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5 W 80/16•Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 5. Zivilsenat, 2016-11-07, 5 W 80/16
5 W 80/16Obergericht / V. Zivilkammer07.11.2016
Maßgeblich für die Bemessung des Streitwerts eines einstweiligen Verfügungsverfahrens wegen eines Wettbewerbsverstoßes sind die von dem Antragsteller verfolgten Ansprüche.(Rn.3) Verfahrensgang vorgehend LG Hamburg 12. Zivilkammer, 1. Juni 2016, 312 O 246/16, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-11-07
Aktenzeichen: 5 W 80/16
ECLI: ECLI:DE:OLGHH:2016:1107.5W80.16.00
Dokumenttyp: Beschluss
Maßgeblich für die Bemessung des Streitwerts eines einstweiligen Verfügungsverfahrens wegen eines Wettbewerbsverstoßes sind die von dem Antragsteller verfolgten Ansprüche.(Rn.3)
Verfahrensgang
vorgehend LG Hamburg 12. Zivilkammer, 1. Juni 2016, 312 O 246/16, Beschluss
Die Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 01.06.2016, Az. 312 O 246/16, wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
1 Die gemäß §§ 68 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 2 GKG zulässige Streitwertbeschwerde der Antragsgegner ist unbegründet.
2 Das Landgericht hat den Streitwert im angegriffenen Beschluss vom 01.06.2016 zutreffend auf insgesamt € 84.000,00 festgesetzt und diese Festsetzung im Nichtabhilfebeschluss vom 07.09.2016 im Einzelnen und überzeugend begründet. Die Ausführungen der Antragsgegner in der Beschwerde rechtfertigen keine abweichende Entscheidung. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen vollen Umfangs auf die zutreffenden Gründe des Nichtabhilfebeschlusses des Landgerichts vom 07.09.2016 Bezug. Diesen Ausführungen des Landgerichts ist in der Sache nichts Wesentliches hinzuzufügen.
3 Vorliegend geht es in einem einstweiligen Verfügungsverfahren um drei durchaus gewichtige wettbewerbsrechtliche Vorwürfe gegenüber zwei Antragsgegnern. Die gegenständlichen Vorwürfe, nämlich der geltend gemachte Verstoß gegen § 3 RDG und die angegriffenen Fälle irreführender geschäftlicher Handlungen i.S.d. § 5 UWG, rechtfertigten ohne weiteres den angesetzten Gesamtstreitwert. Maßgebend sind die von der Antragstellerin verfolgten Ansprüche. Auf die materiell-rechtlichen Gesichtspunkte, die von den Antragsgegnern in der Begründung ihrer Streitwertbeschwerde gegen das Bestehen eines Verfügungsgrundes und/oder eines Verfügungsanspruchs angeführt werden, kommt es demgegenüber für die Wertfestsetzung nicht entscheidend an. Auch für eine Minderung des Streitwerts gemäß § 51 Abs. 3 GKG ergibt sich danach letztlich kein Anlass. Die Bedeutung der Sache stellt sich für die Antragsgegner nach den Gesamtumständen nicht erheblich geringer als der festgesetzte Streitwert dar. Die Abstufung der Werte für die Antragsgegner zu 1) und 2) entspricht dem regelhaften Vorgehen der mit Wettbewerbssachen befassten Senate des Hanseatischen Oberlandesgerichts.
4 Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.
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