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312 O 246/16•LG Hamburg 12. Zivilkammer, 2016-06-01, 312 O 246/16
312 O 246/16Kantonsgericht01.06.2016
Entscheidungsdatum: 2016-06-01
Aktenzeichen: 312 O 246/16
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2016:0601.312O246.16.00
Dokumenttyp: Beschluss
untersagt,
1. außergerichtliche Rechtsdienstleistungen anzubieten und/oder zu erbringen und/oder für außergerichtliche Rechtsdienstleistungen zu werben und/oder werben zu lassen, ohne dass eine Erlaubnis nach dem Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen oder aufgrund eines anderen Gesetzes besteht, wenn dies geschieht wie bei dem Dienstleistungsangebot „SPAM K." unter Vereinbarung der als Anlage AS 2 beigefügten Nutzungsbedingungen,
2. mit der Angabe
„Das K. sorgt zuverlässig für einen werbefreien Posteingang."
oder der Angabe
„3) Spamfrei sein
Das K. sorgt dafür, dass Sie zukünftig von Mail Spam verschont werden."
zu werben und/oder werben zu lassen, wenn dies geschieht wie in Anlage AS 1,
3. mit der vermeintlichen Kostenlosigkeit des Dienstleistungsangebotes „SPAM K." zu werben, wenn dies geschieht durch Formulierungen wie:
„Wie Sie wissen, ist die Nutzung des Spam K.s für Sie komplett kostenlos." (Anlage AS 3)
oder
„ Alle Kosten, die im Zusammenhang mit der gerichtlichen oder außergerichtlichen Durchsetzung der Rechte des Spam-Empfängers stehen, übernimmt das K.. Die Leistungen der Anwälte und alle weiteren Dienstleistungen sind daher für den Spam Empfänger grundsätzlich kostenfrei." (Anlage AS 2)
II. Von den Kosten des Verfahrens haben die Antragsgegnerin zu 1) zwei Drittel und der Antragsgegner zu 2) ein Drittel zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 84.000,00 € festgesetzt.
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