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312 O 453/17•LG Hamburg 12. Zivilkammer, 2018-09-11, 312 O 453/17
312 O 453/17Kantonsgericht11.09.2018
1. Der Bestandteil „IVI“ der Marke „IVI collection“ hat keinen erkennbaren eigenen Bedeutungsgehalt und ist dementsprechend geeignet, zur Unterscheidung von Waren ihres Inhabers von solchen anderer Unternehmen zu dienen. Dieser kennzeichnungskräftige Bestandteil prägt die Marke maßgeblich, denn der Bestandteil „collection“ ist im Bekleidungsbereich lediglich beschreibend.(Rn.16) 2. Zwischen Blusen einerseits und Mützen andererseits besteht hochgradige Warenähnlichkeit, denn es handelt sich bei beiden um Bekleidungsstücke.(Rn.17) 3 .Die Markenzeichen „IVI collection“ und „Ivie Cap“ bzw. „Animal Cap Kappe Ivie Cap Damen Frauen" sind aufgrund der Übereinstimmung im Bestandteil „IVI“ einander ähnlich, denn der zusätzliche Buchstabe „e“ am Ende von „Ivie“ kann vom Verkehr leicht übersehen werden.(Rn.18) 4. Der Bestandteil „IVI“ bzw. „Ivie“ in den Produktbezeichnungen des Markenrechtsverletzers ist jedenfalls mitprägend. Dies gilt auch für die längere Bezeichnung „Animal Cap Kappe Ivie Cap Damen Frauen", da die übrigen Bestandteile – mit Ausnahme von „Animal“ – allesamt beschreibend sind.(Rn.18) 5. Somit besteht zwischen den Markenzeichen „IVI collection“ und „Ivie Cap“ bzw. „Animal Cap Kappe Ivie Cap Damen Frauen" Verwechslungsgefahr i.S.v. Art. 9 Abs. 2 Buchst b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke.(Rn.19) Verfahrensgang anhängig Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, kein Datum verfügbar, 5 U 146/18
Entscheidungsdatum: 2018-09-11
Aktenzeichen: 312 O 453/17
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2018:0911.312O453.17.00
Dokumenttyp: Urteil
Der Bestandteil „IVI“ der Marke „IVI collection“ hat keinen erkennbaren eigenen Bedeutungsgehalt und ist dementsprechend geeignet, zur Unterscheidung von Waren ihres Inhabers von solchen anderer Unternehmen zu dienen. Dieser kennzeichnungskräftige Bestandteil prägt die Marke maßgeblich, denn der Bestandteil „collection“ ist im Bekleidungsbereich lediglich beschreibend.(Rn.16)
Zwischen Blusen einerseits und Mützen andererseits besteht hochgradige Warenähnlichkeit, denn es handelt sich bei beiden um Bekleidungsstücke.(Rn.17)
3 .Die Markenzeichen „IVI collection“ und „Ivie Cap“ bzw. „Animal Cap Kappe Ivie Cap Damen Frauen" sind aufgrund der Übereinstimmung im Bestandteil „IVI“ einander ähnlich, denn der zusätzliche Buchstabe „e“ am Ende von „Ivie“ kann vom Verkehr leicht übersehen werden.(Rn.18)
Der Bestandteil „IVI“ bzw. „Ivie“ in den Produktbezeichnungen des Markenrechtsverletzers ist jedenfalls mitprägend. Dies gilt auch für die längere Bezeichnung „Animal Cap Kappe Ivie Cap Damen Frauen", da die übrigen Bestandteile – mit Ausnahme von „Animal“ – allesamt beschreibend sind.(Rn.18)
Somit besteht zwischen den Markenzeichen „IVI collection“ und „Ivie Cap“ bzw. „Animal Cap Kappe Ivie Cap Damen Frauen" Verwechslungsgefahr i.S.v. Art. 9 Abs. 2 Buchst b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke.(Rn.19)
Verfahrensgang
anhängig Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, kein Datum verfügbar, 5 U 146/18
I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) zu unterlassen im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland ohne Zustimmung der Klägerin unter der Bezeichnung
„Ivie Cap“
und/oder
„Animal Cap Kappe Ivie Cap Damen Frauen“
Kopfbedeckungen zu bewerben, anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen, wenn dies geschieht, wie in der Anlage wiedergegeben;
II. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin
a. unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses, das die Verkäufe der Waren gem. Ziff. I, sortiert nach dem Verkaufsdatum, der jeweiligen Menge, dem jeweiligen Verkaufspreis sowie den Einkaufspreis bzw. die Herstellungskosten, die Vertriebskosten und den Gemeinkostenanteil für die jeweils verkauften Produkte sowie den jeweils erzielten Gewinn enthält, Auskunft zu erteilen über den hierdurch erzielten Gesamtumsatz und -gewinn;
b. unter Vorlage geeigneter Unterlagen, insbesondere Rechnungen und/oder Lieferscheinen, Auskunft zu erteilen, über Namen und Anschrift des Lieferanten und/oder anderer Vorbesitzer der vorstehend genannten Waren sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren;
III. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziff. I genannten Handlungen entstanden ist und/oder noch entstehen wird;
IV. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 775,95 nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.12.2017 zu zahlen.
V. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
VI. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
VII. Das Urteil ist hinsichtlich des Tenors zu Ziffer I. vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 40.000,00, hinsichtlich der Ziffer II. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 5.000,00 und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages.
ANLAGE I
1 Die Beklagte betreibt u.a. in Deutschland einen Onlineshop für Bekleidung und vertreibt diese u.a. bei ebay.
2 Im Juli 2017 stellte die Klägerin fest, dass die Beklagte eine Mütze mit der Bezeichnung „Animal Cap Kappe Ivie Cap Damen Frauen“ bei ebay anbot (Anlage K 2).
3 Die Klägerin ließ daraufhin einen Testkauf durchführen (Anlage K 3). Anschließend mahnte die Klägerin die Beklagte mit Schreiben vom 4.8.2017 vergeblich ab (Anlagen K 5 und K 6).
4 Die Klägerin behauptet, die Klagemarke werde umfassend benutzt. Es würden europaweit Artikel der Klägerin u.a. unter der Klagemarke angeboten. Dies ergebe sich bereits aus der von der Beklagten eingereichten Anlage B 1 und im Übrigen aus den Anlagenkonvoluten K 8 bis K 10. Der Vertrieb von Mützen unter der Klagemarke folge aus der Anlage K 7.
5 Die Klägerin ist ferner der Meinung, das in Streit stehende Angebot verletze die Klagemarke, so dass ihr nach Art. 9 Abs. 2 lit. b) UMV ein Unterlassungsanspruch, nach §§ 19 MarkenG, 242 BGB ein Auskunftsanspruch und nach § 14 Abs. 6 MarkenG ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zustehe. Außerdem könne sie nach §§ 14 Abs. 6 MarkenG, 683, 670 BGB Zahlung der Abmahngebühren nach einem Gegenstandswert von EUR 100.000,00 verlangen. Zur Begründung der Markenverletzung beruft sich die Klägerin auf die Thomson Life-Entscheidung des EuGH und führt eine Reihe von ihr bereits erstrittenen Entscheidungen zu Produktbezeichnungen mit den Bestandteilen „MO“ und „USHA“ an. Der Verkehr verstehe die in Streit stehende Kennzeichnung als Co-Branding zwischen den Marken „Animal“ und „ I. collection“.
6 Die Klägerin beantragt,
7 I. bis III.: wie erkannt;
8 IV. Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin EUR 996,95 nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.12.2017 zu zahlen.
9 Die Beklagte beantragt,
10 die Klage abzuweisen.
11 Die Beklagte bestreitet den Vertrieb von mit der Klagemarke gekennzeichneten Kopfbedeckungen durch die Klägerin. Ohne Vertrieb besitze die Marke keine hohe Kennzeichnungskraft. Die Übereinstimmungen zwischen „IVI collection“ und „Ivie Cap“ von „Animal“ seien auch zu gering, um bei den angesprochenen Verkehrskreisen eine Verwechslungsgefahr auszulösen. Auch sei die Schreibweise unterschiedlich und „IVI“ habe keine Bedeutung, während „Ivie“ gerne als Frauenname vergeben werde. Es bestehe somit in schriftbildlicher, phonetischer und begrifflicher Hinsicht keine Ähnlichkeit zwischen den kollidierenden Zeichen.
12 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 29.5.2018 Bezug genommen.
13 Die Klage ist zulässig und zum weit überwiegenden Teil begründet.
I.
14 Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Unterlassungsanspruch nach Art. 9 Abs. 2 lit. b), Abs. 3 UMV hinsichtlich der Verwendung der Zeichen „Ivie Cap“ und „Animal Cap Kappe Ivie Cap Damen Frauen“.
15 Bei der Prüfung der sich gegenüberstehenden Zeichen ist von dem allgemein anerkannten Grundsatz auszugehen, dass zwischen allen in Betracht zu ziehenden Umständen, nämlich der Kennzeichnungskraft der Klagemarke, dem Ähnlichkeitsgrad der einander gegenüber stehenden Zeichen und dem wirtschaftlichen Abstand der Waren und Dienstleistungen eine Wechselwirkung besteht, wonach eine höhere Kennzeichnungskraft der Klagemarke oder ein höherer Grad der Ähnlichkeit der Zeichen einen größeren Abstand bei den angebotenen Waren-/Dienstleistungen ausgleichen kann und umgekehrt (BGH GRUR 2002, 898, 899 „defacto“; BGH GRUR 2001, 1161, 1162 „CompuNet/ComNet“).
a)
16 Die Klagemarke „IVI collection“ weist eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft auf. Der Bestandteil „IVI“ hat keinen erkennbaren eigenen Bedeutungsgehalt und ist dementsprechend geeignet, zur Unterscheidung von Waren ihres Inhabers von solchen anderer Unternehmen zu dienen. Für eine Steigerung der Kennzeichnungskraft aufgrund umfangreicher Benutzung gibt es allerdings keine ausreichenden Anhaltspunkte, insbesondere genügen die Anlagen K 8 bis K 10 dafür nicht.
b)
17 Es besteht hochgradige Warenähnlichkeit zwischen Blusen einerseits, für welche die Klagemarke unstreitig benutzt wird (Anlage B 1), und Mützen andererseits. Denn es handelt sich bei beiden um Bekleidungsstücke. Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob die von der Klägerin eingereichten Konstruktionszeichnungen (Anlage K 7) auch eine Benutzung für Mützen belegen.
c)
18 Die kollidierenden Zeichen sind aufgrund der Übereinstimmung im Bestandteil „IVI“ einander ähnlich. Die Klagemarke wird maßgeblich durch den kennzeichnungskräftigen Bestandteil „IVI“ geprägt, hinter den der im Bekleidungsbereich beschreibende Bestandteil „collection“ zurücktritt. Der Bestandteil „IVI“ der Klägerin kommt in der Produktbezeichnung der Beklagten ebenfalls vor und ist mitprägend. Der zusätzliche Buchstabe „e“ am Ende von „Ivie“ kann vom Verkehr leicht übersehen werden. Auch tritt „IVI“ in der längeren Bezeichnung „Animal Cap Kappe Ivie Cap Damen Frauen" hinter die übrigen Bestandteile nicht zurück, da diese - mit Ausnahme von „Animal“ - allesamt rein beschreibend sind. Dabei nimmt der Verkehr den Bestandteil „Animal“ im konkreten Kontext der Bezeichnung „von Animal“ eher als Unternehmenskennzeichen und nicht als Marke wahr.
19 Aufgrund der durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Klagemarke, der hochgradigen Warenähnlichkeit und der Zeichenähnlichkeit besteht auch Verwechslungsgefahr. Denn es besteht jedenfalls die Gefahr, dass die Verbraucher annehmen, die in Streit stehende Kappe stamme aus einer Kooperation (Co-Branding) des Herstellers „ A.“ mit dem Modelabel „ I. collection“.
II.
20 Aufgrund des Vorstehenden kann die Klägerin nach Art. 129 Abs. 2 UMV i.V.m. § 19 Abs. 1 MarkenG, § 242 BGB die tenorierte Auskunft verlangen.
III.
21 Der Schadensersatzanspruch ergibt sich aus Art. 129 Abs. 2 UMV i.V.m. § 14 Abs. 6 MarkenG. Die Beklagte handelte schuldhaft, nämlich zumindest fahrlässig.
IV.
22 Da die Abmahnung berechtigt war, kann die Klägerin nach §§ 14 Abs. 6 MarkenG, 683, 670 BGB Ersatz ihrer Abmahngebühren verlangen. Der von der Klägerin für die Abmahnung angesetzte Gegenstandswert von EUR 100.000,00 erscheint im Streitfall jedoch überhöht.
23 Bei der vorliegenden Verwendung von „IVI“ im Rahmen einer langen Zeichenkette und gemeinsam mit einer weiteren Marke erscheint ein Gegenstandswert von EUR 50.000,00 angemessen. Die geltend gemachte 0,65 Gebühr zuzüglich EUR 20,00 Auslagenpauschale ergibt somit einen Zahlbetrag von EUR 775,95.
V.
24 Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288, 291 BGB.
VI.
25 Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
VII.
26 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach § 709 S. 1, S. 2 ZPO.
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