projekte
327 O 91/18•LG Hamburg 27. Zivilkammer, 2018-09-27, 327 O 91/18
327 O 91/18Kantonsgericht27.09.2018
1. Das bekannte Kinderrückhaltesystem ISOFIX ist eine schwenkbare Verbindung. Diese hat neben vielen Vorteilen den Nachteil, dass bei einem Heckaufprall Kopfbewegungen auftreten. (Rn.28) 2. Die Kopfbewegungen soll eine neue Erfindung verhindern, indem sie die Anordnung der ISOFIX-Verbindung so ausgestaltet, dass die ISOFIX-Verbinder im Fall eines Heckaufpralls in die Basis gleiten und auf diese Weise Energie aufnehmen. Diese Erfindung darf jedoch nicht angeboten werden, weil sie geschützte Merkmale von ISOFIX erfüllt. Dazu zählt das geschützte Merkmal der Absorption von Energie. Dies gilt auch, wenn die Erfindung nur eine kleine Absorption verursacht, zumindest wenn das Maß an Energieabsorption keinen Niederschlag in dem Anspruch des Verfügungspatents gefunden hat. Ebenfalls darf die Erfindung nicht in Verkehr gebracht, gebraucht oder eingeführt werden.(Rn.29) 3. Zudem genügt es für das Merkmal, dass sich ein Blockierelement in der Aussparung befindet, wenn es sich teilweise in der Aussparung befindet. Dies gilt jedenfalls, wenn vom Anspruch des Verfügungspatents nicht gefordert wird, dass es sich zur Gänze innerhalb der Aussparung befindet.(Rn.46) Verfahrensgang nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 3. Zivilsenat, 9. Mai 2019, 3 U 184/18, Urteil
Entscheidungsdatum: 2018-09-27
Aktenzeichen: 327 O 91/18
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2018:0927.327O91.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: Art 64 Abs 1 EuPatÜbk, Art 64 Abs 3 EuPatÜbk, § 9 S 2 Nr 1 PatG
Das bekannte Kinderrückhaltesystem ISOFIX ist eine schwenkbare Verbindung. Diese hat neben vielen Vorteilen den Nachteil, dass bei einem Heckaufprall Kopfbewegungen auftreten. (Rn.28)
Die Kopfbewegungen soll eine neue Erfindung verhindern, indem sie die Anordnung der ISOFIX-Verbindung so ausgestaltet, dass die ISOFIX-Verbinder im Fall eines Heckaufpralls in die Basis gleiten und auf diese Weise Energie aufnehmen. Diese Erfindung darf jedoch nicht angeboten werden, weil sie geschützte Merkmale von ISOFIX erfüllt. Dazu zählt das geschützte Merkmal der Absorption von Energie. Dies gilt auch, wenn die Erfindung nur eine kleine Absorption verursacht, zumindest wenn das Maß an Energieabsorption keinen Niederschlag in dem Anspruch des Verfügungspatents gefunden hat. Ebenfalls darf die Erfindung nicht in Verkehr gebracht, gebraucht oder eingeführt werden.(Rn.29)
Zudem genügt es für das Merkmal, dass sich ein Blockierelement in der Aussparung befindet, wenn es sich teilweise in der Aussparung befindet. Dies gilt jedenfalls, wenn vom Anspruch des Verfügungspatents nicht gefordert wird, dass es sich zur Gänze innerhalb der Aussparung befindet.(Rn.46)
Verfahrensgang
nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 3. Zivilsenat, 9. Mai 2019, 3 U 184/18, Urteil
verboten,
Kinderrückhaltesysteme zur Verwendung in einem Fahrzeug, wobei das System eine Basis umfasst, welche eine untere Fläche hat, welche auf einem Sitzabschnitt von einem Fahrzeugsitz ruht, wobei die Basis zur Ineingriffnahme mit einem Verankerungselement in dem Fahrzeugsitz bereitgestellt ist, wodurch eine Schwenkverbindung zwischen der Basis und dem Verankerungselement bereitgestellt ist, wobei ein Kindersitz mit der Basis verbunden ist, wobei die Basis ferner einen Aufprall-Absorptionsmechanismus in der Form zumindest einer ISOFIX-Verbindung und zumindest einem Blockierelement umfasst,
in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen, zu gebrauchen und/oder zu einem dieser Zwecke einzuführen oder zu besitzen,
bei denen die zumindest eine ISOFIX-Verbindung in einem Zwischenraum in der Basis angeordnet ist, und das Blockierelement in einer Aussparung in der Basis angeordnet ist, so dass ein Ansatzstück von dem Blockierelement durch die Aussparung in den Zwischenraum vorragen wird, wobei das Ansatzstück bei einer normalen Verwendung von der Kinderrückhaltung gegen die ISOFIX-Verbindung anschlägt und diese verriegelt, wodurch verhindert wird, dass die zumindest eine ISOFIX-Verbindung in die Basis bewegt wird, wobei das Blockierelement bei einer anormalen Verwendung von der Kinderrückhaltung aus dem Anschlag mit der ISOFIX-Verbindung gelöst wird, wodurch der ISOFIX-Verbindung ermöglicht wird, in die Basis zu gleiten.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 125.000,00 € festgesetzt.
1 Die Antragstellerin macht gegen die Antragsgegnerin einen patentrechtlichen Unterlassungsanspruch geltend.
2 Die Antragstellerin ist Inhaberin des europäischen Patents... betreffend ein Kinderrückhaltesystem – ISOFIX (Anlage AST 6, im Folgenden: das Verfügungspatent). Die zugrundeliegende Anmeldung erfolgte am 07.09.2009. Sie wurde am 10.03.2010 veröffentlicht. Das Patent beansprucht eine norwegische Priorität vom 08.09.2008 (Dokument NO... ). Die Bekanntmachung des Hinweises auf die Patenterteilung erfolgte am 27.11.2013. Die Bundesrepublik Deutschland ist in der Veröffentlichung als Vertragsstaat benannt und das Patent steht hier in Kraft. Das erteilte europäische Patent war Gegenstand eines Einspruchsverfahrens vor dem Europäischen Patentamt (im Folgenden: EPA). Die Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts erhielt das Verfügungspatent mit Entscheidung vom 22.11.2016 wie nachfolgend wiedergegeben aufrecht (Anlage AST 5). Die Einspruchsentscheidung ist rechtskräftig. Der deutsche Teil des Verfügungspatents wird vor dem Bundespatentgericht mit einer Nichtigkeitsklage angegriffen (Anlagen AG 11 und AG 20).
3 Das Verfügungspatent betrifft ein energieabsorbierendes ISOFIX-Kinderrückhaltesystem. Anspruch 1 des Verfügungspatents lautet in seiner im Einspruchsverfahren geänderten Fassung:
4 A child restraint system (1) for use in a vehicle, said system comprising a base (2) having a lower surface resting on a sitting portion of a vehicle seat (13), where the base (2) is provided for engagement with anchorage means (12) in the vehicle seat (13), thereby providing a pivot connection between the base (2) and the anchorage means (12), a child seat (3) connected to the base (2), wherein the base (2) further comprises an impact absorbing mechanism (7) in form of at least one ISOFIX connector (4) and at least one blocker element (9), characterized in that the at least one ISOFIX connector (4) is arranged in a void (8) in the base (2), and the blocker element (9) is arranged into a recess (14) in the base (2), such that a stud (11) of the blocker element (9) will protrude through the recess (14) into the void (8), the stud (11) abutting against and locking the ISOFIX connector (4) under normal utilization of the child restraint, thereby preventing the at least one ISOFIX connector (4) to be moved into the base (2), the blocker element (9) being brought out of abutment with the ISOFIX connector (4) under abnormal utilization of the child restraint, thereby allowing the ISOFIX connector (4) to slide into the base (2).
5 Die Antragstellerin betreibt unter der Domain de. j..com eine deutschsprachige Internetseite, auf der u.a. der Autokindersitz „J. spin 360“ beworben wird (Anlage AST 1). Auf der Unterseite de. j..com/... wird unter der Überschrift „Vertrieb weltweit“ für Deutschland die J. GmbH genannt (Anlage AST 3).
6 Der Kindersitz „J. spin 360“ (Anlage AST 11) wird zusammen mit einer ISOFIX-Basis in einem Kraftfahrzeug montiert. Wegen der Einzelheiten wird auf die Bedienungsanleitung in Anlage AST 10 = AG 5 Bezug genommen.
7 Der „J. spin 360“ ist seit September 2016 in Deutschland erhältlich (Anlage AG 6) und wurde im Mai 2017 vom ADAC getestet (Anlage AG 7).
8 Die Antragstellerin ist der Auffassung, der „J. spin 360“ verletze den Anspruch 1 des Verfügungspatents in wortsinngemäßer Weise. Insbesondere seien die Merkmale 4 bis 6 gemäß der Merkmalsgliederung in Anlage AST 8 verwirklicht.
9 Der Kindersitz „J. spin 360“ weise einen Aufprall-Absorptionsmechanismus („impact absorbing mechanism“) in Form von zumindest einer ISOFIX-Verbindung („ISOFIX connector“) und einem Blockierelement („blocker element“) auf. Dass durch den Mechanismus Aufprallenergie absorbiere werde, werde durch einen Crashtest belegt, den die Antragstellerin von dem Testinstitut der TASS International Homologations B.V. (im Folgenden: TASS) habe durchführen lassen (Anlagen AST 12 und AST 13). Dabei seien zwei „J. spin 360“ getestet worden, nämlich ein handelsüblicher und einer, bei dem die ISOFIX-Arme durch Bolzen blockiert worden seien, so dass sie im Zuge des Aufpralls nicht in die Basis hätten gleiten können. Der Versuch zeige, dass bei dem handelsüblichen „J. spin 360“ im Falle eines Heckaufpralls die ISOFIX-Arme teilweise in die Basis glitten und Aufprallenergie absorbiert werde, wodurch der handelsübliche „J. spin 360“ nicht so stark rotiere wie derjenige mit den blockierten ISOFIX-Armen, die nicht in die Basis hätten gleiten können.
10 Die ISOFIX-Verbindung sei in einem Zwischenraum („void“) in der Basis gemäß Merkmal 5 angeordnet. Der Zwischenraum werde durch die Ausformung der unteren und oberen Halbschale der Basis und durch den dadurch entstehenden Hohlkörper gebildet.
11 Der Kindersitz „J. spin 360“ weise ferner in Form der silberfarbenen Querstange zwei Blockierelemente auf, deren abgeschrägte Ansatzstücke („studs“) durch Aussparungen („recesses“), nämlich Durchgangsbohrungen in dem Rahmen, in den Zwischenraum, also den Hohlraum der Basis, ragten. Unter „normaler Verwendung“ („normal utilization“) verriegelten die Blockierelemente die ISOFIX-Verbindung (Merkmal 6 a)). Während der Installation könnten die seitlichen Einstellknöpfe an der Basis gedrückt werden, um die Verriegelung der ISOFIX-Arme durch die Blockierelemente zu lösen, so dass die Position der Basis und damit des Kindersitzes gegenüber der Autositzrückenlehne eingestellt werden könne. Nach Freigabe der Einstellknöpfe rasteten die Blockierelemente in der richtigen Position in den ISOFIX-Armen ein. Durch die Verriegelung unter „normaler Verwendung“ werde verhindert, dass die ISOFIX-Verbindung in die Basis bewegt werde. Dass dies bei dem „J. spin 360“ der Fall sei, werde durch einen weiteren Testbericht des TASS vom 09.05.2018 belegt (Anlage AST 26). Bei dem zu Grunde liegenden Test seien ein „J. spin 360“ und ein Autokindersitz „Maxi Cosi Cabriofix mit Easyfix Basis“ (im Folgenden: „Maxi Cosi“) getestet worden. Es sei ein starker Bremsvorgang mit einer durchschnittlichen Bremsverzögerung von 3,92 m/s², also 0,4 g, simuliert worden. Die ISOFIX-Verbindung des „J. spin 360“ sei dabei in ihrer ursprünglichen Stellung geblieben, während sich die ISOFIX-Verbindung bei dem „Maxi Cosi“ in die Basis bewegt habe. Dieser Test sei durch einen weiteren Test durch das Institut der CSI S.p.A. (im Folgenden: CSI) gemäß dem Testbericht vom 12.09.2018 bestätigt worden (Anlage AST 35). Bei diesem Test des „J. spin 360“ habe der Sensor am Testfahrzeug eine maximale Bremsverzögerung von 0,43 g und der Sensor am Kindersitz eine maximale Bremsverzögerung von 0,54 g gemessen.
12 Im Fall eines Heckaufpralls würden die Blockierelemente des „J. spin 360“ aus dem Anschlag mit der ISOFIX-Verbindung gelöst, wodurch es der ISOFIX-Verbindung ermöglicht werde, in die Basis zu gleiten (Merkmal 6 b)). Hierzu seien die Ansatzstücke abgeschrägt. Es gebe im Zwischenraum der Basis, der die ISOFIX-Arme aufnehme, nach der bestimmungsgemäßen Installation noch ausreichend Platz, um weitere Anteile der ISOFIX-Arme aufzunehmen.
13 Die Antragstellerin behauptet, dass der in ihrem Unternehmen für die Beobachtung und Analyse von Autokindersitzen von Wettbewerbern zuständige Mitarbeiter O. v. M. von dem „J. spin 360“ und der Möglichkeit einer Patentverletzung durch diesen am 08.12.2017 Kenntnis erlangt habe (Anlage AST 14). Es sei daraufhin der Test bei TASS in Auftrag gegeben worden, der am 22.12.2017 durchgeführt worden sei und dessen Ergebnis am 04.01.2018 vorgelegen habe.
14 Die Antragstellerin beantragt,
15 wie erkannt.
16 Die Antragsgegnerin beantragt,
17 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
18 Die Antragsgegnerin meint, der „J. spin 360“ mache von dem Verfügungspatent keinen Gebrauch, da die Merkmale 4 bis 6 nicht verwirklicht seien.
19 Es liege kein „Aufprall-Absorptionsmechanismus“ gemäß Merkmal 4 vor, da für das Lösen des Blockierelements aus dem Anschlag und das Hineingleiten der ISOFIX-Verbindung kaum Energie benötigt werde. Der Energiebetrag sei lediglich mit 15 bis 23 J anzusetzen, was angesichts der bei einem Unfall auftretenden Energien zu vernachlässigen sei. Dass keine nennenswerte Energieabsorption auftrete, habe sich auch in verschiedenen Tests gezeigt. Zum einen sei ein Test im Wonderland Testing Laboratory Center in China durchgeführt worden, bei dem ein handelsüblicher „J. spin 360“ verwendet worden sei sowie einer, bei dem die Verstellstangen entfernt worden seien, so dass die ISOFIX-Verbindung frei in die Basis hinein und hinaus habe gleiten können. Der Test habe ergeben, dass sämtliche Beschleunigungswerte nahezu identisch gewesen seien. Zum anderen seien Versuche bei der Joyson Safety Systems Aschaffenburg GmbH in Berlin (im Folgenden: Joyson) durchgeführt worden (Anlage AG 36 bis AG 38). Dabei sei zum einen ein „J. spin 360“ so installiert worden, dass die ISOFIX-Arme vor dem Aufprall nicht vollständig eingefahren gewesen seien, so dass der vermeintliche „Aufprall-Absorptionsmechanismus“ seine Wirkung habe entfalten können. Zum anderen sei ein „J. spin 360“ verwendet worden, der sich vor dem Aufprall bereits in einer Position befunden habe, bei der die ISOFIX-Verbindung soweit wie möglich in die Basis eingefahren gewesen sei, so dass ein etwaiger „Aufprall-Absorptionsmechanismus“ nicht habe wirken können. In beiden Fällen sei der Kindersitz durch den Aufprall gleich weit nach oben geschwenkt worden. Dass in dem Crashtest von TASS gemäß den Anlagen AST 12 und AST 13 der manipulierte „J. spin 360“ höher geschwenkt sein solle als der handelsübliche, sei nicht mit einer Energieabsorption zu erklären, sondern damit, dass sich der manipulierte Kindersitz auf einer Kreisbahn mit dem größeren Radius bewegt habe. Dies zeige ein weiterer bei Joyson durchgeführter Test. Dabei sei ein „J. spin 360“ verwendet worden, bei dem die Verstellstangen entfernt worden seien. Dieser Sitz sei bei dem Test zunächst auf die Rückenlehne des Fahrzeugsitzes geprallt und sodann von dieser zurückgestoßen worden, so dass sich der Radius der Kreisbahn, auf der der „J. spin 360“ nach oben geschwenkt sei, wieder vergrößert habe. Dieser Sitz sei höher geschwenkt als der handelsübliche, bei dem die ISOFIX-Verbindung nicht wieder aus der Basis habe herausgleiten können. Dementsprechend komme der von der Antragsgegnerin befragte Herr Dr.-Ing. H. J., technischer Leiter der Unfallforschung der Medizinischen Hochschule H., zu dem Ergebnis, dass durch den von der Antragstellerin behaupteten „Aufprall-Absorptionsmechanismus“ keine „für das Kind spürbare Menge von Energie“ absorbiert werde (Anlage AG 37).
20 Die ISOFIX-Verbindung befinde sich nicht in einem Zwischenraum gemäß Merkmal 5, sondern schlicht im Hohlraum der Basis. Es werde kein „spezieller Zwischenraum für die ISOFIX-Verbindung innerhalb der Basis geschaffen“ wie er in der Figur 5 des Verfügungspatents dargestellt werde.
21 Das Blockierelement befinde sich nicht in einer Aussparung gemäß Merkmal 6, sondern ebenfalls frei im Innenraum der Basis.
22 Das Ansatzstück des Blockierelements rage nicht aus einer solchen Aussparung in den Zwischenraum, um bei normaler Verwendung gegen die ISOFIX-Verbindung anzuschlagen und diese zu verriegeln gemäß Merkmal 6 a). Dieses Merkmal sei im Übrigen so auszulegen, dass die Verriegelung bei jeder normalen Verwendung gegeben sein müsse. Würde das Merkmal anders interpretiert, so wäre das Patent auch dann erfüllt, wenn die Verbindung nur bei einem parkenden Fahrzeug unbeweglich sei und sich bei Auftreten jeglicher Beschleunigung von selbst löse. Die Antragsgegnerin habe durch ihre Patentanwälte einen Test in einer Tiefgarage durchführen lassen, bei dem rückwärts gefahren und dann mit einer Bremsverzögerung von etwa 5 m/s² bis 6,5 m/s², also 0,5 g bis 0,65 g, gebremst worden sei. Dies habe eine normale Verwendung des „J. spin 360“ dargestellt. Dennoch seien die ISOFIX-Arme in die Basis des Kindersitzes geglitten, weil sich die Verriegelung gelöst habe (Anlagen AG 15 und AG 29).
23 Die Antragsgegnerin meint ferner, dass auch kein Verfügungsgrund vorliege. Zum einen fehle es an der Dringlichkeit, denn es sei unglaubwürdig, dass die Antragstellerin erstmals im Dezember 2017 Kenntnis von der streitgegenständlichen Ausführungsform erlangt habe. Zum anderen fehle es dem Verfügungspatent an der Rechtsbeständigkeit. Der Gegenstand des Verfügungspatents sei nicht neu gegenüber dem deutschen Gebrauchsmuster DE... , veröffentlicht am 24.01.2008 (Anlage AG 21), der internationalen Patentanmeldung WO... , veröffentlicht am 02.03.2006 (Anlage AG 22), sowie den offenkundigen Vorbenutzungen in Form der Kindersitze „Römer Duo Plus“ (Anlage AG 24, im Folgenden: Römer) und „Recaro Young Profi Plus“ (Anlage AG 31, im Folgenden: Recaro), die beide vor dem Prioritätstag des Verfügungspatents erhältlich gewesen seien.
24 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13.09.2018 Bezug genommen.
25 Die Kammer hat den Kindersitz „J. spin 360“ gemäß Anlage AST 11, den Verstellmechanismus des Kindersitzes „Römer Duo Plus“ gemäß Anlage AG 24 und die Basis des Kindersitzes „Recaro Young Profi Plus“ gemäß Anlage AG 31 in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13.09.2018 verwiesen.
26 Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist begründet.
I.
27 Der Antragstellerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen die Antragsgegnerin gemäß Art. 64 Abs. 1 und 3 EPÜ i. V. m. § 9 S. 2 Nr. 1 PatG mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu.
28 1. Im Stand der Technik waren nach dem Verfügungspatent Kinderrückhaltesysteme unter Nutzung einer ISOFIX-Verbindung bekannt. Als nachteilhaft werden hier aber die gleichwohl auftretenden Kopfbewegungen im Falle eines (Heck-)Aufpralls empfunden, die daraus resultieren, dass die ISOFIX-Verbindungen schwenkbare Verbindungen sind, wo eine schwenkbare Zange in eine Öse greift. Zur Lösung dieses Problems sind bereits verschiedene Vorschläge dem Stand der Technik bekannt, wie etwa ein dritter Verankerungspunkt oder ein unterseitiges Unterstützungselement.
29 Die Aufgabe der vorliegenden Erfindung ist es, eine Lösung für das vorbenannte Problem zu liefern, die das Unfallverhalten des Kinderrückhaltesystems verbessert, die einen einfachen Einbau des Kindersicherheitssitzes in das Fahrzeug ermöglicht und zugleich die Gefahr einer Fehlbedienung minimiert. Das Besondere an der Lehre der Erfindung besteht insbesondere darin, die Arretierung und Anordnung der ISOFIX-Verbindung so auszugestalten, dass es den ISOFIX-Verbindern ermöglicht wird, im Falle des Heckaufpralls in die Basis zu gleiten und auf diese Weise Energie aufzunehmen.
30 Zur Lösung des Problems schlägt der Anspruch 1 des Verfügungspatents ein Kinderrückhaltesystem mit einem speziellen Aufprall-Absorptionsmechanismus vor, dessen Merkmale sich wie folgt gliedern lassen:
31 0. A child restraint system (1) for use in a vehicle, said system comprising a base (2);
32 1. the base having a lower surface resting on a sitting portion of a vehicle seat (13);
33 2. the base (2) is provided for engagement with anchorage means (12) in the vehicle seat (13), thereby providing a pivot connection between the base (2) and the anchorage means (12);
34 3. a child seat (3) connected to the base (2);
35 4. the base (2) further comprises an impact absorbing mechanism (7) in form of at least one ISOFIX connector (4) and at least one blocker element (9);
36 characterized in that
37 5. the at least one ISOFIX connector (4) is arranged in a void (8) in the base (2);
38 6. the blocker element (9) is arranged into a recess (14) in the base (2),
39 a) such that a stud (11) of the blocker element (9) will protrude through the recess (14) into the void (8), the stud (11) abutting against and locking the ISOFIX connector (4) under normal utilization of the child restraint, thereby preventing the at least one ISOFIX connector (4) to be moved into the base (2);
40 b) the blocker element (9) being brought out of abutment with the ISOFIX connector (4) under abnormal utilization of the child restraint, thereby allowing the ISOFIX connector (4) to slide into the base (2).
41 2. Es ist überwiegend wahrscheinlich, dass der „J. spin 360“ die Merkmale des Anspruchs 1 des Verfügungspatents in wortsinngemäßer Weise verwirklicht.
42 a) Zu Recht steht zwischen den Parteien nicht im Streit, dass der „J. spin 360“ die Merkmale 0 bis 3 verwirklicht.
43 b) Der „J. spin 360“ verwirklicht darüber hinaus auch überwiegend wahrscheinlich das Merkmal 4, wonach ein Aufprall-Absorptionsmechanismus („impact absorbing mechanism“) vorliegen muss. Darunter versteht das Patent ausweislich der Absätze [0001], [0012], [0021] und [0035] einen Mechanismus zur Absorption von Energie. Zwar wird diese Energieabsorption in den Absätzen [0012], [0021] und [0035] als so groß beschrieben, dass die verbleibende Energie nicht in der Lage sein soll, den Kindersitz so stark rotieren zu lassen, wie wenn die Energieabsorption nicht stattgefunden hätte. Dieses Maß an Energieabsorption hat jedoch keinen Niederschlag in dem Anspruch 1 des Verfügungspatents gefunden. Es sind daher auch kleine Absorptionen anspruchsgemäß. Unstreitig muss Energie aufgewendet werden, um die ISOFIX-Arme in die Basis zu schieben. Die Antragsgegnerin beziffert diese Energie mit 15 bis 23 J. Dieser Betrag wäre ausreichend. Es kommt daher nicht darauf an, ob der Test von TASS gemäß den Anlagen AST 12 und 13 eine darüber hinausgehende Energieabsorption belegt.
44 Dies entspricht auch der Auslegung des Patents durch das EPA in der Einspruchsentscheidung. Denn darin hat das EPA den „Maxi Cosi“ in Bezug auf den Anspruch 1 in der Fassung des Hauptantrags als neuheitsschädlich angesehen (Anlage AST 5, S. 9 f.). Der „Maxi Cosi“ hat folglich sämtliche Merkmale dieses Anspruchs 1 vorweggenommen. Zu diesen gehörte, dass die Basis einen „impact absorbing mechanism“ aufweist (Anlage AST 5, S. 4). Das EPA ist folglich zu dem Ergebnis gelangt, dass auch der „Maxi Cosi“ einen Aufprall-Absorptionsmechanismus aufweist. Wenn das aber der Fall ist, dann muss dies erst Recht für den „J. spin 360“ gelten. Denn bei dem „Maxi Cosi“ wird noch weniger Energie benötigt, um die ISOFIX-Verbindung gegen den Widerstand des Blockierelements in die Basis gleiten zu lassen als bei dem „J. spin 360“. Dies folgt aus dem Test von TASS gemäß Anlage AST 26, wonach die Verriegelung der ISOFIX-Verbindung bei dem „J. spin 360“ einem Abbremsen von ca. 10 km/h auf null mit einer Bremsverzögerung von 0,4 g standhält, die Verriegelung des „Maxi Cosi“ jedoch nicht.
45 c) Der „J. spin 360“ verwirklicht auch überwiegend wahrscheinlich das Merkmal 5. Die ISOFIX-Verbindung ist in einem Zwischenraum („void“) in der Basis angeordnet. Der Zwischenraum wird durch die beiden Schalen der Basis gebildet. Dass es sich bei dem Zwischenraum um einen „speziellen Zwischenraum“ innerhalb der Basis handeln muss, ergibt sich aus dem Anspruch 1 des Verfügungspatents entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin nicht. Die Antragsgegnerin verweist insofern auf die Figur 5, die zeigt, dass sich die ISOFIX-Verbindung in einer Art Führungsschiene befindet. Die Figur 5 kann den Inhalt des Anspruchs 1 jedoch nicht einschränken.
46 d) Der „J. spin 360“ verwirklicht auch überwiegend wahrscheinlich das Merkmal 6. Das Blockierelement („blocker element“) in Form der silberfarbenen Querstange befindet sich zum Teil in einer Aussparung („recess“) innerhalb der Basis. Die Aussparung wird durch den Hohlraum des Metallrahmens gebildet, der sich innerhalb der Basis befindet. Dass sich das Blockierelement in Gänze innerhalb der Aussparung befinden muss, wird von Anspruch 1 des Verfügungspatents nicht gefordert.
47 e) Der „J. spin 360“ verwirklicht auch überwiegend wahrscheinlich das Merkmal 6 a).
48 Das Ansatzstück („stud“) des Blockierelements ragt durch ein Bohrloch aus dem Metallrahmen, der die Aussparung beinhaltet, in den Zwischenraum hervor.
49 Bei normaler Verwendung („under normal utilization“) schlägt das Ansatzstück gegen die ISOFIX-Verbindung an und verriegelt diese, wodurch verhindert wird, dass die ISOFIX-Verbindung in die Basis bewegt wird. Unter einer „normalen Verwendung“ im Sinne des Verfügungspatents ist eine unfallfreie Fahrsituation mit einem Kind in dem Kindersitz zu verstehen, und zwar so, wie sie im linken Teil der Figur 4 des Verfügungspatents dargestellt und in Abs. [0035] des Verfügungspatents als „normal driving condition“ beschrieben wird. Diese Situation ist von einer „anormalen Verwendung“ abzugrenzen, wie sie im rechten Teil der Figur 4 des Verfügungspatents dargestellt und in Abs. [0035] des Verfügungspatents als „collision from behind“ beschrieben wird. Dieses Verständnis entspricht dem des EPA in der Einspruchsentscheidung (Anlage AST 5, S. 7).
50 Dass der „J. spin 360“ sich bei einer so verstandenen „normalen Verwendung“ patentgemäß verhält, also die ISOFIX-Arme durch das Ansatzstück verriegelt werden, hat die Antragstellerin mit den Testberichten vom 09.05.2018 gemäß Anlage AST 26 und vom 12.09.2018 gemäß Anlage AST 35 glaubhaft gemacht. Demnach gleiten die ISOFIX-Arme bei einer Bremsverzögerung von mindestens 3,92 m/s² oder 0,4 g nicht in die Basis.
51 Es ist unerheblich, ob es weitere Situationen gibt, die als „normale Verwendung“ anzusehen sind und bei denen die ISOFIX-Arme des „J. spin 360“ dennoch in die Basis gleiten. Es ist ausreichend, dass wenigstens eine solche „normale Verwendung“ existiert. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin auf Seite 17 der Antragserwiderung führt diese Auslegung des Anspruchs 1 des Verfügungspatents nicht dazu, dass damit auch ein parkendes Fahrzeug erfasst würde, denn dieses befindet sich nicht in einer „normal driving condition“.
52 f) Es ist schließlich auch überwiegend wahrscheinlich, dass der „J. spin 360“ das Merkmal 6 b) verwirklicht, also das Blockierelement bei einer „anormalen Verwendung“ („under abnormal utilization“) aus dem Anschlag mit der ISOFIX-Verbindung gelöst wird, wodurch es der ISOFIX-Verbindung ermöglicht wird, in die Basis zu gleiten. Die Antragstellerin hat dies durch Vorlage des Testberichts von TASS vom 04.01.2018 samt Videoaufnahme sowie die eidesstattliche Versicherung des Herrn v. M. und die anwaltliche Versicherung des Herrn Patentanwalt Dr. F. glaubhaft gemacht (Anlagen AST 12, 13, 14 und 28).
II.
53 Auch der für den Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderliche Verfügungsgrund liegt vor.
54 1. Das einstweilige Verfügungsverfahren ist zur Entscheidung des hier zu beurteilenden Rechtsstreits geeignet.
55 Der Erlass einer einstweiligen Verfügung kommt in einer patentrechtlichen Streitigkeit nur in Betracht, wenn sowohl der Bestand des Verfügungspatents als auch die Frage der Patentverletzung im Ergebnis so eindeutig zugunsten der Antragstellerin zu beantworten sind, dass eine fehlerhafte Entscheidung, die im nachfolgenden Hauptsacheverfahren revidiert werden müsste, nicht zu erwarten ist (HansOLG GRUR-RR 2002, 244, 245 - Spannbacke).
56 Hinsichtlich der Patentverletzung ist dies hier aus den oben unter Ziffer I. genannten Gründen der Fall. Für die Rechtsbeständigkeit des Verfügungspatents gilt nichts anderes, da nicht zu erwarten ist, dass das Patent für nichtig erklärt werden wird.
57 Die Entgegenhaltungen in den Anlagen AG 21, AG 22, AG 24 und AG 31 sind nicht neuheitsschädlich.
58 Die AG 21 offenbart jedenfalls nicht das Merkmal 6 a). Die AG 21 sieht nicht vor, dass der Querstift 50 bei „normaler Verwendung“ gegen die Lochstange 48 anschlägt und diese verriegelt, wodurch verhindert wird, dass der Verankerungsadapter 26 in die Baugruppe 3 bewegt wird. Im Gegenteil heißt es in Absatz [0035] der AG 21:
59 „Die umgekehrte Bewegungsrichtung ist zwar prinzipiell nicht gehemmt, tritt aber in der Praxis im eingebauten Zustand nicht auf, weil der innige Kontakt zwischen den Lehnen von Fahrzeug- und Kindersitz ein weiteres Zusammenschieben von Verankerungs-Baugruppe und Kindersitz nicht zuläßt.“
60 Die AG 22 offenbart jedenfalls nicht das Merkmal 6 b). Die energieabsorbierende Funktion soll durch die Beschädigung eines Opfermaterials 43 gewährleistet werden. Die AG 22 sieht daher gerade nicht vor, dass sich das Kontaktelement 41 im Fall eines Unfalls von der Montageschiene 22 löst. Wie sich aus Seite 11, Zeile 30 bis Seite 12, Zeile 11 sowie den Figuren 5 und 12 der AG 22 ergibt, soll das Kontaktelement 41 gerade im Gegenteil in das Opfermaterial 43 einschneiden, das sich auf der Montageschiene 22 befindet.
61 Der „Römer“ gemäß Anlage AG 24 offenbart jedenfalls nicht das Merkmal 6 a). Selbst wenn man annimmt, dass sich das silberfarbene Blockierelement des „Römer“ in einer Aussparung befindet, die durch die Metallschiene an der Seite und das Kunststoffteil in der Mitte der Anlage AG 24 gebildet wird, dann würde dennoch kein Ansatzstück des Blockierelements aus dieser Aussparung hervorragen, um gegen die Metallschiene anzuschlagen. Das gesamte Blockierelement samt Ansatzstück würde sich dann vielmehr stets vollständig in der Aussparung befinden.
62 Der „Recaro“ gemäß Anlage AG 31 offenbart jedenfalls nicht das Merkmal 6. Das Blockierelement ist mit einer Platte verschraubt, die im inneren der Basis an einen Metallrahmen geschweißt ist. Das Blockierelement ragt also nicht etwa durch den Metallrahmen, dessen Hohlkörper eine Aussparung bilden könnte, in das Innere der Basis hinein, sondern befindet sich vollständig im freien Raum innerhalb der Basis.
63 2. Die Antragstellerin hat das Verfahren auch mit der erforderlichen Dringlichkeit behandelt. Sie hat durch die eidesstattliche Versicherung des Herrn v. M. (Anlage AST 14) glaubhaft gemacht, dass sie erst am 08.12.2017 durch ihre Prozessbevollmächtigten auf den „J. spin 360“ aufmerksam gemacht worden sei. Dem ist die Antragsgegnerin lediglich mit der Vermutung begegnet, dass der Antragstellerin die Existenz des „J. spin 360“ seit dem Jahr 2016 nicht verborgen geblieben sein könne. Eine solche Vermutung genügt angesichts der eidesstattlichen Versicherung des Herrn v. M. jedoch nicht. Die Antragstellerin traf im Übrigen auch keine Marktbeobachtungspflicht.
III.
64 Soweit die nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsätze der Parteien neue Angriffs- und Verteidigungsmittel enthalten haben, wurden diese bei der Entscheidung nicht berücksichtigt (§ 296a ZPO).
IV.
65 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.