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324 O 544/19•LG Hamburg 24. Zivilkammer, 2019-12-16, 324 O 544/19
324 O 544/19Kantonsgericht16.12.2019
Entscheidungsdatum: 2019-12-16
Aktenzeichen: 324 O 544/19
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2019:1216.324O544.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller nach einem Streitwert von 35.000 Euro.
1 Der Antragsteller wendet sich gegen verschiedene von der Antragstellerin als mittelbare Störerin verbreitete Äußerungen. Der Antrag hat keinen Erfolg.
2 Hinsichtlich der Äußerung zu a) kann die Kammer bereits nicht erkennen, dass das von dem Antragsteller angenommene Verständnis, die Kosten für das Verfahren von A. W. seien aus dem Spendenfonds finanziert worden, entsteht. Der Rezipient sieht die Äußerungen nur als mögliches Beispiel, aber nicht, dass es diesen Vorfall gegeben hätte. Es ist weiterhin zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin nur bei einer unschwer zu erkennenden Rechtsverletzung haftet. Der Hinweis des Antragstellers, die Antragsgegnerin wisse aus den anderen Verfahren, dass diese Zahlung der Kosten nicht aus den Geldern des Fonds stammen, ist unzureichend. Es ist nicht erkennbar, dass der Antragsgegnerin sämtliche Verfahren bekannt sind, die der Antragsteller für A. W. geführt hat, zumal die Antragsgegnerin an diesen nicht beteiligt sein muss.
3 Der weitere Anspruch ist ebenfalls unbegründet. Eine unschwer zu erkennende Rechtsverletzung liegt hier ebenfalls nicht vor. Zwar geht die Kammer von der Rechtswidrigkeit der in Rede stehenden Äußerungen aus, möglicherweise versteht sich daher die Antragsgegnerin nunmehr zur Löschung. Der bloße Hinweis in der Abmahnung auf den Beschluss der Kammer ist indes unzureichend, da dessen Erlass auch auf prozessuale Erwägungen beruhen kann.
4 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
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