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416 HKO 162/16•LG Hamburg 16. Kammer für Handelssachen, 2017-01-10, 416 HKO 162/16
416 HKO 162/16Kantonsgericht10.01.2017
Der Hersteller von Sport- und Freizeitschuhen, der Inhaber einer Gemeinschaftsmarke über die Kennzeichnung seiner Produkte mit einem an Pfeilspitzen erinnernden Winkelzeichen im Fersenbereich ist, hat gegen die Benutzung von in Verkehr gebrachten Schuhen einen Unterlassungsanspruch gemäß § 9 Abs. 2 Buchst. b, Abs. 3 UMV, wenn an den betreffenden Schuhe ein ähnliches Zeichen angebracht ist und markenmäßig verwendet wird und aufgrund der gegebenen Übereinstimmungen von einer Verwechslungsgefahr auszugehen ist.(Rn.19) Verfahrensgang vorgehend LG Hamburg 27. Zivilkammer, 7. Juni 2016, 327 O 210/16, Beschluss vorgehend LG Hamburg 27. Zivilkammer, 26. Mai 2016, 327 O 210/16, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-01-10
Aktenzeichen: 416 HKO 162/16
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2017:0110.416HKO162.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: Art 9 Abs 2 Buchst b EUV 2015/2424, Art 9 Abs 3 EUV 2015/2424
Rechtskraft: ja
Der Hersteller von Sport- und Freizeitschuhen, der Inhaber einer Gemeinschaftsmarke über die Kennzeichnung seiner Produkte mit einem an Pfeilspitzen erinnernden Winkelzeichen im Fersenbereich ist, hat gegen die Benutzung von in Verkehr gebrachten Schuhen einen Unterlassungsanspruch gemäß § 9 Abs. 2 Buchst. b, Abs. 3 UMV, wenn an den betreffenden Schuhe ein ähnliches Zeichen angebracht ist und markenmäßig verwendet wird und aufgrund der gegebenen Übereinstimmungen von einer Verwechslungsgefahr auszugehen ist.(Rn.19)
Verfahrensgang
vorgehend LG Hamburg 27. Zivilkammer, 7. Juni 2016, 327 O 210/16, Beschluss vorgehend LG Hamburg 27. Zivilkammer, 26. Mai 2016, 327 O 210/16, Beschluss
Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 26.05.2016 (327 O 210/16) wird bestätigt.
Die Antragsgegnerinnen haben auch die weiteren Kosten des Verfahrens wie Gesamtschuldnerinnen zu tragen.
1 Die Antragstellerin, ein dänisches Unternehmen, das unter anderem in Deutschland und Europa auch Sport- und Freizeitschuhe vertreibt, macht gegenüber den Antragsgegnerinnen einen markenrechtlichen Unterlassungsanspruch in Bezug auf Schuhmodelle geltend.
2 Die Antragstellerin kennzeichnet ihre Produkte mit an Pfeilspitzen erinnernden Winkelzeichen (sog. „Chevrons“). Sie ist Inhaberin der internationalen Registrierung ... (nachfolgend die „Verfügungsmarke“), welche am im Dezember.2006 eingetragen worden ist und deren Schutz sich auf die Europäische Union erstreckt (AS 1):
3 Die Marke beansprucht Schutz u.a. in Klasse 25 für die Waren „Sportschuhe“, „Freizeitschuhe“ sowie „modische Schuhe“ und steht soweit in Kraft.
4 Die Antragsgegnerinnen sind alle Teil des Konzerns einer Wettbewerberin der Antragstellerin auf dem Markt für Sport- und Freizeitschuhe. Die Antragsgegnerin zu 1. ist die in den USA ansässige Muttergesellschaft, die Antragsgegnerin zu 2. ist eine deutsche Tochtergesellschaft, welche verschiedene Marketingaktivitäten in Deutschland unterstützt und die Antragsgegnerinnen zu 3. und 4. sind beide niederländische Tochtergesellschaften, wobei die Antragsgegnerin zu 3. den deutschen Online-Shop betreibt, in dem die in Rede stehenden Schuhe teilweise angeboten wurden. Nach Durchführung von Testkäufen in H. mahnte die Antragstellerin die Antragsgegnerinnen mit anwaltlichen Schreiben vom 29.04. bzw. 03.05.2016 wegen Verletzung ihrer Markenrechte im Ergebnis erfolglos ab (AS 15 - 18).
5 Trotz Vorliegens einer Schutzschrift der Antragsgegnerin zu 2. erwirkte die Antragstellerin gegen die Antragsgegnerinnen seitens des LG Hamburg am 26.05.2016 eine einstweilige Verfügung (Az. 327 O 210/16) dahingehend, dass bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel den Antragsgegnerinnen zu 1., 3. und 4. in der Bundesrepublik Deutschland sowie der Antragsgegnerin zu 2. in der Europäischen Union verboten wurde,
6 „Sport- und Freizeitschuhe herzustellen oder herstellen zu lassen, ein- oder auszuführen, zu bewerben, anzubieten, zu verkaufen, in den Verkehr zu bringen und/oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, die – egal in welcher Farb- und Kontrastgestaltung – im Fersenbereich ein Winkelband aufweisen, wie aus den“ im Beschluss ersichtlichen vier Ausführungsformen.
7 Hiergegen haben die Antragsgegnerinnen Widerspruch eingelegt.
8 Die Antragstellerin ist der Ansicht, aufgrund der Verwendung der Winkelzeichen durch die Antragsgegnerinnen bestehe die Gefahr, dass es seitens des angesprochenen Verkehrs zu Verwechslungen zwischen der Verfügungsmarke und den von der der Antragsgegnerseite verwendeten Zeichen komme.
9 Der Verfügungsmarke komme als hinreichend komplexem Zeichen von Hause aus eine zumindest durchschnittliche Kennzeichnungskraft zu. Im Bereich der Sport- und Freizeitbekleidung sei die Kennzeichnung mit einfach gestalteten Bildsymbolen üblich. Durch ihre umfangreiche Benutzung im Rahmen des Sport-Sponsorings und der Beliebtheit bei Prominenten sei die durchschnittliche Kennzeichnungskraft deutlich gesteigert. Hierbei strahle die insbesondere für den Warenbereich Sport- und Freizeitbekleidung erworbene Bekanntheit der Verfügungsmarke auf den angrenzenden Warensektor der Sport- und Freizeitschuhe ab.
10 Die einander gegenüberstehenden Zeichen seien sich jeweils hochgradig ähnlich. Berücksichtige man das undeutliche Erinnerungsbild des Verkehrs, sei vorrangig auf die Gemeinsamkeiten und nicht die Unterschiede zwischen den Zeichen abzustellen, denn der Durchschnittsverbraucher habe nur selten die Möglichkeit, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen und müsse sich sonst auf das unvollkommene Bild verlassen, das er von ihnen im Gedächtnis behalten hat. Daher komme es auf die genaue Anzahl der Winkel nicht an, weil diese mit einem Blick nicht erfasst werden könne und der Verkehr ihr keine Bedeutung zumesse, sodass bei beiden Zeichen der Eindruck eines fortlaufenden Bandes identischer Winkel entstehe. Auch die teilweise unterschiedliche Ausrichtung der Winkel nach oben oder unten führe unter Berücksichtigung des genannten Maßstabes aus der hochgradigen Zeichenähnlichkeit nicht hinaus.
11 Eine Herkunftstäuschung sei auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Schuhe zusätzlich mit der Marke der Antragsgegnerinnen gekennzeichnet sind. Denn zum einen richte sich der Markenschutz gegen die Benutzung identischer oder verwechslungsfähiger Zeichen als solcher, daher komme es bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung auf außerhalb der Kennzeichnung liegende Begleitumstände nicht an und zwar auch dann nicht, wenn diese auf die tatsächliche Herkunft hinwiesen. Zum anderen seien die Schuhe in Ausführungsform 1) und 2) nicht deutlich sichtbar mit der Marke der Antragsgegnerinnen gekennzeichnet und außerdem sei der Verkehr im Sektor der Sport- und Freizeitbekleidung daran gewöhnt, dass auf der Ware auch Zweitkennzeichen angebracht sind (sog. Co-Branding), weshalb die Anbringung eines weiteren Zeichens die Verwechslungsgefahr grundsätzlich nicht hindere. Die Antragsgegnerinnen würden die angegriffene Kennzeichnung auch nicht lediglich als Verzierung verwenden. Jedenfalls in den Augen des Verkehrs dienten die Winkel, welche sich auf den angegriffenen Schuhen befinden, als Unterscheidungsmerkmal, denn der Verkehr sei im Bereich von Sport- und Freizeitschuhen daran gewöhnt, dass führende Hersteller ihre Marken – insbesondere auch in Form relativ einfach gehaltener geometrischer Zeichen – anbringen, wobei sich die Verwendung solcher Zeichen nicht auf die Außenseite des Schuhs beschränke, sondern auch im Fersenbereich und insbesondere an Fersenlaschen stattfinde. Auch die Antragsgegnerin zu 2. sei passivlegitimiert. Es bestehe eine konkrete Begehungsgefahr dahingehend, dass sie hinsichtlich der Vermittlung und Abwicklung von Bestellungen der Schuhe als auch von deren Vermarktung mit den anderen Antragsgegnerinnen mittäterschaftlich zusammenwirke oder diesen jedenfalls durch Unterstützung bei der Vermarktung, Vermittlung oder Abwicklung bei deren rechtswidrigen Vertriebshandlungen vorsätzlich Hilfe leiste. Zumindest drohe durch die Vermittlung von Bestellungen und deren Abwicklung durch die Antragsgegnerin zu 2. jedoch die Ermöglichung des Vertriebes der Schuhe durch andere im Sinne einer markenrechtlichen Störerhaftung.
12 Die Antragstellerin beantragt,
13 die einstweilige Verfügung vom 26.05.2016 (Az. 327 O 201/16) zu bestätigen.
14 Die Antragsgegnerinnen beantragen,
15 die einstweilige Verfügung aufzuheben und den Antrag auf einstweilige Verfügung zurückzuweisen.
16 Sie rügen die Passivlegitimation der Antragsgegnerin zu 2. und vertreten die Auffassung, die beanstandeten Produkte würden nicht markenmäßig verwandt, da der Verkehr die verschiedenen Winkel als reine Verzierungen und damit lediglich als Design-Elemente wahrnehme. Eine markenmäßige Kennzeichnung von Sportschuhen an der Zugschlaufe bzw. der Hinterkappe des Schuhs sei absolut unüblich. Zu berücksichtigen sei weiter, dass die Schuhe prominent mit dem berühmten „Swoosh“ gekennzeichnet seien, weshalb sie von Verbrauchern mühelos und unmittelbar als N.-Produkte erkannt würden. Die überragende Kennzeichnungskraft führe dazu, dass die Verzierung nicht als Marke aufgefasst werde. Im Übrigen bestehe keine Verwechslungsgefahr zwischen der Verfügungsmarke der Antragstellerin und den von den Antragsgegnerinnen verwendeten Zeichen, weil diese und die jeweiligen Zwischenräume – anders als beim geschützten Zeichen der Antragstellerin – nicht zueinander identisch seien. Der Schutzumfang der Verfügungsmarke sei äußerst gering, weshalb auch keine Zeichenähnlichkeit gegeben sei. Dies gelte insbesondere für die Ausführungsform 3, bei der die Pfeile – anders als bei der Verfügungsmarke – aufgrund ihrer vertikalen Ausrichtung nach oben einen gänzlich anderen Gesamteindruck vermittelten. Schließlich könne ein etwaiges Verbot jedenfalls nicht so weit gehen, die Verwendung eines Winkelbands im Fersenbereich „egal in welcher Farb- und Kontrastgestaltung“ zu untersagen, weil für die Verfügungsmarke eines der charakteristischen Merkmale der starke Kontrast zwischen den Pfeilspitzen und den Zwischenräumen sei, sodass sich bei einem weitgehenden Verzicht auf den Kontrast die Charakteristik des Zeichens deutlich ändere.
17 Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt und die Aufmachung der von den Parteien eingereichten Anlagen Bezug genommen.
18 Das zulässige Verfügungsbegehren ist gegenüber allen Antragsgegnerinnen begründet.
19 Die Antragstellerin kann von den Antragsgegnerinnen gemäß Art. 9 Abs. 2 lit. b), Abs. 3 UMV verlangen, dass diese es unterlassen, die unter I. im Verfügungsbeschluss vom 26.05.2016 aufgeführten Schuhe in Deutschland bzw. – soweit es die Antragsgegnerin zu 2. betrifft - der EU i.S.d. dort aufgeführten Tätigkeiten zu benutzen.
I.
20 Die Nutzung der in den Verkehr gebrachten Schuhe stellt eine Markenrechtsverletzung dar. Die von den Antragsgegnerinnen geltend gemachten Einwendungen greifen nicht durch.
21 1. Die Marke der Antragstellerin, auf welche diese ihr Begehren stützt, hat wirksamen Bestand. Dass sie nicht benutzt wird, haben die Antragsgegnerinnen nicht vorgetragen.
22 2. Die Ausgestaltung der Schuhe beinhaltet in ihrer konkreten Art und Weise auch eine markenmäßige Benutzung der zu Gunsten der Antragstellerin eingetragenen Marke.
23 a) Eine markenrechtliche Verletzungshandlung kann grundsätzlich nur angenommen werden, wenn die angegriffenen Zeichen markenmäßig verwendet werden. In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes stellt das Beurteilungskriterium der Benutzung als Marke eine allgemeine Anwendungsvoraussetzung des Markenkollisionsrechts dar (vgl. Fezer, Markenrecht, 4. Auflage 2009, § 14 MarkenG, Rn. 75). Das insoweit ungeschriebene Tatbestandsmerkmal bezweckt, den Kreis der potenziellen Markenrechtsverletzungen zu bestimmen, wobei die Herkunftsgarantie als Hauptfunktion der Marke im Interesse der Verbraucher die Originalität des Produkts in der Verantwortung des Markeninhabers schützt (vgl. Fezer, Markenrecht, a.a.O.). Eine markenmäßige Benutzung oder – was dem entspricht – eine Verwendung als Marke setzt voraus, dass das Zeichen im Rahmen des Produkt- oder Leistungsabsatzes jedenfalls auch der Unterscheidung der Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer dient (vgl. BGH WRP 2012, 813, 814 – Medusa m.w.N.). Die Rechte aus der Marke sind daher auf diejenigen Fälle beschränkt, in denen die Nutzung des Zeichens durch einen Dritten die Hauptfunktion der Marke, d. h. die Gewährleistung der Herkunft der Ware oder Dienstleistung gegenüber dem Verbraucher, beeinträchtigt oder immerhin beeinträchtigen könnte (vgl. BGH a.a.O.).
24 Entscheidend ist die objektive, nicht völlig fernliegende Möglichkeit, dass der Verkehr einen Herkunftshinweis annimmt (vgl. OLG Hamburg GRUR-RR 2001, 231, 232 – planet e), wobei der Europäische Gerichtshof seine Rechtsprechung zur Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion (GRUR 2003, 55 ff. – Arsenal, Tz. 51, 57 und GRUR 2002, 692, 693 – Hölterhoff ) im Wege einer ergebnisorientierten Auslegung fortentwickelt hat mit der Folge, dass bereits jede zu einer gedanklichen Verknüpfung mit der geschützten Marke führende Verwendung als rechtsverletzende Benutzung in Betracht kommt (vgl. Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 3. Auflage 2010, § 14 Rn. 103 m. Nachw. zur Rspr.; Ludwig WRP 2012, 816).
25 Maßgeblich im Rahmen der Beurteilung sind die Verkehrskreise, welche von den Waren angesprochen werden, die von dem das fragliche Zeichen verwendenden Dritten vertrieben werden, wobei es auf die gattungsmäßige Produktart als solche und nicht auf anderweitige Einzelheiten ankommt (vgl. Ingerl/Rohnke, a.a.O., § 14 Rn. 138).
26 b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass ein nicht lediglich zu vernachlässigender Teil der Verbraucher die Ausgestaltung der beanstandeten Schuhe in gedankliche Verbindung bringt mit einem Hinweis auf die Herkunft der Schuhe. Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass – entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin die (markenmäßige) Kennzeichnung von Sportschuhen an der Zugschlaufe bzw. der Hinterkappe des Schuhs durchaus üblich ist. Der Vorsitzende kann dies aus eigener Kenntnis auch bestätigen, weil sein Sohn, der zur angesprochenen Zielgruppe gehört, über ein Paar Sportschuhe verfügt, bei dem sich auf der Zugschlaufe die Abbildung eines markenmäßig geschützten Raubtiers befindet.
27 3. Es besteht auch Verwechselungsgefahr zwischen der Marke der Antragstellerin und den von ihr beanstandeten Zeichen auf den Schuhen.
28 a) Das Vorliegen einer markenrechtlichen Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, so dass ein geringer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Zeichen oder durch erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. EuGH GRUR Int. 2009. 397, 401 – OBELIX/MOBILIX; BGH GRUR 2010, 235 Rn. 15 – AIDA/AIDU; 2008, 258 Rn. 20 - INTERCONNECT/T-InterConnect ). Bei der Feststellung der Markenähnlichkeit ist dabei auf den jeweiligen Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Zeichen abzustellen (vgl. Fezer, a.a.O., § 14 Rn. 425). Da der Verbraucher die kollidierenden Marken regelmäßig nicht gleichzeitig nebeneinander wahrnimmt und miteinander vergleicht, die Frage der Markenähnlichkeit mithin anhand des blassen Erinnerungsbildes des Verbrauchers zu beantworten ist, welches sich wiederum regelmäßig mehr auf Grundlage der übereinstimmenden als der unterschiedlichen Markenbestandteile bestimmt, ist bei der Prüfung der Verwechselungsgefahr mehr auf die gegebenen Übereinstimmungen der zu vergleichenden Marken abzustellen als auf die Abweichungen (vgl. Fezer, a.a.O., § 14 Rn. 447).
29 b) Ausgehend hiervon ist eine Verwechselungsgefahr hinsichtlich aller Ausführungsformen zu bejahen. Abgesehen davon, dass hier Warenidentität vorliegt, besteht zwischen den beanstandeten Bildzeichen und der (rein bildlichen) Verfügungsmarke eine hochgradige Ähnlichkeit. Dass die beanstandeten Benutzungsform dünnere (und teilweise mehr) Pfeile aufweisen und die Abstände zwischen diesen Pfeilen dicker als diese sind, nimmt der unter a) a.E. beschriebene Verbraucher gar nicht wahr, so dass es auf das Ausmaß der Kennzeichnungskraft gar nicht mehr ankommt.
30 Etwas anderes gilt auch nicht etwa für die Ausführungsform 3. Insoweit ist von entscheidender Bedeutung, dass man dieses Modell schon etwas länger betrachten muss, um überhaupt zu merken, dass die Pfeile in eine andere Richtung verlaufen. Insgesamt vermittelt der gleichmäßige Abstand der Pfeile denselben Eindruck wie die Verfügungsmarke unabhängig davon, in welche Richtung sie verlaufen. Dass – wie die Antragsgegnervertreter in der mündlichen Verhandlung ausgeführt haben – das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum judiziert habe, dass dann, wenn – wie hier – eine Winkelmarke nur in eine Richtung verlaufe, die Antragstellerin auch nur Schutz in Bezug auf Winkelkennzeichen, welche gleichfalls in diese Richtung weisen, beanspruchen könne, vermag das Gericht dem jetzt als Anlage AG 17 überreichten Urteil nicht zu entnehmen. Dort geht es nur um die Frage der Benutzung und nicht darum, ob eine Verwechslungsgefahr zwischen zwei in unterschiedlicher Richtung verlaufenden Winkelkennzeichen bestehen kann. Insoweit verbleibt es bei der Einschätzung des Gerichts, dass die gegensätzliche Laufrichtung im Grunde genommen nur erkennbar ist, wenn man ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht wird.
31 c) Der Argumentation der Antragsgegnerinnen, eine Verwechslungsgefahr sei ausgeschlossen, weil die beanstandeten Schuhe von den angesprochenen Verkehrskreise aufgrund des bekannten „Swoosh“ als N.-Produkte erkannt würden, vermag das Gericht nicht zu folgen. Zutreffend weist die Antragstellerin darauf hin, dass es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht darauf ankommt, ob eine Verwechslungsgefahr durch die zusätzliche Kennzeichnung einer zugunsten der Antragsgegnerinnen bestehenden Marke ausgeschlossen werden kann. Der Markenschutz richtet sich gegen die Benutzung identischer oder verwechslungsfähiger Zeichen als solcher. Auf außerhalb der Kennzeichnung liegende Begleitumstände kann es daher bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr grundsätzlich nicht ankommen (vgl. BGH WRP 2007, 1090, 1094 – Pralinenform I; Ingerl/Rohnke, a.a.O., § 14 Rn. 837 m.w.N.). Eine andere Sichtweise würde – wie das Gericht bereits in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat – dazu führen, dass Inhaber weltbekannter Marken im Rahmen einer Produktpräsentation sanktionslos jede andere Marke nachahmen/übernehmen könnten, vorausgesetzt, dass sie zusätzlich eine hinreichend deutliche Kennzeichnung ihrer eigenen Marke anbringen.
32 Im Übrigen gibt es keinen Erfahrungssatz, dass ein Anbieter stets nur eigene Waren anbietet. Ebenso wenig gehen die angesprochenen Verkehrskreise davon aus, dass es keine Kooperationen verschiedener Anbieter geben kann. Dies gilt auch für Anbieter von bekannten Bekleidungsstücken wie die Antragsgegnerinnen. Zum einen kann bereits nicht ausgeschlossen werden, dass es auch der informierte, situationsadäquat aufmerksame Verbraucher für möglich halten wird, dass er (auch) Produkte anderer Anbieter über die den Antragsgegnerinnen zuzurechnenden Internetseiten erwerben kann. Zum anderen können die angesprochenen Verkehrskreise durch die angegriffenen Verwendungen wenigstens die Vorstellung entwickeln, dass die Antragsgegnerinnen in irgendeiner Weise mit der Antragstellerin kooperieren. Schon damit kann der Verbraucher nur schwer erkennen, von wem die angebotenen Waren stammen (OLG Hamburg, 5 W 61/14, Beschluss vom 09.09.2014).
33 4. Die für das Bestehen eines Unterlassungsanspruches erforderliche Begehungsgefahr ist – soweit es die Antragsgegnerinnen zu 1., 3. & 4. betrifft - hinsichtlich der Ausführungsformen 2 – 4 in Form einer Wiederholungsgefahr gegeben. Soweit es die Ausführungsform 1 und die Antragsgegnerin zu 2. (vgl. hierzu noch II. 1.) betrifft, liegt eine Erstbegehungsgefahr vor (vgl. AS 7 & AS 8).
II.
34 Rechtsfolge ist, dass die Antragstellerin von den Antragsgegnerinnen Unterlassung einer markenmäßigen Kennzeichnung entsprechend dem Verfügungsbegehren verlangen kann.
35 1. Soweit es die Passivlegitimation der Antragsgegnerin zu 2. betrifft, hat die Antragstellerin diese hinreichend in ihrer Replik vom 01.12.2016 dargelegt. Hierauf kann verwiesen werden.
36 2. Soweit die Antragsgegnerinnen geltend machen, der Tenor des Unterlassungsgebotes sei zu weitgehend, vermag das Gericht dem nicht zu folgen. Die Parenthese „egal in welcher Farb- und Kontrastgestaltung“ enthält keine zusätzliche (unbegründete) Beschwer der Antragsgegnerinnen. Die Antragstellerin hat einen Anspruch darauf, dass die Antragsgegnerinnen es unterlassen, Sport- und Freizeitschuhe zu nutzen, die einen Kontrast zwischen den Winkeln und den Zwischenräumen aufweisen – und zwar allgemein über die Darstellungsformen der Ausführungsformen 1 bis 4 hinaus. Das entspricht der jetzigen Tenorierung des Verfügungsbeschlusses, welcher der Präzisierung durch die Parenthese im Grunde genommen gar nicht bedurft hätte. Liegt kein Kontrast vor, so greift das Verfügungsgebot auch nicht. Besteht ein anderer Kontrast als der, welcher auf den Ausführungsformen 1 bis 4 ersichtlich ist, so wird dieser zutreffend vom Unterlassungstenor erfasst, denn der Anspruch der Antragstellerin ist nach allgemeinen Grundsätzen nicht auf die ganz konkrete Begehungsform begrenzt.
37 Die Androhung von Ordnungsmitteln beruht auf § 890 ZPO.
38 Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 91 ZPO.
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