenen Anteils an den Darlehen bestellt.

32 Die „MS V.“ wurde in 2014 verkauft und am 13. Juni 2014 an den Käufer übergeben. Der Verkaufserlös lag bei USD 4,4 Mio. Da sich die Käufer des Schiffes nur zu einem lastenfreien Erwerb bereit erklärt hatten, war der Verkauf der „MS V.“ nur möglich, wenn die Beklagten einer Löschung ihrer Schiffshypotheken zustimmten. Deshalb erhielten die Beklagten als Ausgleich für die Aufgabe der Schiffshypotheken einen bedingten Auszahlungsanspruch auf einen Teil des Veräußerungserlöses in Höhe von € 1.003.979,07. Dieser Betrag wurde zugunsten der Beklagten auf einem Treuhandkonto des Hamburger Notars Dr. A. H. hinterlegt (Anlage K 6). Sodann gaben die Beklagten ihre Löschungsbewilligungen ab. Mit Vorbescheid vom 14.7.2015 kündigte der Notar die Auszahlung des hinterlegten Betrages an die Beklagten an. Eine Beschwerde der Klägerin gegen den notariellen Vorbescheid wies das Landgericht Hamburg mit Beschluss vom 19. Oktober 2015 (321 T 11/15) zurück. Am 22./23.10.2015 kehrte der Notar den treuhänderisch verwahrten Betrag anteilig an die Beklagten aus. Diese Zahlungen macht die Klägerin mit der Klage geltend.

33 Gegenstand des Rechtsstreites sind die folgenden unstreitigen Forderungen:

34 Ansprüche aus der stillen Beteiligung (Anlage K 3)

35 | | | | | | | --- | --- | --- | --- | --- | | | Hauptforderung | Verzinsung | Zahlung des Notars | Noch offene Forderung | | Beklagte zu 1) | € 613.550,26 | € 157.750,59 | € 305.119,34 | € 466.181,51 | | Beklagter zu 2) | € 409.033,50 | € 105.167,06 | € 203.379,42 | € 310.821,14 |

36 Ansprüche aus dem Darlehensvertrag (Anlage K 4)

37 | | | | | | | | --- | --- | --- | --- | --- | --- | | | Zinsdarlehen 1 | Zinsdarlehen 2 | Gesamtforderung | Zahlung des Notars | Noch offene Forderung | | Beklagter zu 3) | € 138.560,66 | € 16.030,17 | € 154.590,83 | € 76.832,22 | € 77.758,61 | | Beklagte zu 4) | € 339.517,63 | € 39.229,89 | € 378.747,52 | € 188.314,27 | € 190.433,25 | | Beklagte zu 5) | € 277.052,03 | € 32.104,35 | € 309.156,38 | € 153.764,87 | € 155.391,51 | | Beklagte zu 6) | € 138.560,66 | € 16.030,17 | € 154.590,83 | € 76.932,65 | € 77.658,18 |

38 Die Klägerin befindet sich seit dem 1.1.2015 in Liquidation.

39 Die Parteien streiten darum, ob die Klägerin verpflichtet ist, an die Beklagten weitere Zahlungen aus der Beteiligung/den Darlehen zu leisten und/oder die Beklagten verpflichtet sind, die vom Notar an sie ausgezahlten Beträge der Klägerin zu erstatten.

40 Unstreitig ist zwischen den Parteien, dass nach den Regelungen aus dem Vertrag der stillen Beteiligung bzw. dem Darlehensvertrag die Forderungen der H. N. Bank AG und der Gesellschafter auf den laufenden Gewinnvorab auf das Erhöhungskapital vorrangig vor den Ansprüchen der Beklagten sind.

41 Die Klägerin ist bzgl. der Ansprüche der Beklagten zu 1) und 2) der Ansicht, dass die Regelung des § 2 Abs. 5 des Vertrages über die Umwandlung eines Darlehens in eine typisch stille Gesellschaft (Anlage K 3) Anwendung findet. Sie ist weiter der Ansicht, dass ein Anspruch auf Auszahlung der stillen Beteiligung nur besteht, wenn ein Liquidationserlös vorhanden ist. Ein solcher ist nach Ansicht der Klägerin nur vorhanden, wenn zuvor alle Ansprüche Dritter gegen die Klägerin befriedigt und sämtliche Kosten im Zusammenhang mit dem Verkauf des Schiffes und der Liquidation der Klägerin beglichen seien. Dies ergebe sich aus einer Auslegung der vertraglichen Regelung auch unter Berücksichtigung der zeitlich zuvor getroffenen Vereinbarungen. Die Klägerin behauptet, dass ein solcher Liquidationserlös nicht vorhanden sei und deshalb Zahlungen an die Beklagten nicht erfolgen könnten. Darüber hinaus seien die Zahlungen an die Beklagten durch den Notar ohne Rechtsgrund erfolgt, so dass ein Rückzahlungsanspruch der Klägerin bestehe.

42 Bezüglich der Ansprüche der Beklagten zu 3) – 6) ist die Klägerin der Ansicht, dass sich sinngemäß die gleichen Ansprüche aus den Regelungen des Darlehensvertrages ergeben.

43 Die Klägerin hat zunächst beantragt festzustellen, dass den Beklagten Forderungen gegen sie nicht mehr zu stehen. Diesen Antrag haben die Parteien übereinstimmend für erledigt erklärt.

44 Mit Schriftsatz vom 23.5.2016 ist Herr K. K. dem Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin als Nebenintervenient beigetreten.

45 Die Klägerin und der Nebenintervenient beantragen nunmehr,

46 die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an die Klägerin € 305.119,34, den Beklagten zu 2) zu verurteilen an die Klägerin € 203.379,42, den Beklagten zu 3) zu verurteilen, an die Klägerin € 76.832,22, den Beklagten zu 4) zu verurteilen, an die Klägerin € 188.314,27, den Beklagten zu 5) zu verurteilen, an die Klägerin € 153.764,87 und den Beklagten zu 6) zu verurteilen an die Klägerin € 203.379,42 jeweils nebst 5 % Zinsen ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

47 Die Beklagten beantragen,

48 die Klage abzuweisen.

49 Widerklagend beantragen die Beklagten,

50 die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte zu 1) € 466.181,51, an den Beklagten zu 2) € 310.821,14, an den Beklagten zu 3) € 77.758,61, an den Beklagten zu 4) € 190.433,25, an den Beklagten zu 5) € 155.391,51 und an den Beklagten zu 6) € 70.658,18 jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Widerklage zahlen.

51 Die Klägerin und der Nebenintervenient beantragen,

52 die Widerklage abzuweisen.

53 Die Beklagten sind der Ansicht, dass sich die Zahlungsansprüche der Beklagten zu 1) und 2) aus § 2 Abs. 8 des Vertrages über die stille Beteiligung ergeben, mit der Folge dass nur die Rangfolge des § 2 Abs. 4 Satz 1 des Vertrages zu beachten ist, nicht aber weitere Ansprüche Dritter vorab zu befriedigen sind. Die Zahlungsansprüche der Beklagten zu 3) – 6) seien dementsprechend aus § 3 Abs. 8 des Darlehensvertrages und nicht aus den Regelungen des § 3 Abs. 3 bzw. § 3 Abs. 4 herzuleiten. Dies ergebe sich aus einer historischen, sowie systematischen Auslegung der vertraglichen Regelungen und dem Sinn und Zweck der Umwandlung des Darlehens in eine stille Beteiligung und Berücksichtigung der sonstigen Regelungen, insbesondere auch unter Beachtung der Vorverträge. Während in dem 1. Vertrag über die stille Beteiligung der K. KG noch ein Verzicht der Rückzahlungsansprüche aus dieser Beteiligung vereinbart worden ist für den Fall, dass ein möglicher Liquidationserlös zum Ausgleich der Ansprüche der stillen Gesellschafterin nicht ausreiche, sei diese Verzichtsvereinbarung in den nachfolgenden Verträgen bewusst nicht wieder aufgenommen worden. Aus diesem Grunde seien die Verbindlichkeiten der Klägerin gegenüber Dritten nachrangig im Bezug auf die Ansprüche der Beklagten.

54 Die Beklagten sind weiter der Ansicht, dass ein Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung der vom Notar an sie aus gekehrten Beträge auch deshalb nicht bestehe, weil insoweit der Treuhandauftrag einen eigenen Rechtsgrund für die Zahlungen an die Beklagten darstelle. Gemäß Ziffer 3 des Treuhandauftrages hätten die Beklagten die Stellung als absonderungsberechtigte Begünstigte in Bezug auf das Notaranderkonto im Austausch für die Löschung der Schiffshypotheken eingeräumt erhalten. Damit sei ein eigenständiger, neuer Rechtsgrund durch den Treuhandauftrag geschaffen worden.

55 Mit Beschluss vom 28.8.2017 hat die Kammer mit Zustimmung der Parteien die Durchführung des schriftlichen Verfahrens angeordnet.

56 Wegen des weiteren Vortrages der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

57 Die zulässige Klage ist unbegründet.

58 Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte zu 1) auf Zahlung von € 305.119,34, gegen den Beklagten zu 2) auf Zahlung von € 203.379,42, gegen den Beklagten zu 3) auf Zahlung von € 76.832,22, gegen den Beklagten zu 4) auf Zahlung von € 188.314,27, gegen den Beklagten zu 5) auf Zahlung von € 153.764,87 und gegen den Beklagten zu 6) auf Zahlung von € 203.379,42, jeweils gemäß § 812 Abs.1 BGB (I.).

59 Die zulässige Widerklage ist hingegen begründet.

60 Die Beklagte zu 1) hat einen Anspruch gegen die Klägerin auf Zahlung von € 466.181,51, der Beklagte zu 2) einen Anspruch auf Zahlung von € 310.821,14 gemäß § 2 Abs. 8 des Vertrages über die Umwandlung eines Darlehens in eine typisch stille Gesellschaft vom 30.3.2011 (II.).

61 Der Beklagte zu 3) hat einen Anspruch gegen die Klägerin auf Zahlung von € 77.758,61, der Beklagte zu 4) hat einen Anspruch gegen die Klägerin auf Zahlung von € 190.433,25, der Beklagte zu 5) hat einen Anspruch gegen die Klägerin auf Zahlung von € 155.391,51 und der Beklagte zu 6) hat einen Anspruch gegen die Klägerin auf Zahlung von € 70.658,18, jeweils aus § 3 Abs. 8 des Darlehensvertrages vom 30.3.2011 (III.).

(I.)

62 Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagten auf Rückzahlung der Leistungen des Notars A. H. in Höhe von insgesamt € 1.004.342,70 gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB.

63 Soweit die Klägerin von dem Beklagten zu 6) Zahlung von € 203.379,42 verlangt, ist die Klage in Höhe von € 126.446,77 schon mangels Begründung unbegründet. Der Beklagte zu 6) hat unstreitig aus der notariellen Zahlung einen Betrag von € 76.932,65 erhalten. Soweit die Klägerin ihn darüber hinaus auf Zahlung in Anspruch nimmt, dürfte es sich um einen Irrtum handeln.

64 Die Zahlungen des Notars vom 22./23.10.2015 an die Beklagten in Höhe der weiteren Klaganträge stellen sich zwar als Leistung der Klägerin dar. Diese Leistung ist aber nicht ohne Rechtsgrund erfolgt. Denn den Beklagten stand zumindest in dieser Höhe ein Zahlungsanspruch gegen die Klägerin gemäß § 2 Abs. 8 des Vertrages über die Umwandlung eines Darlehens in eine typisch stille Gesellschaft (im Folgenden: Beteiligungsvertrag) bzw. § 3 Abs. 8 des Darlehensvertrages zu.

65 Die folgenden Ausführungen erfolgen – zu besseren Lesbarkeit – allein zu den Regelungen des Beteiligungsvertrages, beziehen sich aber jeweils auch auf die wortgleichen Regelungen des Darlehensvertrages. Dabei entsprechen § 2 Abs. 8, § 2 Abs. 5 und § 2 Abs. 4 des Beteiligungsvertrages jeweils § 3 Abs. 8, § 3 Abs. 5 und § 3 Abs. 3 und Abs. 4 des Darlehensvertrages.

66 Gemäß § 2 Abs. 8 des Beteiligungsvertrages ist die Klägerin unverzüglich zur Rückzahlung der Einlage der stillen Gesellschafterin und des Guthabens des Privatkontos verpflichtet, sobald die stille Gesellschaft endet, und zwar unter Berücksichtigung der Rangfolge des § 2 Abs. 4 Satz 1 des Beteiligungsvertrages. Gemäß § 2 Abs. 5 des Beteiligungsvertrages endet die stille Gesellschaft, ohne dass es einer Kündigung bedarf, im Falle des Verkaufes der MS „V.“. Unstreitig ist die MS „V.“ im Mai 2014 verkauft und am 13.6.2014 an den Käufer übergeben worden. Damit stand den Beklagten zu 1) und 2) zu diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf unverzügliche Rückzahlung ihrer Beteiligung unter Berücksichtigung der Rangfolge des § 2 Abs. 4 Satz 1 des Beteiligungsvertrages zu.

67 Die Rückzahlung der Einlage der Beklagten zu 1) und 2) hat dabei nicht gemäß § 2 Abs. 5 Satz 2 des Beteiligungsvertrages aus dem Liquidationserlös zu erfolgen. Denn § 2 Abs. 5 Satz 2 des Beteiligungsvertrages bezieht sich nach dem eindeutigen Wortlaut der Regelung nur auf die beiden letzten Alternativen des § 2 Abs. 5 Satz 1 des Beteiligungsvertrages. Dieser sieht vor, dass die stille Gesellschaft endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, im Falle des Verkaufs des Schiffes, des Totalverlustes des Schiffes oder wenn die Geschäftsinhaberin ihre Liquidation beschließt bzw. aus anderen Gründen in Liquidation tritt. Dies stellt eine Aufzählung von verschiedenen Beendigungsmöglichkeiten für die stille Gesellschaft dar. § 2 Abs. 5 Satz 2 des Beteiligungsvertrages betrifft eine Regelung zur Rückzahlung der Einlage der stillen Gesellschafterin „aus dem Liquidationserlös“ dar. Mit dieser Wortwahl ist klargestellt, dass die Regelung nur für den Fall der Liquidation gilt, nicht aber für den Fall des Verkaufs oder des Totalverlustes des Schiffes. Denn schon sprachlich kann ein Liquidationserlös nur im Falle der Liquidation entstehen.

68 Die Beendigung der stillen Gesellschaft durch Verkauf oder Totalverlust des Schiffes führt nach den Regelungen des Gesellschaftsvertrages nicht gleichzeitig zu einer Liquidation der Gesellschaft, mit der Folge dass diese Fälle immer gleichgestellt sind. Zum Zeitpunkt des Verkaufs des Schiffes galt der Gesellschaftsvertrag der MS „V.“ vom 7.12.2013 (Anlage K 8). Ausweislich § 20 Abs. 1 dieses Vertrages tritt die Gesellschaft mit Wirkung zum 1. Januar des Folgejahres in Liquidation, nachdem das Schiff aufgrund eines Beschlusses der Gesellschafter verkauft worden oder wenn ein Totalverlust des Schiffes eingetreten ist. Dies bedeutet, dass die Zeitpunkte zwischen dem Verkauf des Schiffes und der Liquidation bis zu einem Jahr auseinanderfallen können. Im vorliegenden Fall beläuft sich dieser Zeitraum auf mehr als 6 Monate. Aus diesem Grunde kann § 2 Abs. 5 des Beteiligungsvertrages nicht so ausgelegt werden, dass sämtliche Konstellationen der Beendigung der stillen Gesellschaft, die in diesem Absatz dargestellt sind, dazu führen, dass die Einlage der stillen Gesellschafterin nur aus dem Liquidationserlös zurückzuzahlen ist. Es handelt sich hier schlicht um zwei voneinander unabhängige Fallkonstellationen.

69 Dies folgt nicht nur aus der Auslegung des Wortlautes der Vorschrift, sondern auch aus einem Vergleich mit § 2 Abs. 8 des Beteiligungsvertrages. Denn diese Regelung würde gar keinen Sinn machen, wenn man für alle Alternativen des § 2 Abs. 5 des Beteiligungsvertrages auf den Liquidationserlös abstellen wollte. § 2 Abs. 8 des Beteiligungsvertrages gilt offensichtlich für die Fälle der Beendigung der stillen Gesellschaft ohne gleichzeitige Liquidation. Dieser Fall kann – außer im Fall der Kündigung der stillen Gesellschaft aus wichtigem Grund – gar nicht eintreten, sofern man für alle Beendigungskonstellationen des § 2 Abs. 5 des Beteiligungsvertrages davon ausgeht, dass nur eine Zahlung aus dem Liquidationserlös zu erfolgen hat.

70 Somit hatte die Klägerin die Einlage der Beklagten zu 1) und 2) unter Beachtung der Rangfolge des § 2 Abs. 4 Satz 1 des Beteiligungsvertrages unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, bei Beendigung der stillen Gesellschaft zurückzuzahlen. Die Beendigung der stillen Gesellschaft ist gemäß § 2 Abs. 5 Satz 1 des Beteiligungsvertrages automatisch mit dem Verkauf des Schiffes eingetreten. Der Rückzahlungsanspruch der Beklagten wurde demnach nach den vertraglichen Regelungen unmittelbar mit dem Verkauf des Schiffes fällig.

71 Die Beteiligten hatten allerdings die Rangfolge des § 2 Abs. 4 des Beteiligungsvertrages zu beachten. Nach dieser Regelung hat die Klägerin zunächst der H. N. Bank AG das mit einer Schiffshypothek abgesicherte Darlehen zurückzuzahlen und sodann ihren Gesellschaftern den laufenden Gewinnvorab von 12 % p. a. auf das Erhöhungskapital des Restrukturierungskonzeptes. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Klägerin diese Forderungen tatsächlich befriedigt hat, bevor sie Zahlungen an die Beklagten leistet. Zwar lautet die Regelung des § 2 Abs. 4, 2. Spiegelstrich des Beteiligungsvertrages dahingehend, dass die Klägerin ihren Gesellschaftern den laufenden Gewinnvorab „vollständig ausgezahlt hat“. Diese Regelung trifft aber nur für den Fall der Zahlungsverpflichtung der Klägerin für den in diesem Absatz geregelten Fall. Keine Anwendung findet die wörtliche Regelung für den Fall der Zahlungsverpflichtung der Klägerin aus § 2 Abs. 8 des Beteiligungsvertrages, wie vorliegend. Denn insoweit hat die Klägerin nur die Rangfolge des § 2 Abs. 4 Satz 1 des Beteiligungsvertrages, nicht aber die weiteren dort genannten Voraussetzungen zu beachten.

72 Ebenfalls findet der letzte Satz des § 2 Abs. 4 des Beteiligungsvertrages keine Berücksichtigung. Dort ist geregelt, dass eine Zahlungspflicht der Klägerin nur besteht soweit ihr die Zahlung unter Einbehalt einer angemessenen Liquiditätsreserve möglich ist. Auch insoweit nimmt § 2 Abs. 8 des Beteiligungsvertrages keinen Bezug auf diese Regelung, sondern allein – wie dargelegt – auf die Rangfolge.

73 Nach dem (bestrittenen) Vortrag der Klägerin belief sich der Nettoerlös aus dem Verkauf des Schiffes nach Abzug aller Kommissionen und Bankverbindlichkeiten aus den Schiffshypothekendarlehen auf € 2.302.091,58. Hiervon hatte die Klägerin den Anspruch des Erhöhungskapitals auf den Gewinnvorab zu befriedigen. Dieser berechnet sich nach den Darlegungen der Klägerin wie folgt:

74 Zum 10.8.2010 wurden auf das Erhöhungskapital € 1.211.750,-- und zum 8.2.2011 weitere € 1.211.750,-- eingezahlt. Hieraus errechnet sich bis zum 13.6.2014 ein Anspruch des Erhöhungskapitals auf den Gewinnvorab in Höhe von € 568.553,10 für die am 10.8.2010 gezahlte Tranche und € 495.848,10 für die am 8.2.2011 gezahlte Tranche, insgesamt mithin € 1.064.401,20. Dabei ist für die Berechnung der Höhe des Gewinnvorab auf den 13.6.2014 abzustellen. Denn die Klägerin hatte – wie ausgeführt – die Beteiligung der Beklagten unverzüglich nach dem Verkauf des Schiffes auszuzahlen, mithin spätestens zum 13.6.2014, im Zeitpunkt der Übergabe des Schiffes. Zu diesem Zeitpunkt waren die bevorrechtigten Forderungen gemäß § 2 Abs. 4 des Beteiligungsvertrages zu beachten. Soweit der Zinsanspruch der Gesellschafter, die sich an dem Restrukturierungsprogramm beteiligt haben, nach diesem Zeitpunkt weiter lief, berührt dies den Anspruch der Beklagten nicht, da die Rangfolge zum Zeitpunkt der Verpflichtung der Klägerin zur Auszahlung an die Beklagten zu beachten war und nicht zu einem anderen Zeitpunkt.

75 Bei der Feststellung der Vermögenslage der Klägerin sind sonstige Verbindlichkeiten der Klägerin nicht zu berücksichtigen. Denn vorliegend ist nach den eindeutigen vertraglichen Regelungen allein die Rangfolge des § 2 Abs. 4 des Beteiligungsvertrages zu beachten mit der Folge, dass nur Zahlungen an die dort genannten Bevorrechtigten einer Zahlung an die Beklagten vorgehen. Sollte diese Regelung dazu führen, dass die Klägerin ihre weiteren Verpflichtungen nicht erfüllen kann, wäre von ihr ein Insolvenzantrag zu stellen.

76 Auch nach dem Vortrag der Klägerin stand ihr zum Zeitpunkt des Verkaufs des Schiffes damit ein Betrag von € 1.237.690,38 zur Verfügung, um die Ansprüche der Beklagten in der weiteren Reihenfolge des § 2 Abs. 4 des Beteiligungsvertrages zu befriedigen. Zahlungen an den Notar sind von der Klägerin in Höhe von € 1.003.979,00 erfolgt, die sodann im Oktober 2015 an die Beklagten ausgezahlt wurden und nun mit der Klage zurück gefordert werden. Da dieser Betrag unterhalb des Vermögens der Klägerin zum damaligen Zeitpunkt lag, hatten die Beklagten einen Anspruch auf Auszahlung gegen die Klägerin, so dass die Zahlung des Notars an sie „mit Rechtsgrund“ erfolgte und ein Rückzahlungsanspruch der Klägerin nicht in Betracht kommt.

(II.)

77 Die Beklagten zu 1) und 2) haben einen Anspruch gegen die Klägerin auf Zahlung von € 466.181,51 (Beklagte zu 1) bzw. € 310.821,14 (Beklagter zu 2) gemäß § 2 Abs. 8 des Beteiligungsvertrages.

78 Hinsichtlich der Begründung des Zahlungsanspruches der Beklagten zu 1) und 2) kann zunächst auf die Ausführungen unter (I.) Bezug genommen werden. Im Hinblick auf die Rangfolge des § 2 Abs. 4 des Beteiligungsvertrages ergibt sich Folgendes:

79 Gemäß § 2 Abs. 4, 3. Spiegelstrich des Beteiligungsvertrages hat die Klägerin zunächst das Guthaben der Gesellschafter auf dem Privatkonto im Sinne des § 3 Abs. 3 des Beteiligungsvertrages auszuzahlen. Dies beläuft sich bei der Beklagten zu 1) unstreitig auf € 157.750,59 und bei dem Beklagten zu 2) auf € 105.167,06. Diese Beträge sind allerdings durch die Zahlung des Notars vom Oktober 2015 getilgt.

80 An 4. Stelle ist gemäß § 2 Abs. 4 des Beteiligungsvertrages das sogenannte Darlehen 2 aus dem Darlehensvertrag zu befriedigen. Dies betrifft die Ansprüche der Beklagten zu 3) - 6). Insoweit wird auf die Ausführungen zu (III.) verwiesen.

81 An 5. Stelle ist nach den vertraglichen Regelungen sodann die Einlage der stillen Gesellschafterin zurück zu zahlen. Unter Berücksichtigung der Zahlungen des Notars belaufen sich die diesbezüglichen Ansprüche der Beklagten zu 1) auf € 466.181,51 und die des Beklagten zu 2) auf € 310.821,14.

82 Die Klägerin hat nicht ausreichend substantiiert dargelegt, dass sie zur Zahlung dieser Beträge unter Berücksichtigung der Rangfolge des § 2 Abs. 4 des Beteiligungsvertrages nicht in der Lage ist und deshalb bereits kein materiell-rechtlicher Anspruch der Beklagten auf Zahlung besteht. Denn die Klägerin hat zum Ausgleich der Forderungen der Beklagten nicht nur die Aktiva einzusetzen, die ihr zum Zeitpunkt des Verkaufes des Schiffes zu standen, sondern auch ihr in der Folgezeit erworbenes Vermögen. Die Klägerin war mit dem Verkauf des Schiffes nach den vertraglichen Regelungen verpflichtet, in der vereinbarten Reihenfolge die Guthaben ihrer Gesellschafter zurückzuzahlen. Soweit sie dieser Verpflichtung mangels Kapital Mitte Juni 2014 nicht nachkommen konnten, war sie selbstverständlich in der Folgezeit verpflichtet, die Forderungen zu befriedigen, sobald ihr entsprechende finanzielle Mittel zur Verfügung standen. Ausweislich der Anlage K 12 hatte die Klägerin auf ihrem Euro-Konto bei der H. N. Bank Eingänge in Höhe von insgesamt € 1.350.377 zu verzeichnen. Es ist nicht dargelegt, dass die Klägerin aus diesen nachfolgenden Eingängen die Forderung der Beklagten nicht hätte befriedigen können unter der Voraussetzung, dass die Ansprüche der Beklagten sonstigen Verbindlichkeiten der Klägerin - wie ausgeführt - vorgehen. Weiterhin dürften die Kommissionszahlungen in Höhe von 3 × 44.000 US-Dollar nicht vorrangig vor Zahlungen an die Beklagten zu erfolgen haben. Ausweislich der Kontoauszüge sind diese Zahlungen nicht unmittelbar im Zusammenhang mit dem Verkauf des Schiffes geflossen, sondern am 17.7. bzw. 24.7.2014.

83 Die Forderungshöhe ist zwischen den Parteien unstreitig.

(III.)

84 Der Beklagte zu 3) hat einen Anspruch gegen die Klägerin auf Zahlung von € 77.758,61, der Beklagte zu 4) auf Zahlung von € 190.433,25, der Beklagte zu 5) auf Zahlung von € 155.391,51 und der Beklagte zu 6) hat einen Anspruch gegen die Klägerin auf Zahlung von € 70.658,18, jeweils aus § 3 Abs. 8 des Darlehensvertrages vom 30.3.2011 (III.).

85 Zur Begründung kann auf die Ausführungen unter Ziffer (I.) und (II.) verwiesen werden.

86 Die Forderungshöhe ist zwischen den Parteien unstreitig.

(IV.)

87 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 91 a Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO. Soweit die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist über die Kosten des Rechtsstreites gemäß § 91 a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dies führt zur Auferlegung der Kosten auf die Klägerin, da sie ohne den Eintritt des erledigenden Ereignisses in dem Rechtsstreit unterlegen gewesen wäre. Insoweit kann auf die voranstehenden Ausführungen verwiesen werden.

88 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

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