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327 O 184/19•LG Hamburg 27. Zivilkammer, 2019-11-28, 327 O 184/19
327 O 184/19Kantonsgericht28.11.2019
1. In Streitigkeiten des gewerblichen Rechtsschutzes ist grundsätzlich vor der Beantragung des Erlasses einer einstweiligen Verfügung eine Abmahnung des Gegners erforderlich, um diesem die Gelegenheit zu geben, durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung den Rechtsstreit außergerichtlich zu erledigen. Hierzu hat der Anspruchsteller seinem Gegner zur Vermeidung der Kostenfolge des § 93 ZPO eine angemessene Frist zu setzen, wobei sich die Angemessenheit der Fristsetzung nur nach Lage des Einzelfalls beurteilen lässt.(Rn.22) 2. Im Einzelfall ist eine Frist von zehn Tagen ausreichend.(Rn.23)
Entscheidungsdatum: 2019-11-28
Aktenzeichen: 327 O 184/19
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2019:1128.327O184.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Rechtskraft: ja
In Streitigkeiten des gewerblichen Rechtsschutzes ist grundsätzlich vor der Beantragung des Erlasses einer einstweiligen Verfügung eine Abmahnung des Gegners erforderlich, um diesem die Gelegenheit zu geben, durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung den Rechtsstreit außergerichtlich zu erledigen. Hierzu hat der Anspruchsteller seinem Gegner zur Vermeidung der Kostenfolge des § 93 ZPO eine angemessene Frist zu setzen, wobei sich die Angemessenheit der Fristsetzung nur nach Lage des Einzelfalls beurteilen lässt.(Rn.22)
Im Einzelfall ist eine Frist von zehn Tagen ausreichend.(Rn.23)
1. Auf den Kostenwiderspruch der Antragsgegnerin wird die einstweilige Verfügung der Kammer vom 22.05.2019 in ihrem Tenor zu Ziff. 2 bestätigt, soweit der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens auferlegt worden sind.
2. Die Antragsgegnerin hat auch die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.
1 Die Parteien streiten nur noch über die Kosten des Verfahrens.
2 Gegenstand des Verfahrens war ein von der Antragstellerin gegen die in Japan sitzende Antragsgegnerin geltend gemachter markenrechtlicher Unterlassungsanspruch aufgrund der Anmeldung der sodann am 13.02.2019 eingetragenen deutschen Wortmarke „T-GO“ für Waren und Dienstleistungen in den Klassen 9, 38 und 41 und einer dadurch begründeten Erstbegehungsgefahr einer Benutzung jener Marke durch die Antragsgegnerin in Deutschland.
3 Vorprozessual hatte die Antragstellerin die Antragsgegnerin mit an deren Prozessbevollmächtigte, die im Register des Deutschen Patent- und Markenamtes in Bezug auf die Marke „T-GO“ der Antragsgegnerin als deren Vertreter eingetragen waren, gerichtetem und am 10.05.2019 um 14:00 Uhr per E-Mail versendetem Anwaltsschreiben vom 10.05.2019 abmahnen und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung bis zum 16.05.2019 auffordern lassen (vgl. Anlagen Ast 79 und AG 3). In den Anlagen Ast 80 bis Ast 83 und AG 3 liegt weitere Korrespondenz zwischen den Prozessbevollmächtigten der Parteien vor, ausweislich derer die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin jene Frist im Ergebnis bis zum 20.05.2019 verlängerten. Nachdem die Antragsgegnerin bis zum Abend des 20.05.2019 die von der Antragstellerin verlangte Unterlassungserklärung nicht abgegeben hatte, stellten die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 20.05.2019, der vorab per Telefax am 20.05.2019 um 21:49 Uhr und im Original am 21.05.2019 bei dem Gericht einging, einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Antragsgegnerin.
4 Auf den dahingehenden Antrag der Antragstellerin vom 20.05.2019 hat die Kammer der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung mit Beschluss vom 22.05.2019 unter Androhung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel verboten,
5 in der Bundesrepublik Deutschland im geschäftlichen Verkehr das Zeichen „T-GO“ zur Kennzeichnung von herunterladbarer Anwendungssoftware für Smartphones und Mobiltelefone, Telekommunikationsapparaten und Telekommunikationsinstrumenten, elektronischen Veröffentlichungen sowie zur Kennzeichnung der Dienste Telekommunikation, Übertragung von Quiz-Show-Programmen zu Unterhaltungs- und Lehrzwecken, Produktion von Quiz-Show-Programmen zu Unterhaltungs- und Lehrzwecken, Vertrieb von Quiz-Show- Programmen, nämlich Verleih von Quiz-Show-Programmen zu Unterhaltungs- und Lehrzwecken, Bereitstellung von elektronischen Publikationen und Veranstaltung, Durchführung und Organisation von Lotterien zu benutzen und/oder benutzen zu lassen und/oder unter diesem Zeichen die vorstehenden Waren und Dienstleistungen anzubieten und/oder anbieten zu lassen und/oder zu bewerben und/oder bewerben zu lassen
6 und der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens nach einem Streitwert von 250.000,00 € auferlegt.
7 Nach Zustellung der einstweiligen Verfügung der Kammer vom 22.05.2019 an die Antragsgegnerin ließ diese mit an die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin gerichtetem Anwaltsschreiben vom 13.06.2019 in Bezug auf den Verbotstenor der einstweiligen Verfügung der Kammer vom 22.05.2019 eine Abschlusserklärung gegenüber der Antragstellerin abgeben, sich aber vorbehalten, Kostenwiderspruch zu erheben (vgl. Anlage AG 1).
8 In Anlage AG 2 liegt Anwaltskorrespondenz zwischen den Parteien aus Dezember 2018 / Januar 2019 betreffend eine andere Markenanmeldung der Antragsgegnerin - eine Bildmarke in der Form eines dreidimensional anmutenden „T“ in den Farben dunkelblau, rot, violett und türkis - in Deutschland vor, in deren Zuge zwischen den Parteien insoweit eine außergerichtliche Vereinbarung zustande kam.
9 Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, aufgrund der Zeitverschiebung sowie notwendiger Übersetzungen ins Englische und ins Japanische und der Erforderlichkeit einer Abstimmung zwischen den Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin und den diese instruierenden japanischen Rechtsanwälten der Antragsgegnerin sei die ihr, der Antragsgegnerin, von der Antragstellerin vorprozessual gesetzte Frist zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung unangemessen kurz bemessen gewesen. Innerhalb einer aus ihrer Sicht angemessenen Frist hätte sie „die Unterlassungsverpflichtungserklärung akzeptiert“. Zudem habe sie, die Antragsgegnerin, aufgrund der vorangegangenen Auseinandersetzung mit der Antragstellerin betreffend die Bildmarke „T“ davon ausgehen dürfen, dass die Fristsetzungen durch die Antragstellerin keine Verbindlichkeit hätten und - wie in jener anderen Sache - die Möglichkeit eines Vergleichsschlusses bestanden habe, der eine Entscheidung über die Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung erübrigen würde.
10 Die Antragsgegnerin beantragt,
11 die Kosten des Verfahrens der Antragstellerin aufzuerlegen.
12 Die Antragstellerin beantragt:
13 Die einstweilige Verfügung desLandgerichts Hamburg vom 22. Mai 2019 (Az.: 327 O 184/19) wird im Kostenausspruch bestätigt.
14 Die Antragstellerin ist der Auffassung, sie habe der Antragsgegnerin mit im Ergebnis zehn Tagen vorprozessual eine angemessene Frist zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung gesetzt. Umfangreiche Übersetzungsarbeiten ins Englische, geschweige denn ins Japanische, seien nicht erforderlich gewesen. Die Antragsgegnerin habe deutsche Verfahrensbevollmächtigte gehabt. Zudem habe die Antragsgegnerin aufgrund der vorangegangenen Auseinandersetzung zwischen den Parteien bereits Kenntnis von der Möglichkeit der Erwirkung einer einstweiligen Verfügung aufgrund von einer in einer Markenanmeldung liegenden Erstbegehungsgefahr in Deutschland gehabt.
15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen (§ 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO).
16 Die Entscheidung ergeht gemäß § 128 Abs. 3 ZPO und Beschluss vom 09.08.2019 ohne mündliche Verhandlung.
17 Der zulässige Kostenwiderspruch der Antragsgegnerin ist unbegründet.
I.
18 Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 22.05.2019 war auch unter Berücksichtigung des Widerspruchsvorbringens der Antragsgegnerin in ihrer Kostengrundentscheidung zu bestätigen (§§ 91, 93, 925 Abs. 1 und 2, 936 ZPO).
19 Die Antragsgegnerin hat ihren Widerspruch unmissverständlich auf die Kosten beschränkt und mit Anwaltsschreiben vom 13.06.2019 eine Abschlusserklärung in Bezug auf den Verbotstenor der einstweiligen Verfügung vom 22.05.2019 gegenüber der Antragstellerin abgeben lassen.
20 Mit ihrem Anerkenntnis hat sich die Antragsgegnerin in die Rolle der Unterlegenen begeben, so dass sie gemäß § 91 ZPO grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen hat.
21 Die Voraussetzungen des § 93 ZPO für eine Kostentragungspflicht der Antragstellerin liegen nicht vor, da die Antragsgegnerin der Antragstellerin Veranlassung zur Einleitung des Verfahrens gegeben hat.
22 In Streitigkeiten des gewerblichen Rechtsschutzes ist grundsätzlich vor der Beantragung des Erlasses einer einstweiligen Verfügung eine Abmahnung des Gegners erforderlich, um diesem die Gelegenheit zu geben, durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung den Rechtsstreit außergerichtlich zu erledigen. Hierzu hat der Anspruchsteller seinem Gegner zur Vermeidung der Kostenfolge des § 93 ZPO eine angemessene Frist zu setzen, wobei sich die Angemessenheit der Fristsetzung nur nach Lage des Einzelfalls beurteilen lässt, in der Rechtsprechung aber Fristen von einer Woche bis zu zehn Tagen ab Zugang der Abmahnung für ausreichend erachtet worden sind (vgl. dazu nur Köh-ler/Bornkamm/Feddersen/Bornkamm, 37. Aufl. 2019, UWG § 12 Rn. 1.21 und 1.22 m. w. N.).
23 Die der Antragsgegnerin von der Antragstellerin vorprozessual gesetzte Frist von im Ergebnis insgesamt zehn Tagen ist ausreichend gewesen. Dabei hatte die Antragstellerin der Antragsgegnerin mit E-Mails vom 16.05.2019 und vom 17.05.2019 auch wiederholt deutlich gemacht, dass sie jedenfalls auf die Abgabe der verlangten Unterlassungsverpflichtungserklärung bestehe, so dass die Antragsgegnerin zu keinem Zeitpunkt hat davon ausgehen können, dass die Möglichkeit einer außergerichtlichen Einigung ohne die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bestehe. Soweit die Antragsgegnerin geltend gemacht hat, umfangreiche Übersetzungs- und Abstimmungsbedarfe auf Antragsgegnerseite ließen die vorliegend durch die Antragstellerin erfolgte Fristsetzung, auch unter Berücksichtigung der Zeitverschiebung, als unangemessen erscheinen, verfängt dies nicht. Die Antragsgegnerin hatte deutsche Verfahrensbevollmächtigte, der Sachverhalt war rechtlich einfach gelagert und die prozessuale Rechtslage war der Antragsgegnerin aus der vorangegangenen Auseinandersetzung zwischen den Parteien aus Dezember 2018 / Januar 2019 bereits bekannt.
24 Die Antragstellerin hat gemäß § 91 Abs. 1 ZPO auch die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.
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