LG Hamburg 12. Zivilkammer, 2017-06-27, 312 O 311/16

312 O 311/16Kantonsgericht27.06.2017

Gesamter Gesetzestext

LG Hamburg 12. Zivilkammer — 312 O 311/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-06-27

Aktenzeichen: 312 O 311/16

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2017:0627.312O311.16.00

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

I. Das Verfahren wird ausgesetzt.

  1. Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung des Artikel 9 Abs. 1 i.V.m. der Nr. 41 des Anhangs II zur Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 folgende Frage zur Vorabentscheidung nach Art. 267 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgelegt:

Handelt es sich bei den in Nr. 41 des Anhangs II zur Verordnung (EG) Nr. 110/2008 aufgezählten Bestandteilen um solche Bestandteile, die eine Spirituose mindestens zu enthalten hat, um die Verkehrsbezeichnung Eierlikör tragen zu dürfen (Mindestspezifikation) oder zählt Nr. 41 des Anhangs II zur Verordnung (EG) Nr. 110/2008 die zulässigen Bestandteile eines Produktes, dass die Verkehrsbezeichnung „Eierlikör“ tragen will, abschließend auf?

Gründe

I.

1 Die Klägerin wendet sich gegen die Verwendung der Bezeichnung „Eierlikör“ für ein Produkt, das zusätzlich zu den in Nr. 41 des Anhangs II zur Verordnung (EG) Nr. 110/2008 genannten Bestandteilen Milch enthält.

2 Sowohl die Klägerin als auch die Beklagte sind Hersteller von Likören, zu deren Bestandteil auch Eier zählen und die sowohl stationär als auch online unter der Verkehrsbezeichnung Eierlikör verkauft werden. Die Beklagte stellt unter anderem eine Reihe von Produkten her, die sie ausweislich der Produktetiketten als „Eierlikör“ bezeichnet und bei denen sich auf dem rückseitigen Etikett die Angabe „enthält Milch“ findet. Dass die Liköre der Beklagten tatsächlich Milch enthalten ist zwischen den Parteien unstreitig.

3 Die Klägerin meint, ihr stehe hinsichtlich der Verwendung der Verkehrsbezeichnung „Eierlikör“ für die Produkte der Beklagten ein Unterlassungsanspruch aus den §§ 8 I, III Nr. 1, 3a UWG i.V.m. § 11 I LFGB i.V.m. Art. 7 Abs. 1 lit a), II und IV der VO (EU) 1169/2011 i.V.m. Art. 9 I i.V.m. Nr. 41 des Anhangs II der Verordnung (EG) 110/2008 zu. Die Verwendung der Bezeichnung „Eierlikör“ für die Produkte der Beklagten sei irreführend, da Milch als Bestandteil von Eierlikör oder Advocaat/Avocat/Advokat in Nr. 41 des Anhangs II der VO (EG) 110/2008 nicht vorgesehen sei und ein Produkt, dass neben den in Nr. 41 des Anhangs II der Verordnung (EG) 110/2008 Milch enthalte, daher auch nicht als „Eierlikör“ bezeichnet werden dürfe.

4 Die Klägerin beantragt

5 1. Die Beklagte wird verurteilt, es künftig bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollziehen an ihrem Komplementär, zu unterlassen

6 a. im geschäftlichen Verkehr vorverpackte Lebensmittel unter der Bezeichnung „Eierlikör“ in den Verkehr zu bringen und/oder Verbrauchern zum Kauf anzubieten und/oder zu bewerben, die Milch und/oder andere Inhaltsstoffe enthalten, die nicht den Spezifikationen für das Erzeugnis der Kategorie 41 des Anhangs II der Verordnung(EG) Nr. 110/2008 entsprechen. [...]

7 Die Beklagte beantragt

8 die Klage abzuweisen.

9 Die Beklagte meint, die von ihr als „Eierlikör“ in den Verkehr gebrachten Produkte entsprächen der Spezifikation der Nr. 41 des Anhangs II der VO (EG) 110/2008. Der Zusatz von Milch stünde dem nicht entgegen, da es sich bei den in Nr. 41 des Anhangs II der VO (EG) 110/2008 genannten Inhaltsstoffen lediglich um Mindestvoraussetzungen handele, die ein Produkt erfüllen müsse, um als Eierlikör bezeichnet werden zu dürfen. Darüber hinaus ergebe sich bei der Annahme, die Bestandteile seien abschließend benannt, ein Wertungswiderspruch zu Art. 17 Abs.1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (LMIV). Nach Art. 17 Abs. 1 LMIV müsse ein Lebensmittel mit seiner rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung bezeichnet werden. Eine solche gebe es für das Produkt der Beklagten nicht, wenn ein Rückgriff auf die SpirituosenVO nicht möglich sei. Alternativ müsse nach Art. 17 Abs. 1 S. 2 LMIV das Lebensmittel mit seiner verkehrsüblichen Bezeichnung bezeichnet werden. Nach Art. 2 lit. o der LMIV sei das die Bezeichnung, die von den Verbrauchern in dem Mitgliedsstaat, in dem das Lebensmittel verkauft werde, als Bezeichnung dieses Lebensmittels akzeptiert werde, ohne dass eine weitere Erläuterung notwendig wäre. Dies sei bei dem Produkt der Beklagten aber die Bezeichnung „Eierlikör“.

II.

10 Der Erfolg der Klage hängt davon ab, wie Artikel 9 Abs. 1 i.V.m. der Nr. 41 des Anhangs II zur Verordnung (EG) Nr. 110/2008 auszulegen ist. Wenn die Beklagte gegen diese Vorschrift verstoßen hat, kann der Klägerin ein Unterlassungsanspruch gemäß §§ 8 I, III Nr. 1, 3a UWG i.V.m. § 11 I LFGB i.V.m. Art. 7 Abs. 1 lit a), II und IV der VO (EU) 1169/2011 i.V.m. Art. 9 I i.V.m. Nr. 41 des Anhangs II der Verordnung (EG) 110/2008 zustehen.

11 Fraglich ist daher, ob es sich bei den in Nr. 41 des Anhangs II zur Verordnung (EG) Nr. 110/2008 aufgezählten Bestandteilen lediglich um solche Bestandteile handeln soll, die eine Spirituose mindestens zu enthalten hat, um die Verkehrsbezeichnung Eierlikör tragen zu dürfen oder ob Nr. 41 des Anhangs II zur Verordnung (EG) Nr. 110/2008 die zulässigen Bestandteile eines Produktes, dass die Verkehrsbezeichnung „Eierlikör“ tragen will, abschließend aufzählt.

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