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315 O 468/13•LG Hamburg 15. Zivilkammer, 2014-01-03, 315 O 468/13
315 O 468/13Kantonsgericht03.01.2014
Entscheidungsdatum: 2014-01-03
Aktenzeichen: 315 O 468/13
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2014:0103.315O468.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung – der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung – bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren,
v e r b o t e n ,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs handelnd, gewerbsmäßig Sonnenschirme und das entsprechende Zubehör an Letztverbraucher unter Abschluss eines Fernabsatzvertrages zu verkaufen ohne die Widerrufsbelehrung deutlich zu gestalten, wenn dies wie folgt geschieht:
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs handelnd, gegenüber Letztverbrauchern Sonnenschirme und das entsprechende Zubehör zu bewerben und hierbei auf einer Unterseite „Impressum“ folgenden Hinweis zu tätigen:
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und wie folgt:
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs handelnd, als Anbieter von Sonnenschirmen gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen für Sonnenschirme und das entsprechende Zubehör zu werben oder werben zu lassen, ohne die Versandkosten anzugeben, wenn dies wie folgt geschieht:
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs handelnd, im elektronischen Geschäftsverkehr Sonnenschirme und das entsprechende Zubehör an Verbraucher zu verkaufen, ohne dass der Unternehmer unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise die Informationen über die wesentlichen Merkmale der Ware zur Verfügung stellt, wenn dies wie in Anlage Ast 14 geschieht.
II. Von den Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin 1/6 und die Antragsgegnerin 5/6 nach einem Streitwert in Höhe von € 30.000,--.
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