LG Hamburg 27. Zivilkammer, 2016-10-25, 327 O 447/16

327 O 447/16Kantonsgericht25.10.2016

Gesamter Gesetzestext

LG Hamburg 27. Zivilkammer — 327 O 447/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-10-25

Aktenzeichen: 327 O 447/16

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2016:1025.327O447.16.00

Dokumenttyp: Beschluss

Rechtskraft: ja

Tenor

  1. Im Wege einer einstweiligen Verfügung – der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung – wird der Antragsgegnerin unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen an ihrem jeweiligen Geschäftsführer (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 €; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre)

verboten,

im geschäftlichen Verkehr ohne Zustimmung der Antragstellerin die Bezeichnung „N° 5“ in nachstehender Aufmachung:

zur Kennzeichnung von Getränken, insbesondere Limonaden, zu benutzen und/oder durch Dritte benutzen zu lassen, insbesondere die vorgenannten Waren unter diesem Kennzeichen anzubieten und/oder zu bewerben und/oder durch Dritte anzubieten und/oder bewerben zu lassen.

  1. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

  2. Der Streitwert wird auf 150.000,00 € festgesetzt.

Die Schutzschrift vom 28.09.2016 (396 AR 448/16) hat vorgelegen.

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