LG Hamburg 7. Kammer für Handelssachen, 2010-03-16, 407 O 217/09

407 O 217/09Kantonsgericht16.03.2010

Regest

Ist Kern eines Verbotes die Werbung für ein Mobiltelefon im Internet ohne Darlegung von Folgekosten bzw. ohne Angabe des Telefonpreises, so verletzt der Schuldner den Kern dieses Verbotes auch dann, wenn er die ihm untersagte Werbung auf einer anderen als der in der Verbotsverfügung genannten Website veröffentlicht.(Rn.9) Verfahrensgang nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 3. Zivilsenat, 11. Juni 2010, 3 W 38/10, Beschluss

Gesamter Gesetzestext

LG Hamburg 7. Kammer für Handelssachen — 407 O 217/09 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-03-16

Aktenzeichen: 407 O 217/09

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2010:0316.407O217.09.00

Dokumenttyp: Beschluss

Orientierungssatz

Ist Kern eines Verbotes die Werbung für ein Mobiltelefon im Internet ohne Darlegung von Folgekosten bzw. ohne Angabe des Telefonpreises, so verletzt der Schuldner den Kern dieses Verbotes auch dann, wenn er die ihm untersagte Werbung auf einer anderen als der in der Verbotsverfügung genannten Website veröffentlicht.(Rn.9)

Verfahrensgang

nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 3. Zivilsenat, 11. Juni 2010, 3 W 38/10, Beschluss

Tenor

Gegen die Schuldnerin wird wegen Verstoßes gegen die einstweilige Verfügung der Kammer vom 25. November 2009 ein Ordnungsgeld von 10.000,00 € festgesetzt.

Für den Fall, daß das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, tritt an die Stelle von je 250,00 € Ordnungsgeld ein Tag Ordnungshaft, zu vollziehen an den Geschäftsführern der Schuldnerin.

Die Schuldnerin trägt die Kosten des Verfahrens nach einem Streitwert von 10.000,00 €.

Gründe

1 Gegen die Schuldnerin ist auf Antrag der Gläubigerin das tenorierte Ordnungsgeld festzusetzen.

2 Die Schuldnerin hat schuldhaft gegen das gerichtliche Verbot aus der ihr am 1. Dezember 2009 zugestellten einstweiligen Verfügung der Kammer vom 25. November 2009 verstoßen, mit der ihr sinngemäß verboten worden war,

3 „im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Internet unter der Domain http://www.e..de sowie dazugehöriger Unterwebsites mit Mobilfunktarifen verbundene Mobilfunktelefone zu bewerben und/oder bewerben zu lassen“ wenn dies lediglich unter der Angabe

4 „nur 99,95 €1 im Tarif Complete S“

5 bzw.

6 „Tarif Complete S: nur 34,95 € statt 44,95 €/Monat“

7 geschieht.

8 Der von der Gläubigerin dargelegte und von der Schuldnerin nicht bestrittene Umstand, dass die Schuldnerin nunmehr wie aus den Anlagen Ast 4 und 5ersichtlich kerngleich unter der URL „http://w..t..de“ bzw. „http://h..t..de“ wirbt, stellt einen Verstoß gegen die einstweilige Verfügung der Kammer dar.

9 Dass die derzeitige Werbung inhaltlich kerngleich mit der verbotenen Werbung ist, sieht offenbar auch die Schuldnerin so. Entgegen ihrer Auffassung führt der Umstand, dass sie nunmehr die wettbewerbswidrige und ihr untersagte Werbung auf einer anderen als der im Verbot genannten Website veröffentlicht, nicht aus der Verletzung heraus. Kern des Verbotes ist die Werbung für ein Mobiltelefon im Internet ohne Darlegung von Folgekosten bzw. ohne Angabe des Telefonpreises. Den Kern dieses Verbotes verletzt die Schuldnerin mit ihrer jetzt geschalteten Werbung auch dann, wenn dies auf einer anderen als der in der Verbotsverfügung genannten Website erfolgt. Die Werbung war nämlich nicht deswegen wettbewerbswidrig, weil sie auf „e..de“ erschienen war, sondern weil sie gegen die Preisangabenverordnung verstieß.

10 Der Schuldnerin ist zumindest Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Sie war gehalten, alles zu unternehmen, um die Befolgung des Verbotes der einstweiligen Verfügung sicherzustellen. Ihr fällt in jedem Fall ein Organisationsverschulden zur Last, wenn sie es unterlässt, sicherzustellen, dass die beanstandete Werbung nicht wiederholt wird, wobei das Gericht es für selbstverständlich gehalten hätte, dass die Schuldnerin die wettbewerbswidrige Werbung an keiner Stelle, auch nicht etwa außerhalb des Internets wiederholt. Diese Pflicht hat die Schuldnerin verletzt.

11 Gegen die Schuldnerin ist demnach ein angemessenes Ordnungsgeld festzusetzen. Die Kammer hält ein solches von 10.000,00 € im Hinblick auf die Bedeutung der Hauptsache für angemessen und erforderlich, damit das Verbot zukünftig beachtet wird.

12 Die Kostenentscheidung beruht auf § 788 Abs.1 ZPO, die Anordnung der Ersatzordnungshaft beruht auf § 890 ZPO.

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