LG Hamburg 6. Kammer für Handelssachen, 2019-03-18, 406 HKO 34/19

406 HKO 34/19Kantonsgericht18.03.2019

Gesamter Gesetzestext

LG Hamburg 6. Kammer für Handelssachen — 406 HKO 34/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-03-18

Aktenzeichen: 406 HKO 34/19

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2019:0318.406HKO34.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Rechtskraft: ja

Tenor

  1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten - Ordnungshaft auch für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann - wegen jeder Zuwiderhandlung

untersagt,

im geschäftlichen Verkehr zum Zwecke des Wettbewerbs

  1. gegenüber Verbrauchern für den Verkauf von Mobiltelefonen unter Angabe einer Farbe zu werben oder werben zu lassen, soweit und solange das Mobilfunkgerät in einer solchen Farbe tatsächlich nicht verfügbar ist, wenn dies geschieht wie in Anlage 1,

  2. gegenüber Verbrauchern für den Verkauf von neuen Mobilfunktelefonen zu werben oder werben zu lassen und dabei die Gewährleistung auf 12 Monate zu beschränken, wenn dies geschieht wie in Anlagen 1 und 2,

  3. im Internet Mobiltelefone unter Angabe von Preisen und dem Zusatz „(inkl. MwSt)" anzubieten, ohne klar und eindeutig darüber aufzuklären, dass keine Umsatzsteuer in der Rechnung ausgewiesen wird, wenn dies geschieht wie in Anlagen 2, 7 und 8, sofern das Angebot nicht ausschließlich an Verbraucher gerichtet ist,

  4. im Internet Mobiltelefone mit dem Hinweis „Die Mehrwertsteuer wird in meinen Rechnungen separat ausgewiesen.“ anzubieten, sofern die Umsatzsteuer in der Rechnung nicht ausgewiesen wird, wenn dies geschieht wie in Anlage 2.

  5. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  6. Der Streitwert wird auf 40.000,00 € festgesetzt (§ 51 Abs. 4 GKG).

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