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615b M 184/19•AG Hamburg-Harburg, 2019-05-29, 615b M 184/19
615b M 184/19Gericht erster Instanz29.05.2019
Kosten der Forderungseinziehung durch einen Inkasso-Außendienst stellen keine notwendigen Kosten des Zwangsvollstreckung i. S. d. § 788 ZPO dar. Der Gläubiger verlagert so unter Missachtung des Zwangsvollstreckungsmonopols des Staates das Einziehen von Geld vom Vollstreckungsorgan auf einen Außendienstmitarbeiter. Es stehen erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken einem derartigen Vorgehen insbesondere deswegen entgegen, weil die Durchsetzung von zivilrechtlichen Forderungen durch den Staat unmittelbar in der Zivilprozessordnung abschließend geregelt ist.(Rn.5)
Entscheidungsdatum: 2019-05-29
Aktenzeichen: 615b M 184/19
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: Art 20 GG, § 91 ZPO, § 788 ZPO, § 802b ZPO, § 9 Einzelanlage Nr 207 GvKostG
Kosten der Forderungseinziehung durch einen Inkasso-Außendienst stellen keine notwendigen Kosten des Zwangsvollstreckung i. S. d. § 788 ZPO dar. Der Gläubiger verlagert so unter Missachtung des Zwangsvollstreckungsmonopols des Staates das Einziehen von Geld vom Vollstreckungsorgan auf einen Außendienstmitarbeiter. Es stehen erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken einem derartigen Vorgehen insbesondere deswegen entgegen, weil die Durchsetzung von zivilrechtlichen Forderungen durch den Staat unmittelbar in der Zivilprozessordnung abschließend geregelt ist.(Rn.5)
Der Antrag der Gläubigerin R. GmbH & Co KG vom 17.04.2019, gerichtet auf den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 29.05.2019, wird hinsichtlich 42,00€ für die Position „Außendienstkosten IADB 86244“ zurückgewiesen.
1 Der gestellte Antrag ist, soweit er zurückgewiesen wird, unbegründet.
2 U. a. macht die Gläubigerin als notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung die Position Außendienstkosten IADB 86244 in Höhe von 42,00 € geltend. Ausweislich der Forderungsaufstellung sind diese Kosten angefallen unter dem 02.02.2019.
3 Aufgrund gerichtlicher Monierung dergestalt, dass aufgrund des staatlichen Vollstreckungsmonopols derartige Kosten keine notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung sein können, teilte unter dem 21.05.2019 die Gläubigerin mit, dass diese Kosten für den Außendienst deswegen notwendig seien, da auch andere Kosten im Außendienst (wie die Ermittlung der Schuldnerwohnung etc.) als notwendig anzuerkennen seien. Die Gläubigerin habe positive Erfahrungen mit Außendiensteinsätzen allgemein gemacht. Sehr häufig gelänge es im persönlichen Kontakt den Schuldner zu Ratenzahlungen zu animieren und insoweit die Zwangsvollstreckung abzuwenden. Allgemein haben sich derartige Maßnahmen als günstiger und als effizienter als die Zwangsvollstreckung durch einen Gerichtsvollzieher erwiesen. Schlussendlich habe eine Ratenzahlung von drei Raten á 25,00€ erfolgt. Erst danach habe man die Zwangsvollstreckung beginnen müssen.
4 Dieser Auffassung kann sich das Vollstreckungsgericht nicht dergestalt anschließen, dass es sich um notwendigen Kosten des Zwangsvollstreckung i. S. d. § 788 ZPO handelt. Zu den notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung gehören all jene Kosten, die der Gläubiger aufwenden in der Auffassung zum Zeitpunkt der Maßnahme damit objektiv die Zwangsvollstreckung durchzuführen oder vorzubereiten.
5 Um derartige Kosten handelt es sich hier nicht. Vielmehr verlagert durch Außendiensttätigkeit, welche auf den Abschluss von Ratenzahlungen gerichtet sind, der Gläubiger unter Missachtung des Zwangsvollstreckungsmonopols des Staates i. S. d. Art. 20 GG das Einziehen von Geld vom Vollstreckungsorgan auf einen Außendienstmitarbeiter. Erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken stehe einem derartigen Vorgehen insbesondere deswegen entgegen, da die Durchsetzung von zivilrechtlichen Forderungen durch den Staat unmittelbar in der Zivilprozessordnung abschließend geregelt ist. Selbst die Aufforderung zur freiwilligen Zahlung durch den Gerichtsvollzieher ist nunmehr in § 802b ZPO normiert.
6 Darüber hinaus ist ebenfalls der Vortrag der Gläubigerin, allgemeine positive Erfahrungen mit dem Einsatz von Außendienstmitarbeitern begründen die Notwendigkeit i. S. d. § 788 ZPO, nicht überzeugend (vgl. AG Neubrandenburg, B. v. 03.05.2017, Az.: 602 M 2155/17, juris). Ein entsprechender allgemeiner Ansatz verbietet sich.
7 Ebenfalls der Vortrag der Gläubigerin, der Einsatz von Außendienstmitarbeiter mit dem Ziel der Einziehung von Geldern sei kostengünstiger als der eines Gerichtsvollziehers, ist falsch. Bei der Beauftragung eines Gerichtsvollziehers mit einer isolierten gütlichen Erledigung (§802b ZPO), mithin eine Raten- oder Einmalzahlung mit dem Schuldner zu vereinbaren, entsteht die KV 207 GvKostG (Versuch einer gütlichen Erledigung) i. H. v. 16,00€, KV 711 GvKostG (Wegegeld [hier] bis zu 10 km) i. H. v. 3,25€ sowie KV 716 GvKostG (Auslagenpauschale [20% v. 16,00€]) i. H. v. 3,20€. Insgesamt wären somit Kosten in Höhe von 22,45€ angefallen.
8 Der Referenzwert der isolierten gütlichen Erledigung war hier zu wählen, da der Gerichtsvollzieher mit demselben inhaltlich Auftrag Kontakt zum Schuldner herstellen soll.
9 Sowohl verfassungsrechtliche Bedenken als auch die Tatsache, dass hier nicht auf den Einzelfall abgestellt wird, sondern pauschal Außendienstmitarbeiter mit der Einziehung beauftragt werden, und das Vorliegen von Mehrkosten in Relation zur Beauftragung eines Gerichtsvollziehers mit der Durchführung führen schlussendlich dazu, dass hier die 42,00€ nicht als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung anerkannt werden können.
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