LG Hamburg 15. Zivilkammer, 2018-09-21, 315 O 292/18

315 O 292/18Kantonsgericht21.09.2018

Gesamter Gesetzestext

LG Hamburg 15. Zivilkammer — 315 O 292/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-09-21

Aktenzeichen: 315 O 292/18

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2018:0921.315O292.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

I. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung – der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung – bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren, zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer J. O.,

v e r b o t e n,

gegenüber der e. GmbH und/oder der e. C. S. GmbH, A.- E.-Ring..., ... K., zu behaupten, die Antragstellerin verwende in ihren Auktionen die markenrechtlich geschützte Wortmarke „Panzer Glass“ in einer abgewandelten Schreibweise, ohne dazu berechtigt zu sein, wenn dies nicht zutreffend ist, wie am 01.08.2018 in Bezug auf die Auktionen mit den Nummern...; ...; ...; ...; ...; ...; ...; ...; ..., geschehen.

II. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin nach einem Streitwert in Höhe von € 6.000,--.

Gründe

1 Der Unterlassungsanspruch folgt aus den §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB. Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass die aus dem Tenor ersichtliche Behauptung der Antragsgegnerin gegenüber der e. GmbH oder e. C. S. GmbH einen rechtswidrigen Eingriff in ihren eingerichteten und ausgeübten Gewerbetrieb darstellt. Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass sie die Markenrechte der Antragsgegnerin nicht verletzt.

2 Die Antragstellerin hat durch Vorlage der Markenurkunden glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin zum einen Inhaberin der beim Unions-Wortmarke... (Anlage K 6)

3 PANZER GLASS

4 mit Priorität vom 8. Mai 2013 ist, eingetragen unter anderem für

5 Klasse Nizza 09: Schutzhüllen und -schalen für Laptop-Computer, Mobiltelefone, Smartphones, Internettelefone und Tablet-Geräte, keine der vorstehend genannten Waren aus Glas (....)

6 Zum anderen hat die Antragstellerin dargelegt und glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin Inhaberin der beim Unions-Wort-Bildmarke... (Anlage K 8)

7 PANZER GLASS

8 mit Priorität vom 9. September 2016 ist, eingetragen unter anderem für

9 Klasse Nizza 09: Schutzhüllen und -schalen für Laptop-Computer, Mobiltelefone, Smartphones, Internettelefone und Tablet-Geräte, keine der vorstehend genannten Waren aus Glas.

10 Klasse Nizza 21: Glas für Computer, Mobiltelefone, Smartphones und andere tragbare elektronische Geräte und elektronische Taschengeräte (...)

11 Flachglas zur Verwendung in Displayabdeckungen für elektronische Geräte.

12 Die Antragstellerin vertreibt nach ihrer Darstellung Displayschutzfolien für Mobiltelefone aus gehärtetem Glas, und zwar aus Alumosilikatgläsern. Dies hat die Antragstellerin durch eine Zusicherung ihres Lieferanten, H. e. t. c.. Ltd, Anlage 5 e, glaubhaft gemacht.

13 Des Weiteren hat die Antragstellerin glaubhaft gemacht, dass sie die Bezeichnung „Panzerglas“ wie aus der Anlage K 1 in den streitgegenständlichen Angeboten ersichtlich lediglich beschreibend und damit nicht markenmäßig benutzt hat. Die Antragstellerin verweist zudem zu Recht darauf, dass die Schutzhüllen für Mobiltelefone, die für die Antragsgegnerin für die Wortmarke „Panzer Glass“ geschützt, nicht für Waren aus Glas gelten, also für die Produkte, die Antragstellerin vertreibt. Die Schutzlücke zwischen der für die Antragsgegnerin geschützte Produkte hinsichtlich der Wortmarke und der Wort-Bildmarke gibt der Antragstellerin das Recht, ihre Produkte in beschreibender Weise als „Panzerglasfolie“ zu beschreiben, wenn diese Produkte aus Glas sind. Denn für Glasprodukte gilt der Schutz der Wortmarke nicht; die Wort-Bildmarke erfasst daher diesen Bereich nicht.

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